Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2002.00006
KV.2002.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 30. Mai 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

SANITAS Krankenversicherung
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1922, ist bei der Sanitas Krankenversicherung (nachfolgend: Sanitas) obligatorisch krankenpflegeversichert. Er hat Wohnsitz im Kanton Zürich. Am 16. Februar 1982 wurde er in der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, mit einer Totalprothese in der rechten Hüfte versorgt. Am 19. Dezember 1996 wurde im Kantonsspital Liestal/BL ein Totalprothesenwechsel rechts durchgeführt (Urk. 8/26).
1.2     Am 27. Dezember 2000 begab sich M.___ aufgrund einer Hüftluxation zur Sanierung der lockeren Pfanne am 28. Dezember 2000 wiederum ins Kantonsspital Liestal/BL. Am 31. Januar 2001 fand eine erneute Hospitalisation mit Reposition in Narkose statt, ebenso am 22. Februar 2001. Wegen der Luxationstendenz begab sich der Versicherte am 6. März 2001 erneut ins Kantonsspital Liestal, wo am 9. März 2001 die Hüftpfanne revidiert wurde; daraufhin trat die definitive Sanierung ein (Urk. 8/26). Ingesamt befand sich M.___ vom 27. Dezember 2000 bis am 28. März 2001 während 62 Tagen, verteilt auf vier Aufenthalte (vgl. Urk. 8/19), in Spitalpflege im Kantonsspital Liestal, wofür er die Sanitas am 29. Mai 2001 um Rückerstattung der Kosten ersuchte (Urk. 8/11).
1.3     Die Sanitas vergütete dem Versicherten in der Folge die Kosten nach dem per 1. Januar 2000 gültigen Tarif des Regierungsrates des Kantons Zürich (Urk. 8/12+13). Am 10. Juli 2001 ersuchte M.___ die Sanitas um eine Abrechnung gemäss der Taxordnung des Spitals Liestal (Urk. 8/14). Dies lehnte die Sanitas mit Verfügung vom 18. Juli 2001 ab, da kein medizinischer Notfall vorgelegen habe (Urk. 8/15). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 16. August 2001 (Urk. 8/16) wies die Sanitas nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 8/17-23) mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 ab (Urk. 8/25).

2. Hiegegen erhob M.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Sanitas sei zu verpflichten, die ausserkantonale Hospitalisation von 62 Tagen nach der Taxordnung der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Liestal (Fr. 750.-- pro Tag) zu vergüten. Eventualiter machte er geltend, der Spitalaufenthalt sei ihm nach der Tarifordnung der Allgemeinen Abteilung der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, zu entschädigen. Sodann machte er einen Verzugszins von 5 % seit dem 17. August 2001 geltend. Zur Begründung tat der Versicherte im Wesentlichen dar, die ausserkantonale Hospitalisation sei aufgrund eines Notfalls medizinisch indiziert gewesen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 schloss die Sanitas auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 16. April 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt im Wesentlichen fest (Urk. 11; Beilage: Urk. 12). Mit Eingabe vom selben Tag reichte er dem Gericht ein Schreiben des Kantonsspitals Liestal vom 15. März 2002 nach (Urk. 13; Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 2. Mai 2002 an ihrer Auffassung festgehalten hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Mai 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2    
1.2.1   Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, stationär oder teilstationär durchgeführt werden (Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e).
1.2.2   Gemäss Art. 41 Abs.1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt.
Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
a.         bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
b.         bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital.
Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 79 KVG sinngemäss für den Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 41 Abs. 3 KVG).
1.2.3   Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen (Art. 49 KVG). Kommt kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
1.3     Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.       Es ist aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin zu Recht unbestritten, dass der im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführer nach verschiedenen, kurz nacheinander aufgetretenen Hüftluxationen in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 28. März 2001 während insgesamt 62 Tagen der Behandlung (Revision/Sanierung der rechten Hüftpfanne) in stationärer Spitalpflege bedurfte. Der Beschwerdeführer, der im massgeblichen Zeitraum über keine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfügte, hat grundsätzlich Anspruch auf eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, derweil er die Mehrkosten für die Privatabteilung unbestrittenermassen selbst zu bezahlen hat.

3.      
3.1     Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist zunächst, nach dem Tarif welches Kantones die Spitalkosten zu verrechnen sind.
3.2     Die versicherte Person kann unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgt bei stationären Spitalaufenthalten jedoch immer maximal nach dem Tarif des Wohnkantons, es sei denn, medizinische Gründe sprechen für einen anderen, ausserkantonalen Leistungserbringer. Als medizinische Gründe für eine Hospitalisation ausserhalb des Wohnkantons nennt das Gesetz einerseits den Notfall, anderseits die Tatsache, dass eine Leistung im Wohnkanton nicht angeboten wird. Liegt kein medizinischer Grund vor und lässt sich die versicherte Person aus persönlicher Konvenienz ausserkantonal hospitalisieren, so kann sie nur Vergütungen in der Höhe des massgebenden Wohnkantontarifs beanspruchen und hat die Differenz zu den in Rechnung gestellten Kosten selber zu tragen (Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht: Soziale Sicherheit, herausgegeben von Ulrich Meyer-Blaser, Basel 1998, Rz 317).
Nach Angaben von Prof. Dr. med. A.___, behandelnder Arzt am Kantonsspital Liestal, gibt es auch im Kanton Zürich Operateure, die mit dem Problem rezidivierender Luxationen Erfahrung haben (Urk. 8/26 S. 2). Operative Eingriffe, wie sie beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 28. März 2001 durchgeführt worden sind, wären damit jedenfalls auch im Kanton Zürich angeboten worden, weshalb aus diesem Grund keine Behandlung im Kantonsspital Liestal hätte stattfinden müssen.
Ein Notfall, der eine Spitalbehandlung ausserhalb des Wohnkantons bedingt, liegt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dann vor, wenn medizinische Hilfe unaufschiebbar und wenn für die notwendige stationäre Behandlung eine Rückkehr in den Wohnkanton nicht möglich oder nicht angemessen ist (RKUV 6/2002 KV 231 S. 475 ff., Erw. 4.1 mit Hinweis). Der Begriff "Notfall" bezieht sich damit - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f.) - nicht auf die sofortige Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens allein, sondern überdies darauf, dass die indizierte notfallmässige Behandlung im Wohnkanton, mithin im Kanton Zürich, aus örtlichen Gründen unmöglich ist. Auch wenn sich aus den Berichten des Prof. A.___ ergibt (Urk. 8/19; Urk. 8/26), dass die wiederholten Hüftluxationen des Versicherten jeweils ein unverzügliches ärztliches Eingreifen erforderten, so ist der vorliegend massgebliche Notfallbegriff nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer begab sich am 27. Dezember 2000, am 31. Januar 2001, am 22. Februar 2001 und am 6. März 2001 jeweils von Zürich (dreimal von seinem Wohnort in C.___, einmal aus der Stadt Zürich) in den Kanton Basel-Land, um sich im Kantonsspital Liestal durch Prof. A.___ operieren zu lassen (Urk. 8/23). War es ihm aus gesundheitlichen Gründen möglich, mit dem Personenwagen in den Kanton Basel-Land zu reisen, so hätte er jedenfalls auch ein geeignetes Spital im Kanton Zürich aufsuchen können. Er zog es aber vor, sich in Liestal bei Prof. A.___ behandeln zu lassen, da dieser ihn bereits im Jahr 1982, damals noch an der Universitätsklinik Balgrist in Zürich, und Ende 1996 in Liestal an der Hüfte operiert hatte (Urk. 1 S. 2 und 3). Dies ist zwar verständlich, vermag aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht indes keinen Notfall im Sinne von Art. 41 Abs. 2 KVG zu begründen.
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 23. Dezember 2000 die Kasse angerufen habe, um den bevorstehenden Spitaleintritt in Liestal mitzuteilen. Bei diesem Telefongespräch seien keinerlei Einwendungen gemacht worden, weshalb er angenommen habe, die Kasse sei, wie nachträglich 1996, mit einer ausserkantonalen Spitalbehandlung einverstanden (Urk. 1 S. 5). Mit diesem Einwand beruft sich der Versicherte sinngemäss auf den Schutz des Vertrauens in eine unrichtige respektive unterlassene behördliche Auskunft, was bejahendenfalls zu einer von der materiellen Rechtslage abweichenden Behandlung des vorliegenden Falles führen könnte. Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes kommt aber bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil auch die frühere Behandlung im Kantonsspital Liestal in der Zeit vom 18. Dezember 1996 bis am 15. Januar 1997 lediglich im Rahmen des Tarifes der allgemeinen Abteilung eines Spitals im Wohnkanton übernommen worden war (Urk. 3/7 = Urk. 8/8), weshalb die behauptete unterlassene Auskunft nicht zu einem schützenswerten Irrtum des Versicherten hätte führen können.
3.3     Damit steht fest, dass die Hospitalisationskosten (Allgemeine Abteilung) durch die Beschwerdegegnerin höchstens nach dem Tarif übernommen werden müssen, der im Kanton Zürich gilt. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten.

4.
4.1     Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Spitaltarife für stationäre Pflichtleistungen (Allgemeine Abteilung) festgesetzt (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 7. Januar 2000). Er hat dabei jeweils eine Teilpauschale mit Tagesbezug sowie eine Teilpauschale mit Fallbezug festgesetzt, aus welchen sich der Gesamttarif zusammensetzt. Für jedes einzelne Spital wurden die Pauschalen im Einzelfall festgelegt, womit kein einheitlicher kantonaler Tarif besteht. Im Hinblick auf den ihm zustehenden weiten Ermessenspielraum (Botschaft zum KVG, BBl 1992 I 181) ist dies ohne weiteres zulässig. Es fragt sich indes, von welchem dieser Tarife unterschiedlicher Höhe im vorliegenden Fall auszugehen ist, da die im Kanton Zürich wohnhafte versicherte Person aus nichtmedizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital behandelt wurde und die Kosten gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG generell nach der kantonalzürcherischen Tarifordnung zu vergüten sind.
4.2 Auszugehen ist davon, dass die versicherte Person gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG innerhalb des Wohnsitzkantons unter den zugelassenen geeigneten Spitälern frei dasjenige auswählen kann, das ihr zusagt. Dies gilt unabhängig davon, welche Kosten der Krankenkasse dadurch entstehen. Die versicherte Person braucht ihre Wahl gegenüber der Krankenkasse auch nicht zu begründen. Das Recht auf freie innerkantonale Spitalwahl kann anderseits aber auch nicht dazu führen, dass die versicherte Person im Nachhinein dasjenige kantonalzürcherische Spital als hypothetischen Leistungserbringer bezeichnen kann, welches für sie finanziell am günstigsten ist. Denn der Leistungserbringer wäre im konkreten Fall ebenfalls nicht nach der Höhe der der Krankenkasse entstehenden Kosten ausgewählt worden, wenn gar nie eine ausserkantonale Behandlung in Frage gestanden hätte. Vielmehr wären andere Kriterien massgeblich gewesen, wie etwa der Standort, die Qualifikation, die Spezialisierung oder die Reputation eines Spitals sowie die Art des Gesundheitsschadens und der Behandlung. Auch die Kapazität respektive Verfügbarkeit der Einrichtung kann dabei als externer Faktor eine massgebliche Rolle spielen. Die Wahl im Einzelfall kann somit gleichzeitig von verschiedenen Faktoren abhängig sein. Dies kann auch bei der hypothetischen Frage, welches Spital die versicherte Person gewählt hätte, wenn sie im Kanton Zürich hätte behandelt werden wollen, mit berücksichtigt werden. Die Beantwortung dieser Frage hat - wie im Sozialversicherungsrecht üblich - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen.
4.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte sich diesfalls zur Durchführung der Hüftgelenksoperationen in die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist in Zürich begeben (Urk. 1 S. 2). Er vermag allein aus der Tatsache, dass er als Einwohner des Kantons Zürich aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht dazu berechtigt gewesen wäre, nach dem Gesagten zwar nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 5). Dennoch kann bei den speziell gegebenen Umständen angenommen werden, er hätte sich am 27. Dezember 2000 tatsächlich in die Klinik Balgrist und nicht ins Spital B.___ begeben, welches seinem Wohnort in C.___ näher gelegen hätte. Denn bereits im Jahr 1982 war ihm in der Klinik Balgrist durch Prof. A.___ die Hüfttotalprothese eingesetzt worden. Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass er im effektiv ja auch eingetretenen Komplikationsfall die ihm vertraute, fachlich speziell qualifizierte Klinik nicht gewechselt hätte, wenn er schon dem behandelnden Chirurgen Prof. A.___ nicht ohne finanzielle Nachteile nach Liestal hätte folgen können. Daran hätte offensichtlich auch der (geringfügige) Standortvorteil des Regionalspitals B.___ gegenüber der Fachklinik Balgrist nichts geändert, war der Beschwerdeführer doch auch bereit, sich wiederholt zur stationären Behandlung nach Liestal zu begeben. Auch ist ihm darin beizupflichten, dass zwischen Weihnachten und Neujahr die optimale medizinische Versorgung in der Klinik Balgrist wohl eher gewährleistet gewesen wäre als im Regionalspital B.___ (Urk. 13). Hätte der Beschwerdeführer Ende Dezember 2000 die Klinik Balgrist aufgesucht, so hätte er sich auch bei den kurz darauf eintretenden Komplikationen wieder in die ihm vertraute Einrichtung begeben.
4.4     Die Vergütung der Kosten für die stationären Behandlungen (Allgemeine Abteilung) im Kantonsspital Liestal hat damit nach dem für die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist, Zürich, geltenden Tarif gemäss dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1999 (Spitaltarife für stationäre Pflichtleistungen) zu erfolgen.

5.       Der Beschwerdeführer beantragt des weiteren, die ihm durch das Gericht zugesprochene Mehrleistung sei ihm zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit dem 17. August 2001 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung sind im Sozialversicherungsrecht ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - indes keine Verzugszinsen geschuldet (BGE 119 V 81 f. Erw. 3; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. A., Bern 1997, § 5 Rz 39 ff.), weshalb der Antrag unter der Herrschaft des vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechts nicht geschützt werden kann.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vergütung der Spitalkosten nach dem Tarif des Kantonsspitals Liestal hat. Indes gelangt der im massgeblichen Zeitraum gültige Tarif der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, zur Anwendung. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, den geschuldeten Betrag zu bestimmen und dem Beschwerdeführer die noch offenen Zahlungen auszurichten, wobei sie dem Versicherten keine Verzugszinsen schuldet.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sanitas Krankenversicherung vom 11. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des stationären Aufenthaltes im Kantonsspital Liestal nach dem geltenden Tarif der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, zu übernehmen hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- SANITAS Krankenversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).