KV.2002.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 11. Juli 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1975, war seit 1998 als Bauarbeiter im Saisonnierstatus für die Firma A.___ tätig und damit bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) kollektiv krankentaggeldversichert. Am Abend des 22. Juni 2000 legte er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 6. Dezember 2000, Urk. 7/3) nieder, weshalb ihn seine Arbeitgeberin bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeldern anmeldete (Urk. 18/8). Nach Ablauf der Wartefrist richtete ihm die Helsana in der Folge Krankentaggelder aus (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie die bis und mit November 2000 ausgerichteten Krankentaggelder einstelle, wobei die Zahlung für den November 2000 als Kulanzleistung zu betrachten sei (Urk. 7/5). Die Leistungseinstellung bestätigte die Helsana am 4. Juli 2001 (Urk. 7/7) und am 29. August 2001 (Urk. 7/8 = Urk. 18/1). Auch mit Verfügung vom 11. September 2001 hielt die Helsana an ihrer ablehnenden Haltung fest (Urk. 7/9), was sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2001 bestätigte (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2001 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Dominique Chopard für M.___ mit Eingabe vom 14. Januar 2002 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Beginn der Saison 2001 Krankentaggelder auszurichten.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
"Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen."
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass er im Gesundheitsfall auch im Jahr 2001 eine Arbeitsbewilligung erhalten hätte, um als Saisonnier für die Firma A.__ zu arbeiten. Damit sei ein Erwerbsausfall ausgewiesen. Sodann seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt gewesen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2002 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. August 2002 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard für das Gerichtsverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 7/1-11) Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 16. September 2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich zur vollständigen Einreichung der Akten aufzufordern (Urk. 14). Diesem Antrag entsprach das Gericht mit Verfügung vom 27. September 2002 (Urk. 15). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen nach, soweit sie noch vorhanden seien (Urk. 18/1-9; Urk. 19). Nachdem sich der Beschwerdeführer hiezu innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Weder das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) noch die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in der vorliegend anwendbaren Fassung enthalten eine Regelung über die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Indes bestimmt Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV), dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung (BGE 114 V 228) findet diese Verfassungsbestimmung auch auf das Einspracheverfahren der Krankenversicherung Anwendung, zumal dieses wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist (vgl. BGE 117 V 409 Erw. 5b). Entsprechendes regelt seit dem 1. Januar 2003 auch Art. 37 Abs. 4 ATSG, welcher vorliegend aus intertemporalrechtlichen Gründen indes noch nicht anwendbar ist.
In der Regel sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.2 In der Einsprache gegen die Verfügung vom 11. September 2001 hatte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gestellt (Urk. 7/10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. November 2001 den Anspruch verneint, da weder eine Sache von grosser Tragweite noch eine schwierige Rechtsfrage vorliege (Urk. 2). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Die Tragweite eines Rechtsstreites bildet zunächst kein taugliches Kriterium zur Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung. Es liegen sodann durchaus Rechtsfragen im Streit, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen, zumal es sich beim Versicherten um eine Person fremdländischer Muttersprache handelt. Weshalb diesbezüglich ein besonders strenger Massstab anzulegen sein soll (Urk. 2 S. 5), ist nicht ersichtlich. Auch kann das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Über das Kriterium der Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens sprechen sich die vorliegenden Akten nicht aus.
Darüber hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) noch Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 7). Die Sache ist deshalb an die Kasse zurückzuweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69), damit diese nach ergänzenden Abklärungen zur Bedürftigkeit über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren neu befinde.
3.
3.1
3.1.1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 68 eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]).
3.1.2 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer gemäss Art. 72 KVG das versicherte Taggeld (Abs. 1). Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Abs. 2). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten (Abs. 4). Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 Absatz 2 hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung (Abs. 5).
3.1.3 Art. 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (Urk. 7/2) enthält eine Sonderregelung für Saisonarbeiter: Demnach haben Saisonarbeiter, die infolge Krankheit oder Unfall nicht aus der Schweiz ausreisen können, während der Zwischensaison keinen Taggeldanspruch. In der neuen Saison wird das Taggeld ab Saisonbeginn zum Ansatz des Vorjahres ausbezahlt, sofern nachgewiesen wird, dass bei Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsbewilligung vorgelegen hätte.
3.1.4 Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; sie ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I S. 138; Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 505 f. und S. 538 f.; RKUV 1998 KV 43 S. 420 ff.). Dementsprechend gewährt die Helsana gemäss Art. 1 AVB u.a. Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit oder Mutterschaft und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen. Die versicherte Person hat den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (Art. 22.3 AVB).
3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
3.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.
4.1 Es ist von den Parteien zu Recht unbestritten, dass in der Zwischensaison (sog. "tote Zeit") eines Saisonniers kein Anspruch auf Krankentaggelder besteht, da es am Erfordernis eines gesundheitsbedingten Erwerbsausfalls fehlt (RKUV 1994 Nr. K 932 S. 65 Erw. 3; vgl. auch RKUV 2001 Nr. KV 168 S. 256 ff. Erw. 1).
4.2
4.2.1 Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist hingegen, ob ab Beginn einer hypothetischen vierten Saison im Jahr 2001 von einem massgeblichen Erwerbsausfall auszugehen ist. Massgeblich ist dabei - wie im Sozialversicherungsrecht üblich - der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Vorwegzunehmen ist, dass der in Art. 25 AVB statuierte Nachweis einer Arbeitsbewilligung nicht als alternative, sondern als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für Saisonarbeitnehmer zu verstehen ist, so dass sowohl der Erwerbsausfall als auch der Erhalt einer Arbeitsbewilligung nachgewiesen sein müssen. Sollte der Beschwerdeführer vom Gegenteil ausgehen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so könnte ihm nicht beigepflichtet werden.
4.2.2 Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Krankentaggelder von arbeitslosen Personen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht zwei Fallkategorien: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem sie bereits wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie immer noch erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In diesem Fall hat die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Krankentaggelder, ohne dass es auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ankäme, und die Taggeldhöhe orientiert sich am entgangenen Lohn. Verneint werden kann der Taggeldanspruch hier nur dann, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht erkrankt wäre. Erkrankt eine versicherte Person hingegen erst dann, wenn sie ihre Stelle schon verloren hat, so ist rechtsprechungsgemäss zu vermuten, dass sie auch ohne Erkrankung weiterhin nicht erwerbstätig wäre. Diesfalls ist ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe des entgangenen Lohnes nur dann gegeben, wenn die versicherte Person nachzuweisen vermag, dass sie eine konkret bezeichnete Stelle hätte antreten können, wenn sie nicht erkrankt wäre. Andernfalls fällt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung in Betracht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass ohne Erkrankung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestünde. Ein fehlender Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen krankheitsbedingt fehlender Vermittlungsfähigkeit schadet demnach nicht; wer sich hingegen vor der Erkrankung nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, obwohl er die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt hätte, kann keine Krankentaggelder beanspruchen (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422 Erw. 3a+b; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3a+b).
Von diesen grundsätzlichen Überlegungen zum Anspruch auf Krankentaggelder von arbeitslosen Personen lässt sich die Rechtsprechung auch bei der Beurteilung der Taggeldansprüche von Arbeitnehmern im Saisonnier-Status leiten. Ein Saisonnier, dessen Arbeitsvertrag während der Krankheitsdauer abläuft, kann - sofern er sich dannzumal noch in der Schweiz aufhält - auf den Beginn der neuen Saison hin wieder Krankentaggelder beanspruchen, wenn anzunehmen ist, dass er bei guter Gesundheit nach dem üblichen Lauf der Dinge eine Arbeit suchen und kurzfristig finden würde (vgl. RKUV 1994 Nr. K 932 S. 65 ff. Erw. 3).
Dieser Entscheid bezog sich auf einen Versicherten, der aus der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung gewechselt hatte. Daraus erklärt sich die Formulierung "eine Arbeit suchen und kurzfristig finden". Im vorliegenden Fall geht es indessen um Ansprüche aus einem Kollektivversicherungsvertrag. Dies bedeutet konkret, dass die Anspruchsberechtigung des Versicherten untrennbar mit dem bestimmten, vom Kollektivversicherungsvertrag abgedeckten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Arbeitgeberin verbunden ist. Demgemäss genügt es nicht, wenn angenommen werden kann, der Versicherte würde bei guter Gesundheit wieder irgendeine Arbeit als Saisonnier suchen und finden. Vielmehr muss angenommen werden können, dass er 2001 wieder von der Arbeitgeberin angestellt worden wäre, bei der er bereits im vorangehenden Jahr 2000 als Saisonnier tätig gewesen und kollektivversichert gewesen war.
4.2.3 Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (22. Juni 2000) stand der Beschwerdeführer in seiner dritten Saison als Saisonnier. Dies liesse an sich darauf schliessen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall auch im Jahr 2001 als Saisonnier für die A.__ gearbeitet hätte. Daran bestehen aber gewisse Zweifel: Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die A.__, teilte dem ehemaligen Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Juni 2001 auf Anfrage hin nämlich mit, keine Arbeitsbestätigung für die Saison 2001 erteilen zu können (Urk. 18/3/2). Zuhanden der Krankentaggeldversicherung führte sie am 20. August 2001 aus, der Arbeitsvertrag mit dem Versicherten sei für eine feste Dauer geschlossen worden. Die Frage nach einer Anstellung im Jahr 2001 habe sich nicht gestellt, da der Versicherte den Arbeitsvertrag im Jahr 2000 infolge Krankheit nicht erfüllt habe (Urk. 18/2). Dies lässt die Beantwortung der Frage nicht zu, ob die Vermutung, der Versicherte hätte im Gesundheitsfall auch in der Saison 2001 für die A.__ gearbeitet, tatsächlich zutrifft. Die entsprechenden Äusserungen der ehemaligen Arbeitgeberin sind vage, lassen aber eine Interpretation in die eine oder andere Richtung zu. Keine der beiden Varianten kann indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht oder verneint werden. Daher werden bei der ehemaligen Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen über den entscheidrelevanten Sachverhalt notwendig. Insbesondere fragt sich, ob die Leistungen des Versicherten in den ersten drei Saisons eine Weiterbeschäftigung hätten erwarten lassen und ob die Stelle für die Saison 2001 anderweitig besetzt worden war.
Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich bei der Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen über einen möglichen Verbleib des Beschwerdeführers über das Jahr 2001 hinaus zu tätigen haben. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab der Saison 2001 neu verfüge. Sie wird dabei zu berücksichtigen haben, dass eine überwiegend wahrscheinliche Weiterbeschäftigung in der Regel auch eine Arbeitsbewilligung nach sich ziehen würde (Art. 25 AGB; vgl. RKUV 1994 Nr. K 932 S. 66 Erw. 3b).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2001 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren einerseits und den Taggeldanspruch des Versicherten ab der Saison 2001 anderseits neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, einen Aufwand von 6,83 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 68.20 geltend (Urk. 25). Dies ist der Sache im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien angemessen, weshalb bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- Anspruch auf eine durch die Beschwerdegegnerin zu entrichtende Prozessentschädigung von Fr. 1'543.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) besteht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde betreffend Krankentaggeldleistungen wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 29. November 2001, soweit er den Versicherungsanspruch anbelangt, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Versicherten ab der Saison 2001 neu befinde.
2. Die Beschwerde betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 29. November 2001, soweit er die unentgeltliche Verbeiständung anbelangt, aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie darüber nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'543.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).