KV.2002.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 23. April 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Krankenkasse KBV
Direktion
Badgasse 3, 8402 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1941, arbeitete seit 1972 in den X.___-Unternehmungen und war durch seinen Arbeitgeber bei der Krankenkasse KBV (nachfolgend KBV) durch Kollektivversicherungsvertrag gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall versichert. Seit dem 1. Januar 1981 war ein Taggeld von Fr. 70.-- vereinbart, bei einer Wartefrist von 180 Tagen (vgl. die Angaben des Arbeitgebers vom 2. April 1997 im Fragebogen der KBV, Urk. 9/3/3, und die Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom 15. März 2001, Urk. 9/14). L.___ bezog seit März 1983 Invalidenrentenleistungen der Pensionskasse Y.___ (vgl. das Schreiben der Pensionskasse vom 3. Juli 2000, Urk. 9/4/1, und die angehängte Aufstellung, Urk. 9/4/2). Ferner wurde ihm seit Oktober 1990 eine ganze, auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet, zuzüglich Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder B.___, geboren 1982, und C.___, geboren 1987 (Urk. 9/3/4). Im Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 30 % arbeitete er teilzeitlich weiter bei X.___ und erzielte mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 1'320.-- (vgl. Urk. 9/3/3). Im Oktober 1996 verschlimmerte sich das Leiden des Versicherten, und für die Zeit ab Januar 1997 erklärte der Arzt ihn als definitiv zu 100 % arbeitsunfähig und stellte die Diagnosen "Neuropathie Charcot Marie Tooth" und "Diabetes" (Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 30. Dezember 1996, Urk. 9/21/1; Angaben von Dr. D.___ vom 4. Juli 1999, Urk. 9/22). Ende März 1997 endigten die Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers (vgl. das Schreiben und die Bestätigung der Personalabteilung vom 19. März 1997, Urk. 9/2), und für die Zeit ab 1. April 1997 wurde die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von 70 % auf 100 % erhöht (Schreiben der Pensionskasse vom 28. Mai 1997, Urk. 9/3/2). Ebenfalls ab dem 1. April 1997 richtete die KBV Taggelder aus, in deren Einzelversicherung der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den X.___-Unternehmungen übergetreten war (vgl. Urk. 9/21/3); dabei nahm die Kasse aufgrund des Zusammentreffens der Taggelder mit den Leistungen der Invalidenversicherung eine Überentschädigungsberechnung vor, aus der eine Kürzung auf einen monatlichen Taggeldbetrag von Fr. 756.-- resultierte (vgl. Urk. 9/14 S. 1 und die Leistungsübersicht in 9/26).
Nachdem die KBV von der Pensionskasse bereits mit einem Schreiben vom 3. Juni 1997 über die Erhöhung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge informiert worden war (Urk. 9/3/1), leitete sie im Juni 2000 Abklärungen über die Höhe dieser Rente in die Wege (Fragebogen an den Versicherten vom 9. Juni 2000, Urk. 9/23; Schreiben an die Pensionskasse vom 22. Juni 2000, Urk. 9/24/1). Nach Erhalt der entsprechenden Informationen (Urk. 9/4/1+2) teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Juli 2000 mit, dass die Taggeldzahlungen ab sofort eingestellt würden und eine neue Überentschädigungsberechnung vorgenommen werde (Urk. 9/5). In der Folge forderte sie vom Versicherten mit Schreiben vom 14. Juli 2000 (Urk. 9/6/1) die gesamten vom 1. April 1997 bis zum 31. Mai 2000 ausgerichteten Taggelder infolge Überentschädigung zurück. Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass die Taggeldversicherung rückwirkend per 1. April 1997 aufgehoben und seine Forderung auf Prämienrückerstattung mit ihrer Forderung auf Rückerstattung der Taggelder verrechnet werde, woraus ein Betrag von Fr. 27'986.70 resultiere, den er der Kasse zu überweisen habe.
Mit Schreiben vom 31. August 2000 informierte A.___, Mitarbeiterin des Sozialdienstes des Spitals Z.___, die KBV darüber, dass dem Versicherten demnächst eine Beistandschaft auf eigenes Begehren errichtet werde (Urk. 9/25). In der Folge nahm der unterdessen ernannte Beistand mit Schreiben an die KBV vom 27. Oktober 2000 auf die Taggeldrückforderung Bezug und stellte in Aussicht, sich nach Erstellung des Inventars mit der Kasse wieder in Verbindung zu setzen (Urk. 9/8). Am 18. Januar 2001 erkundigte sich die Kasse beim Beistand, wann sie mit der Zahlung des zurückgeforderten Betrages rechnen könne (Urk. 9/9). Sodann bat sie ihn im Anschluss an ein Telefongespräch, ihr schriftlich mitzuteilen, dass der Versicherte zahlungsunfähig sei (vgl. das Schreiben vom 23. Januar 2001, Urk. 9/10). Der Beistand teilte der Kasse daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 2001 mit, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, die Taggeldrückforderung im Betrag von Fr. 27'986.70 zu begleichen (Urk. 9/11). Nachdem die Kasse den Versicherten ungeachtet dieser Mitteilung am 14. Februar 2001 zur Überweisung des Rückforderungsbetrages aufgefordert hatte (Urk. 9/12), brachte A.___ mit Schreiben vom 27. Februar 2001 (Urk. 9/13) im Namen des Versicherten Einwendungen gegen die Rückforderung vor und ersuchte die Kasse um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Kasse bestätigte daraufhin mit Verfügung vom 15. März 2001 Bestand und Höhe der Rückforderung (Urk. 9/14). A.___ erhob dagegen mit Eingabe vom 11. April 2001 Einsprache namens des Versicherten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei das Taggeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs weiter auszurichten (Urk. 9/15). Auf diese Einsprache hin tätigte die Kasse bei den X.___-Unternehmungen Abklärungen zum Lohn des Versicherten (Schreiben an die X.___-Unternehmungen vom 13. Juni 2001 und Antworten vom 13. Juli 2001, Urk. 9/17/1) und holte Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Versicherten ein (vgl. das Schreiben vom 13. Juni 2001 an A.___ und den Beistand, Urk. 9/16, sowie die Angaben und Unterlagen in Urk. 9/18/1-8 und das Protokoll über ein Telefongespräch mit dem Beistand vom 7. August 2001, Urk. 9/19). Mit Entscheid vom 13. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/20) wies die Kasse die Einsprache daraufhin ab. Dabei hielt sie fest, dass die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen sei, da der Versicherte auf das Rückforderungsschreiben vom 14. Juli 2000 hin sein Nichteinverständnis nicht rechtzeitig erklärt habe, und dass die Rückforderung im Übrigen auch materiell begründet sei. Ferner teilte sie dem Versicherten mit separatem, ebenfalls am 13. Februar 2002 verfasstem Schreiben mit, dass sie wegen dessen gegenwärtiger finanzieller Verhältnisse (einstweilen) auf die Einforderung des strittigen Guthabens verzichte, bei einer Änderung der Situation jedoch darauf zurückkommen werde (Urk. 3/8).
2. Mit Eingabe vom 12. März 2002 liess der Versicherte, wiederum vertreten durch A.___, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2002 erheben und mit dem Standpunkt, die Rückforderung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, auf die Anträge und die Vorbringen in der Einsprache verweisen (Urk. 1). Die Kasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Nachdem der Versicherte in der Replik vom 4. Juni 2002 an der Beschwerde hatte festhalten lassen (Urk. 12) und die KBV die Gelegenheit zur Duplik nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juli 2002 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Da diese Rechtsänderungen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht in Kraft waren, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 gültig gewesen waren.
1.2 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG), wobei eine versicherte Person, die wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Kollektivversicherung ausscheidet, das Recht hat, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten (vgl. Art. 71 Abs. 1 KVG).
Gemäss Art. 72 Abs. 3 KVG ist das Taggeld für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird nach Art. 72 Abs. 4 KVG ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Abs. 3 vorgesehenen Dauer geleistet (Satz 1), und der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten (Satz 2). Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung hat die arbeitsunfähige versicherte Person gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern (Satz 1), und die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung (Satz 2).
1.3 In Art. 78 Abs. 2 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, dafür zu sorgen, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden. Gestützt auf diese Kompetenzzuweisung hat der Bundesrat die Vorschriften in Art. 122 der Verordnung zur Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit denjenigen anderer Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen (Satz 1). Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalles ausgerichtet werden (Satz 2). Eine Überentschädigung liegt gemäss Art. 122 Abs. 2 KVV in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die aufgezählten Grenzen übersteigen, nämlich die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten (lit. a), die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten (lit. b) und den der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienst oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung (lit. c). Liegt eine Überentschädigung vor, so werden nach Art. 122 Abs. 3 KVV die betreffenden Leistungen der Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt.
2. In der Verfügung vom 15. März 2001, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt (Urk. 9/14), hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch nicht die Rechtskraft der strittigen Rückforderung entgegengehalten. In Übereinstimmung damit hatte sie auf die Einsprache vom 11. April 2001 hin (Urk. 9/15) durch Befragung des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers Abklärungen zum materiellen Bestand und zur Höhe der Rückforderung getroffen. Es verstösst daher gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sich die Beschwerdegegnerin nachträglich ohne neue Erkenntnisse erstmals auf den Standpunkt stellt, ihre Forderung sei schon deshalb begründet, weil der Beschwerdeführer seine Einwendungen dagegen nicht rechtzeitig vorgebracht habe. Dieser Standpunkt ist des Weiteren auch nicht berechtigt. Solange die Errichtung der Beistandschaft für den Versicherten noch pendent war, konnte die Beschwerdegegnerin sicher noch nicht von der Akzeptanz der zur Diskussion stehenden Rückforderung ausgehen; A.___ hatte im Orientierungsschreiben vom 31. August 2000 (Urk. 9/25) keinerlei Zusicherungen in dieser Hinsicht gemacht. Aber auch der Umstand, dass sich die Korrespondenz mit dem Beistand nach dessen Amtsantritt zunächst auf die Frage der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Rückerstattung des Rückforderungsbetrages beschränkte, vermochte in der Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben noch nicht die Vorstellung zu erwecken, der Beschwerdeführer habe die Rückerstattungsschuld als solche anerkannt. Denn auch wenn sich die Frage des Erlasses einer Rückforderung grundsätzlich erst dann stellt, wenn deren materieller Bestand feststeht, so ist gut vorstellbar, dass aus pragmatischen Gründen die Erlassmöglichkeit vorab geprüft wird, damit eine Auseinandersetzung über den Bestand der Forderung unter Umständen vermieden werden kann. Aus dem Einwand der Zahlungsunfähigkeit kann daher nicht in jedem Fall schon auf vorbehaltloses Einverständnis mit der Forderung als solcher geschlossen werden. Aufgrund dieser Überlegungen konnte es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass sein Beistand in den ersten etwa vier Monaten seiner Mandatsführung mit der Kasse lediglich die Frage eines allfälligen Forderungserlasses verhandelte, und dass er die Rechtmässigkeit der Forderung erst dann klar bestritt, als er am 14. Februar 2001 - in gewissem Widerspruch zu den noch laufenden Verhandlungen - zur kurzfristigen Zahlung des gesamten Rückforderungsbetrages aufgefordert wurde (vgl. Urk. 9/12). Vielmehr hat er mit den entsprechenden Einwendungen vom 27. Februar 2001 die Prüfungs- und Überlegungsfrist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. RKUV 1990 Nr. K 835 S. 81 f. Erw. 2a mit Hinweisen) noch eingehalten. Die strittige Rückerstattungsforderung ist daher auf ihre materielle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei der Bemessung der Überentschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 KVV eine Globalrechnung zu erstellen. Die Überentschädigungsfrage ist also nicht für jeden einzelnen Monat oder für jedes einzelne Jahr separat zu prüfen, sondern eine Überentschädigung liegt dann vor, wenn über die gesamte Leistungsdauer hin ein Versicherungsgewinn resultiert (vgl. BGE 128 V 156 Erw. 4a mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 395 Erw. 3 und 105 V 315).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte als Anfangsdatum für ihre Überentschädigungsberechnung (vgl. Urk. 9/6/2) den 1. April 1997 eingesetzt, den Zeitpunkt, zu dem sie mit der Ausrichtung von Taggeldern begonnen hatte, nachdem der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geworden war und die Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers erschöpft waren. Dieser Zusammenhang zwischen dem Verlust der Restarbeitsfähigkeit und der Aufnahme der Taggeldzahlungen bewog den Beschwerdeführer zur Argumentation, die zur Diskussion stehende Taggeldversicherung habe lediglich den Ausfall seiner 30%igen Resterwerbsfähigkeit gedeckt, und dementsprechend seien bei der Überentschädigungsberechnung die Schadensposten und die Ersatzeinkünfte lediglich insoweit zu berücksichtigen, als sie sich durch diesen Ausfall verändert hatten (vgl. Urk. 9/15 S. 2, Urk. 12 S. 1).
Tatsächlich findet sich in der Literatur der Hinweis, dass unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) bei der Bemessung der Überentschädigung nur die Differenz der Rentenbetreffnisse habe berücksichtigt werden dürfen, wenn bestehende Sozialversicherungsrenten eine Erhöhung erfahren hatten, weil neu der Faktor Invalidität hinzugekommen war oder die Invalidität zugenommen hatte (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 217 Rz 393 und Fn 986 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In den angeführten Gerichtsentscheiden findet sich allerdings kein Fall der Zunahme einer bestehenden Invalidität; vielmehr betreffen die abgehandelten Fallkonstellationen allesamt Fälle, wo Krankentaggelder infolge des Neueintritts einer Invalidität ausgerichtet wurden, wo aber vor dem Neueintritt der Invalidität und der Ausrichtung von Krankentaggeldern bereits aus anderen Gründen (Alter, Tod, Invalidität des anderen Ehegatten) Rentenleistungen bezogen worden waren. In jenen Fällen waren die nach Eintritt der Invalidität ausgerichteten Rentenleistungen insoweit von der Überentschädigungsberechnung auszunehmen, als sie auch ohne Eintritt der Invalidität zur Ausrichtung gelangt waren. Der Grund dafür ist aber darin zu erblicken, dass die Rentenleistungen im betreffenden Umfang nicht auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind wie die Krankentaggelder, deren Anspruch mit dem Neueintritt der Invalidität im Zusammenhang steht. Im Unterschied dazu rührt die vorliegend zur Diskussion stehende Zunahme der Invalidität - wie aus der Diagnose im Schreiben von Dr. D.___ vom 4. Juli 1999 (Urk. 9/22) geschlossen werden muss - von einer Verschlimmerung desjenigen Leidens her, das bereits Anlass für die Zusprechung der bisherigen, vor der Verschlimmerung gewährten Rentenleistungen gewesen war. Bei dieser Sachlage drängt es sich nicht auf, die Überentschädigungsberechnung lediglich auf der Basis der Veränderung von Schaden und Ersatzeinkünften vorzunehmen. Denn unter Versicherungsfall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 KVV wird eine bestimmte Erkrankung oder ein bestimmter Unfall verstanden (vgl. Eugster, a.a.O., S. 216 Rz 392 und Fn 978; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 124), und eine Veränderung des Schadens im Rahmen derselben Erkrankung oder desselben Unfalles begründet daher auf jeden Fall dort kein neues versichertes Ereignis im Sinne der zitierten Überentschädigungsnorm, wo nicht eine Weiterversicherung der Restarbeits- beziehungsweise Resterwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 72 Abs. 4 Satz 2 KVG infolge Ablaufs der maximalen Dauer des Bezugs des gekürzten Teilarbeitsunfähigkeits-Taggeldes (Art. 72 Abs. 4 Satz 1 KVG) erfolgt war.
Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, dass das vereinbarte Taggeld von Fr. 70.--, für das er im Zeitpunkt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes versichert war, auf einer solchen Weiterversicherung seiner 30%igen Restarbeits- beziehungsweise Resterwerbsfähigkeit basierte. Denn die Regel, dass Taggelder, die wegen nur partieller Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt worden sind, voll an die Bezugsdauer anzurechnen sind und der Versicherte dafür nach Ausschöpfung der so ermittelten Bezugsdauer Anspruch auf Weitergewährung des Versicherungsschutzes für die verbliebene Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit hat, galt im Jahr 1990, als sich die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die besagten 30 % reduzierte, noch nicht. Vielmehr führte damals, unter der Herrschaft des KUVG, eine Reduktion der Taggelder wegen lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Bezugsdauer (vgl. BGE 98 V 84 f. Erw. 3b; RKUV 1989 Nr. K 823 S. 393 f. Erw. 3), wie es bei der Reduktion der Taggelder wegen Überentschädigung auch im Geltungsbereich des KVG noch der Fall ist. Gemäss der Angabe der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2001 (Urk. 9/14) lief die zur Diskussion stehende Taggeldversicherung mit den aktuellen vertraglichen Bedingungen denn auch bereits seit dem 1. Januar 1981. Offenbar hatte der Beschwerdeführer aus dieser Versicherung aber trotz seiner wahrscheinlich ungefähr ebenso weit zurückreichenden ununterbrochenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit nie Taggelder im Rahmen der maximalen Bezugsdauer bezogen. Gemäss der eingereichten Leistungsübersicht (Urk. 9/26) war dem Beschwerdeführer nämlich vor Einsetzen der ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein monatlicher Taggeldbetrag von (lediglich) Fr. 129.50 ausgerichtet worden, und nach Einsetzen der ganzen Rente waren die Taggeldzahlungen ganz eingestellt worden. Die Beschwerdegegnerin wird demnach bereits damals eine Überentschädigungsberechnung vorgenommen haben, die nach den dargelegten Grundsätzen eine Verlängerung der Bezugsdauer bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bewirkt haben wird.
Unter diesen Umständen fragt sich, ob der Anfangspunkt für die Überentschädigungsberechnung im Lichte des in Erwägung 3.1 dargestellten Grundsatzes der Globalmethode nicht auf den Zeitpunkt zurückzuverlegen wäre, zu welchem dem Beschwerdeführer aus der zur Diskussion stehenden Taggeldversicherung erstmals Taggelder wegen seines Leidens ausgerichtet worden waren. Allerdings ist - wie sich auch aus dem Folgenden ergeben wird - wahrscheinlich, dass in der Zeit vor April 1997 regelmässig eine Reduktion der vollen Taggelder wegen Überentschädigung erfolgen musste, so dass eine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen würde.
3.3 Sind nach dem Gesagten bei der Überentschädigungsberechnung auf der Seite des Schadens der gesamte, durch das Leiden des Versicherten entstandene Erwerbsausfall im Sinne von Art. 122 Abs. 2 lit. c KVV und die gesamten leidensbedingten Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 lit. a und b KVV einzusetzen und auf der Seite der Ersatzeinkünfte die gesamten infolge dieses Leidens ausgerichteten Rentenleistungen zu berücksichtigen, so bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diese beiden Seiten der Überentschädigungsberechnung in ihrer Aufstellung vom 14. Juli 2000 (Urk. 9/6/2) korrekt ermittelt hat.
Die Höhe der Rentenleistungen, welche die Beschwerdegegnerin als Ersatzeinkünfte angerechnet hatte, ist unbestritten, so dass von deren Richtigkeit ausgegangen werden kann. Als rechtskonform zu beurteilen ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei den Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung auch die Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder und bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge die Zusatzrenten für die Kinder angerechnet hat. Es gelten hierbei sinngemäss die Überlegungen, aufgrund derer das Eidgenössische Versicherungsgericht im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; in der ab dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung) die Anrechenbarkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Zusatzrenten bejaht hat (vgl. BGE 126 V 473 ff. Erw. 6). Entscheidend ist mithin auch im Bereich der Überentschädigungsberechnung nach Art. 122 KVV, dass der Anspruch auf die Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder untrennbar an den Anspruch auf die Hauptrente geknüpft ist und daher kein Raum für eine von der Hauptrente losgelöste Behandlung bleibt, wenn in den massgebenden Überentschädigungsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. BGE 126 V 475 f. Erw. 6c mit Hinweis auf AHI 2000 S. 231 Erw. 6). Eine ausdrückliche andere Regelung ist in Art. 122 KVV nicht geschaffen worden und ist auch reglementarisch nicht vorgesehen (vgl. Art. 5 Abs. 5 des Reglementes "Freiwillige Taggeldversicherung nach KVG", Ausgabe Januar 1997, Urk. 9/27). Nicht zu beanstanden ist ferner auch, dass die Beschwerdegegnerin die Renten der beruflichen Vorsorge in vollem Umfang angerechnet hat, ungeachtet dessen, ob darin allfällige überobligatorischen Leistungen enthalten sind. In der Lehre findet sich zwar die Auffassung, dass unter der Herrschaft des KVG die überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge - im Gegensatz zur Rechtslage im Anwendungsbereich des KUVG (vgl. BGE 120 V 60 Erw. 1 = Praxis 84 Nr. 20 S. 79 Erw. 1) - nicht mehr in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen seien, da die weitergehende berufliche Vorsorge nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht als Sozialversicherung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 KVV zu betrachten sei (vgl. Eugster, a.a.O., S. 215 Rz 392 und Fn 975). Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen obligatorischer und überobligatorischer beruflicher Vorsorge - in ein und derselben Leistung sind beide Komponenten oftmals vereint und in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Rechtsweg einheitlich ausgestaltet, mit letztinstanzlicher Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - drängt es sich jedoch auf, die Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge in ihrer Gesamtheit als Leistungen einer anderen Sozialversicherung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 KVV zu qualifizieren (zur Frage, ob die berufliche Vorsorge einen Bereich der Sozialversicherung darstelle, vgl. auch Gerhards, Grundriss Zweite Säule, Bern 1990, S. 9 f. Rz 24 ff.).
Auf der Schadenseite (vgl. Urk. 9/6/2) hat die Beschwerdegegnerin einzig den Monatslohn von Fr. 4'400.--, der dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 9/17/1) bei voller Leistungsfähigkeit ausgerichtet worden wäre, als mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 122 Abs. 2 lit. c KVV eingesetzt. Zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat sie dabei, dass der Beschwerdeführer offenbar Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte, wie aus der Angabe "12 x + Grati (13)" zu schliessen ist. Sodann fehlt in der Aufstellung der Beschwerdegegnerin die Anpassung des Einkommen an die Teuerung in den Jahren nach 1997. Korrekterweise hätte die Beschwerdegegnerin ferner die Kinderzulagen, die dem Beschwerdeführer bei 100%iger Arbeitstätigkeit für seine beiden Kinder ausgerichtet worden wären, in den mutmasslich entgangenen Verdienst einbeziehen müssen (vgl. BGE 128 V 157 f. Erw. 4c und 5); die Ermittlung ihrer Höhe richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften (Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons Bern [KZG]; Kinderzulagenverordnung des Kantons Bern [KZV]). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin noch keine Abklärungen zu allfälligen ungedeckten Diagnose- und Behandlungskosten nach Art. 122 Abs. 2 lit. a KVV sowie zu möglichen ungedeckten Pflegekosten und anderen Krankheitskosten nach Art. 122 Abs. 2 lit. b KVV getätigt; auch in sachlicher Hinsicht ist eine Globalrechnung zu erstellen und nicht eine besondere Rechnung für jede Risikokategorie (vgl. Eugster, a.a.O., S. 216 Rz 392 und Fn 980).
3.4 Aufgrund der Höhe der anzurechnenden Ersatzeinkünfte ist allerdings nicht gesagt, dass die gebotene zusätzliche Berücksichtigung weiterer Schadensposten zur Verminderung der Überentschädigung im Zeitraum April 1997 bis Mai 2000 führt, über den die Beschwerdegegnerin ihre Überentschädigungsberechnung vorgenommen hat. In Betracht fällt jedoch, dass der 1982 geborene Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2000 das 18. Altersjahr vollendet hatte. Dies könnte zum Wegfallen der invalidenversicherungsrechtlichen Kinderzusatzrente geführt haben (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 25 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 BVG), und es müsste neu geprüft werden, wie weit sich dadurch die - momentane - Überentschädigung reduziert hätte. Wegen derartiger möglicher Veränderungen der Verhältnisse im Laufe der Zeit sehen die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen - auch im Falle einer längerfristigen Überentschädigung im Umfang des gesamten vereinbarten Taggeldbetrages - denn auch nicht vor, dass die Kasse die Versicherung einseitig aufheben darf, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Denn aufgrund der Vorschrift, dass sich die Bezugsdauer bei einer Taggeldreduktion wegen Überentschädigung entsprechend verlängert (Art. 72 Abs. 5 KVG), kann auch eine überentschädigungsbedingte Reduktion des Taggeldes auf Fr. 0.-- nur zur Folge haben, dass die Bezugsdauer hinausgeschoben wird. Die korrekt angewandte Globalberechnungsmethode verlangt daher, dass mit der Überentschädigungsberechnung noch weiter zugewartet wird, allenfalls bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter (vgl. Art. 67 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 4 des Reglements, Urk. 9/27). Eine einstweilige Kürzung oder Einstellung der Taggeldleistungen wegen gegenwärtiger Überentschädigung wird dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (vom Eidgenössischen Versicherungsgericht offen gelassen in RSKV 1980 Nr. 410 S. 115 Erw. 1), sondern kann zur Vermeidung einer späteren Rückforderung auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Abs. 2 des sinngemäss anwendbaren Art. 47 AHVG (vgl. BGE 126 V 23) nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich erst zu laufen beginnt, wenn die Eckdaten feststehen, aus denen sich der massgebende Zeitraum für die globale Überentschädigungsberechnung ergibt (vgl. RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 f.). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich eine (auch rückwirkende) Aufhebung der Versicherung mit Einverständnis des Versicherten dort als zweckmässig erweisen könnte, wo eine vorläufige Überentschädigungsberechnung es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass das vereinbarte Taggeld jemals zur Ausrichtung gelangen könnte.
3.5 Aufgrund dieser Überlegungen ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Überentschädigungsberechnung im Sinne der Erwägungen neu vornehme. Dabei wird je nach Ausgang der vorläufigen Berechnung auch der Umfang der Weitergewährung des Taggeldes festzulegen oder allenfalls eine einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsverhältnisses in Betracht zu ziehen sein.
Nebenbei sei abschliessend bemerkt, dass im Bereich des KVG auch die AHV-rechtliche Vorschrift über den Erlass einer Rückforderung (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG) sinngemäss anwendbar ist. Sollte also die Neuberechnung der Überentschädigung wiederum zu einer Rückforderung führen, was nach dem Gesagten gut denkbar ist, so hätte die Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Gesuch hin zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und bejahendenfalls die Rückforderung definitiv zu erlassen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an die Krankenkasse KBV zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Krankenkasse KBV
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).