Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2002.00025
KV.2002.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 14. April 2003
in Sachen
W.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Intras Krankenkasse
Rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1979, war seit 1996 bei der Intras Krankenkasse unter anderem für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. den Versicherungsantrag vom 19. Dezember 1995 und die Aufnahmebestätigung vom 25. Januar 1996, Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 12. April 2001 (Urk. 7/3) ersuchte das Spital C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Departementes Chirurgie, die Intras um Prüfung ihrer Pflicht zur Übernahme der Kosten einer geplanten Nasenoperation. Die Intras teilte der Klinik mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2001 (Urk. 7/4) mit, dass die in Aussicht genommene Operation nach vertrauensärztlicher Beurteilung primär kosmetisch motiviert sei und die Kasse daher nicht leistungspflichtig sei. Sollte die Klinik mit der Ablehnung der Leistungspflicht nicht einverstanden sein, so werde sie gebeten, dem Vertrauensarzt der Kasse die Ergebnisse einer Rhinomanometrie zukommen zu lassen. Mit einem Schreiben vom 11. Mai 2001 gelangte daraufhin die E.___ GmbH, an die Kasse und ersuchte namens der Versicherten um Kostenübernahme beziehungsweise um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/5/1). Die Kasse teilte auch der E.___ mit, dass sie für eine nochmalige Überprüfung ihrer Leistungspflicht die Ergebnisse einer Rhinomanometrie benötige, welche ihr innert zehn Tagen zuzustellen seien (Schreiben vom 18. Mai 2001, Urk. 7/6). Diese Zustellung unterblieb, nachdem sich in der weiteren Korrespondenz sowohl die E.___ und als auch die Intras ausser Stande gesehen hatten, Angaben über Vorhandensein und Verbleib der gewünschten Untersuchungsergebnisse zu machen (vgl. Urk. 7/7-9).
Am 24. September 2001 wurde die geplante Operation (Septo-Rhinoplastik) im Spital D.___, ___, durchgeführt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 gelangte der Operateur Dr. med. A.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, mit einem erneuten Gesuch um Übernahme dieses Eingriffs und der Hospitalisationskosten (24. bis 26. September 2001) an die Intras (Urk. 7/10; vgl. auch das Erinnerungsschreiben des Spitals D.___ vom 20. November 2001, Urk. 19/11a). Diese lehnte das Gesuch nach Beizug des Operationsberichts (Urk. 7/11) mit Schreiben vom 27. November 2001 an die Versicherte persönlich (Urk. 7/12) und mit Schreiben vom 28. November 2001 an das Spital (Urk. 19/12a) ab. Auf Ersuchen der Versicherten (Schreiben vom 21. Dezember 2001, Urk. 7/13/1; vgl. auch das weitere Schreiben vom 22. Januar 2002, Urk. 7/15) erliess die Intras die Verfügung vom 8. Januar 2002 und bestätigte darin ihren ablehnenden Entscheid (Urk. 7/14). Die Einsprache der Versicherten vom 6. Februar 2002 (Urk. 7/18) wies sie mit Entscheid vom 25. Februar 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/19).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 liess W.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, mit Eingabe vom 19. März 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
         "Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Kosten für die am 24. September 2001 vorgenommene Septo-Rhino-Plastikoperation zu übernehmen.
         Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Intras schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 10. September 2002 (Urk. 12) liess die Versicherte an ihren Standpunkten festhalten und zusätzlich ein Schreiben ihres Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Juli 2002 an ihren Rechtsvertreter einreichen (Urk. 13). Die Intras blieb in der Duplik vom 15. Oktober 2002 bei ihrer Auffassung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Gemäss der Rechnung des Spitals D.___ vom 8. Dezember 2001 (Urk. 7/13/2) haben sich die Kosten für den strittigen Eingriff (einschliesslich Klinikaufenthalt) auf Fr. 2'709.-- belaufen. Der Streitwert übersteigt daher den Betrag von Fr. 20’000.-- nicht, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, die Kosten für die in den Artikeln 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Zum Leistungsbereich gemäss den Artikeln 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Bei Unfällen, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG), übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 28 KVG die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Krankheit ist gemäss der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 KVG jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als Unfall gilt nach Art. 2 Abs. 2 KVG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat.
2.3     Schönheitsfehler, die im Rahmen der natürlichen körperlichen Entwicklung entstehen, wie etwa unschöne Nasen, abstehende Ohren, Muttermale gutartiger Natur oder nicht dem angeblichen Schönheitsideal entsprechende Brüste, gelten nicht als Krankheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KVG (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 44 Rz 85). Massnahmen zu deren Korrektur sind daher nur dann als Pflichtleistungen von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn das kosmetische Defizit körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und Ziel des Eingriffs die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände ist. Entscheidend dabei nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (vgl. BGE 121 V 213 Erw. 4 mit Hinweisen). Diese Grundsätze, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in erster Linie zum Anwendungsfall der Korrektur von Mammahyperplasien oder -dysplasien entwickelt hat (vgl. neben dem erwähnten Entscheid auch RKUV 2000 KV Nr. 138 S. 359 f. Erw. 3a+b mit weiteren Hinweisen), stellen in einem weiteren Sinn die generelle Grundlage für die Beurteilung dar, ob die Behebung eines natürlichen Schönheitsmangels eine Pflichtleistung der Krankenkasse ist (vgl. Eugster, a.a.O., S. 44 Rz 86).
Die Behebung ästhetischer Einbussen, die Folge einer Krankheit oder eines Unfalles sind, ist an sich ebenfalls keine Pflichtleistung der Krankenkasse. Die Ausnahme bilden Verunstaltungen von erheblichem Ausmass, vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteilen; als Beispiele finden sich in der Kasuistik (vgl. Eugster, a.a.O., S. 44 f. Fn 182 zu Rz 87) die chirurgische Korrektur einer stark verunstaltenden unfallbedingten Gesichtsnarbe (BGE 102 V 69) oder die operative Mammarekonstruktion nach krankheitsbedingter Amputation (BGE 111 V 232 = Pra 75 Nr. 178). In diesen besonderen Fällen gehört die Behebung der krankheits- oder unfallbedingten ästhetischen Einbussen mit zur - kassenpflichtigen - Behandlung der ursächlichen Krankheit oder des ursächlichen Unfalles, unabhängig davon, ob diese Einbussen ihrerseits zu sekundären körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert geführt haben. Die Korrektur leichterer krankheits- oder unfallbedingter ästhetischer Einbussen stellt demgegenüber gleich wie die Korrektur natürlicher Schönheitsmängel nur dann eine Pflichtleistung dar, wenn sie darauf ausgerichtet ist, sekundären krankheitswertigen Beeinträchtigungen zu begegnen (vgl. Eugster, a.a.O., S. 45 Rz 87).
Das Vorhandensein solcher sekundärer Beeinträchtigungen und der Kausalzusammenhang mit dem primären (ästhetischen) Mangels müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein; die blosse Möglichkeit wird nicht als ausreichend beurteilt, währenddem anderseits auch kein Zusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinn gefordert wird (vgl. BGE 121 V 213 Erw. 4 mit Hinweisen). Ferner muss der in Frage stehende Eingriff auch tatsächlich geeignet sein, die sekundären Beschwerden zu beheben, und er muss das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfüllen (vgl. Art. 32 KVG; vgl. Eugster, a.a.o., S. 45 Rz 87 und Fn 183).

3.
3.1     Die Unregelmässigkeit, welche mit der zur Diskussion stehenden Operation behoben wurde, ist im Bericht des Spitals C.___ vom 12. April 2001 (Urk. 7/3) als posttraumatisch schiefe Höckernase mit Deviation des knöchernen Nasenskelettes nach links und mit Nasenseptumdeviation nach links beschrieben. Im Operationsbericht (Urk. 7/11) schilderte Dr. A.___ eine Deviation der äusseren Nase nach links, ausgeprägter im knorpeligen Anteil, aber auch im knöchernen Anteil, und bei seitlicher Sicht eine kleine Höckerbildung über dem knöchernen Anteil. Im Bereich des Septums beschrieb der Operateur eine Luxation der Septumvorderwand nach links und eine konsekutive Septumdeviation nach rechts. Der Eingriff bestand gemäss der zusammenfassenden Darstellung von Dr. A.___ in seinem Schreiben an Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2001 (Urk. 7/10) in einer Korrektur der Nasenscheidewand - des Septums - und einer gleichzeitigen Begradigung der äusseren Nase.
3.2     Die Beschwerdeführerin liess an keiner Stelle geltend machen, das Erscheinungsbild ihrer Nase sei vor der Durchführung des besagten Eingriffs als Verunstaltung erheblichen Ausmasses zu einzustufen gewesen, wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich ist, damit die Korrektur eines krankheits- oder unfallbedingten Schönheitsmangels unabhängig vom Bestand sekundärer Beschwerden als Pflichtleistung gilt. Im Übrigen ist ein derartiger qualifizierter ästhetischer Mangel auch aufgrund des eingereichten Bildmaterials (Beilage zu Urk. 7/3) ohne weiteres zu verneinen. Es kann daher offen bleiben, ob sich die von der Norm abweichende Nasenform im Rahmen der natürlichen Entwicklung herausgebildet hat oder ob sie auf einen - unbestrittenermassen nicht durch eine Unfallversicherung gedeckten - Unfall mit dem Fahrrad in der Kindheit zurückzuführen ist, bei dem sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vor etwa zehn Jahren eine dislozierte Nasenbeinfraktur und eine Fraktur der beiden oberen Schneidezähne zugezogen hatte. Denn wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in beiden Fällen gleichermassen davon abhängig, dass die als korrekturbedürftig erachtete Nasenform sekundäre körperliche oder psychische Beeinträchtigungen hervorgerufen hatte und die durchgeführte Operation darauf ausgerichtet und dazu geeignet war, diesen sekundären Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.3     Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausgestaltung ihrer Nase an psychischen Beschwerden mit Krankheitswert gelitten hätte, ist durch keine Anhaltspunkte in den Akten belegt und wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 12 S. 2 und S. 3). Hingegen machte die Beschwerdeführerin körperliche sekundäre Beschwerden in Form einer Behinderung der Nasenatmung geltend (vgl. Urk. 7/18, Urk. 1 S. 2 und S. 4, Urk. 12 S. 2 f.) und berief sich dabei insbesondere auf Dr. A.___, der in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2001 (Urk. 7/10) ausführte, der fragliche Eingriff sei primär wegen der stark störenden Nasenatmungsbehinderung vorgenommen worden.
3.4     Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 8. Januar 2002 (Urk. 7/14) festgehalten, dass ihr die verlangten Ergebnisse einer Rhinomanometrie nicht zugestellt worden seien, so dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen von einem primär kosmetisch motivierten Eingriff ausgegangen werden müsse. Im angefochtenen Einspracheentscheid wies sie erneut darauf hin, dass ihrer Aufforderung zur Bekanntgabe der Resultate einer Rhinomanometrie keine Folge geleistet worden sei, und hielt fest, dass es ihr auf diese Weise verunmöglicht worden sei, ihre eventuelle Leistungspflicht weiter zu prüfen (vgl. Urk. 2 S. 1). Sie war somit der Auffassung, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die strittige Leistung grundsätzlich der ergänzenden Abklärung bedurft hätte, sah sich aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei dieser Abklärung jedoch dazu berechtigt, aufgrund der vorhandenen Unterlagen über ihre Leistungspflicht zu entscheiden und dabei die Folgen der Beweislosigkeit der als abklärungsbedürftig erachteten Frage der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
         Die Möglichkeit, aufgrund der (unvollständigen) Akten zu entscheiden, wenn als notwendig erachtete Angaben nicht erhältlich gemacht werden können, ist im Invalidenversicherungsrecht und im Unfallversicherungsrecht explizit statuiert. Sie ist dort an die Voraussetzung geknüpft, dass die versicherte Person Auskünfte oder die Durchführung einer Begutachtung schuldhaft erschwert hat und damit ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt hat und dass sie vorgängig unter Fristansetzung auf die Säumnisfolge des Aktenentscheids ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], Art. 59 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Da die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ein Rechtsgrundsatz ist, der für alle Zweige des Sozialversicherungsrechts gilt und den ebenfalls im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Untersuchungsgrundsatz ergänzt und in gewisser Weise einschränkt (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, § 53 S. 339 f. Rz 3 ff. und S. 341 Rz 8 ff.; für die Zeit ab Januar 2003 vgl. nunmehr die generellen Vorschriften in Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG), besteht sie ohne explizite Regelung auch im Recht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, die bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eintreten, rechtfertigt es sich, die im Invalidenversicherungsrecht und im Unfallversicherungsrecht geltende Regelung analog anzuwenden (für die Zeit ab Januar 2003 vgl. wiederum Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ferner muss ein Aktenentscheid grundsätzlich auch dort möglich sein, wo die fehlenden Angaben auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers (vgl. Art. 42 Abs. 3-5 KVG, Art. 59 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] und Art. 57 Abs. 4 und 6 KVG) zurückzuführen sind, sofern diese Verletzung auf Veranlassung oder jedenfalls mit dem Einverständnis der versicherten Person erfolgt ist (vgl. Eugster, a.a.O., S. 33 Rz 63 und Fn 124; vgl. auch ZAK 1982 S. 260, wo eine Einstellung von Invalidenversicherungsleistungen nach vorgängiger Androhung auch als zulässig erachtet wurde, wenn von Dritten verlangte Belege nicht eingereicht wurden). Grundsätzlich unabdingbar ist jedoch auch in diesen Fällen, dass vorgängig die versicherte Person selber auf diese Säumnisfolge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
         Ob der Umstand, dass der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Zustellung der Ergebnisse einer Rhinomanometrie keine Folge geleistet worden ist, der Beschwerdeführerin als Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden darf, erscheint in Anbetracht der dargelegten Grundsätze als fraglich. Denn die Beschwerdeführerin persönlich wurde nie zur Bekanntgabe solcher Ergebnisse angehalten und auf die Rechtsfolge des Aktenentscheids hingewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die entsprechende Aufforderung an die E.___ für ausreichend hielt (vgl. Urk. 2 S. 1), so trifft zwar zu, dass diese Institution ihr im Schreiben vom 11. Mai 2001 (Urk. 7/5/1) mitgeteilt hatte, sie sei mit der Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin betraut. Die beigelegte Vollmacht (Urk. 7/5/2) enthält jedoch lediglich die Ermächtigung der E.___, bei Ärzten und Kliniken medizinische Unterlagen anzufordern, und die Entbindung der behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis gegenüber der E.___. Eine Bevollmächtigung der E.___ zur umfassenden Vertretung der Beschwerdeführerin in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin findet sich darin hingegen nicht.
3.5     Der getroffene Entscheid könnte indessen auch dann nicht bestätigt werden, wenn der Vorwurf einer Mitwirkungspflichtverletzung zuträfe. Denn das Gericht hat auch dort, wo ein wegen Mitwirkungspflichtverletzung getroffener Aktenentscheid angefochten ist, den Bestand des strittigen Anspruchs umfassend zu prüfen und darf - auch bei korrektem formellem Vorgehen der Verwaltung und materiell korrektem Aktenentscheid - nicht seinerseits lediglich auf die vorhandenen (unvollständigen) Akten abstellen (vgl. zur Rechtslage im Bereich der Unfallversicherung Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 255 f., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 26. Oktober 2000, U 365/98, Erw. 4b mit Hinweis auf nicht publiziertes Urteil in Sachen A. vom 18. Oktober 1996, U 221/95). Zudem wurde der angefochtene Aktenentscheid aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu einem verfrühten Zeitpunkt erlassen, denn wie zu zeigen ist, erscheint als unwahrscheinlich, dass sich allein durch die Beschaffung der Ergebnisse einer Rhinomanometrie schon abschliessend hätte klären lassen, ob die später korrigierte Ausformung der Nase sekundäre körperliche Beeinträchtigungen mit Krankheitswert hervorgerufen hatte, auf deren Behebung die vorgenommene Korrektur ausgerichtet war.
3.6     So ist schon im Schreiben des Spitals C.___ vom 12. April 2001 (Urk. 7/3) lediglich von einer leicht behinderten Nasenatmung rechts die Rede, währenddem die Nasenatmung links als frei beschrieben wurde. Eine nur leicht verminderte Durchgängigkeit des rechten Nasenweges erscheint als solche jedoch nicht als erheblich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin die betreffende Beeinträchtigung subjektiv als stark störend empfunden hätte. Insoweit ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 5 und Urk. 16 S. 2) zuzustimmen, und es ist daher fraglich, ob sich anhand der Ergebnisse einer Rhinomanometrie, die der quantitativen Bestimmung der Durchgängigkeit der Nasenwege dient (vgl. Berghaus/Rettinger/Böhme, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Duale Reihe, Stuttgart 1996, S. 258), neue entscheidrelevante Erkenntnisse gewinnen liessen.
Von einer erheblichen, krankheitswertigen sekundären Beeinträchtigung müsste demgegenüber gesprochen werden, wenn die festgestellte Nasenseptumdeviation - zumindest im Sinne einer massgebenden Teilursache - auch für einen Beschwerdenkomplex mit rezidivierenden frontalen Kopfschmerzen und gehäuftem Auftreten von Entzündungen im Hals-Nasen-Ohren-Bereich verantwortlich gewesen wäre, wie ihn die Beschwerdeführerin offenbar bei der Abklärung im Spital C.___ geschildert hatte (vgl. Urk. 7/3). Es fragt sich daher, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die zur Diskussion stehende Formabweichung trotz nur leichter, einseitige Behinderung der Durchgängigkeit des Nasenweges zu diesem Beschwerdebild geführt hatte. In der medizinischen Literatur findet sich die Bemerkung, dass die Indikation zu einer Korrektur im Bereich des Septums nicht nur auf eine Verbesserung der Nasenatmung ziele, wobei die Atemwiderstandserhöhung auch bei ausgeprägten Befunden oftmals unbedeutend sei, sondern dass unter anderem auch Störungen der Nasennebenhöhlenbelüftung oder eine Kopfschmerzsymptomatik durch Schleimhautirritation einen Eingriff rechtfertigen könnten (Naumann/Helms/Herberhold/Kastenbauer [Hrsg,], Oto-Rhino-Laryngologie in Klinik und Praxis, Band 2, Stuttgart 1992, S. 371). Der Atemwiderstand, wie er mit der Rhinomanometrie gemessen wird (vgl. Berghaus/Rettinger/Böhme, a.a.O., S. 258), ist also offenbar nicht zwangsläufig ein Gradmesser für das Ausmass der Nebenhöhlenbelüftung, die als Ursache für chronische Entzündungen im Nasen- und Rachenbereich beschrieben wird (vgl. Berghaus/Rettinger/Böhme, a.a.O., S. 313), und es werden neben der Rhinomanometrie denn auch weitere Untersuchungen wie Rhinoskopie und Endoskopie sowie die so genannte akustische Rhinometrie und ausserdem Röntgenaufnahmen als diagnostisch relevant erachtet (vgl. Berghaus/Rettinger/Böhme, a.a.O., S. 313 sowie S. 259). Für eine abschliessende Beurteilung sind indessen ergänzende Abklärungen bei den zuständigen Fachpersonen erforderlich; die vorhandenen medizinischen Unterlagen genügen hierzu nicht. Die Ärztinnen und Ärzte des Spitals C.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 12. April 2001 insofern nicht klar, als sie das erwähnte körperliche Beschwerdebild in der Anamnese zwar schilderten, zum Zusammenhang dieser Beschwerden mit den erhobenen Befunden aber nicht ausdrücklich Stellung nahmen. Zudem stellten sie der Kasse auch Photographien der äusseren Nase zur Beurteilung der Leistungspflicht zu, so dass ungeklärt ist, wieweit sie die geplante Operation wegen des körperlichen Beschwerdebildes und wieweit aus kosmetischen Gründen für indiziert hielten, worin sie mithin den festgestellten "starken Leidensdruck" begründet sahen. Auch dem Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Oktober 2001 sind keine näheren Angaben zur Ätiologie des geklagten körperlichen Beschwerdebildes zu entnehmen; er gab nicht an, in welcher Hinsicht die operativ angegangene Nasenatmungsbehinderung für die Beschwerdeführerin stark störend gewesen war. Ebenso wenig lässt sich die strittige Kausalitätsfrage anhand des Berichts von Dr. B.___ vom 10. Juli 2002 klären, den die Beschwerdeführerin mit der Replik einreichen liess (Urk. 13). Denn allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt in der erst kurzen Zeitspanne seit Durchführung der Operation nicht mehr wegen Beschwerden der vorher aufgetretenen Art aufgesucht hat, lässt noch nicht auf einen wahrscheinlichen Zusammenhang des vormaligen Beschwerdebildes mit der früheren Septumdeviation schliessen. Umgekehrt spricht die - gemäss der Beschwerdegegnerin niedrige (vgl. Urk. 6 S. 2 und S. 5) - Frequenz der Arztbesuche vor der Durchführung des Eingriffs auch nicht von vornherein gegen einen solchen Zusammenhang oder schon gegen die Glaubhaftigkeit des besagten Beschwerdebildes, zumal die Beschwerdeführerin im Antragsformular der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/2) bei der Frage nach bestehenden Krankheiten oder Unfallfolgen immerhin Atemwegserkrankungen in Form von "Erkältungen" erwähnte.
Die Sache ist daher zur näheren Abklärung des Zusammenhangs der später operativ behandelten Nasenseptumdeviation mit Kopfschmerzen und chronischen Entzündungen im Hals-Nasen-Ohren-Bereich sowie zur Eignung der durchgeführten Septumkorrektur zur Behandlung der betreffenden Beschwerden zurückzuweisen. Aufschlussreich können dabei neben den Ergebnissen der Untersuchungen, die im Vorfeld der Operation durchgeführt worden waren (wie beispielsweise die vom Spital C.___ offenbar geplante Röntgenuntersuchung der Nasennebenhöhlen, vgl. Urk. 7/3), auch die Umstände sein, die zur Zuweisung der Beschwerdeführerin an das Spital C.___ und zur Weiterverweisung an Dr. A.___ geführt haben; es dürfte daher von Nutzen sein, die verschiedenen Überweisungsschreiben und die Einträge in die Krankengeschichten beizuziehen und darüber hinaus den behandelnden medizinischen Fachpersonen explizite Fragen zu stellen. Von einer solchen Befragung darf die Beschwerdegegnerin nicht mit der Begründung absehen, den behandelnden Fachpersonen gehe die Objektivität ab (vgl. Urk. 6 S. 6 und Urk. 16 S. 1). Denn ihr steht die Möglichkeit offen, die bei den behandelnden Ärzten beschafften Unterlagen und Auskünfte ihrem Vertrauensarzt zur Beurteilung zuzustellen und gegebenenfalls auch die Stellungnahme eines unabhängigen dritten Arztes einzuholen, je nach Ausgang der Kausalitätsbeurteilung auch zur Aussage von Dr. A.___, dass die unbestrittenermassen kosmetisch motivierte Begradigung der äusseren Nase sich nicht kostenerhöhend ausgewirkt habe (vgl. Urk. 7/10).
3.7     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

4.       Nach 87 lit. g KVG beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grundsätzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an die Intras Krankenkasse zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotiz vom 26. März 2003 (Urk. 18) und der von Intras Krankenkasse nachgereichten Unterlagen (Urk. 19/11a und 19/12a)
- Intras Krankenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).