KV.2002.00047
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Burgherr
Urteil vom 27. März 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Zürich
gegen
Intras Krankenkasse
rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren am ___ 1971, ist libanesische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihrem Ehemann in Zürich (Urk. 1; Urk. 3/5 = Urk. 7/3). Von Juni 1999 bis Ende 2001 war sie bei der Intras Krankenkasse (nachfolgend: Intras) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 7/2; Urk. 6). Infolge Schwangerschaft stand sie von April bis August 2000 bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, Zürich, in ärztlicher Kontrolle. Der Arzt bestimmte den 28. November 2000 als voraussichtlichen Geburtstermin (Urk. 3/2 = Urk. 7/6). Am 15. August 2000 flog die Versicherte mit der Swissair nach Beirut, Libanon (Urk. 3/3 = Urk. 7/7). Im Dar Al Hayat Hospital in Baalbeck-Tal el Abiad gebar sie am 13. November 2000 den Sohn B.___; das Spital konnte sie am 17. November 2000 wieder verlassen (Urk. 3/7 = Urk. 7/9; Urk. 3/5 = Urk. 7/3). Am 15. Februar 2001 kehrte die Versicherte mit ihrem Sohn in die Schweiz zurück (Urk. 3/4).
Nach ihrer Rückkehr beantragte M.___ bei der Intras die Rückvergütung der Spitalkosten aus der Grundversicherung (Formular vom 4. März 2001; Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 8. März 2001 lehnte die Intras eine Leistungspflicht ab, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme für Leistungen im Ausland nicht erfüllt seien (Urk. 7/12). Am 23. April 2001 liess die Versicherte hiegegen einwenden, es habe sich um einen Notfall gehandelt, weshalb sie auf Empfehlung des Arztes nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt sei (Urk. 17/12a). Am 7. Mai 2001 hielt die Intras an ihrer Auffassung fest (Urk. 17/12b). Auch nachdem ihr die Versicherte ein Zeugnis des libanesischen Spitals (inkl. Übersetzung) eingereicht hatte (Urk. 7/13a+b), lehnte die Krankenkasse eine Kostenübernahme zunächst mit Schreiben vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/15) und dann mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 (Urk. 7/16) ab. Hiegegen erhob die Versicherte am 1. November 2001 Einsprache (Urk. 7/17). Nach ergänzenden Abklärungen bei Dr. A.___ (Urk. 3/2 = Urk. 7/6) hielt die Intras mit Entscheid vom 3. Mai 2002 an ihrer ablehnenden Haltung fest (Urk. 2 = Urk. 7/19).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler für M.___ mit Eingabe vom 3. Juni 2002 Beschwerde (Urk. 1) und stellte die folgenden Anträge:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinischen Leistungen, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt im Jahr 2000 in Libanon bezogen hat, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften voll leistungspflichtig ist.
3. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um eine Verfügung über das Quantitativ der Leistungspflicht zu treffen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung machte M.___ im Wesentlichen geltend, sie habe von Anfang an die Absicht gehabt, im September 2000 in die Schweiz zurückzukehren und hier niederzukommen. Einzig ein Notfall, nämlich am 10. September 2000 aufgetretene Blutungen, habe sie daran gehindert, weshalb die Geburt im Libanon habe stattfinden müssen. Die Rückkehr in die Schweiz habe sie in der Folge so lange wie möglich hinausgezögert, da das Kind anfangs schwächlich gewesen sei (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2002 schloss die Intras auf Abweisung der Beschwerde, denn Entbindungen im Ausland könnten im Hinblick auf die Rechtslage nie als notfallmässige Behandlung übernommen werden. Abgesehen davon habe auch kein Notfall bestanden (Urk. 6). Nachdem die Parteien in der Replik vom 5. Oktober 2002 (Urk. 12) respektive in der Duplik vom 7. November 2002 (Urk. 16) an ihren Anträgen und Standpunkten festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. November 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Am 19. Dezember 2002 reichte die Beschwerdegegnerin ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 19. November 2002 (Urk. 20) zu den Akten, welches ihre Rechtsauffassung stütze (Urk. 19).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. Zu den Pflichtleistungen gehören auch diejenigen bei Mutterschaft (Art. 2 Abs. 3 KVG), insbesondere für die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KVG). Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 KVG übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG).
2.2
2.2.1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden. Er kann bestimmen, in welchen Fällen die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer Entbindung übernimmt, die aus anderen als medizinischen Gründen im Ausland erfolgt. Er kann die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen (Art. 34 Abs. 2 KVG).
2.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bezeichnet das Departement nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Abs. 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.
Laut Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Art. 29 KVG die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre (Art. 36 Abs. 3 KVV).
2.3
2.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
3.
3.1 Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob im Falle einer Geburt im Ausland Art. 36 Abs. 2 KVV grundsätzlich zur Anwendung gelangen kann, oder ob eine Kostenübernahme einzig unter dem Titel von Art. 36 Abs. 3 KVV denkbar wäre. Von den Parteien wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 KVV erfüllt seien (vgl. Urk. 6 S. 5 oben).
3.2 Ein Rechtssatz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 II 62 Erw. 4, 70 Erw. 4a, 128 V 7 Erw. 3a, 24 Erw. 3a, 78 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
3.3 Dem Grundsatz nach übernimmt die soziale Krankenversicherung die Kosten für Leistungen, die in der Schweiz erbracht worden sind. Soweit der Bundesrat keine Ausnahmen bestimmt, gilt dieses sogenannte Territorialitätsprinzip uneingeschränkt (Eugster Krankenversicherung, in: Schweizerische Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 87 Rz 175 mit Hinweisen). Der Bundesrat hat in drei Fällen eine Kostenübernahmepflicht für Leistungen im Ausland vorgesehen (Art. 36 KVV). Einerseits sind Leistungen betroffen, die aus medizinischen Gründen in der Schweiz nicht oder nicht gleichwertig erbracht werden können (Abs. 1), anderseits solche in Notfallsituationen, wenn eine Rückkehr in die Schweiz nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist (Abs. 2). Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Leistungen aus medizinischen Gründen (generell oder individuell) nicht in der Schweiz erbracht werden können. Als dritte Kategorie nennt der Bundesrat Geburten, welche aus Gründen des Bürgerrechts im Ausland stattfinden, obwohl auch eine Geburt in der Schweiz möglich wäre. Diese letzte Kategorie stellt insofern einen Sonderfall dar, als sie als einzige auf nichtmedizinischen Kriterien beruht (Prinzip des ius soli; BBl 1992 I 162; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 56). Dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung kann nicht entnommen werden, dass der Bundesrat im Gegenzug alle Entbindungen, welche aus medizinischen Gründen im Ausland stattfinden mussten, von der Leistungspflicht ausschliessen wollte. Es bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4) keine vernünftigen Gründe, Art. 36 Abs. 3 KVV dahingehend auszulegen. Es wäre nicht einzusehen, weshalb Geburten, die infolge eines Notfalls im Ausland stattfinden müssen, anders zu behandeln wären als andere notfallmässige medizinische Eingriffe im Ausland, nachdem die Grundversicherung sowohl das Risiko Krankheit wie auch das Risiko Mutterschaft abdeckt (Art. 1 Abs. 2 KVG). Eine Ungleichbehandlung findet, wenn überhaupt, nur zu Gunsten des Risikos Mutterschaft statt, indem zusätzlich gewisse "besondere Leistungen bei Mutterschaft" vergütet und diese von der Kostenbeteiligung ausgenommen werden (vgl. Art. 29 und Art. 64 Abs. 7 KVG). Vielmehr stand es in der offenbaren Absicht des Verordnungsgebers, einen zusätzlichen Kostenübernahmetatbestand aus nichtmedizinischen Gründen zu schaffen. Soweit das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt in Sachen A. vom 19. November 2002 (Erw. 3c; Urk. 20) von einem anderen Auslegungsergebnis ausgehen sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten für die Entbindung im Ausland können demnach nicht nur unter dem Titel von Art. 36 Abs. 3 KVV, sondern auch unter demjenigen von Art. 36 Abs. 2 KVV übernommen werden.
4. Eine Übernahme der Entbindungskosten unter dem Titel von Art. 36 Abs. 2 KVV ist nur dann möglich, wenn eine Notfallsituation vorlag.
4.1
4.1.1 Die Annahme einer Notfallsituation ist nach dem Willen des Verordnungsgebers dann ausgeschlossen, wenn sich die versicherte Person zum Zwecke der Entbindung ins Ausland begibt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 KVV; BGE 128 V 75 ff. Erw. 2a = Pra 2003 Nr. 42 Erw. 2a), denn diesfalls fehlt es an der Kausalität zwischen dem Notfall und der Geburt im Ausland. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherte mit der Absicht ins Ausland gereist sei, dort zu gebären (Urk. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Urk. 1).
4.1.2 In beweismässiger Hinsicht ergibt sich was folgt: Am 4. August 2000 bezahlte die Beschwerdeführerin im Reisebüro R.___ in Freiburg/D ihr Flugticket im Wert von DM 1'007.-- in bar. Das Ticket berechtigte sie zum Flug von Zürich nach Beirut am 15. August 2000; als Rückflugdatum war der 15. Februar 2001 aufgeführt (Urk. 3/3). Dies spricht aber nicht zwingend dafür, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an tatsächlich erst an jenem 15. Februar 2001 zurückreisen wollte. Denn bei gewissen Flugticketkategorien mit einer Gültigkeit von 6 Monaten ist ein "offener" Rückflug nicht möglich, weshalb bei der Buchung ein Rückflugdatum eingegeben wird, welches vor Ort innerhalb der Gültigkeit umgebucht werden kann. Solche Tickets, welche in der Regel günstiger sind als reguläre Flugbillette, stellt auch das Reisebüro R.___ aus, wie sich aus der Rechnung für den Flug, den die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 in ihre Heimat und wieder zurück buchte, ergibt (Rechnung vom 29. Juni 2001, Urk. 13/1). Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 nicht von Anfang an die Absicht hatte, im Libanon zu bleiben, sondern dass die Geburt in der Schweiz, wo sie mit ihrem Ehemann lebt, stattfinden sollte (Urk. 1 S. 2). Die Rückkehr wäre auch zeitlich ohne weiteres möglich gewesen, reiste die Beschwerdeführerin doch rund dreieinhalb Monate vor dem errechneten Geburtstermin (28. November 2000; Urk. 3/2) in den Libanon. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Dr. A.___ vom März 2002, der keine Kenntnis davon hatte, weshalb die Beschwerdeführerin ab August 2000 nicht mehr in seine Kontrolle kam. Auch äusserte er sich nicht dahingehend, dass die Versicherte ihm gegenüber erwähnt hätte, ihr Kind nicht in der Schweiz zur Welt bringen zu wollen (Urk. 3/2). Ebenso wenig ergibt sich diese Absicht aus dem Fragebogen (Urk. 3/4), den die Versicherte am 4. März 2001 zuhanden der Kasse ausfüllte, denn sie erwähnte darin einzig, dass sie vom 15. August 2000 bis am 15. Februar 2001 im Libanon geweilt habe und dass das Kind dort geboren worden sei. Auch die Tatsache, dass die Versicherte nach der Geburt nicht sofort nach Hause reiste, sondern bis zum letztmöglichen Rückreisetermin zuwartete, spricht nicht gegen die Version der Beschwerdeführerin, da es verständlich ist, mit einem Neugeborenen so lange als möglich nicht fliegen zu wollen.
4.1.3 Aufgrund dessen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, in der Heimat zu gebären, in den Libanon gereist war, zumal die medizinische Versorgung bei Geburten im Libanon jedenfalls nicht besser ist als in der Schweiz. Wohl kann die Absicht einer Geburt im Ausland auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin aus dem Libanon stammt und nach eigenen Angaben engen Kontakt mit ihrer Familie in der Heimat pflegt (Urk. 1 S. 5; Urk. 12 S. 7). Es bestehen jedoch keine weiteren ersichtlichen Möglichkeiten, das ursprünglich von der Versicherten Gewollte rechtsgenüglich nachzuweisen, zumal es sich dabei um eine "innere Tatsache" (zum Begriff siehe Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Rz 6 zu § 44) handelt. Da die Beschwerdegegnerin aus der behaupteten damaligen Absicht der Versicherten ihre Nichtleistungspflicht ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches), trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Absicht ins Ausland reiste, dort zu entbinden.
4.2 Demnach ist zu prüfen, ob ein Notfall vorlag, der die Versicherte an der geplanten Heimreise hinderte (Art. 36 Abs. 2 KVV).
Die Beschwerdeführerin offeriert ein undatiertes, in arabischer Schrift und Sprache verfasstes Attest des libanesischen Spitals (Urk. 7/13a) zum Beweis, dem sie eine beglaubigte französische Übersetzung beifügt (Urk. 3/6 = Urk. 7/13b). Aus der Übersetzung ergibt sich, dass der behandelnde Arzt Dr. C.___ die Versicherte am 10. September 2000 untersuchte, da während der Schwangerschaft Blutungen aufgetreten waren. Aufgrund dessen habe sie im Bett bleiben müssen, sich nicht bewegen und nicht mehr mit dem Flugzeug reisen dürfen. Aus zwei weiteren Attesten ergibt sich sodann, dass die Versicherte den behandelnden Arzt aufgrund der Blutungen auch am 2. und am 21. Oktober 2000 konsultierte (Urk. 13/1+2).
Auch wenn die Versicherte das Zeugnis betreffend die Konsultation vom 10. September 2000 erst auf Aufforderung der Kasse hin Anfang Juni 2001 einreichte (Urk. 7/13 und Urk. 14), bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) keine konkreten Anhaltspunkte, welche Zweifel an dessen Richtigkeit begründen würden. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass im Zeitpunkt der letzten Konsultation durch Dr. A.___ keine Komplikationen zu befürchten waren (Urk. 3/2), nicht darauf geschlossen werden, solche hätten auch später nicht mehr auftreten können (Urk. 2 S. 3; Urk. 6 S. 6 f.). Grundsätzlich ist von der Richtigkeit von Arztzeugnissen auszugehen, unabhängig davon, woher sie stammen. Konkrete Hinweise auf eine blosse "Gefälligkeitsbescheinigung", wie sie die Beschwerdegegnerin vermutet (Urk. 16 S. 5 f.), bestehen nicht. Es hätte an der Beschwerdegegnerin gelegen, bei Zweifeln in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies hat sie nicht getan, weshalb sie sich die medizinischen Atteste entgegenhalten lassen muss. Damit steht fest, dass die Versicherte nach dem Auftreten der Blutungen am 10. September 2000 bis zur Geburt aus ärztlicher Sicht nicht mehr in die Schweiz reisen durfte, und zwar weder mit dem Flugzeug noch auf andere Weise, denn sie musste sich gemäss der ärztlichen Anordnung ruhig verhalten.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Absicht in den Libanon gereist war, dort niederzukommen. Erst ein Notfall (Gebärmutterblutungen) hat sie daran gehindert, vor der Geburt in die Schweiz zurückzureisen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Kosten für die Entbindung im Libanon gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV zu übernehmen. Es wird Sache der Kasse sein, diese Kosten zu quantifizieren und die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 4 KVV festzulegen.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Intras Krankenkasse vom 3. Mai 2002 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die Entbindung der Beschwerdeführerin im Libanon zu übernehmen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und 20
- Intras Krankenkasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).