Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2002.00075
KV.2002.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch F.___
 

gegen

Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, verfügt bei der Helsana Versicherungen AG unter anderem über zwei Taggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Höhe von Fr. 2.-- und von Fr. 100.--, letztere ab dem 91. Tag (Urk. 2 S. 2, 3/3). Seit 15. Juli 1998 ist die Versicherte krankheitshalber in unterschiedlichem Grade arbeitsunfähig in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Kontrolleurin und Packerin bei der A.___, Dietikon (vgl. Urk. 13/1 S. 12 ff.). Die Kasse erbrachte bis zum 31. März 1999 gestützt auf einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % Taggeldleistungen in Ergänzung zur Lohnfortzahlung der ehemaligen Arbeitgeberin A.___ respektive den Taggeldleistungen der La Suisse, Kollektivtaggeldversicherer der A.___ (vgl. Kündigung vom 19. Januar 1999, Urk. 3/4), im Umfang von insgesamt Fr. 2’840.--. Vom 1. April bis 30. Juni 1999 zahlte sie der Versicherten ausgehend von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % wiederum in Ergänzung zu den Leistungen der La Suisse Taggelder im Betrag von Fr. 1’001.-- (vgl. Urk. 2 S. 2, 13/4, 25/2). Nachdem die Versicherte der Aufforderung der Kasse, ihr Vollmacht zur Einsicht in die Akten der La Suisse zu erteilen, nicht nachgekommen war, stellte diese die Leistungen mit Verfügung vom 6. Februar 2001 rückwirkend per 30. Juni 1999 ein (vgl. Urk. 2 S. 2, 13/3-5, 38/1). Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2001 Einsprache und beantragte die Ausrichtung eines Krankentaggeldes von mindestens 40 % ab 1. Juli 1999 (Urk. 38/2). Mit Beschluss der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juli 2001 wurde der Versicherten gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof, Zürich (MZR), vom 16. November 2000 (Urk. 13/1) eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 14. Juli 1999 zugesprochen (Urk. 13/2).
          In Absprache mit der Versicherten sistierte die Kasse das Einspracheverfahren betreffend Taggeldanspruch bis zur Erledigung der von der Versicherten gegen den Entscheid der IV-Stelle erhobenen Beschwerde beim hiesigen Gericht (vgl. Urk. 13/5, Verfahren Nr. IV.2001.00626). Am 6. Dezember 2001 zog die Versicherte die Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle zurück (Erledigungsverfügung vom 12. Dezember 2001 im Verfahren IV.2001.00626, Urk. 13/6) und unterzeichnete sodann am 12. Dezember 2001 die Vollmacht zuhanden der Kasse zur Einsicht in die Akten der La Suisse (Beilage zu Urk. 25/3). Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte der damalige Rechtsvertreter der Versicherten, lic. iur. B.___, der Kasse den Rückzug der Beschwerde gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle mit und bat um Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens sowie um Ausrichtung von Taggeldern gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 1. Juli 1999 (Urk. 25/4).
         

Die Kasse hiess hierauf mit Entscheid vom 31. Juli 2002 die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 1999 Taggelder aufgrund eines 40%igen Arbeitsunfähigkeitsgrades unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung zusprach (Urk. 2).

2.         Dagegen liess S.___, vertreten durch F.___, am 28. August 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihr die vollen Taggelder von Fr. 100.-- für eine Laufzeit von 21 Monaten, mithin Fr. 63'000.-- zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Nichteintreten, da die Versicherte gehörigerweise nicht durch F.___, sondern durch lic. iur. B.___ vertreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 teilte das Gericht der Kasse mit, dass es im Belieben der Versicherten stehe, einen neuen Rechtsvertreter beizuziehen, weshalb kein Grund bestehe, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und forderte sie auf, nunmehr materiell Stellung zu beziehen (Urk. 10). Vernehmlassungsweise schloss die Beschwerdegegnerin am 21. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 29. Dezember 2002 änderte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf Zusprechung von Taggeldern im Betrag von Fr. 58'139.-- (Urk. 16). Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ging am 4. Februar 2003 ein (Urk. 20). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 5. März 2003 an ihrem Antrag auf Abweisung fest und beantragte, der Beschwerdeführerin seien die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen, und sie sei zur Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 24). Mit Verfügung vom 13. März 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zu den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin und den eingereichten Beilagen Stellung zu nehmen (Urk. 26). Nachdem die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festgehalten hatte (Urk. 28), wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 29).
          Mit Schreiben vom 2. April 2003 liess die Beschwerdeführerin wie schon am   4. Februar 2003 (Urk. 20) mitteilen, dass einer ihrer früheren Vertreter, lic. iur. C.___, die Taggeldzahlungen blockiere (Urk. 30). Mit Schreiben vom 28. September 2003 liess die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens fragen und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 16. September 2003 einreichen (Urk. 33 und 34/3). Am 24. Oktober 2003 ging eine weitere, unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin ein (Urk. 36).
          Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind unter anderem auch im Krankenversicherungsrecht verschiedene materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen geändert worden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02, festgehalten hat, gilt in materiellrechtlichter Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachververhalt verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
         Die verfahrensrechtlichen Neuerungen hingegen sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. dazu BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b).
1.2 Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei aus dem Recht zu weisen sind; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
         Die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2. April 2003 (Urk. 30) und 23. Oktober 2003 (Urk. 36) können somit nicht berücksichtigt werden.

2.
2.1     Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
2.2     Gemäss Art. 72 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Abs. 2 Satz 1); ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung (Abs. 2 Satz 2). Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie - wie vorliegend - aufgeschoben werden (Abs. 2 Satz 3). Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Abs. 2 Satz 4). Das Taggeld ist für  eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Abs. 3).
         Von Gesetzes wegen entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BASIS und die freiwillige Taggeldversicherung SALARIA, Ausgabe 1997/1998/1999, Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 50 und Art. 53 der AVB wird das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
2.3     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) galt eine Person dann als arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes (Art. 12bis Abs. 1 KUVG), wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der   Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben konnte (vgl. BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen). Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin für die Taggeldversicherung nach KVG (vgl. Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in : LAMal-KVG, Recueil de Travaux, Lausanne 1997, S. 511). Die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich demnach auch hier vorerst nach der Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im angestammten Beruf. Wie schon in der Taggeldversicherung nach KUVG gilt dies aber auch in der Taggeldversicherung nach KVG nicht generell bis zur Erschöpfung der Bezugsberechtigung, sondern vielmehr nur solange, als von der versicherten Person unter dem Titel Schadenminderungspflicht vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Die versicherte Person, welche ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114 V 283 mit Hinweisen).   
          Zu beachten ist ausserdem, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 72 Abs. 2 und 4 KVG nicht mit der rentenrechtlichen Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG deckt (BGE 114 V 288 Erw. 4b; Erw. 2c des in RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430 teilweise publizierten Urteils C. vom 7. August 1998, K 126/97, 1986 Nr. K 696 S. 426 Erw. 2), weshalb grundsätzlich keine Bindung des Krankenversicherers an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung besteht (Urteil O. vom 19. Juni 2001, K 141/00, Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, a.a.O., S. 513 unten f. mit Hinweisen). Bei einer erheblichen Abweichung der beiden Einschätzungen sind jedoch die Gründe dafür zu ermitteln (RKUV 1985 Nr. K 696 S. 423 und S. 427).
2.4         Gemäss Art. 78 Abs. 2 KVG sorgt der Bundesrat dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn alle Sozialversicherungsleistungen zusammen die in Art. 122 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) genannten Kosten oder Einbussen übersteigen. Gemäss lit. c bestimmt sich der massgebliche Erwerbsausfall im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach dem der  versicherten Person durch den Erwerbsausfall mutmasslich entgangenen Verdienst oder dem Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung
         Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Art. 78 Abs. 2 KVG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern (Abs. 5 Satz 1). Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung (Abs. 5 Satz 2).


3.
3.1 Materiell streitig ist die Höhe des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin, wobei antragsgemäss lediglich der Anspruch aus der Taggeldversicherung SALARIA über Fr. 100.-- pro Tag bei einer Wartefrist von 90 Tagen, nicht aber derjenige aus der zweiten Taggeldversicherung über Fr. 2.-- pro Tag in Frage steht. In zeitlicher Hinsicht beschränken sich sowohl die Verfügung vom 6. Februar 2001 (Urk. 38/1) als auch der angefochtene Entscheid vom 31. Juli 2002 (Urk. 2) auf den Taggeldanspruch ab 1. Juli 1999, was angesichts der mit der Einsprache vom 12. März 2001 erhobenen Anträge (Urk. 38/2) nicht zu beanstanden ist.
         In Bezug auf die Taggeldhöhe stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit und den Leistungen anderer Versicherer das volle versicherte Taggeld von Fr. 100.-- pro Tag während 21 Monaten zustehe (Urk. 1). Wie unter Erw. 2.2 dargelegt, stehen dieser Auffassung nicht nur die gesetzlichen und reglementarischen Regelungen zum Taggeldanspruch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entgegen, sondern auch diejenigen betreffend Überentschädigung, worauf die Beschwerdeführerin auch durch die Beschwerdegegnerin schon mehrfach hingewiesen worden ist, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
         Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Taggeldanspruch ab 1. Juli 1999 aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit zu bemessen sei.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte diese Annahme einerseits auf das Gutachten des MZR vom 16. November 2000 (Urk. 13/1), andererseits stellte sie sich auf den Standpunkt, dass aufgrund des Koordinationsgebotes zwischen den Sozialversicherungen und der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % nicht mehr strittig sein könne (Urk. 12 S. 4). Die Beschwerdeführerin liess diese Ausführungen grundsätzlich unbestritten, liess jedoch einen Arztbericht von Dr. D.___ vom 16. September 2003 (Urk. 34/3) einreichen, in welchem ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.
Im MZR wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Invalidenversicherung am 6. und 16. November 2000 einer multidisziplinären Untersuchung unterzogen, wobei insbesondere eine eingehende rheumatologische und psychiatrische Abklärung durchgeführt worden ist. Gestützt auf die entsprechenden Untersuchungsbefunde, eine eingehende Anamnese und die bisherigen medizinischen Akten stellten Chefarzt PD Dr. E.___ und Dr. G.___ die Diagnose einer Fibromyalgie und einer Segmentdegeneration C5/6 mit leichtem tendomyotischem Schmerzsyndrom. Daneben diagnostizierten sie einen Diabetes mellitus Typ II, insulinabhängig, eine diabetische Retinopathie und eine diabetische periphere Polyneuropathie. Diesen diabetisch bedingten Krankheitsbildern sprachen sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Im Vordergrund stehe ein diffuses Schmerzsyndrom im Wirbelsäulenbereich mit Ausstrahlungen vor allem im Nacken- und Schultergürtel. Als auffallend erachteten sie den erhöhten muskulären Tonus sowie die diffuse Druckdolenz an klassischen Stellen der Muskulatur und der Sehnenansätze, was die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie erfülle. PD Dr. E.___ und Dr. G.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich Pack- und Sortierarbeiten wie auch in jeder andern Tätigkeit auf 60 % (Urk. 13/1).
Die Beschwerdeführerin liess die Schlussfolgerungen im Gutachten des MZR zu Recht nicht ausdrücklich bestreiten, basieren sie doch auf einer eingehenden Anamnese, ausführlichen Untersuchungen, und sie erweisen sich als nachvollziehbar und begründet. Der ärztliche Bericht von Dr. D.___ vom 16. September 2003 (Urk. 34/3 = Urk. 37/5) vermag an der Beweiskraft des Gutachtens des MZR für das vorliegende Verfahren nichts zu ändern. Einerseits datiert der Bericht von Dr. D.___ vom September 2003 und wurde damit mehr als ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellt, so dass ihm für die Sachverhaltsfeststellung bis zu diesem Zeitpunkt - falls überhaupt - nur beschränkt Bedeutung beigemessen werden könnte. Andererseits finden sich darin neben der Diagnose und einer kurzen Beurteilung weder eine Anamnese noch entsprechende Befunde, was für die Nachvollziehbarkeit und Begründetheit einer ärztlichen Beurteilung jedoch unerlässlich ist, so dass auf den Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich folglich bei der Ermittlung des Taggeldanspruchs zu Recht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des MZR und erachtete die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 1999 als zu 40 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten wie auch in einer anderweitigen Tätigkeit. Die Tatsache, dass die IV-Stelle ihrer Invaliditätsbemessung denselben Arbeitsunfähigkeitsgrad zugrunde legte (vgl. Urk. 13/2), bekräftigt die Richtigkeit dieses Schlusses, auch wenn keine eigentliche Koordinationspflicht seitens des Krankenversicherers besteht (vgl. Erw. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 55 % nicht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad entspricht und dass sich ihr Taggeldanspruch gemäss Art. 53 AVB anteilsmässig nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst.
Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Zusprache von Taggeldern aufgrund eines 40%igen Arbeitsunfähigkeitsgrades ab 1. Juli 1999 als zutreffend. Auch hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbehalten, eine allfällige Überentschädigung zu berücksichtigen. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet die Überentschädigungsberechnung als solche. Fraglich erscheint, ob dieselbe angesichts der Vorbringen der Parteien und der von der Beschwerdegegnerin duplicando eingereichten Überentschädigungsberechnung (vgl. Urk. 25 S. 2) im vorliegenden Verfahren vorgenommen werden soll.
3.3.    Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
          Vorliegend hat sich die Kasse im Rahmen der Duplik zur Frage der Überentschädigungsberechnung geäussert und die der Beschwerdeführerin noch zustehenden Taggelder mit Fr. 7'469.30 berechnet (Urk. 24 S. 6, 25/2). Das Vorliegen einer entsprechenden Prozesserklärung stünde der Ausdehnung des Verfahrens somit ebenso wenig entgegen wie diejenige der Tatbestandsgesamtheit respektive des engen Zusammenhangs. Hingegen erweisen sich die Akten für die gerichtliche Überprüfung der Überentschädigungsberechnung mangels Spruchreife als ungenügend. So finden sich weder rechtsgenügliche Belege zur betraglichen Höhe der Invalidenrente noch zu den von der Beschwerdegegnerin in die Berechnung miteinbezogenen Leistungen der Pensionskasse. Auch fehlen für die von der Beschwerdegegnerin angeführten Zahlungen des Kollektivtaggeldversicherers La Suisse entsprechende Belege. Des Weitern ist den Akten nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Taggeldversicherung der La Suisse um eine solche nach KVG handelt, welche vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung nach Art. 122 KVV einzubeziehen wäre, oder aber um eine privatrechtliche Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Keine Unterlagen im Sinne von Lohnausweisen oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung finden sich ausserdem zum entgangenen Verdienst.
          Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überentschädigungsberechnung kann somit bei der momentanen Aktenlage nicht überprüft werden, so dass sich eine Ausdehnung des Verfahrens auf diese Frage nicht rechtfertigt.
          Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid als zutreffend erweist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4.
4.1      Zum prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung (Urk. 24 S. 2) ist Folgendes festzuhalten:
         Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Anspruch auf Parteientschädigung steht grundsätzlich nur der obsiegenden beschwerdeführenden Partei, nicht aber dem Versicherungsträger zu (Art. 61 lit. g). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung dort, wo von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens abgewichen werden kann, das heisst bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten (BGE 127 V 207 f.).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 23. Oktober 1997, I 268/97).
4.2      Die Beschwerdegegnerin begründet die Mutwilligkeit der Beschwerdeführerin einerseits mit deren Uneinsichtigkeit bezüglich der Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung und nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit; andererseits macht sie geltend, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren verzögert habe, indem sie die Vollmacht zur Einsicht in die Akten der La Suisse während längerer Zeit nicht erteilt und insgesamt fünf Rechtsvertreter beigezogen habe (Urk. 24 S. 7 f.).
          In Bezug auf das Argument der Verzögerung des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Verhalten möglicherweise das Verwaltungs- nicht aber das Gerichtsverfahren verzögert hat, weshalb eine Kostenauflage infolge mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung für das vorliegende Verfahren hierfür ausser Betracht fällt. Auch kann die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kürzung des Taggeldes infolge teilweiser Arbeitsunfähigkeit und Überentschädigung nicht als Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung im Sinne einer mutwilligen Prozessführung betrachtet werden. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich uneinsichtig zeigte, doch scheint ihre Betrachtungsweise zumindest aus der Sicht eines Laien nicht völlig befremdend und damit nicht geradezu tadelnswert. Des Weitern stand die Überentschädigungsberechnung als solche ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, so dass eine Kostenauflage in diesem Zusammenhang ohnehin nicht in Frage kommt.
          Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin kann demgemäss nicht gefolgt werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.


4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).