Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2002.00094
KV.2002.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich

gegen

Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
Beigeladene


vertreten durch B.___

Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1950, war über seine ehemalige Arbeitgeberin, die A.___, bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) kollektiv für ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung von 80 % des Lohnes ab dem 2. Tag versichert (Urk. 3/4, 8 S. 2 und 9/1).
         Für die Zeit vom 6. Januar bis zum 10. Dezember 1999 erbrachte die Helsana Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Gesamtbetrag von Fr. 47'431.05, welche sie an die Arbeitgeberin auszahlte (Urk. 30/1). Die Arbeitgeberin richtete die Krankengelder dem Versicherten im Rahmen von Lohnzahlungen aus, wobei sie die Krankengelder teilweise bevorschusste (Urk. 23/2/3, 23/2/6, 23/2/7, 39/1-16).
         Mit einer Verfügung vom 11. August 1999 hatte die Helsana die Einstellung der Taggeldzahlungen per 10. Dezember 1999 angekündigt. Die Einstellung hatte sie damit begründet, dass der Versicherte in einer leichteren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Verfügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urteil vom 19. Juni 2002 im Verfahren KV.2002.00026 zwischen denselben Parteien, Erw. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 31. Juli 2000 per 31. Oktober 2000 aufgelöst (Urk. 23/2/8). Die damalige Vertretung des Versicherten machte bei der Arbeitgeberin eine weitere Entschädigung geltend (vgl. Urk. 23/2/4). Die Arbeitgeberin richtete dem Beschwerdeführer schliesslich am 31. Oktober 2000 eine Schlusszahlung von Fr. 16'005.--, netto Fr. 14'222.-, aus (Urk. 39/1, 23/2/5).
         Mit Schreiben vom 24. August 2001 (Urk. 3/5) liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin unter Hinweis auf neue Tatsachen und Beweismittel die prozessuale Revision der Verfügung vom 11. August 1999 verlangen (Urk. 3/5). Die Helsana hiess das Revisionsgesuch gut und hielt in Aufhebung der ersten Verfügung vom 11. August 1999 fest, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei der Versicherte weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig. Dem Versicherten würden die Taggelder in der Höhe des oberwähnten Arbeitsunfähigkeitsgrades unter Berücksichtigung des Überentschädigungsverbotes rückwirkend ab dem 11. Dezember 1999 bis zur Erschöpfung des Anspruches ausgerichtet (Verfügung vom 4. Oktober 2001, Urk. 3/6). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.
In der Folge entbrannte zwischen dem Versicherten und der Helsana eine Diskussion über die Notwendigkeit weiterer Arztzeugnisse, die Bezahlung eines Verzugszinses und die Frage, an wen die Taggelder auszurichten seien (vgl. Urk. 3/8 bis 3/10). Am 15. November 2001 hatte die Helsana dem Versicherten mitgeteilt, die Auszahlung der Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 53'466.20 sei an die A.___ erfolgt (Urk. 3/7). Die Taggelder wurden von der ehemaligen Arbeitgeberin nicht an den Versicherten weitergeleitet (vgl. Urk. 22 S. 3 f.).
Nach fortgesetzter Korrespondenz verlangte der Versicherte im Brief vom 11. Februar 2002 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die seiner Ansicht nach strittigen Punkte innert 30 Tagen. Die Helsana reagierte nicht auf dieses Schreiben. Am 18. März 2002 gelangte der Versicherte erstmals an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Helsana sei zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Taggeldleistungen samt Verzugszins von 5 % ab 1. September 2001 an den Beschwerdeführer (oder dessen Rechtsvertreterin) auszurichten (vgl. Urk. 47/1 S. 2; Verfahren KV.2002.00026). Das Sozialversicherungsgericht nahm die Beschwerde vom 18. März 2002 als Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Hand und ging im Urteil vom 19. Juni 2002 davon aus, dass insoweit keine Rechtsverweigerung vorliege und kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die Helsana bestehe, als Teilaspekte des Taggeldanspruches in der Verfügung vom 4. Oktober 2001 bereits rechtskräftig festgelegt worden seien. Die Helsana wurde indes verpflichtet, über die weiteren Punkte des Taggeldanspruches, nämlich den konkret auszuzahlenden Betrag, die Dauer der Leistungen, die Frage, an wen die Taggelder auszuzahlen seien, sowie, ob ein Verzugszins geschuldet sei, zu verfügen (Urteil vom 19. Juni 2002, Dispositivziffer 1 und Erwägung II.3b/cc). Dieser Verpflichtung kam die Helsana mit der Verfügung vom 2. Juli 2002 (Urk. 3/3) nach. Den konkret auszuzahlenden Betrag bezifferte sie darin mit Fr. 53'466.20, und die Dauer des weiteren Leistungsanspruches setzte sie vom 11. Dezember 1999 bis zum 9. Juni 2001 fest. Weiter hielt sie fest, G.___ respektive der A.___ seien die Taggelder korrekt ausbezahlt worden. Einen Anspruch des Versicherten auf Verzugszinsen verneinte sie (Urk. 3/3). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2002 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2002 richtet sich die Beschwerde vom 28. Oktober 2002 (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Taggelder für den Zeitraum vom 11. Dezember 1999 bis 9. Juni 2001 im Betrage von Fr. 53'466.20 samt Verzugszins von 5 % ab 15. November 2001 dem Beschwerdeführer auszurichten;
 2.      Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 10. Juni 2001 hinaus bis zur Erschöpfung des gesamten Taggeldanspruchs noch weitere Fr. 153.80 auszubezahlen.
 3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003, die Beschwerde vom 28. Oktober 2002 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Firma A.___ gerichtlich anzuweisen, zu ihren Schreiben vom 4. Dezember 2002 und vom 14. Januar 2003, worin sie sich erkundigt habe, ob und warum die Taggeldleistungen dem Versicherten nicht zugegangen seien, schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 8 S. 2, 9/2, 9/3).
In der Replik vom 10. Februar 2003 (Urk. 12) liess der Versicherte an seinen Rechtsbegehren festhalten. Die Helsana schloss in der Duplik vom 17. März 2003 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 15). Am 24. März 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).

3.       Mit Verfügung vom 22. September 2003 lud das Sozialversicherungsgericht die die A.___ zum Verfahren bei. Das Sozialversicherungsgericht forderte dabei die ehemalige Arbeitgeberin insbesondere auf, sich dazu vernehmen zu lassen, ob der von der Helsana überwiesene Taggeldbetrag von Fr. 53'466.20 an G.___ ausbezahlt worden sei und wenn nicht, aus welchen Gründen dies unterblieben sei (Urk. 17). Die A.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2004, es sei festzustellen, dass dem Versicherten das direkte Forderungsrecht gegenüber der Helsana zustehe. Weiter sei festzustellen, dass dem Versicherten während 720 Tagen (1. Januar 1999 bis 21. Dezember 2000) lediglich ein 70-%-Taggeld, nämlich Fr. 70'560.-- zugestanden hätte und dieses Taggeld ab Datum des IV-Rentenanspruches (1. Januar 2000) und des BVG-Rentenanspruches (1. Januar 2001) zur Vermeidung der Überversicherung entsprechend hätte gekürzt werden müssen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 22). Die Helsana nahm am 16. April 2004 (Urk. 29) zur Eingabe der A.___ Stellung und beantragte, die beigeladene Arbeitgeberin sei zu verpflichten, den erhaltenen Betrag von Fr. 53'466.20 an den Beschwerdeführer zu überweisen. Der Versicherte liess in der Stellungnahme vom 6. Mai 2004 an den bisherigen Anträgen festhalten und im Weiteren beantragen, dass der Beigeladenen ein Teil der Prozess- und Parteikosten auferlegt werde (Urk. 32 S. 8). Die A.___ äusserte sich auf Aufforderung hin erneut mit Eingabe vom 14. Juli 2004 (Urk. 38). Die Helsana und der Versicherte reichten auf entsprechende Aufforderung hin am 15. September und 7. Oktober 2004 je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 43 und 45; vgl. auch Urk. 46/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
         Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird nachfolgend daher in der Fassung zitiert, wie es bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestanden ist.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Schuldpflicht aus dem Kollektivtaggeldversicherungsvertrag vollumfänglich erfüllt hat. Dabei ist in einem ersten Punkt festzustellen, ob die Auszahlung der Taggelder für die Zeit ab dem 11. Dezember 1999 im Betrag von Fr. 53'466.20 an die Beigeladene befreiende Wirkung hatte, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid so entschieden hat, oder ob nur an den Beschwerdeführer mit befreiender Wirkung hätte geleistet werden können, diesem mithin gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung der Taggelder zusteht. 
         Der Beschwerdeführer liess dazu im Wesentlichen geltend machen, aufgrund gefestigter Rechtsprechung sei beim Kollektivtaggeldvertrag von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen und in Analogie zu Art. 87 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und zu Art. 112 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) das Taggeld dem Versicherten auszurichten. Die Versicherungsnehmerin, die beigeladene Arbeitgeberin, habe mit dem Abschluss der Kollektivtaggeldversicherung ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt, habe aber keinen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Eine Auszahlung an die Arbeitgeberin sei jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt gewesen, als er die Auszahlung - gerade wegen des längst aufgelösten Arbeitsvertrages - an sich selbst gefordert habe. Auch Art. 24 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (nachfolgend: AVB) könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Vielmehr liege ein besonderer Fall im Sinne dieser Bestimmung vor (Urk. 1 S. 6 ff., 12 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, im Gegensatz zum VVG sei im KVG ein direktes Forderungsrecht der versicherten Person gegenüber der Krankenkasse nicht vorgesehen. Ein solches müsste deshalb zwischen dem Versicherungsnehmer und der Krankenkasse vertraglich vereinbart werden, was hier nicht erfolgt sei. Der Taggeldbetrag von Fr. 53'466.20 sei deshalb zu Recht der beigeladenen Arbeitgeberin, die Vertragspartnerin sei, ausbezahlt worden. Die Arbeitgeberin müsste diesen Betrag an den Arbeitnehmer weiterleiten. Dieses Vorgehen entspreche Art. 24 AVB (Urk. 2 S. 3 f.). In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 führte sie aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die beigeladene Arbeitgeberin sich mit dem Abschluss der Kollektivtaggeldversicherung der Lohnfortzahlungspflicht entledigt und ihr diese überbunden habe. Damit sei im Versicherungsfall nicht nur die versicherte Person als Begünstigte zu betrachten (vgl. Urk. 8 S. 4). In Art. 24 AVB sei zudem ausdrücklich festgehalten, dass sie mit der Auszahlung der Taggelder an die Versicherungsnehmerin ihre Leistungspflicht erfüllt habe (Urk. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer hätte ihr, wenn ein besonderer Fall im Sinne von Art. 24 AVB vorgelegen hätte, davon Kenntnis geben müssen. Insbesondere hätte ihr Kenntnis gegeben werden müssen, dass zum damaligen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe (Urk. 8 S. 5). Rückwirkend könnten aber die an die Beigeladene korrekt ausgerichteten Taggelder nicht noch einmal dem Beschwerdeführer ausgerichtet werden (Urk. 8 S. 5). Sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Beigeladene den Taggeldbetrag nicht an den Beschwerdeführer weiterleite. Dieser müsse direkt Klage gegen die Beigeladene erheben (Urk. 15 S. 2), beziehungsweise die Beigeladene sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 53'466.20 dem Beschwerdeführer zu überweisen (Urk. 29 S. 3).
         Die Beigeladene beantragte, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das direkte Forderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehe (Urk. 22 S. 2, 38 S. 6).
2.2     Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15. aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 68 eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG). Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden, namentlich von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
         Die freiwillige Taggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG bezweckt in erster Linie die Deckung des durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (vgl. Art. 1 KVG) bedingten Erwerbsausfalls (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93 ff., 138; RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 421 Erw. 2a). Konzeption und Ausgestaltung dieses Zweiges der sozialen Krankenversicherung entsprechen im Wesentlichen der altrechtlichen Regelung gemäss dem bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KUVG) und den dazugehörigen Verordnungen. Insbesondere besteht im Rahmen der (wenigen) zwingend anwendbaren Vorschriften weiter Raum für die Beteiligten zur Regelung ihrer (freiwilligen) taggeldrechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. BBl 1992 I 138 ff.; BGE 124 V 205 Erw. 3d; zum Ganzen: Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 3 f. Rz 4 und 6 sowie S. 196 Rz 357 f.). Diese (Vertrags-)Autonomie muss sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen orientieren, wie sie sich aus dem Bundessozialversicherungsrecht und dem übrigen Verwaltungsrecht sowie der Bundesverfassung ergeben (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 28. Januar 2000, K 21/98, Erw. 3b). Weiter finden die Bestimmungen des OR und des VVG subsidiär Anwendung (vgl. SVR 2002 KV Nr. 2 S. 6 mit Hinweisen; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 109).
2.3     Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber nach Art. 324a Abs. 1 OR für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (vgl. Art. 324a Abs. 4 OR). In der Praxis kommen abweichende Regelungen im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR namentlich in Form von Lohnersatzleistungen durch Versicherungen und Krankenkassen vor. Dabei können zwei Fälle unterschieden werden. Entweder besteht eine schriftliche Abmachung, oder es ergibt sich aus dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, dass eine Versicherung die Leistungen nach Art. 324a OR erbringe. Dann treten, wenn dem Arbeitnehmer als Begünstigtem - wie beim Kollektivvertrag - ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht (vgl. Art. 87 VVG), die Versicherungsansprüche an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 160; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, S. 164). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber sein Lohnfortzahlungsrisiko lediglich intern durch Versicherungsvertrag absichert. Diesfalls hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohnfortzahlungen, ungeachtet dessen, ob der Versicherer die mit dem Arbeitgeber intern vereinbarten Versicherungsleistungen erbringt (vgl. Brühwiler, a.a.O., S. 165; Streiff/von Kaenel, a.a.O., S. 160).
2.4     Art. 112 OR regelt den Schuldvertrag, bei welchem sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lässt. Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten nach Art. 112 Abs. 1 OR bleibt das alleinige Forderungsrecht beim Gläubiger beziehungsweise beim Promissar. Dem Dritten kommt lediglich eine Empfangsermächtigung zu. Dem Promissar steht es gegenüber dem Schuldner jedoch nur zu, Leistung an den Dritten zu verlangen. Der Widerruf der Drittbegünstigung ist allerdings jederzeit möglich (vgl. Gonzenbach, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, S. 633 Rz 13 f.). Beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten besteht nach Art. 112 Abs. 2 OR ein originäres und selbständiges Forderungsrecht des Dritten mit Vertragsabschluss. Die Forderung aus dem Vertrag steht dem Dritten zu. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, kann die Drittbegünstigung nach Art. 112 Abs. 3 OR nicht mehr widerrufen werden, wenn der Dritte dem Schuldner erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen (Gonzenbach, a.a.O., S. 633 f. Rz 15 ff.). Ob ein unechter oder echter Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegt, bestimmt sich nach dem Parteiwillen oder der Übung (Art. 112 Abs. 2 OR).
2.5     Weder das bis am 31. Dezember 1995 in Kraft gestandene KUVG noch das KVG regeln die Frage, ob der Versicherer sich beim Kollektivversicherungsvertrag durch Zahlung an den Versicherungsnehmer rechtsgültig befreien kann, ausdrücklich (vgl. BGE 122 V 82 Erw. 1).
         Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass stets die versicherte Person - und nicht der Versicherungsnehmer - aus dem Kollektivvertrag nach KVG begünstigt ist (vgl. 67 Abs. 3, Art. 71 und 72, insbesondere Abs. 5, KVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Verordnung II über die Krankenversicherung betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund anerkannten Krankenkassen). Eine direkt auf die Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers gerichtete Risikoabdeckung ist im Rahmen eines solchen Vertrages demgegenüber nicht vorgesehen (vgl. zum alten Recht: BGE 122 V 42 Erw. 3c/bb). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn unter der Geltung des KUVG wiederholt erkannt, dass es sich beim Kollektivversicherungsvertrag von seiner Natur her um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt (BGE 120 V 41 Erw. 3b; RKUV 1997 Nr. K 983 S. 117; vgl. auch BGE 122 V 83 Erw. 2b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem Sinne weiter festgehalten, dass vertragstypisch für Kollektivtaggeldversicherungen von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer sei, dass dem versicherten Arbeitnehmer analog zu Art. 112 Abs. 2 OR und Art. 87 VVG ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zustehe, und dieser sich nur durch Leistung an den versicherten Arbeitnehmer gültig von seiner Leistungspflicht befreien könne. Demgegenüber stehe dem Arbeitgeber aus dem zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag kein selbständiger Anspruch auf die versicherten Leistungen zu (RKUV 1997 Nr. K 983 S. 117 f.; vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. und Firma S. AG vom 10. August 2004, K 121/03, Erw. 3.2).
2.6     Der im vorliegenden Fall nicht anwendbare, am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmasse dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Für Krankentaggelder gilt dies indes lediglich insoweit, als der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden (Art. 72 Abs. 6 KVG in Kraft seit dem 1. Januar 2003). Ob mit der Legiferierung des Art. 72 Abs. 6 KVG und der darin vorgesehenen Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 2 ATSG im KVG-Taggeldbereich eine Abkehr von der bisherigen Judikatur, wonach dem Arbeitgeber aus dem zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag grundsätzlich kein selbständiger Anspruch auf die versicherten Leistungen zukommt, einhergeht, liess das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 10. August 2004 in Sachen M. und Firma S. AG (K 121/03, Erw. 3.2) offen.
2.7
2.7.1   Die Beschwerdegegnerin liess unter anderem ausführen, beim im Streite stehenden Kollektivvertrag sei nicht nur die versicherte Person als Begünstigte zu betrachten (vgl. Urk. 8 S. 4 unten und S. 5). Die Beschwerdegegnerin bestreitet somit, dass es sich beim massgeblichen Vertrag um einen "reinen" Vertrag zugunsten Dritter handelt, bei welchem stets nur Leistung an den Dritten verlangt werden kann.
         Dieser Betrachtungsweise widerspricht die gesetzliche Regelung des KVG, wie sie bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestanden hat, welche stets von der versicherten Person als Begünstigte des Kollektivvertrages ausgeht und welche eine direkt auf die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gerichtete Risikoabdeckung nicht kennt (vgl. Art. 67 Abs. 3 KVG; BGE 120 V 42 Erw. 3c/bb). In Art. 5 der AVB werden denn auch als Versicherte des Vertrages die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen, vorliegend mithin das gesamte Personal der Beigeladenen, bezeichnet (Urk. 3/4 S. 1, S. 4 und AVB Art. 5). In Art. 14 Abs. 7 AVB wird festgehalten, dass eine arbeitsunfähige versicherte Person, die ohne Zustimmung der Helsana die Schweiz verlässt, ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen verliert bis zur Rückkehr in die Schweiz. Nach Art. 22 Abs. 1 der AVB besteht Anspruch auf Taggeldleistungen nur in dem Masse, als der versicherten Person keine Überentschädigung entsteht. Als Überentschädigung gelten die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles oder den Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung der versicherten Person übersteigen. Die versicherte Person hat den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVB). Diese Bestimmungen belegen deutlich, dass die bei der Beigeladenen beschäftigten Personen für das vereinbarte Krankengeld versichert werden und nicht etwa die Firma selbst für das in der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht bestehende Arbeitgeberrisiko (vgl. BGE 120 V 42 Erw. 3c/cc). Zudem war die Beigeladene gemäss Art. 64 des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Baugewerbe (in der in den Jahren 1998 bis 2000 gültig gewesenen Fassung, LMV 2000) verpflichtet, die dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80 % des wegen Krankheit anfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist nach Art. 64 Abs. 1 LMV die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a/b OR vollumfänglich abgegolten. Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Beigeladene mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall entledigt und diese faktisch der Kasse überbunden hat. Auch deshalb sind im Versicherungsfall lediglich ihre Arbeitnehmer als Begünstigte zu betrachten (vgl. BGE 120 V 43 Erw. 3c/cc).
2.7.2   Der zwischen der A.___ und der Artisana (heute: Helsana Versicherungen AG) geschlossene Kollektivvertrag sieht allerdings auch vor, dass die Taggeldleistungen vorbehalten anderslautender Parteiabsprachen grundsätzlich dem Versicherungsnehmer ausbezahlt werden (Urk. 3/4 S. 1). Nach Art. 24 der anwendbaren AVB hat die Helsana mit der Auszahlung der Leistungen an den Versicherungsnehmer ihre Leistungspflicht erfüllt. In besonderen Fällen können die Taggelder an die versicherten Personen ausbezahlt werden (Urk. 3/4 Anhang).
         Diese Bestimmung von Art. 24 AVB, wonach die Helsana mit der Auszahlung der Leistungen an den Versicherungsnehmer ihre Leistungspflicht erfüllt hat, widerspricht der sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Natur des Kollektivtaggeldvertrages als echtem Vertrag zugunsten Dritter (vgl. Art. 112 Abs. 2 OR; BGE 122 V 84 Erw. 2b; RKUV 1997 Nr. K 983 S. 117; Gonzenbach, a.a.O., S. 632 Rz 11). Beim Kollektivtaggeldvertrag des KVG ist grundsätzlich die versicherte Person allein Begünstigte und nur an sie kann mit befreiender Wirkung geleistet werden. Ein auch nach Eintritt des Krankheitsfalles möglicher Widerruf der Drittbegünstigung, welcher in der Bestimmung von Art. 24 AVB auch gesehen werden könnte, erscheint aufgrund der im KVG bis zum 31. Dezember 2002 vorgesehenen Ordnung als ausgeschlossen. Art. 24 AVB widerspricht auch der weiteren Ausgestaltung des im Streite stehenden Kollektivtaggeldvertrages, welcher durchgehend von der versicherten Person als Begünstigte des Vertrages ausgeht. Art. 24 AVB regelt damit nur die Auszahlungsmodalitäten (vgl. anders RKUV 1993 Nr. K 909 S. 38; vgl. demgegenüber: BGE 122 V 83 Erw. 1b und 84 Erw. 2b, 120 V 42 Erw. 3c/bb; RKUV 1997 Nr. K 983 S. 118). Der beigeladenen Arbeitgeberin kommt aufgrund des Taggeldvertrages bezüglich der Weiterleitung der Taggeldzahlungen damit Hilfsfunktion zu. Für ihr Verhalten beziehungsweise ihre Unterlassungen im Rahmen der Vertragserfüllung hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich einzustehen. Soweit das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 1993 Nr. K 909 S. 38 anders entschieden hatte und einer Vertragsklausel eines Kollektivtaggeldvertrages, welche den Versicherer zur Ausrichtung der versicherten Taggelder an den Arbeitgeber ermächtigte, befreiende Wirkung für den Versicherer beimass, hat es daran denn auch nicht festgehalten (vgl. BGE 122 V 84 Erw. 2b; RKUV 1997 Nr. K 983 S. 118).
2.7.3   Die Beschwerdegegnerin lässt weiter geltend machen, ein direktes Forderungsrecht der Dritten sei weder im Gesetz noch im massgeblichen Kollektivvertrag vorgesehen (Urk. 8 S. 4).
         Nach Art. 112 Abs. 2 OR kann der Dritte oder sein Rechtsnachfolger selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden anderen war, oder wenn es der Übung entspricht. Auch kraft gesetzlicher Anordnung ergeben sich echte Verträge zugunsten Dritter (vgl. Gonzenbach, a.a.O., S. 632 Rz 11). Das KVG sieht insoweit eine entsprechende Anordnung vor, als es vorwiegend das Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Leistungserbringer ordnet. Nach Art. 80 Abs. 1 KVG ist es in erster Linie die versicherte Person, die, wenn sie mit einem Entscheid eines Versicherers nicht einverstanden ist, verlangen kann, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erlässt. Auch die Krankenkassen verfügen nicht gegenüber den Versicherungsnehmern, sondern gegenüber den hauptsächlich Betroffenen, den versicherten Personen. Dies auch im vorliegenden Fall, wo etwa mit den Verfügungen vom 11. August 1999, vom 4. Oktober 2001 und vom 2. Juli 2002 die Taggeldleistungen gegenüber der versicherten Person und nicht (in erster Linie) gegenüber der Versicherungsnehmerin festgelegt worden sind (vgl. Urk. 1 S. 2, 3/3, 3/6). Auch aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich ohne weiteres, dass der versicherten Person aus dem Kollektivtaggeldvertrag ein selbständiges, direktes Forderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zukommen muss, was auch das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsnatur des Kollektivtaggeldvertrages in dieser Weise erkannt hat (vgl. Erw. 2.5).
2.7.4   Das KVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung kannte keine Regelung der Drittauszahlung von Nachzahlungen von Krankentaggeldern (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, S. 252 Rz 38). Die gültige und befreiende Auszahlung von Leistungen an den bevorschussenden Arbeitgeber wäre aber mit der Zustimmung des Arbeitnehmers beziehungsweise mit einer Zession des Anspruches möglich gewesen (vgl. Eugster, a.a.O., S. 116 Rz 229 unter Hinweis auf BGE 118 V 91 Erw. 1b; BGE 127 V 439; teilweise anders: Art. 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 ATSG). Eine solche Zustimmung liegt im vorliegenden Fall weder für den ganzen noch für einen Teil des Nachzahlungsanspruches vor.
2.7.5   Wie sich der eingereichten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin entnehmen lässt, verlangte der Beschwerdeführer vielmehr bereits am 24. August 2001 die Auszahlung der Taggeldleistungen an sich selbst, ohne dies allerdings näher zu begründen (Urk. 3/5). In der Verfügung vom 4. Oktober 2001 (Urk. 3/6) wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten, "Herrn G.___ werden die Taggelder in der Höhe ....   bis zur Erschöpfung des Anspruches ausgerichtet". Damit musste der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der Auszahlung der Taggelder an die ehemalige Arbeitgeberin rechnen. Mit Schreiben vom 12. November 2001 liess der Beschwerdeführer erneut die Auszahlung der Taggeldleistungen an sich selbst verlangen (Urk. 3/9 S. 2). Mit Schreiben vom 15. November 2001 stellte sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber gestützt auf ihre AVB auf den Standpunkt, dass die Taggelder dem Versicherungsnehmer überwiesen werden müssten, und veranlasste sogleich die entsprechende Auszahlung (Urk. 3/7). Damit kann die Beschwerdegegnerin nicht mit Erfolg geltend machen, der Beschwerdeführer habe sich, indem er ihr nicht mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst sei, treuwidrig verhalten. Wie sich zudem aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2001 ergibt, war die Helsana im massgeblichen Zeitpunkt entgegen ihren wiederholten Angaben in Kenntnis darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden war, denn sie teilte dem Beschwerdeführer am 15. November 2001 mit, dass die Taggelder an die "ehemalige" Arbeitgeberin ausbezahlt worden seien (Urk. 3/7).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Auszahlung der Taggeldleistungen an die Beigeladene ihre Leistungspflicht aus dem Kollektivvertrag soweit nicht erfüllt hat, als die Taggelder nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurden. Der Beschwerdeführer war zudem berechtigt, die ausstehenden Taggeldleistungen direkt bei der Beschwerdegegnerin einzufordern. Die Beschwerdegegnerin ist damit grundsätzlich verpflichtet, die ab dem 11. Dezember 1999 geschuldeten Taggelder erneut und dieses Mal direkt dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
         Damit steht aber gleichzeitig fest, dass der Beigeladenen, welcher bezüglich der Taggeldzahlungen nur eine von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Zahlstellenfunktion zukommt, aus dem Kollektivtaggeldvertrag kein Anspruch auf die Taggelder von Fr. 53'466.20 zusteht. Es wird Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, die zu Unrecht bei der beigeladenen Arbeitgeberin verbliebenen Beträge von dieser zurückzufordern. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung an den Beschwerdeführer ist im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dagegen von vorneherein nicht möglich (vgl. Urk. 29 S. 3).

3.
3.1
3.1.1   In einem weiteren Punkt ist die Höhe des ab dem 11. Dezember 1999 geschuldeten Taggeldanspruches zu überprüfen. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2002 und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 2. Juli 2002 ist unter anderem die Höhe des ab dem 11. Dezember 1999 geschuldeten Taggeldanspruches und die Frage, wann dieser Taggeldanspruch erschöpft gewesen war.
         Die Beschwerdegegnerin bezifferte den dem Beschwerdeführer ab dem 11. Dezember 1999 zustehenden Taggeldbetrag mit Fr. 53'466.20 und erachtete den Anspruch als am 9. Juni 2001 erschöpft (Urk. 3/3, 2 S. 3, 29 S. 3).
         Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde beantragen, es seien ihm ab 10. Juni 2001 bis zur Erschöpfung des gesamten Taggeldanspruches noch weitere Fr. 153.80 auszuzahlen (Urk. 1 S. 2).
         Die Beigeladene äusserte sich vorerst dahingehend, dass der gesamte dem Beschwerdeführer zustehende Taggeldbetrag lediglich Fr. 70'560.-- betragen hätte und dieser zudem wegen des Invalidenrentenanspruches und der Rente der Berufsvorsorgeversicherung hätte gekürzt werden müssen (Urk. 22 S. 4). In der weiteren Stellungnahme vom 14. Juli 2004 führte die Beigeladene aus, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um einen Vertrag nach VVG handle, die Frage der Überversicherung stelle sich damit entgegen ihren ersten Ausführungen nicht (Urk. 38 S. 5; vgl. auch Urk. 29 S. 3).
3.1.2   Wie sich den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, wurden in der Zeit vom 6. Januar bis zum 10. Dezember 1999 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 47'431.05 (338 x Fr. 140.33) bezahlt. Die Höhe der bereits erbrachten Taggeldzahlungen wird nun gemäss der Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 (Urk. 45 S. 2) auch vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt (vgl. demgegenüber noch Urk. 1 S. 10).
         Für die Zeit danach wurde der verbleibende Taggeldanspruch mit Fr. 53'466.20 beziffert, was dem Gegenwert von weiteren 381 vollen Taggeldern im Betrag von Fr. 140.33 (Fr. 64'025.-- : 365 = Fr. 175.41; 80 % von Fr. 175.41 = Fr. 140.33; Urk. 1 S. 3) entspricht. Damit sieht die Beschwerdegegnerin die Zahlung von gesamthaft 719 vollen Taggeldern (720 Tage abzüglich des Wartetages; vgl. Art. 18 Abs. 2 AVB) vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Taggeldanspruch mit der weiteren Zahlung von Fr. 53'466.20 erschöpft (vgl. Urk. 1 S. 10). Soweit darüber hinaus noch weitere Fr. 153.80 verlangt werden, ist die Beschwerde abzuweisen.
         Dem Beschwerdeführer wird damit trotz der Berücksichtigung einer nur 70%igen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Verlängerung der Bezugsdauer im Ergebnis das volle versicherte Taggeld ausgerichtet (vgl. Urk. 3/3). Soweit die Beigeladene dies noch beanstanden will (vgl. Urk. 22 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 72 Abs. 4 KVG (vgl. auch Art. 18 Abs. 3 AVB) zwar vorsieht, dass bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen auszurichten ist, wobei der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt. Vorliegend erscheint die Weiterausrichtung des Taggeldes bis zum Gegenwert von 719 vollen Taggeldern anstelle der Beibehaltung des Versicherungsschutzes für die restliche Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise aber zumindest als vertretbar, da beim Versicherten, welcher aus psychischer Sicht für jegliche Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig ist und aus somatischer Sicht nur leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten ausüben kann, nicht mehr von einer massgeblichen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 3/6; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Oktober 2002 in Sachen R., K 52/02, Erw. 3.2, und vom 22. Juli 2002 in Sachen P., K 6/02, Erw. 2c; Eugster, a.a.O., S. 203 Rz 369 und Fn 913).
3.2    
3.2.1   Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin reduziert sich insoweit, als die entsprechenden Zahlungen der Beschwerdegegnerin von der Beigeladenen im Rahmen ihrer Funktion als von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Zahlstelle an den Beschwerdeführer übermittelt oder von ihr bevorschusst worden sind (vgl. BGE 122 V 82).
         Wie sich aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung der für die Arbeitsunfähigkeit vom 6. Januar bis 10. Dezember 1999 entrichteten Taggeldzahlungen ergibt, wurden mit den Zahlungen vom 16. März, 18. Mai, 27. Mai, 15. Juni, 17. August, 24. September, 15. Oktober, 20. Oktober und vom 1. November 1999 sowie vom 13. Januar 2000 die gesamten Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 47'431.05 erbracht (Urk. 30/1). Diese Taggeldzahlungen wurden dem Beschwerdeführer von der beigeladenen Arbeitgeberin unbestrittenermassen bevorschusst beziehungsweise wurden ihm in vollem Umfang ausbezahlt (vgl. Urk. 39/1-6 und Urk. 32 S. 2).
         Gemäss den von der Beigeladenen eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 23/2/6 und 23/2/7 sowie Urk. 39/1-16) erbrachte sie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 Vorschusszahlungen von Fr. 40'000.-- (5 x Fr. 3'800.-- zuzüglich 7 x Fr. 3'000.--) sowie weitere Auszahlungen im Umfang von Fr. 14'145.30 (Fr. 471.75, Fr. 473.60, Fr. 1'287.25, Fr. 473.60, Fr. 298.05, Fr. 1'037.55, Fr. 561.65, Fr. 2585.15, Fr. 2'499.--, Fr. 2'161.65, Fr. 1'209.85, Fr. 929.85 sowie Fr. 156.35) sowie einen Anteil 13. Monatslohn von Fr. 3'850.--, gesamthaft damit Fr. 57'995.30. Neben den Taggeldzahlungen von Fr. 47'431.05 für die Zeit vom 6. Januar bis 10. Dezember 1999 wurden gemäss den Lohnabrechnungen der Beigeladenen somit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 weitere Fr. 10'564.25 an den Beschwerdeführer erbracht. Zudem wurde von Seiten der Arbeitgeberin Ende Oktober 2000 eine Schlusszahlung im Betrag von Fr. 14'222.-- (netto) getätigt.
3.2.2   Der Beschwerdeführer lässt zu den die Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin übersteigenden Zahlungen der Arbeitgeberin geltend machen, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass für den Monat Dezember mehr als 10 Taggelder ausbezahlt worden seien (Urk. 32 S. 2). Die von der Beigeladenen erstellten Abrechnungen stellten keinen Beweis für weitere Auszahlungen dar (Urk. 45 S. 3). Per Ende 1999 habe er zudem noch einen Anspruch auf Auszahlung von 32 Ferientagen wie auch auf Auszahlung eines Pro-rata-Anteils des 13. Monatslohnes besessen (Urk. 32 S. 2). Da die Arbeitgeberin ihrer Lohnfortzahlungspflicht mit dem Abschluss der Kollektivtaggeldversicherung vollumfänglich nachgekommen sei, stelle die im Oktober 2000 an den Beschwerdeführer überwiesene Zahlung von Fr. 14'222.-- eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin dar; dabei sei unbeachtlich, ob diese Zahlung aus Mitleid erfolgt sei oder ob sie zur Abgeltung von Ferienlohn und Pro-rata-Ansprüchen des 13. Monatslohnes gedient habe (vgl. Urk. 32 S. 4, S. 5 f.; 45 S. 3). Diese Zahlung sei aber nachweislich nicht unter dem Titel Vorschuss auf allfällig zukünftig ausbezahlte Taggelder oder unter einem ähnlichen Vorbehalt, welcher eine spätere Anrechnung rechtfertigen würde, erfolgt. Er brauche sich deshalb diesen Betrag nicht an die Krankentaggelder anrechnen zu lassen (Urk. 32 S. 4, 45 S. 3 ff.).
         Die Beigeladene demgegenüber lässt ausführen, im Dezember 1999 sei irrtümlicherweise zusätzlich zum Taggeldanspruch ein Anteil des 13. Monatslohnes vorschüssig ausbezahlt worden (Urk. 38 S. 2). Bei der Zahlung vom Oktober 2000 habe es sich um den Betrag von drei Monatslöhnen gehandelt, da sie zum damaligen Zeitpunkt der Meinung gewesen sei, dem Beschwerdeführer für die dreimonatige Kündigungsfrist den Lohn zuzüglich Pro-rata den 13. Monatslohn zu schulden. Sie behalte sich vor, dieses Geld zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer zurückzufordern (Urk. 38 S. 4). Es habe sich dabei weder um eine freiwillige Zahlung gehandelt noch habe diese Zahlung der Abgeltung von Ferienansprüchen oder von Ansprüchen auf den 13. Monatslohn gedient. Neben den Krankentaggeldern habe weder Anspruch auf Ferienlohnzahlungen noch auf ein 13. Monatsgehalt bestanden (vgl. Urk. 38 S. 2 und 4).
3.2.3   Gemäss den Angaben der Beigeladenen in der Lohnabrechnung vom Dezember 1999 sowie im Schreiben vom 11. August 2000 an die damalige Vertretung des Beschwerdeführers, wurde im Dezember 1999 neben den Krankentaggeldern bis 10. Dezember für die Zeit ab dem 11. Dezember bis zum 31. Dezember 1999 ein Teil des Ferienanspruches des Beschwerdeführers abgegolten und ein 13. Monatsgehalt ausbezahlt (vgl. Urk. 23/2/3 und 39/4). Per 31. Oktober 2000, dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wurde unbestrittenermassen eine Schlusszahlung von Fr. 14'222.-- vorgenommen (Urk. 39/1).
         Selbst die Beigeladene macht nicht geltend, sie habe die zusätzlichen Lohnzahlungen unter dem Vorbehalt der späteren Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen erbracht (vgl. zum Begriff der Vorschussleistungen unter dem ATSG, Kieser, a.a.O., S. 246 Rz 20). Weder der zeitliche Ablauf noch die weiteren Umstände lassen zudem den Schluss zu, bei den von der Beigeladenen zusätzlich geleisteten Beträgen habe es sich um Vorschusszahlungen für Taggelder für einen krankheitsbedingten Lohnausfall gehandelt. Die Beigeladene hatte nämlich offenbar von Beginn weg Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 11. August 1999 und von der darin vorgesehen Einstellung der Taggeldzahlungen per 10. Dezember 1999 (vgl. Urk. 23/2/3, 23/2/4). Sie war zudem zumindest vor der im Oktober 2000 erfolgten Schlusszahlung darüber in Kenntnis, dass die Einstellung der Taggeldzahlungen mangels Anfechtung der Verfügung vom 11. August 1999 in Rechtskraft erwachsen war. Die zusätzlichen weiteren Beträge wurden damit nicht im Hinblick auf künftige Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin erbracht. Sie dienten weiter auch nicht zur Deckung eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls. Auch die Schlusszahlung vom Oktober 2000 - insoweit stimmen die Angaben der Parteien überein - diente nicht der Entschädigung des krankheitsbedingten Lohnausfalls, sondern war (irrtümlich) geleisteter Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist (vgl. Urk. 38 S. 3) beziehungsweise nach den Angaben des Beschwerdeführers eine freiwillige Zahlung oder eine Zahlung zur Abgeltung von weiteren Ferienguthaben beziehungsweise Ansprüchen auf den 13. Monatslohn (vgl. Urk. 32 S. 4). Von Vorschusszahlungen im Hinblick auf künftige Leistungen der Taggeldversicherung für krankheitsbedingten Lohnausfall kann damit nicht ausgegangen werden. Von der direkten Überweisung des Betrages ist weiter von Vorneherein nicht auszugehen, da die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Taggeldbetrag der Beigeladenen erst im November 2001 ausbezahlt hat. Damit ist davon auszugehen, dass die Beigeladene die ab dem 11. Dezember 1999 geschuldeten Taggelder weder ganz noch teilweise bevorschusst oder weitergeleitet hat. Damit steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein ungekürzter Anspruch auf die ab dem 11. Dezember 1999 geschuldeten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 53'466.20 zu.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist in einem weiteren Punkt, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers zu verzinsen hat. Der Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei ihm auf den ausstehenden Taggeldern ab dem 15. November 2001 ein Verzugszins von 5 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
4.2     Nach der vor dem Inkrafttreten des ATSG anwendbar gewesenen, für die Überprüfung des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2002 massgeblichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 25. Juni 2004, C 152/03, Erw. 3) sind im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 108 V 13, je mit Hinweisen, u.a. bestätigt in BGE 124 V 345 Erw. 3, in RKUV 2000 U 360 S. 32 und in RKUV 1999 KV 88 S. 441 veröffentlichte Erw. 2a von BGE 125 V 276). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn «besondere Umstände» vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Für die ausnahmsweise Verzugszinspflicht bedurfte es neben der Rechtswidrigkeit überdies eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt hat, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen KBV vom 5. September 2001, K 2/00, Erw. 2a).
4.3.    Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, dass sie nach seinem Revisionsgesuch vom 24. August 2001 bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2001 rund sechs Wochen Zeit benötigt habe, obwohl alle Entscheidungsgrundlagen mitgeliefert worden seien. Danach habe die Beschwerdegegnerin weitere, unnötige Abklärungen getätigt, und erst auf das Einschreiten seiner Rechtsvertreterin hin auf die Einforderung von weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen verzichtet (vgl. die Schreiben vom 29. Oktober, vom 5. November vom 12. November 2001, Urk. 3/8, 9/4, 3/9). Ohne entsprechende Vorankündigung und trotz klarer anderslautender Rechtspraxis sei das Taggeld schliesslich gemäss dem Schreiben vom 15. November 2001 zu Unrecht an die ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 8 f., 12 S. 2).
         Die vom Beschwerdeführer gerügten Zeiträume vom 24. August 2001 bis zum Erlass der Verfügung am 4. Oktober 2001, knapp sechs Wochen, und von dahin bis zur Auszahlung der Taggelder am 15. November 2001 vermögen den Vorwurf der Trölerei von Vorneherein nicht zu begründen, zumal es im vorliegenden Fall im Wesentlichen um einen Nachzahlungsanspruch und nicht um einen laufenden Taggeldanspruch ging. Bei laufenden Ansprüchen ist das Interesse der Versicherten an einem sofortigen Entscheid beziehungsweise an einer sofortigen Auszahlung der Taggelder in der Regel höher einzustufen, da damit der weitere Unterhalt während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sichergestellt werden soll.
         Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld, wie vorgehend festgestellt, in der Folge zu Unrecht an die ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt. Der Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die Beschwerdegegnerin gelangt, vermag aber grundsätzlich keinen Verzugszinsanspruch auszulösen (vgl. RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308). Auch die wegen der falschen Auszahlung eingetretene Verzögerung vermag den Verzugszinsanspruch nicht zu begründen. Es könnte zwar gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ohne vorgängige Ankündigung vorgenommenen Auszahlung der Taggelder an die ehemalige Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung nicht hinreichend nachgekommen ist, sie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Auszahlung der Taggelder an sich selbst verlangt hatte, über die Frage, an wen die Taggelder auszuzahlen sind, zumindest vorgängig hätte korrespondieren und verfügen müssen. Eine solche andere Vorgehensweise hätte aber ebenfalls zu einer weiteren Verzögerung der Taggeldauszahlung an den Beschwerdeführer geführt. Unter diesen Umständen kann nicht von einem erheblichen Fehlverhalten ausgegangen werden. Auch das weitere Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche mit dem Erlass der Verfügung über die weiteren offenen Punkte zu Unrecht zuwartete, was zum ersten Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht führte, vermag den Vorwurf der Trölerei noch nicht zu begründen (vgl. RKUV 1991 Nr. U 132 307; Urteil vom 19. Juni 2002 im Verfahren KV.2002.00026). Insgesamt kann noch nicht vom Vorliegen der besonderen Umstände ausgegangen werden, welche für einen Anspruch auf Verzugszins vorausgesetzt werden. Der Anspruch ist aus diesem Grund abzuweisen.
         Über den Verzugszins ab 1. Januar 2003 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG wird die Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben.

5.
5.1     Nach Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG hat im kantonalen Verfahren die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Dem Beschwerdeführer, der im Hauptpunkt obsiegt, und lediglich in kleinem Umfang, namentlich bezüglich der Verzugszinsen unterliegt, ist eine um 1/10 gekürzte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         Auch den obsiegenden Beigeladenen ist grundsätzlich eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 98 Rz 24; BGE 109 V 62 Erw. 4; Kieser, Kommentar zum ATSG, Art. 61 Rz 97, S. 629). Die Beigeladene hielt an dem in der Eingabe vom 12. Januar 2004 festgehaltenen Antrag auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer lediglich Taggelder von Fr. 70'560.-- zugestanden hätten, am 14. Juli 2004 nicht mehr vollumfänglich fest (vgl. Urk. 22 S. 2 und 4, 38 S. 5). Insoweit wurde ihrem Antrag jedenfalls nicht entsprochen. Mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer sei das direkte Forderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zuzuerkennen, ist sie dagegen durchgedrungen. Dennoch ist dies nicht als Obsiegen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu werten, da vorliegend mit der Zuerkennung des direkten Forderungsrechts an den Beschwerdeführer gleichzeitig feststeht, dass die Taggelder nicht mit befreiender Wirkung an die Beigeladene, welche diese Taggelder bis anhin zurückbehalten hat und weiter zurückbehalten will (vgl. Urk. 23 S. 4, 38 S. 4 und S. 5), ausbezahlt worden sind. Der Beigeladenen steht mithin aus dem Kollektivtaggeldvertrag kein eigener Anspruch auf die Taggelder zu. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung zuzusprechen. 
5.2     Der Beschwerdeführer beantragte, die Prozesskosten und Parteientschädigungen seien teilweise der Beigeladenen aufzuerlegen (Urk. 32 S. 8). Die Auferlegung von Verfahrenskosten setzt nach Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG und § 33 GSVGer ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten voraus. Ein mutwilliges Verhalten der Beigeladenen im Prozess ist nicht auszumachen. Die Auferlegung von Parteikosten an Beigeladene ausserhalb von Fällen von Mutwilligkeit erscheint im Weiteren nicht gerechtfertigt, da die Beigeladenen - anders als die Versicherungsträger - über den Streitgegenstand nicht verfügen können. Diesen Begehren ist deshalb nicht zu entsprechen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2002 insoweit aufgehoben, als damit festgehalten wurde, die Auszahlung der Taggelder in der Höhe von Fr. 53'466.20 für die Zeit vom 11. Dezember 1999 bis zum 9. Juni 2001 sei mit befreiender Wirkung an die Beigeladene erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Taggelder im Betrag von Fr. 53'466.20 dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Helsana Versicherungen AG
- B.___
- Bundesamt für Gesundheit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).