Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
A.___ S.___ geb. 1993
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater B.___ S.___
gegen
Klug Krankenversicherung
Gubelstrasse 22, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 28. Juli 1996 hatte B.___. S.___ der X.___ Krankenkasse (nachfolgend X.___), wo sein Sohn A.___, geboren 1993, damals für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen war (vgl. den Versicherungsausweis in Urk. 9/2/5), einen Unfall seines Sohnes vom 20. Juni 1996 gemeldet (Urk. 9/1/4), den er folgendermassen geschildert hatte:
"Fiel beim Spielen derart unglücklich hin (stolperte), dass er sich ein Stück eines Zahnes (Schaufel) abgebrochen hat"
Nach Einholen der Angaben im "Fragebogen betreffend Zahnschäden" (vgl. die vordere Seite dieses Fragebogens in Urk. 9/1/3; vgl. auch das Schreiben der X.___ vom 2. August 1996, Urk. 9/1/5) war die X.___ für die zahnärztlichen Sofortmassnahmen, die in der Praxis von Dr. med. dent. C.___, Y.___, von Dr. med. dent. D.___ durchgeführt worden waren, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgekommen (Schreiben der X.___ an den Vater des Versicherten vom 17. Dezember 1996, Urk. 3/4 = Urk. 9/1/1; Schreiben der X.___ an Dr. C.___ vom 8. Januar 1997, Urk. 9/1/2).
1.2 Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 (Urk. 9/2/1) liess B.___ S.___ der X.___ eine Rechnung von Dr. med. dent. E.___ vom 16. November 2001 im Betrag von Fr. 281.20 zukommen (Urk. 3/5, Urk. 9/4/2, Urk. 9/6/2) und ersuchte um Übernahme der darin enthaltenen Kosten für die Extraktion eines Milchzahnes. Dabei berief er sich darauf, dass es sich beim extrahierten Milchzahn um den Zahn gehandelt habe, der vom Schadenereignis aus dem Jahr 1996 betroffen gewesen sei, und wies ferner darauf hin, dass der nachgerückte Zahn unfallbedingt eine Fehlstellung aufweise, die zu gegebener Zeit korrigiert werden müsse. Die X.___, mit der das Versicherungsverhältnis Ende 1997 geendigt hatte, verwies B.___ S.___ an die Krankenkasse, bei der A.___ im Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Behandlung versichert war (Schreiben vom 15. Februar 2002, Urk. 9/2/2), worauf B.___ S.___ mit Schreiben vom 21. Februar 2002 bei der Klug Krankenversicherung (nachfolgend Klug) vorstellig wurde (Urk. 3/6 = Urk. 9/3). Nach einiger Korrespondenz (vgl. die Schreiben vom 28. Februar, vom 6. März und vom 7. März 2002 mit den angehefteten Notizen, Urk. 9/4/1+2, Urk. 9/5, Urk. 3/7 und Urk. 9/6/1+2) übernahm die Klug die besagte Rechnung von Dr. E.___ im Umfang eines Teilbetrages von Fr. 77.70 (Leistungsabrechnung vom 17. März 2002, Urk. 3/8).
In der Folge gelangte Dr. E.___ mit Schreiben vom 6. Mai 2002 an die Klug und legte dar, dass sich die bleibenden Frontzähne von A.___ als mittelbare Folge des Unfalles vom Jahr 1996 falsch positioniert hätten und einer kieferorthopädischen Korrektur bedürften. Die fehlerhafte Positionierung sei dadurch zu Stande gekommen, dass die traumatisierten Milchzähne teilweise ankylosiert hätten, so dass kein natürlicher, chronologischer Zahnausfall erfolgt sei, was wiederum einen falschen Durchbruch der bleibenden Front bewirkt habe (Urk. 3/10 = Urk. 9/7). Die Klug unterbreitete die Angelegenheit mit Schreiben vom 14. Mai 2002 der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), die von ihr mit den Fachabklärungen betraut war (Urk. 9/8/1). Die Helsana forderte die Klug daraufhin dazu auf, sämtliche zahnmedizinischen Vorakten einschliesslich der Röntgenbilder und Modelle sowie einen detaillierten Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag beizubringen (Schreiben vom 23. Mai 2002, Urk. 9/8/2). In Nachachtung dieser Aufforderung bat die Klug den Vater des Versicherten zunächst um Formularangaben zum Unfall (Schreiben vom 24. Mai 2002, Urk. 3/9; Schreiben von B.___ S.___ vom 28. Mai 2002, Urk. 3/11) und ersuchte anschliessend den behandelnden Kieferorthopäden Dr. med. dent. F.___, an den Dr. E.___ sie verwiesen hatte (Schreiben der Klug an Dr. E.___ vom 24. Mai 2002 mit angefügter Telefonnotiz vom 28. Mai 2002, Urk. 9/9), um Zustellung der von der Helsana erbetenen Unterlagen und Anfertigungen (Schreiben an Dr. F.___ vom 29. Mai, vom 15. Juli und vom 30. September 2002, Urk. 9/10/1, Urk. 9/11 und Urk. 9/13). Dr. F.___ erstattete der Klug daraufhin am 21. Oktober 2002 einen Bericht und legte Röntgenaufnahmen vom April 2002 bei (vgl. Urk. 3/20 = Urk. 9/10/2). Mit Schreiben vom 5. November 2002 retournierte die Klug dem Vater des Versicherten eine eingereichte Zwischenrechnung von Dr. F.___ (vgl. das Schreiben von B.___ S.___ vom 24. September 2002, Urk. 3/12 = Urk. 9/12) und bat ihn, die weiteren Dokumentationen zu beschaffen, die der angefragte Vertrauenskieferorthopäde nach Einsicht in die Unterlagen von Dr. F.___ für die Beurteilung der Unfallkausalität noch benötige, nämlich Modelle, Vorzustandsröntgenbilder und Angaben über die Behandlungen, die seit dem Unfall vom Jahr 1996 bisher bereits durchgeführt worden seien (Urk. 3/13 = Urk. 9/14). Nach einer Rückfrage von B.___ S.___ (Schreiben vom 13. November 2002, Urk. 3/14 = Urk. 9/15) erkundigte sich die Klug in der Praxis von Dr. C.___, wo die Sofortbehandlung nach dem Unfall stattgefunden hatte, selber nach dort angefertigten Röntgenbildern und Modellen, erhielt jedoch negativen Bescheid (Schreiben vom 19. November 2002 mit angefügter Notiz, Urk. 9/16/1; vgl. auch das Schreiben der Klug an B.___ S.___ vom 19. November 2002, Urk. 9/16/2). Ferner nahm sie am 26. November 2002 (Eingangsstempel) Unterlagen der X.___ zu den Akten (vgl. Urk. 9/1/1-5).
Nach weiterer Korrespondenz mit B.___ S.___ (E-Mail der Klug vom 19. Dezember 2002, Urk. 3/15; Schreiben von B.___ S.___ vom 20. Dezember 2002, Urk. 9/17) teilte die Klug ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2003 mit, dass der zugezogene Vertrauensarzt dabei bleibe, die strittige Kausalitätsfrage ohne Vorliegen von Modellen und Vorzustandsröntgenbildern nicht beurteilen zu können, weshalb eine Übernahme der Kosten der geplanten kieferorthopädischen Behandlungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgelehnt werde (Urk. 3/16 = Urk. 9/18). Nachdem B.___ S.___ an den Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung gelangt war (Schreiben vom 31. Januar 2002, Urk. 3/17; Schreiben des Ombudsmannes an die Klug vom 3. März 2003, Urk. 9/19; Schreiben der Klug an den Ombudsmann vom 25. März 2003, Urk. 9/20), hielt die Klug mit Schreiben an ihn vom 1. April 2003 an der Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest, sicherte hingegen die reglementarischen Leistungen aus der Zusatzversicherung TOP zu (Urk. 3/18 = Urk. 9/21/1). Auf entsprechendes Begehren von B.___ S.___ hin (Schreiben vom 21. Mai 2003, Urk. 9/22), erliess die Klug die formelle Verfügung vom 16. Juni 2003 und hielt an der Verneinung ihrer gesetzlichen Leistungspflicht fest (Urk. 9/23). B.___ S.___ erhob mit Schreiben vom 10. Juli 2003 Einsprache (Urk. 9/24/1) und legte einen Kostenvoranschlag von Dr. F.___ vom 9. Juli 2002 bei (Urk. 3/3/2 = Urk. 9/24/3; vgl. auch das Schreiben von Dr. F.___ vom 8. Juli 2003, Urk. 3/3/1 = Urk 9/24/2). Nach Einholen einer schriftlichen Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes und -kieferorthopäden Dr. med. dent. G.___ vom 6. September 2003 (Urk. 9/25) wies die Klug die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 9/26).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 erhob B.___ S.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 Beschwerde (Urk. 1). Die Klug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 deren Abweisung (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 geschlossen wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen einschliesslich der Unterlagen im nachgereichten Dossier der Kasse (Urk. 9/1-29; vgl. die Telefonnotiz vom 1. Juni 2004, Urk. 8, und das Schreiben der Klug vom 2. Juni 2004, Urk. 10) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung in gewissen Fällen dann, wenn die Behandlung entweder durch eine Erkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (lit. a und b) oder wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (lit. c). Ferner übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 KVG die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG verursacht worden sind.
Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG schreibt vor, dass die soziale Krankenversicherung bei Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dann Leistungen gewährt, wenn dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Korrekturbedürftigkeit der oberen Frontzähne des Versicherten auf den Unfall vom Juni 1996 zurückzuführen ist und die entsprechende Korrektur damit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung darstellt.
2.2 Fest steht dabei zunächst, dass es die Beschwerdegegnerin und nicht die X.___ ist, deren Leistungspflicht in Betracht fällt. Denn wie bei Krankheiten ist auch bei Unfällen diejenige Krankenkasse leistungszuständig, der die betroffene Person im Zeitpunkt der Behandlung angeschlossen ist (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 52 Rz 100 und S. 83 Rz 165 und 166).
2.3
2.3.1 Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid, der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Juni 2003 und der vorangegangenen Korrespondenz zu entnehmen ist, berief sich die Beschwerdegegnerin für die Ablehnung ihrer Leistungspflicht auf die dargelegte Rechtsprechung, wonach diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dabei führte sie aus, es seien keine Unterlagen vorhanden, aufgrund derer sich mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lasse, dass die Fehlstellung der oberen Frontzähne des Versicherten mit dem Unfall vom Juni 1996 zusammenhänge (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9/23, Urk. 9/20, Urk. 3/16 = Urk. 9/18; vgl. auch Urk. 5 S. 2). Sie stützte sich hierfür auf die Beurteilung ihres Vertrauenszahnarztes und -kieferorthopäden Dr. G.___, der in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. September 2003 (Urk. 9/25) Folgendes festhielt:
"ohne Unterlagen vom Zeitpunkt des Unfalles resp. des posttraumatischen Verlaufes ist es unmöglich, die Kausalität zu entscheiden. Mit entsprechenden Unterlagen wäre die Beweisführung einfach. Mit vorhandenen Angaben Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen"
2.3.2 Dass Dr. G.___ sich ausserstande sah, allein mit den vorhandenen zahnmedizinischen Angaben und Unterlagen eine Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen, leuchtet ein. Denn diese Unterlagen geben zur Art der Zahnverletzung, die der Versicherte beim Unfall vom Juni 1996 erlitten hatte, und zu den nachfolgenden Sofortmassnahmen keinen genügenden Aufschluss.
So befindet sich im nachgereichten Dossier der Beschwerdegegnerin nur die vordere Seite des "Fragebogens betreffend Zahnschäden" (Urk. 9/1/3), den die X.___ im Jahr 1996 hatte ausfüllen lassen, und der Umstand, dass diese Seite mit einem blaufarbenen Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin versehen ist, deutet darauf hin, dass das betreffende Aktenstück nicht nur im nachgereichten, hauptsächlich aus Fotokopien bestehenden Dossier unvollständig ist, sondern dass es der Beschwerdegegnerin bereits unvollständig durch die X.___ übermittelt worden ist. Dem Vertrauenszahnarzt lag somit offenbar nur die elementare Feststellung des erstbehandelnden Zahnarztes im Fragebogen vor, dass der rechte obere Schneidezahn von einer "Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung" betroffen gewesen sei (Urk. 9/1/3 Ziff. 2.1.3); über Angaben zu den geplanten und später durchgeführten Erstbehandlungen scheint er demgegenüber nicht verfügt zu haben.
Ebenfalls nicht bekannt ist, ob Dr. E.___ und Dr. F.___, die in ihren Berichten vom 6. Mai 2002 beziehungsweise vom 21. Oktober 2002 eine Unfallkausalität der falschen Position der bleibenden Frontzähne bejahten (Urk. 3/10 = Urk. 9/7, Urk. 3/20 = Urk. 9/10/2), detailliertere Informationen zum Unfallereignis vom Juni 1996 und seinen primären Auswirkungen hatten; nähere Schilderungen hierzu lassen sich ihren Berichten auf jeden Fall nicht entnehmen. Die Berichte lassen auch Fragen zum Gang der Behandlungen ab dem Jahr 2001 offen. So betrifft die Rechnung vom 16. November 2001 im eingereichten Dossier nur die Extraktion eines einzigen einwurzeligen Zahnes, und Dr. E.___ hatte hierfür lediglich eine einfache Zahnextraktion nach Ziffer 4200 des Zahnarzttarifs verrechnet (Urk. 3/5, Urk. 9/4/2, Urk. 9/6/2). Demgegenüber berichtete Dr. E.___ am 6. Mai 2002 von der Extraktion der - also beider - unfallgeschädigten (Front)Milchzähne und erwähnte zudem, dass die Milchzähne teilweise ankylosiert hätten. Dies führt zur Frage, ob tatsächlich beide oberen Frontmilchzähne hatten extrahiert werden müssen und welches Ausmass die festgestellte(n) Ankylose(n) angesichts des Umstandes hatte(n), dass Dr. E.___ zumindest für die eine, dokumentierte Extraktion von einer Verrechnung nach der höher bewerteten Tarif-Ziffer 4209 "Entfernung ankylosierter Milchzahn" abgesehen hatte. Darüber hinaus fragt sich, weshalb Dr. E.___ und Dr. F.___ überhaupt davon ausgegangen sind, alle beiden oberen Frontzähne hätten beim Unfall vom Juni 1996 eine Beeinträchtigung erfahren, obwohl in der Unfallmeldung an die X.___ aus dem Jahr 1996 (Urk. 9/1/4) - die gemäss einem Schreiben des Vaters des Versicherten vom 28. Mai 2002 identisch ist mit der später zuhanden der Beschwerdegegnerin nochmals ausgefüllten, im Dossier nicht vorhandenen Meldung (vgl. Urk. 3/11) - und im Zahnschaden-Fragebogen nur der eine obere Frontzahn als beschädigt aufgeführt ist. Angesichts dieser verschiedenen ungeklärten Punkte war Dr. G.___ nicht gehalten, die Kausalitätsbeurteilung der beiden behandelnden Zahnärzte ohne weiteres zu übernehmen, wie dies im Schreiben des angefragten Ombudsmannes vom 3. März 2003 postuliert wird (vgl. Urk. 9/19 S. 2), sondern verlangte zu Recht nach weiteren klärenden Angaben.
2.3.3 Indessen kann beim gegenwärtigen Abklärungsstand entgegen der Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht gesagt werden, dass weitere Angaben, die zur Klärung der strittigen Unfallkausalität beitragen könnten, unerhältlich seien oder dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise Dr. G.___ zumindest alles im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Zumutbare getan hätten, um solche Angaben zu erhalten.
Aufgrund der Nachfragen der Beschwerdegegnerin bei den früher und gegenwärtig behandelnden zahnmedizinischen Fachpersonen, bei der X.___ und beim Vater des Versicherten steht zwar fest, dass keine Röntgenbilder oder Modelle aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall vorhanden sind und dass auch keine Röntgenbilder existieren, die den Zustand vor dem Unfall dokumentieren (vgl. Urk. 3/14 = Urk. 9/15, Urk. 9/16/1+2, Urk. 9/17). Entgegen der Formulierung, die die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben an den Vater des Versicherten vom 5. November 2002 und vom 13. Januar 2003 sowie im Schreiben an den Ombudsmann vom 25. März 2003 gewählt hat (Urk. 3/13 = Urk. 9/14, Urk. 3/16 = Urk. 9/18 und Urk. 9/20), kann der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 6. September 2003 allerdings nicht ohne weiteres entnommen werden, dass derartige Bild- und Modellaufnahmen unabdingbar für eine zuverlässige Kausalitätsbeurteilung seien; vielmehr erklärte Dr. G.___ darin nur in sehr allgemein gehaltener Form, weitere Unterlagen vom Zeitpunkt des Unfalles beziehungsweise zum posttraumatischen Verlauf zu benötigen. Es ist demnach verfrüht, hinsichtlich der geltend gemachten Unfallkausalität schon an dieser Stelle eine Beweislosigkeit zulasten des Versicherten anzunehmen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsabklärung zunächst dadurch zu ergänzen, dass sie bei der X.___ den vollständigen "Fragebogen betreffend Zahnschäden" und allfällige weitere dort noch vorhandene Unterlagen wie beispielsweise die Rechnung (vgl. Urk. 9/1/2) beschafft, dass sie in der Praxis von Dr. C.___ oder bei Dr. D.___ einen Bericht über die erhobenen Befunde und die durchgeführte Behandlung einholt und dass sie die dargelegten Fragen klärt, die sich nach Einsicht in die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ stellen.
Am Erfordernis solcher ergänzenden Abklärungen ändert nichts, dass Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 6. September 2003 auch angab, eine einfache Kronenfraktur führe kaum und eine Milchzahnankylose führe selten zu einer Rotation des bleibenden Zahnes. Denn diese Bemerkung ist als Antwort auf die Frage der Beschwerdegegnerin, mit welcher Begründung eine Ablehnung der Leistungspflicht ausgesprochen werden könne, formuliert worden und vermag in diesem Kontext die vorangegangenen Ausführungen zum zusätzlichen Aufschluss, den weitere Unterlagen erwarten lassen, nicht zu relativieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Eignung des Unfalles, eine Zahnrotation zu bewirken, wohl ein Argument im Rahmen der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall darstellen kann, dass aber bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang kein Raum für eine Verneinung der Leistungspflicht wegen fehlender Adäquanz dieses Kausalzusammenhangs bliebe, da sich im Falle von organisch nachweisbaren Unfallfolgen die adäquate, rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 118 V 291 f. Erw. 3a). Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis auf die fehlende Adäquanz (vgl. Urk. 2 S. 2) anderer Auffassung wäre, könnte ihr demnach nicht zugestimmt werden. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass entgegen ihrer Andeutung in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 5 S. 2) nicht ihre Leistungspflicht für die gesamte kieferorthopädische Behandlung im Oberkiefer zur Diskussion steht. Denn die festgestellte dentale und skelettale Klasse II/1 mit erhöhtem Overjet ist im Bericht von Dr. F.___ vom 21. Oktober 2002 (Urk. 3/20 = Urk. 9/10/2) als separater, von der Rotation der oberen Frontzähne zu unterscheidender Befund aufgeführt, und Dr. F.___ behauptete nicht, dass auch dieser Befund auf den zur Diskussion stehenden Unfall zurückzuführen sei. Dementsprechend hat Dr. F.___ später, wie seinem Schreiben vom 8. Juli 2003 (Urk 3/3/1 = Urk. 9/24/2) zu entnehmen ist, zuhanden der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag erstellt, der allein die Behandlung der oberen Frontzähne umfasst (Urk. 3/3/2 = Urk. 9/24/3). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach nur die Kosten für diesen Behandlungsteil zu übernehmen, falls sich die Fehlstellung der oberen Frontzähnen als unfallbedingt erweisen würde.
2.4 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ S.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9/1/1-5, Urk. 9/4/1+2, Urk. 9/6/1+2, Urk. 9/8/1+2, Urk. 9/9, Urk. 9/10/1, Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/16/1+2, Urk. 9/19, Urk. 9/20 und Urk. 9/25 (Unterlagen aus dem nachgereichten Dossier der Beschwerdegegnerin) sowie je einer Kopie des Begleitschreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2004 (Urk. 10) und der Telefonnotiz vom 1. Juni 2004 (Urk. 8)
- Klug Krankenversicherung unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).