Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2003.00091
KV.2003.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 22. Februar 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Intras Krankenkasse
Rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___ ist seit 1993 selbständige Bäuerin (Urk. 1 und 7/18a). Vom 16. März 2001 bis Ende Mai 2002 war sie wegen Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/3a, 7/3b, 7/5, 7/7, 7/8a, 7/14a, 7/14b, 7/18b und 7/18c). Im Oktober 2001 hatte sie ihr drittes Kind geboren. Die Intras Krankenkasse, bei der M.___ in der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung für ein Taggeld von Fr. 100.-- bei einer Aufschubzeit von 60 Tagen versichert ist (Urk. 7/12a), verweigerte die Auszahlung von Taggeldern mit der Begründung, die Versicherte habe trotz der Anstellung einer Hilfskraft keinen Erwerbsausfall erlitten; gegenteils sei der Verlust ihres Betriebes im Jahr 2001 geringer ausgefallen als im Vorjahr. Daran hielt sie mit Verfügung vom 14. August 2003 (Urk. 7/23) und auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 7/24) mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2) fest.

2.       Am 24. November 2003 erhob M.___ Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der ihr zustehenden Taggelder zuzüglich Verzugszinsen (Urk. 1). Die Intras schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik (Urk. 10) und der Duplik (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 15).
         Am 20. Juli 2004 forderte das Gericht die Steuerakten der Beschwerdeführerin für die Jahre 1998 bis 2003 an (Urk. 16-18). Da die Steuererklärung für das Jahr 2003 noch nicht vorlag (vgl. Urk. 18), und die Beschwerdeführerin die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2003 innert der mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 22) angesetzten Frist nicht eingereicht hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 (Urk. 25) bis zum Vorliegen der Steuererklärung für das Jahr 2003 sistiert. Diese ging am 8. Dezember 2004 beim Gericht ein (Urk. 27 und 28), und am 15. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 30 und 31/1-3). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 32). Die Intras äusserte sich am 2. Februar 2005 zu den neuen Akten (Urk. 34), während die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen und von ihr eingereichten Unterlagen verzichtete.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in den Jahren 2001 und 2002 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen.
         Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Sie ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (BGE 128 V 156 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 2. März 2000, K 134/98), es sei denn, die Parteien haben im Versicherungsvertrag neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken vereinbart.
2.2     Der Anspruch auf Taggeld setzt einerseits voraus, dass die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG). Überdies muss die versicherte Person eine durch den Versicherungsfall bedingte finanzielle Einbusse erleiden. Der entgangene Verdienst beurteilt sich nach der krankheitsbedingten Erwerbseinbusse während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld beansprucht wird. Es kommt mithin darauf an, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht krank und arbeitsunfähig geworden wäre. Der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Lohn ist für den Umfang der Einbusse in der Regel ein entscheidendes Indiz. Bei Selbständigerwerbenden kommt den Geschäftsergebnissen in den Monaten oder Rechnungsjahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Regel vorrangige Bedeutung zu, da sich darauf hinsichtlich Erwerbseinkommen bestimmte betriebliche Durchschnittswerte ermitteln lassen (Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 539 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3     In Art. 78 Abs. 2 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, dafür zu sorgen, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden. Gestützt auf diese Kompetenzzuweisung hat der Bundesrat die Vorschriften in Art. 122 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Gemäss Art. 122 Abs. 2 lit. c KVV liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungen für denselben Gesundheitsschaden den der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienst oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigt. Liegt eine Überentschädigung vor, so werden die betreffenden Leistungen der Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt (Art. 122 Abs. 3 KVV).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei der Bemessung der Überentschädigung eine Globalrechnung zu erstellen. Die Überentschädigungsfrage ist also nicht für jeden einzelnen Monat oder für jedes einzelne Jahr separat zu prüfen, sondern eine Überentschädigung liegt dann vor, wenn über die gesamte Leistungsdauer hin ein Versicherungsgewinn resultiert (vgl. BGE 128 V 156 Erw. 4a mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 395 Erw. 3 und 105 V 315).

3.      
3.1     Es steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 16. März 2001 bis Ende Mai 2002 in ihrer Tätigkeit als selbständige Bäuerin zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/5, 7/3a-b, 7/8a, 7/14a-b, 18c). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Berufstätige zu qualifizieren ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie während der Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstausfall erlitten hat, der sie zum Bezug von Taggeld berechtigt.
3.2     Aus Art. 12 Abs. 3 der Übersicht der Bedingungen für die Taggeldversicherung gemäss KVG in der hier anwendbaren Ausgabe 1997 (Urk. 7/1) ergibt sich, dass die freiwillige Taggeldversicherung der Intras lediglich den tatsächlichen Erwerbsausfall der versicherten Person abdeckt; weitere versicherte Risiken sind nicht vereinbart.
         Die Intras stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall erlitten. Gegenteils sei der Verlust ihres Betriebs in den Jahren 2001 und 2002 geringer ausgefallen als der Durchschnitt in den sechs vorangegangenen Jahren (Urk. 2, 6, 34). Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Lohnkosten, die sie für die während ihrer Arbeitsunfähigkeit eingestellte Ersatzkraft habe aufwenden müssen, stellten den entgangenen Verdienst dar; denn ohne die Lohnkosten wäre der Verlust entsprechend geringer ausgefallen (Urk. 1 und 10).
3.3     Die den Steuererklärungen beigelegten Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben (Urk. 17 und 28a) zeigen, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 immer einen Verlust ausgewiesen hat. Dieser belief sich 1995 auf Fr. 30'736.--, 1996 auf Fr. 40'421.--, 1997 auf Fr. 62'770.--, 1998 auf Fr. 63'565.--, 1999 auf Fr. 16'235.--, 2000 auf Fr. 30'755.-- und 2003 auf Fr. 49'772.--. In den Jahren, in denen sie während eines Teils der Zeit arbeitsunfähig war, belief sich der Verlust auf Fr. 24'846.-- (2001) und Fr. 36'038.-- (2002) und lag damit tiefer als der durchschnittliche Verlust in den übrigen Jahren von Fr. 42'036.--.
         Anderseits geht aus den Unterlagen hervor, dass die Lohnkosten mit Fr. 19'125.-- im Jahr 2001 und Fr. 29'101.-- im Jahr 2002 wesentlich höher lagen als die durchschnittlichen Lohnkosten in den übrigen Jahren von Fr. 6'501.--. Das dennoch bessere Ergebnis erzielte die Beschwerdeführerin, weil einerseits die Einnahmen mit Fr. 30'106.-- (2001) und Fr. 28'950.-- (2002) höher lagen als die durchschnittlichen Einnahmen in den übrigen Jahren von Fr. 25'693.--, und weil andererseits unter der Position "Unterhalt/Ersatz" mit Fr. 10'340.-- (2001) und Fr. 12'215.-- (2002) geringere Kosten geltend gemacht wurden als in den übrigen Jahren, in denen durchschnittlich Fr. 31'823.-- Unterhaltskosten ausgewiesen wurden.
         Ob die geringeren Investitionen in den Unterhalt mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin in dem Sinne unmittelbar zusammenhingen, dass sie wegen ihrer Krankheit keine Unterhaltsarbeiten vornehmen oder vornehmen lassen konnte, oder ob die Unterhaltskosten aus finanziellen Gründen zum Ausgleich der höheren Lohnkosten reduziert wurden, lässt sich nicht beurteilen, kann indes offen bleiben. Fest steht auf jeden Fall, dass die krankheitsbedingt angefallenen Lohnkosten im Wesentlichen durch eine Reduktion der Unterhaltskosten ausgeglichen wurden. Da nach der Rechtsprechung für den zum Taggeld berechtigenden entgangenen Verdienst darauf abzustellen ist, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht krank und arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. Erw. 2.2), ist unabhängig davon, aus welchem Grund in den Jahren 2001 und 2002 weniger in den Unterhalt investiert wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Krankheit Unterhaltsarbeiten im Umfang der in den übrigen Jahren durchschnittlich ausgewiesenen Kosten vorgenommen hätte.
         Für beide Jahre sind deshalb Unterhaltskosten von je Fr. 31'823.-- zu berücksichtigen.
3.4     Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr krankheitsbedingter Ausfall sei durch die Einstellung von A.___ ausgeglichen worden (Urk. 1). Diese Darstellung deckt sich mit der Aktenlage, wonach A.___ vom 25. März 2001 (Urk. 3/2/2) bis Ende Mai 2002 (Urk. 3/3) bei der Beschwerdeführerin angestellt war. 2001 belief sich sein Lohn auf Fr. 19'034.-- (Urk. 3/2/2), 2002 auf Fr. 15'010.-- (Urk. 3/1/5 und 3/3). Damit ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von krankheitsbedingten Lohnkosten von gesamthaft Fr. 34'044.-- auszugehen.
         Die Einnahmen im Jahr 2001 beliefen sich auf Fr. 30'106.--, die Ausgaben ohne die in der Aufstellung für das Jahr 2001 (in Urk. 17) enthaltenen Lohnkosten von Fr. 19'125.-- (die Differenz von rund Fr. 90.-- zum ausgewiesenen Lohn von A.___ ist zu vernachlässigen) und unter Berücksichtigung von Unterhaltskosten von Fr. 31'823.-- statt Fr. 10'340.-- auf Fr. 57'311.-- (Fr. 54'953.-- ./. Fr. 19'125.-- ./. Fr. 10'340.-- + Fr. 31'823.--). Daraus resultiert für das Jahr 2001 ein Verlust von Fr. 27'205.--, was für die 9 ½ Monate, die die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig war, einen Verlust von Fr. 21'537.-- ergibt.
         Im Jahr 2002 beliefen sich die Einnahmen auf Fr. 28'950.--. Von den Ausgaben gemäss der von der Beschwerdeführerin erstellten Zusammenstellung (in Urk. 17) von Fr. 65'033.-- sind wiederum die für A.___ angefallenen Lohnkosten von Fr. 15'010.-- in Abzug zu bringen, und statt der ausgewiesenen Unterhaltskosten von Fr. 12'215.-- sind Fr. 31'823.-- zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die Ausgaben auf Fr. 69'631.--, und es resultiert ein Verlust von Fr. 40'681.--. Umgerechnet auf die fünf Monate der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich ein Verlust von Fr. 16'950.--.
         Vom 16. März 2001 bis zum 31. Mai 2002 erlitt die Beschwerdeführerin somit einen Verlust von total Fr. 38'487.-- (Fr. 21'537.-- + Fr. 16'950.--). Hinzu kommen die Lohnkosten für A.___ von gesamthaft Fr. 34'044.-- (Fr. 19'034.-- + Fr. 15'010.--), so dass sich der in den 14 ½ Monaten der Arbeitsunfähigkeit entstandene Verlust auf Fr. 72'531.-- beläuft. Umgerechnet auf ein Jahr ist von einem Verlust von Fr. 60'025.-- (Fr. 72'531.-- : 14,5 x 12) auszugehen. Verglichen mit dem durchschnittlichen Verlust der übrigen Jahre von Fr. 42'036.-- resultiert ein Verdienstausfall von Fr. 17'989.-- in einem Jahr und von Fr. 21'736.-- in 14 ½ Monaten. Dieser Betrag ist als der der Beschwerdeführerin während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Verdienst zu qualifizieren mit der Folge, dass sie auf dieser Grundlage Anspruch auf Taggeldleistungen der Krankenversicherung hat.

4.      
4.1     Die Intras bringt für den Fall, dass ein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin nicht ohnehin mangels Erwerbsausfalls verneint wird, vor, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsunfähigkeit erst am 12. Juli 2001 mit Einreichung der Arztzeugnisse vom 13. April und vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/3a-3b, vgl. Urk. 7/4) gemeldet, weshalb sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen frühestens ab dem 10. September 2001 Taggelder beanspruchen könne (Urk. 6 S. 3).
4.2     Das KVG und dessen Verordnung enthalten keine Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung eines Krankheitsfalles oder der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es daher Sache der Krankenkasse, in ihren Statuten oder Reglementen zum Zwecke rechtzeitiger Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen die Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Ebenso hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Ordnungsvorschriften, wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, wenn von der versicherten Person die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann, als bundesrechtskonform beurteilt (BGE 129 V 53 f. Erw. 1.2 mit Hinweisen).
4.3     Gemäss Art. 16 der Übersicht der Bedingungen für die Taggeldversicherung gemäss KVG (Urk. 7/1) hat die versicherte Person die Intras über jeden Fall einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Tagen nach Beginn des Leistungsanspruchs zu informieren. Trifft die Meldung später ein, so gilt der Tag des Erhalts als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1). Die versicherte Person muss den Grad der Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt oder Chiropraktor bescheinigen lassen (Abs. 2).
         Die Beschwerdeführerin teilte der Krankenkasse mit Schreiben vom 24. Juni 2001 (Urk. 7/3) mit, sie sei seit dem 16. März 2001 arbeitsunfähig, und legte zwei Zeugnisse von Dr. med. B.___ vom 13. April und vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/3a-3b) bei, in denen eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. April bis Ende Juli 2001 bescheinigt wurde. Das Attest vom 16. März 2001 (Urk. 11/2), mit dem Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bestätigte, hat die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht.
         Damit ist erstellt, dass die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit verspätet bei der Krankenkasse einging, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet (Urk. 10). Zu ihren Gunsten ist mit der Intras (Urk. 6 S. 3) davon auszugehen, dass die rechtsgenügende Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 10. Juli 2001, zwei Tage vor Eingang bei der Beschwerdegegnerin, erfolgte.
4.4     Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe von der Bestimmung in den Versicherungsbedingungen über die Meldepflicht keine Kenntnis gehabt (Urk. 10), ist ihr nicht zu folgen. Im Versicherungsausweis (Urk. 7/12a) wird klar auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen, so dass sich die Beschwerdeführerin deren Kenntnis entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 129 V 55 Erw. 2.3). Auch der Hinweis, aufgrund der vereinbarten Wartezeit von 60 Tagen sei sie der Meinung gewesen, sie müsse die Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der Wartezeit melden (vgl. Urk. 10), hilft ihr nicht. Die 60 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. März 2001 liefen am 15. Mai 2001 ab. Die am 10. Juli 2001 der Krankenkasse zugestellte Meldung war damit, auch wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen wollte, verspätet. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen ist demnach der 10. Juli 2001 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu betrachten, und der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin begann nach Ablauf von 60 Tagen, mithin am 8. September 2001.

5.      
5.1     Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV).
         Diese Bestimmungen sind auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten des ATSG erfolgen, anwendbar (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 26).
5.2     Das KVG enthält keine Vorschriften über die Auszahlung der Taggelder, weshalb auch diesbezüglich die Versicherungsbedingungen der Intras zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 17 der Versicherungsbedingungen bezahlt die Intras das Taggeld am Ende der Arbeitsunfähigkeit und nach Erhalt des ärztlichen Schlusszeugnisses. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat, kann das Taggeld, auf Wunsch der versicherten Person und gegen Vorweis einer ärztlichen Bescheinigung, alle 15 Tage bezahlt werden.
         Die Beschwerdeführerin ersuchte bereits im Schreiben vom 24. Juni 2001 (Urk. 7/3) um umgehende Überweisung des Taggeldes. Diese Forderung wiederholte sie mit Brief vom 4. September 2001 (Urk. 7/8) und nochmals am 5. Januar (Urk. 7/14) und am 2. Juni 2002 (Urk. 7/18). Damit äusserte sie klar den Wunsch auf eine periodische Überweisung der Taggelder. Der Anspruch auf die jeweiligen Taggeldleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG entstand somit erstmals 15 Tage nach dem ersten Tag, für den der Beschwerdeführerin Taggeld zustand, also am 22. September 2001, und anschliessend in weiteren Abständen von je 15 Tagen. Damit steht der Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 Verzugszins von 5 % für die im September 2001 fälligen gewordenen Taggelder zu und in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSV in monatlichen Abständen für die weiteren im jeweiligen Vormonat aufgelaufenen Taggelder.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid der Intras vom 24. Oktober 2003 ist aufzuheben und die Sache ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls vom 16. März 2001 bis zum 31. Mai 2002 von gesamthaft Fr. 21'736.-- ab dem 8. September 2001 Anspruch auf Taggeldleistungen hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf dieser Basis das der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld sowie die entsprechenden Verzugszinsen berechne und darüber verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Intras Krankenkasse vom 24. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls vom
           16. März 2001 bis zum 31. Mai 2002 von gesamthaft Fr. 21'736.-- ab dem 8. September 2001 Anspruch auf Taggeldleistungen hat, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf dieser Basis das der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld sowie die entsprechenden Verzugszinsen berechne und darüber verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 34
- Intras Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).