Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2004.00002
KV.2004.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1953 verfügte bei den Helsana Versicherungen AG seit 1985 über eine Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung von Fr. 100.-- pro Tag ab dem 31. Tag (vgl. Urk. 2, 7/1, 10). Mit Schreiben vom 25. Januar 2003 (Urk. 7/3) stellte sie der Versicherung mit dem Antrag auf Ausrichtung von Krankentaggeldern ein Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu, in welchem dieser der Versicherten ab 1. Dezember 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich 3 Monate bescheinigte (Urk. 7/2). Die hierauf von der Kasse in die Wege geleiteten Abklärungen ergaben, dass die Versicherte seit 1996 mit kurzen Unterbrüchen arbeitslos war und nach vollem Bezug der Arbeitslosentaggelder die Rahmenfrist am 11. Dezember 1999 abgelaufen war. Danach bezog sie Leistungen der kantonalen Arbeitslosenhilfe. Seit Januar 2002 ist sie erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe (Urk. 3/1, 2, 6 S. 4).
         Nach vorgängigem Schriftwechsel (Urk. 7/5-6) verfügte die Kasse am 21. März 2003, dass die Versicherte mangels Erwerbsausfalls keinen über den Toleranzbetrag von 10.-- pro Tag hinausgehenden Anspruch auf Krankentaggelder habe, weshalb die mit Schreiben vom 14. Februar 2003 mitgeteilte Herabsetzung der Taggeldversicherung gemäss Art. 46.3 und Art. 54.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Urk. 3/5) per 1. November 2002 vorgenommen worden sei (Urk. 7/4). Die Einsprache der Versicherten vom 12. April 2003 (Urk. 7/5) wies die Helsana Versicherungen AG mit Entscheid vom 29. November 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen beschwerte sich Z.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2003 und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der Taggelder von Fr. 100.-- pro Tag während 720 Tagen ab Dezember 2002 (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie unter anderem einen Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2003 (Urk. 3/7) und einen Bericht des B.___ vom 6. Dezember 2002 (Urk. 3/6) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2004 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Parteien in der Replik vom 23. März 2004 (Urk. 10) und der Duplik vom 5. Mai 2004 (Urk. 13) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel am 11. Mai 2004 geschlossen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 9. August 2004 teilte die Kasse dem Gericht mit, dass die Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin zufolge Erreichung des maximalen Leistungsanspruchs per 30. Oktober 2004 aufgehoben werde (Urk. 15/1-2).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2002 ein Taggeld von Fr. 100.-- oder lediglich Fr. 10.-- zusteht.
1.2     Nach Art. 67 des Bundesgesetzes über das Krankenversicherungsrecht (KVG) kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer gemäss Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Versicherer sind verpflichtet, in  ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede zum Beitritt berechtigte Person aufzunehmen (Art. 68 Abs. 1 KVG). Das versicherte Taggeld wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1 KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere zum  Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person min-destens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden (Art. 71 Abs. 2 KVG).
         Ausserdem hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt (vgl. Urteil in Sachen A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen hat folglich weiter Gültigkeit (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430 mit Hinweisen zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit [BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b], zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit [BGE 114 V 283 Erw. 1c,  111 V 239 Erw. 1b], zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung [BGE 114  V 283 Erw. 1d und 285 Erw. 3a und b]).
1.3     Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I S. 138; Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 505 f. und S. 538 f.). Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Versicherungsvertrag (vgl. dazu Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 108) neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken aufgeführt werden.
         Aus den vorliegend anwendbaren AVB zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung BASIS und der Freiwilligen Taggeldversicherung SALARIA der Helsana, Ausgabe 2002, ergibt sich ohne weiteres, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Taggeldversicherung um eine Erwerbsausfallversicherung handelt. Nach Art. 36 AVB deckt die Taggeldversicherung den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, welche durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft entsteht. Laut Art. 54 Abs. 3 AVB wird Versicherten, die keinen Nachweis über ungedeckten Einkommensausfall erbringen können, ein Taggeld von höchstens Fr. 10.- ausgerichtet (Urk. 3/5).
1.4 Ebenfalls einen von der Krankentaggeldversicherung zu entschädigenden Verdienstausfall erleidet, wer zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend vermittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentaggelder beziehen kann (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 102 V 83; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 Erw. 3b.
         Nach der Rechtsprechung kann auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (oder auf Arbeitslosentaggelder nach kantonalem Recht) besitzt, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Es ist die Aufgabe der Verwaltung und gegebenenfalls des Gerichts, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (welcher durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ergänzt wird; Locher, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 341 und 384) abzuklären, ob die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht erkrankt wäre. Dabei haben Verwaltung und Gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, da sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Krankentaggelder nur verneint werden, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 102 V 83; RKUV 1994 K 932 S. 65 Erw. 3; nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 1. September 1997, K 142/96).
         Anders sind jene Fälle zu beurteilen, da die versicherte Person erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist. Diesfalls ist von der Vermutung auszugehen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Vermutung kann indessen durch den Nachweis, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, widerlegt werden (RKUV 1998 KV Nr. 43 S. 422 Erw. 2b; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 Erw. 3b).
2.
2.1     Von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde vorliegend, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab Dezember 2002 arbeitsunfähig ist. Auch besteht zwischen den Parteien dahingehend Einigkeit, dass die arbeitslose Beschwerdeführerin zufolge Ablaufs der Rahmenfrist bzw. Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Leistungen an Arbeitslose per 31. Dezember 1999 weder einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse noch auf kantonale Arbeitslosenhilfe hätte, wäre sie nicht krank.
         Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen durch die Taggeldversicherung zu deckenden Erwerbsausfall erlitten hat. Dabei steht konkret in Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits krank war, als sie arbeitslos wurde und damit die Vermutung greift, dass sie - bei Fehlen entgegenstehender Indizien - erwerbstätig wäre, wenn sie gesund wäre, oder ob von der zweiten Fallkategorie auszugehen ist, wonach die Krankheit bei schon bestehender Arbeitslosigkeit eingetreten ist, was dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen hätte, dass sie, wäre sie nicht krank, eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2003 (Urk. 3/7) auf den Standpunkt, dass sie seit 1996 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und die Arbeitslosigkeit Folge der Krankheit sei. Die zwischenzeitlich, in Verkennung ihres gesundheitlichen Zustandes angetretenen Stellen habe sie krankheitshalber immer wieder verloren. Die ärztlichen Berichte würden belegen, dass seit 1996 eine Erkrankung vorliege, nicht verschiedene Krankheiten mit zwischenzeitlich gesunden Phasen. Da der Beginn des krankheitsbedingten Erwerbsausfalls aus dem Jahr 1996 datiere, sei zur Feststellung der finanziellen Einbusse auf die letzte ordentliche Arbeitsstelle vor der Krankheit abzustellen (Urk. 1, 10).
         Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen dagegen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1996 und 1999 immer wieder Zwischenverdiensten nachgegangen sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und somit als vermittlungsfähig gegolten habe, im Widerspruch zu ihrer Behauptung stehe, seit 1996 krank zu sein. Deshalb obliege es der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie ab Dezember 2002, dem von ihr geltend gemachten Anspruchsbeginn, einen Erwerbsausfall erlitten habe, mithin im Gesundheitsfalle eine bestimmte bezeichnete Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte antreten können (Urk. 6 und insbesondere Urk. 13 S. 3 f.).
2.2    
2.2.1   Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich seit 1996 ununterbrochen infolge Krankheit arbeitsunfähig und die von ihr zwischenzeitlich angenommenen Stellen lediglich als krankheitsbedingt gescheiterte Arbeitsversuche zu betrachten sein, könne gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (Erw. 1.4) grundsätzlich diejenige Fallkonstellation zum Tragen, wonach anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht erkrankt, mangels entgegenstehender Indizien weiterhin der angestammten Tätigkeit nachgehen würde. Der Erwerbsausfall würde sich diesfalls nach den Verdienstmöglichkeiten in dieser Tätigkeit richten.
         Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 1997 bis Dezember 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Urk. 3/1) und dementsprechend während dieser Zeit als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gegolten hat, lässt entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4, 13 S. 3 f.) nicht ohne weiteres auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum schliessen. Einerseits handelt es sich bei der Arbeitsfähigkeit um eine von den ärztlichen Fachpersonen zu beantwortende medizinisch-theoretische Frage, welche möglicherweise im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nie abgeklärt worden ist. Andererseits deckt sich der Begriff der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG nicht mit demjenigen der Arbeitsfähigkeit (e contrario aus Art. 6 ATSG), kann doch eine im angestammten Beruf arbeitsunfähige Person trotzdem in einer andern Tätigkeit vermittlungsfähig sein.
         Sollte sich im Folgenden ergeben, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Argumentation trotz Bezug von Arbeitslosengeldern und mehreren kurzfristigen Stellen seit 1996 ununterbrochen als arbeitsunfähig zu betrachten ist, wäre die Arbeitslosenversicherung auf entsprechende Meldung hin gehalten, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu prüfen.
2.2.2   In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
         Die Diagnosen im Bericht von Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 19. November 2001 in psychotherapeutischer Behandlung steht, lauten wie folgt (Urk. 3/7):
         - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10           F32.2)
         - Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32, invalidisie-     rendes psychogenes Colon irritabile)
         - Status nach Myomoperation Mai 02, guter postoperativer Verlauf
         - Invalidisierende Schlafstörungen im Rahmen der Erstdiagnose
         - Schwere Verhaltensstörung im Bezug auf Pünktlichkeit, wahrscheinlich        ursprünglich reaktiv bedingt.
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ am 19. März 2003 fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als KV-Direktionsassistentin von 1996 bis 2000 eine Arbeitunfähigkeit von mindestens 80 % vorgelegen sei. Seit dem Jahr 2000 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
         Der Anamnese ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit 1987 zunehmend Probleme mit der Pünktlichkeit bekommen hat. So recht und schlecht sei sie bis 1995 in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Dies habe dazu geführt, dass sie 1996 arbeitsunfähig geworden sei. Seit 1975 stehe die Versicherte wegen Angststörungen und Sozialphobie in psychotherapeutischer Behandlung. Ausserdem leide sie seit zirka 20 Jahren an Schlafstörungen und einem Colon irritabile. Momentan stehe sie unter Behandlung mit Antidepressiva, die Schlafproblematik und das Colon irritabile hätten sich etwas verbessert. Gemäss Dr. A.___ steht jedoch die schwere Phobie der Versicherten, welche es ihr nicht erlaube, Termine pünktlich einzuhalten, im Vordergrund.
         Am 26. November 2002 hatte sich die Beschwerdeführerin in der Schlafsprechstunde des B.___ untersuchen und beraten lassen. Die Diagnosen gemäss der internationalen Klassifikation der Schlafstörungen im Bericht vom 6. Dezember 2002 lauten auf eine psychophysiologische (erlernte, konditionierte) Insomnie (ICSD 307.42-0) und eine affektive Störung einhergehend mit gestörtem Schlaf (ICSD 296.3). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen die zuständigen Fachpersonen Dr. phil. F.___, zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, American Board of Sleep Medicine und Deutsche Schlafgesellschaft, und Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, nicht konkret Stellung. Gemäss Schlafanamnese habe die Beschwerdeführerin mit 17 Jahren begonnen, unter chronischen Einschlafstörungen und angstgefärbten Verstimmungszuständen zu leiden, weshalb sie eine Gesprächstherapie aufgenommen habe. Die medikamentöse Behandlung habe während zirka 20 Jahren aus der Einnahme von Librax 2 mg bestanden, die Schlafschwierigkeiten hätten mit Valium unter Kontrolle gehalten werden können. Bis zur Arbeitslosigkeit im Jahr 1996 sei der Zustand stabil gewesen, und zeitweilige Schlafstörungen seien mittels Gesprächen therapiert worden. Bis im Juli 2000 habe die Beschwerdeführerin in temporären Anstellungen gearbeitet. Das Hauptproblem bei der Arbeit habe jeweils in den Schwierigkeiten mit dem Reizdarm gelegen, welcher nach Angaben der Beschwerdeführerin auch ihre Schlafprobleme verstärkt habe. Zum Untersuch zugewiesen wurde die Versicherte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, wegen schwerer Dyssomnie, nächtlicher Dyspnoe und schwerer Depression (Urk. 3/6).
2.3     Die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte zeigen deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an psychischen Störungen und Schlafproblemen leidet. Zur Frage der Auswirkung dieser gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm einzig Dr. A.___ Stellung. Der von ihm im Bericht vom 19. März 2003 bescheinigten 80%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1996 und 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2000 kann gestützt auf die momentane Aktenlage nicht unbesehen Folge geleistet werden. Einerseits ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Unterlagen respektive Untersuchungen und Erkenntnisse er seine Beurteilung stützte, zumal er die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2001 behandelt. Anderseits kann auf seine Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit wesentlich durch die Verhaltensstörung im Bezug auf die Pünktlichkeit eingeschränkt sei, da es der Beschwerdeführerin aufgrund dessen wahrscheinlich nicht möglich sein werde, sich auf dem freien Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, zumindest bei der jetzigen medizinischen Aktenlage nicht abgestellt werden. Mit Ausnahme der Angabe, dass es sich bei dieser Verhaltensstörung um eine schwere Phobie handle, finden sich keine näheren Informationen im Bericht von Dr. A.___, welche es dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung erlauben würden, den Krankheitswert und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dieser Störung zu beurteilen. Auffallend ist dabei, dass Dr. A.___ im Gegensatz zu der von ihm diagnostizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und der somatoformen autonomen Funktionsstörung die Verhaltensstörung in Bezug auf die Pünktlichkeit keiner Diagnose nach der internationalen Klassifikation des ICD-Systems zugeordnet hat (vgl. Urk. 3/7 S. 1). Aus seinen Ausführungen wie auch seiner Diagnose lässt sich nicht zuverlässig schliessen, ob diese Störung tatsächlich einem psychogenen Krankheitsbild zuzuordnen ist, für dessen Folgen die Krankenkasse allenfalls leistungspflichtig würde.
         Auch kann der Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin gemäss Anamnese im Bericht des B.___ vom 6. Dezember 2002 die Probleme, welche offensichtlich im Rahmen der zahlreichen und nur sehr kurzfristigen Arbeitsstellen von 1996 bis ins Jahr 2000 (vgl. dazu Lebenslauf der Beschwerdeführerin, Urk. 3/8 S. 2) immer wieder aufgetreten sind und möglicherweise zum Verlust der Stellen geführt haben, nicht dem Pünktlichkeitsproblem, sondern ihrem Reizdarm zugeordnet hat, nicht ausser Acht gelassen werden (Urk. 3/6 S. 1). Zudem erweist sich der Bericht von Dr. A.___ in Bezug auf die andern von ihm diagnostizierten gesundheitlichen Störungen nicht als erschöpfend, ist doch insbesondere nicht ersichtlich, welche Auswirkungen diesen auf die Leistungsfähigkeit zukommt.
         Gestützt auf die momentan im Recht liegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere kann nicht alleine gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2003 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 ununterbrochen zu zunächst 80 %, hernach zu 100 % arbeitsunfähig war. Hingegen steht ausser Frage, dass die Versicherte an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bereits seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen haben. Die Beschwerdegegnerin wird daher ergänzende, vornehmlich medizinische Abklärungen zu treffen haben. Dabei wird es sich gegebenenfalls als sinnvoll erweisen, zunächst die Unterlagen der übrigen beteiligten Sozialversicherer, insbesondere diejenigen der Invalidenversicherung beizuziehen. Ausserdem wird die Kasse zur Abklärung des für den Taggeldanspruch massgeblichen medizinischen Sachverhalts gehalten sein, ärztliche Berichte aus den Behandlungsjahren 1996 bis 2002 beizuziehen, wobei wohl insbesondere Berichte betreffend die von der Versicherten seit Jahren durchgeführte Psychotherapie von Belang sein dürften. Je nach Resultat dieser ergänzenden Abklärungen wird es der Beschwerdegegnerin ferner obliegen, ein externes psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.
         Falls sich im Rahmen dieser Abklärungen die Anhaltspunkte für eine seit 1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit verdichten sollten, wird es möglicherweise nötig sein, Informationen zum Grund des Scheiterns der diversen seither angetretenen Arbeitsstellen einzuholen, um beurteilen zu können, ob dieselben krankheitshalber verloren gingen, mithin von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist oder nicht.
         Sollten diese von der Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführerin seit 1996, dem Beginn der nur noch von kurzzeitigen Stellen unterbrochenen Arbeitslosigkeit, arbeitsunfähig ist, und dass diese Stellen als krankheitshalber gescheiterte Arbeitsversuche zu betrachten sind, käme nach der Rechtsprechung diejenige Fallkategorie zum Tragen, aufgrund der davon ausgehen wäre, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht erkrankt, erwerbstätig wäre (vgl. Erw. 1.4).
         In diesem Fall wäre der Leistungsanspruch zusätzlich unter dem Titel der Verwirkung zu prüfen. Dabei obläge es der Beschwerdegegnerin unter anderem festzustellen, wann die Beschwerdeführerin vom anspruchsbegründenden Sachverhalt, mithin ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Kenntnis hatte (zur fünfjährigen Verwirkungsfrist vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 9. Oktober 2001, K 70/01, Erw. 4b).
         Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein Taggeld von mehr als Fr. 10.-- ab 1. Dezember 2002 zusteht, müsste zudem die Frage der Kürzung der Leistungen zufolge Überentschädigung nach Art. 78 KVG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und Art. 69 ATSG geprüft werden. Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verwaltungshilfe (vgl. Art. 32 ATSG) Mitteilung an die Organe der Arbeitslosenversicherung zu leisten haben.
2.4     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2003 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).