Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 29. Juni 2004
in Sachen
B.A.__
Beschwerdeführerin
gegen
SANITAS Krankenversicherung
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. Oktober 2003 leitete die Sanitas Krankenversicherung (nachfolgend: Sanitas) die Betreibung gegen B.A.__ auf Bezahlung von Fr. 17'700.15, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 2. Oktober 2003 und Mahnkosten von Fr. 100.-- ein (Urk. 8/16a). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 19793 des Betreibungsamtes S.__ vom 3. Oktober 2003 erhob B.A.__ Rechtsvorschlag (Urk. 8/16b), woraufhin die Sanitas am 9. Oktober 2003 über den in Betreibung gesetzten Betrag eine Verfügung erliess (Urk. 8/17). Dagegen erhob B.A.__ Einsprache, die die Sanitas im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 abwies, wobei sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung beseitigte (Urk. 2).
2. In der am 5. Januar 2004 dagegen eingereichten Beschwerde beantragte B.A.__ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). Die Sanitas beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Parteien hielten in der Replik beziehungsweise Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 17). Zu neuen Vorbringen in der Duplik nahm die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. April 2004 Stellung (Urk. 21). Am 20. April 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 22). Zur Klärung einiger Fragen holte das Gericht mit Verfügung vom 12. Mai 2004 von A.__, dem Ehegatten der Versicherten, einen Bericht ein (Urk. 25), dieser machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 28). Dies wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Rückforderung von Geldern, die, nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 irrtümlich und daher zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Zwar übersteigt der Betrag Fr. 20'000.-- nicht und fiele daher vom Streitwert her in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Weil der Fall aber grundsätzliche Bedeutung hat, ist über die Beschwerde in ordentlicher Besetzung zu entscheiden (§ 11 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der seit 1. Januar 2003 in Kraft steht und der auch im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.1.2 Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um Verwirkungsfristen, die nicht unterbrochen werden und die nur mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung, die nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ausdrücklich vorgeschrieben ist, eingehalten werden können (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 26 zu Art. 25 mit Hinweisen; zum alten Recht: Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 479).
2.2.
2.2.1 Vor dem Inkrafttreten des ATSG bestanden in verschiedenen Einzelbereichen des Sozialversicherungsrechts Normen über die Rückforderungen. Im Bereich des Krankenversicherungsrechts fehlte es an einer solchen Bestimmung, Lehre und Rechtsprechung wandten jedoch sinngemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) an (RKUV 1990 Nr. K 835 S. 80; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel 1998, S. 110 Rz. 220). Danach sind die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten, bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Zahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 47 Abs. 2 AHVG). Als unrechtmässig bezeichnet Art. 78 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) einen Anspruch, der der versicherten Person überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand. Gemäss Rechtsprechung verpflichtete aber auch ein an eine nichtberechtigte Person irrtümlich formlos ausgerichtetes Betreffnis den Versicherer zum Erlass einer Rückforderungsverfügung, unabhängig vom Grund für die unrechtmässige Auszahlung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 477 f.).
2.2.2 Hinsichtlich der Einhaltung der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG, bei denen es sich ebenfalls um Verwirkungsfristen handelt (BGE 119 V 433 Erw. 3a), bestand vor dem Inkrafttreten des ATSG im Krankenversicherungsbereich in dem Sinne eine spezielle Rechtslage, als das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, dass die Verwirkungsfristen der Rückforderung bereits durch einen formlosen Entscheid gewahrt werden könnten (RKUV 1990 Nr. K 835 S. 80; Eugster, a.a.O., S. 111, Rz. 482). Denn die Krankenkassen waren gemäss altrechtlicher Regelung im Krankenversicherungsbereich nicht verpflichtet, über Forderungen und Leistungen in jedem Fall eine formelle Verfügung zu erlassen; vielmehr musste eine solche verlangt werden, wenn die versicherte Person mit dem Inhalt eines Entscheides nicht einverstanden war (Art. 80 Abs. 1 KVG).
2.3 Der Vergleich der Regelungen der Rückforderungen, die unter altem, bis Ende 2002 gültig gewesenem Recht gegolten haben, mit dem neuen Recht unter ATSG zeigt, dass diese hinsichtlich der Voraussetzung einer Rückforderung gleich geblieben sind. Verlangt wird nach beiden Regelungen eine unrechtmässig bezogene Leistung. Geändert hat sich die Rechtslage jedoch in dem Sinne, dass seit 1. Januar 2003 die Krankenversicherer über Rückforderungen nicht mehr formlos entscheiden können, sondern dass sie diese formell mit einer Verfügung festzusetzen haben (Art. 3 Abs. 1 ATSV), um - gleich wie in den übrigen Rechtsgebieten - die Verwirkungsfristen einzuhalten. Einen nach wie vor weiten Anwendungsbereich weist das formlose Verfahren im KVG einzig bei den Leistungen auf (Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 80 Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung).
2.4 Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit des ATSG hält Art. 82 ATSG fest, dass die materiellen Bestimmungen auf die am 1. Januar 2003 laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Die Frage also, ob auf den vorliegenden Fall der Rückforderung von im Jahr 2000 ausgerichteten Leistungen die Bestimmungen des ATSG anwendbar sind oder nicht, hängt davon ab, ob nach altrechtlicher Regelung bereits von einer festgelegten Rückerstattungsforderung auszugehen ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Bestimmungen des ATSG angewandt (Urk. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin leitet ihre Rückerstattungsforderung aus folgendem Sachverhalt her:
3.1.1. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Familie bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert (Urk. 8/A, 8/13). Sie lebt von ihrem Ehemann A.__ seit einigen Jahren gerichtlich getrennt (Urk. 18/7, Urk. 24). Ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert ist die an einem Geburtsfehler leidende Schwester von A.__, M.__, die in einem Heim in C.__ lebt und deren Vormund A.__ ist (Urk. 18/1).
Die Beschwerdegegnerin erhielt am 20. Februar 2000 ein mit dem Absender "Fam. A.__, X.__, S.__" und mit der Unterschrift "Y.__ A.__" versehenes Schreiben mit dem Inhalt, dass künftig "alle Gutschriften für uns nicht mehr an Konto DD.__ der CS sondern an Konto EE.__ der CS, S.__ Zü" zu überweisen seien (Urk. 8/1). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1. März 2000 Kontoänderungen vor und änderte irrtümlicherweise auch die M.__ betreffenden Konti der UBS (Urk. 8/2, 8/C). Die Beschwerdegegnerin erhielt daraufhin von ihrer Hausbank, der Zürcher Kantonalbank, eine Fehlermeldung, dass das Konto EE.__ der Credit Suisse auf den Namen B.A.__ laute (Urk. 8/3).
3.1.2 Am 19. Juni 2000 überwies die Beschwerdegegnerin auf das erwähnte Konto der Credit Suisse Fr. 14'040.15 und am 20. Juli 2000 einen weiteren Betrag von Fr. 3'660.-- (Urk. 8/4a, 8/4b). Es handelte sich dabei um Rückvergütungen, die aufgrund der Heimbetreuung von M.__ entstanden waren (Urk. 8/5a, 17, 18/2a-2j). Es folgte darauf eine Korrespondenz zwischen A.__ und der Beschwerdegegnerin betreffend diese Zahlungen (Urk. 8/5a-e), in der A.__ das Ausbleiben der Zahlungen an sein Mündel monierte und die sofortige Begleichung der in Frage stehenden Zahlungen an das Mündel auf dessen Konto bei der UBS verlangte (Urk. 8/5a, 8/5b, 8/5d). Mit Schreiben vom 6. März 2002, das nicht als Verfügung bezeichnet wurde und dem auch keine Rechtsmittelbelehrung angefügt worden war, informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, sie habe aufgrund von diversen Nachforschungen bei der Bank und von Abklärungen mit A.__ im November 2001 beziehungsweise im Januar 2002 feststellen müssen, dass es sich bei den erwähnten Zahlungen um einen Irrtum ihrerseits gehandelt habe. Sie verlangte von der Beschwerdeführerin deshalb die ausbezahlte Summe von Fr. 17'700.15 zurück (Urk. 8/6). Am 13. März 2002 überwies sie denselben Betrag auf das Konto von M.__ (Urk. 8/C, Urk. 17 S. 2). Es folgte während der folgenden Monate zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin eine Korrespondenz über diese Rückerstattungsforderung (Urk. 8/7, 8/8). Am 22. Juli 2002 und am 2. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für die Ausstände förmlich gemahnt (Urk. 8/9, 8/10), und nach einem neuerlichen Versuch zu weiteren Abklärungen ab Juni 2003 (Urk. 8/12a, 8/12b, 8/13, 8/14, 8/15a, 8/15b) leitete die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2003 die Betreibung gegen die Versicherte ein und erliess am 9. Oktober 2003 die erwähnte Verfügung über die Rückforderung (Urk. 8/17).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht (Urk. 14). Sie macht jedoch sinngemäss geltend, sie habe Anspruch auf dieses Geld gehabt, weil ihr Ehemann mit den Alimentenzahlungen der Monate Dezember 2000, Januar und Februar 2001 im Rückstand gewesen sei und sie und ihr Mann miteinander intern vereinbart hätten, dass sie die Zahlungen anstelle weiterer Alimente behalten könne (Urk. 8/7, 8/15a, 14).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts dargelegt, dass es sich bei den in Frage stehenden Beträgen um Rückerstattungsansprüche der Versicherten M.__ handelt, die diese gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgrund des Heimaufenthalts im "Z.__" habe (Urk. 17, 18/2a-j). M.__ war somit gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG Gläubigerin gegenüber der Sanitas und diese Schuldnerin der Forderung. Auch als bevormundete Person ist M.__ rechtsfähig, das heisst sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein (Art. 11 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB), was auch betreffend die Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis mit der Sanitas gilt. Einzig ihre Handlungsfähigkeit ist durch die Bevormundung eingeschränkt, denn für sie handelt ihr Vormund A.__, der selber aber nicht zum materiell Berechtigten von Forderungen wird, die er für das Mündel eingeht (Art. 17 ZGB, Art. 407 ZGB), was die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich zu erkennen scheint (Urk. 21).
3.4 Unter den Parteien ist sodann klar und unbestritten, dass die Überweisung des Geldes auf das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Credit Suisse auf einem Irrtum beruht hat, der aufgrund des Fehlers der Beschwerdegegnerin bei der Kontenänderung geschehen war. Die Beschwerdeführerin legte ausdrücklich dar, sie habe ihre Meldung vom 20. Februar 2000 nur auf die Konten betreffend ihren Mann, sie selber und ihre Kinder bezogen und nicht auf diejenigen von M.__ (Urk. 21). Indem die Sanitas als Schuldnerin an die Nichtgläubigerin der Forderung Zahlung geleistet hat, hat sie ihre Schuld nicht getilgt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Auflage 2003 Rz. 2070). Dass die Sanitas von der Gläubigerin M.__ via deren Vormund vorgängig eine rechtsgültige Ermächtigung oder Anweisung (Art. 466 des Obligationenrechts, OR) zur befreienden Leistung an die Beschwerdeführerin als Drittperson erhalten hätte (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz 2080 ff.), wird nicht geltend gemacht und ist nicht anzunehmen. Vielmehr geht aus den zahlreichen Zuschriften von A.__ deutlich hervor, dass er über die Nichtauszahlung der Gelder an seine Schwester erstaunt war und sich diese nicht erklären konnte (Urk. 8/5a, 8/5b, 8/5d). Mithin war die Forderung von M.__ durch diese falsche Zahlung an die Beschwerdeführerin nicht erloschen, da keine Erfüllung an die korrekte Person stattgefunden hatte.
Die Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als nichtberechtigte Empfängerin des Geldes und ist daher nach Art. 25 Abs. 1 ATSG wie auch unter dem altrechtlichen Art. 47 Abs. 1 AHVG grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Selbst wenn eine interne Abmachung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann - die allerdings trotz Aufforderung von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden konnte (Urk. 8/14) - dahingehend getroffen worden wäre, dass die Beschwerdeführerin das Geld aufgrund ausstehender Alimentenschulden ihres Mannes behalten könne, beträfe dies nicht das Verhältnis der Versicherten zur Sanitas, und diese bräuchte sich diese Vereinbarung nicht entgegenhalten zu lassen.
4.
4.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in ihrer Einsprache (Urk. 8/18). Sicher eingehalten ist die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist.
Sowohl die Regelung von Art. 25 Abs. 2 ATSG wie auch diejenige von Art. 47 Abs. 2 AHVG verlangen die Beachtung einer relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Gemäss der Rechtsprechung zur altrechtlichen Bestimmung, die auch unter dem neuen Recht weiterhin gilt (Kieser, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 25), beginnt die einjährige Verwirkungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, da der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 433 Erw. 3a). Hat er noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen, andernfalls setzt die einjährige Frist in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Versicherungsträger seine unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch verfügungsweise hätte geltend gemacht werden können (vgl. SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93). Dem Versicherungsträger müssen dabei alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis der Rückforderungsanspruch nicht nur dem Grundsatze nach, sondern auch in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person resultiert. Sobald die Verwaltung in diesem Sinne über die erforderlichen Angaben verfügt, was dann zu bejahen ist, wenn sich die Unrechtmässigkeit aus den Akten ergibt, läuft die einjährige Frist ab diesem Zeitpunkt (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 480). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es hingegen nicht, dass dem Versicherungsträger bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat (BGE 111 V 14 ff.).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den ersten Hinweis dafür, dass die Fr. 17'700.15 nicht an die richtige Person ausbezahlt worden waren, am 17. Februar 2001 vom Vormund der Leistungsberechtigten, A.__, erhalten hatte (Urk. 8/5a). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin dies schon vorher in Erfahrung gebracht hatte oder hätte bringen können, bestehen keine hinreichend gesicherten Angaben in den Akten. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin offenbar Nachforschungen hinsichtlich der Fehlleitung der Zahlungen; gemäss einem Schreiben vom 25. Juni 2001 hatte sie herausgefunden, auf welches Konto die damaligen Zahlungen geflossen waren, nämlich auf das Konto mit der Nummer EE.__ der Credit Suisse (Urk. 8/5c). Bereits im damaligen Zeitpunkt hätte sie aber auch aufgrund der am 23. Februar 2000 eingegangenen Meldung der Hausbank mit zumutbarem Aufwand erkennen können, dass das erwähnte Konto der Credit Suisse nicht dem berechtigten Mündel, sondern einer Drittperson, nämlich der Beschwerdeführerin, gehörte (Urk. 8/3). Da sie selber auch nicht über eine Anweisung des Vormundes zur Zahlung an eine Drittperson verfügte, hätte sie somit bereits im Juni 2001 in Kenntnis sowohl der Höhe der Forderung als auch der rückerstattungspflichtigen Person sein können. Auch Kenntnis davon, wem das Konto tatsächlich gehörte, hatte sie wohl erst im Oktober 2001, als sie dies A.__ in einem Schreiben mitteilte (Urk. 8/5e).
Es ist somit davon auszugehen, dass die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderung im Juni 2001 zu laufen begann. Mit dem Schreiben vom 6. März 2002 an die Beschwerdeführerin, in welchem sie diese als ungerechtfertigt Bereicherte aufforderte, die Fr. 17'700.15 zurückzuerstatten (Urk. 8/6), hatte die Beschwerdegegnerin die Forderung zwar nur formlos geltend gemacht, dies war aber nach dem damals in Kraft stehenden Recht (Art. 47 Abs. 2 AHVG) und nach der erwähnten (Erw. 2.2.2, 2.3), damals gültig gewesenen Rechtsprechung (RKUV 1990 Nr. K 835 S. 80) hinreichend, um die einjährige Verwirkungsfrist zu wahren. Eine formelle Verfügung war nicht notwendig.
4.3 Damit ist von einer unter altem Recht festgesetzten Forderung im Sinne von Art. 82 ATSG auszugehen mit der Folge, dass das erst am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG mit seiner Bestimmung, dass nur mittels einer formellen Verfügung die Verwirkungsfrist eingehalten werden kann, nicht zur Anwendung gelangt. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst am 9. Oktober 2003 formell über die Rückforderung verfügt hat, schadet ihr somit nicht und ist nicht massgebend.
4.4 Gegen die Forderung von Fr. 17'700.15 und deren Höhe macht die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen. Dieser Betrag ist geschuldet, und der Rechtsvorschlag wurde in diesem Umfang zu Recht beseitigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin 5 % Verzugszins auf die Forderung ab 2. Oktober 2003, gestützt auf das ATSG und die dazugehörige Verordnung (Urk. 2).
Das ATSG sieht im massgeblichen Art. 26 ATSG keine Zinspflicht für Rückerstattungsforderungen der Versicherer von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vor (vgl. verneinend: Kieser, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 26 und Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 285).
5.2 Fraglich ist, ob gestützt auf die vorliegend anwendbare Regelung, wie sie bis Ende 2002 gegolten hat, eine Zinspflicht gegeben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich nur Verzugszinsen geschuldet, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen), was für den Bereich der sozialen Krankenversicherung unter dem hier anwendbaren, bis Ende 2002 geltenden Recht nicht der Fall ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht gerechtfertigt, eine Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen auf die Rückerstattungsforderung besteht daher nicht. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
5.3 Die Krankenkassen sind berechtigt, beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen Mahn- und Umtriebsspesen zu verrechnen. Dies setzt allerdings voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, besteht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin in Ziffer 15 die Ermächtigung zur Erhebung einer Umtriebsentschädigung von bis zu Fr. 100.-- im Falle einer Betreibung (Urk. 8/B). Die Beschwerdegegnerin musste die Versicherte mehrfach mahnen und ihr verschiedene Schreiben zweimal schicken, da diese den Abholaufforderungen der Post nicht nachgekommen ist (Urk. 8/9, 8/10, 8/12c). Diese Kosten sind daher ausgewiesen und von der Versicherten ebenfalls zu begleichen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Sanitas Krankenversicherung Fr. 17'700.15 zuzüglich Fr. 100.-- Mahnkosten schuldet, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 19793 des Betreibungsamtes S.__ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2003) in diesem Umfange aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.A.__
- SANITAS Krankenversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).