KV.2004.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
1. A. G.___
2. B. G.___
Beschwerdeführende
gegen
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A. G.___, geboren 1960, lebte von 1993 bis 1999 zusammen mit ihrem Ehemann B. G.___ in Deutschland und hatte sich ab Januar 1997 bei der International Health Insurance danmark a/s krankenversichert (vgl. die Versicherungspolice vom 9. Januar 1997, Urk. 6/1, das Schreiben von A. G.___ vom 10. September 2003, Urk. 6/16/1, und die Angaben im Formular A, das die International Health Insurance danmark a/s am 29. August 2003 zuhanden der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich [Gesundheitsdirektion] ausgefüllt hat, Urk. 6/16/4). Nachdem das Ehepaar G.___ in die Schweiz zurückgekehrt war, hatte die zuständige Behörde der Gemeinde X.___ A. G.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2001 per 1. August 2001 der Sanitas Krankenversicherung (nachfolgend Sanitas) zugewiesen und hatte die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 23. Januar 2002 abgewiesen. Die übergeordnete Behörde der Gemeinde X.___ hatte diese Verfügung mit Beschluss vom 17. April 2002 bestätigt, und der Bezirksrat Zürich hatte den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. September 2002 abgewiesen. Mit Urteil vom 24. April 2003 (Urk. 6/14; Prozess Nr. KV.2002.00106) hatte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Ehepaares G.___ gegen diesen Rekursentscheid ebenfalls abgewiesen, hatte die Sache jedoch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen, damit diese das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht prüfe (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung in Urk. 6/14). Das Urteil blieb unangefochten.
1.2 Aufgrund der Überweisung, die das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 24. April 2003 vorgenommen hatte, forderte die Gesundheitsdirektion A. G.___ mit Schreiben vom 21. Juli 2003 (nochmals) dazu auf, von ihrem Krankenversicherer das massgebende Bestätigungsformular ausfüllen zu lassen und den Versicherungsausweis beizubringen (Urk. 6/15). Nach Eingang dieser Unterlagen (vgl. Urk. 6/16/2-4) wies die Gesundheitsdirektion das Befreiungsgesuch mit Verfügung vom 5. November 2003 ab (Urk. 6/17). Am 13. November 2003 eröffnete die Gesundheitsdirektion diese Verfügung der Gesuchstellerin A. G.___ nochmals neu unter Angabe einer abweichenden Rechtsmittelbelehrung (Einsprache bei der verfügenden Instanz anstelle von direkter Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht; Urk. 6/18). Die daraufhin erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2003 (Urk. 6/19) wies die Gesundheitsdirektion in der Folge mit Entscheid vom 13. Januar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 6/20).
2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 (Urk. 1 = Urk. 6/21) erhoben A. G.___ und B. G.___ gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ausserdem, hinsichtlich der Zwangszuweisung zur Krankenkasse Sanitas sei "zumindest aufschiebende Wirkung bis zu einem definitiven Entscheid zu gewähren" (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 14. April 2004 (Urk. 11) und in der Duplik vom 30. April 2004 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 14). Am 12. und am 17. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben ein (Urk. 15 und Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Die versicherungspflichtigen Personen können gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG frei wählen; diese sind entweder Krankenkassen (Art. 11 lit. a KVG) oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung (Art. 11 lit. b KVG).
1.2
1.2.1 In Art. 3 Abs. 2 KVG wird der Bundesrat ermächtigt, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen, namentlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen internationaler Organisationen und ausländischer Staaten. Umgekehrt räumt Art. 3 Abs. 3 KVG dem Bundesrat auch die Kompetenz ein, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b).
1.2.2 Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 3 KVG hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgehalten, dass der Begriff des Wohnsitzes in Art. 3 KVG demjenigen in den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entspricht, und hat unter den in Art. 1 Abs. 2 KVV aufgelisteten Voraussetzungen auch in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, bei denen infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind. Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
1.2.3 Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht im Sinne der Delegationsnorm in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 und Art. 6 KVV festgelegt.
In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 sind ausserdem mehrere Personenkategorien hinzugekommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c-f KVV), die in verschiedener Weise dem Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [APF]) oder dem EFTA-Abkommen (Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation) oder einem anderen Abkommen über Soziale Sicherheit unterstehen, so namentlich Personen, die in einem anderen Abkommens-Staat erwerbstätig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV).
Sodann hat es der Bundesrat verschiedenen Personenkategorien ermöglicht, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So besteht nach Art. 6 Abs. 3 KVV eine Ausnahme für ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen und deren Familienangehörige. Ferner waren nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 KVV in der bis Ende Mai 2002 in Kraft gewesenen Fassung Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert waren, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeutet hätte und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügten. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht nach der Fassung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 KVV, die ab dem 1. Juni 2002 gültig ist, nur noch dann, wenn das Krankenversicherungsobligatorium eines Staates zur Diskussion steht, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht. Ferner ermöglicht die ebenfalls ab dem 1. Juni 2002 in Kraft stehende Regelung in Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in einem Urteil vom 11. Februar 2004 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen den Kanton Zürich betreffend die Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG (K 27/03; zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gelangt, dass die Kantone in Bezug auf ihre Verpflichtungen nach dieser Bestimmung nicht als Versicherer im krankenversicherungsrechtlichen Sinne und auch nicht als Versicherungsträger oder als ihnen gleichgestellte Durchführungsorgane nach Art. 34 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bezeichnet werden könnten. Davon ausgehend hat das höchste Gericht erkannt, dass sich das Verfahren im Bereich der Differenzzahlungspflicht nicht nach Art. 34 ff. ATSG richte, sondern die Regelung des Verfahrens in diesem Bereich grundsätzlich weiterhin Sache der Kantone sei (vgl. Erw. 6.3.1 und 6.3.2).
Auch im zur Diskussion stehenden Bereich des Versicherungsobligatoriums und der Befreiung davon nehmen die Kantone keine Aufgaben wahr, die denen von Versicherungsträgern gleichkommen. Es läge daher nahe, in analoger Anwendung der dargelegten Rechtsprechung auch hier nicht die Verfahrensvorschriften nach Art. 34 ff. ATSG, sondern allein die kantonale Verfahrensregelung in §§ 26 ff. des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung eines Einspracheverfahrens entfiele damit, denn nach § 26 Abs. 3 EG KVG kann gegen Verfügungen der Gesundheitsdirektion betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht unmittelbar Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben werden. Wie es sich hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensordnung verhält, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Den Beschwerdeführenden erwachsen nämlich keine Nachteile daraus, dass sie von der Beschwerdegegnerin nachträglich - in Abweichung von der ursprünglichen Rechtsmittelbelehrung - zur Erhebung einer Einsprache verhalten worden waren. Denn sie haben sowohl die Einspracheschrift vom 11. Dezember 2003 (Urk. 6/19) als auch die Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2004 (Urk. 1) innert der jeweils angegebenen 30tägigen Rechtsmittelfrist bei der aufgeführten Behörde eingereicht und sind in ihrem Vertrauen auf die allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin zu schützen.
3.
3.1 Das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht, zu dessen Prüfung das Sozialversicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 24. April 2003 an die Beschwerdegegnerin überwiesen hatte, datiert aus dem Jahr 1999 (vgl. das Schreiben der Gemeinde X.___ an die Beschwerdeführenden vom 16. September 1999, Urk. 6/3), und ein aktuelles Interesse der Beschwerdeführenden an einer Befreiung besteht sicher für die Zeit ab dem 1. August 2001, dem Zeitpunkt, auf den hin die Beschwerdeführerin 1 der Sanitas zugewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin hat daher richtigerweise die gesamte Zeitspanne ab der Ablehnung des Befreiungsgesuchs mit formlosem Brief vom 29. Januar 2001 (Urk. 6/6) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 13. Januar 2004 zum Gegenstand dieses Entscheids gemacht (vgl. Urk. 2 S. 3).
3.2 Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1999 Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV und Art. 23 ZGB hat. Damit untersteht sie im fraglichen Zeitraum ab dem Jahr 2001 grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 vor der Zuweisung zur Sanitas bei keinem Versicherer krankenversichert war, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist, denn die zur Diskussion stehende Versicherung bei der International Health Insurance danmark a/s (vgl. die aus dem Prozess Nr. KV.2002.00106 beigezogenen Versicherungsunterlagen in Urk. 8/1-3) ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG. Daran ändert nichts, dass sie in der Schweiz durch die Visana Services AG vermittelt wird, zumal diese Gesellschaft von der Visana Versicherung, welche die Krankenpflegeversicherung nach KVG anbietet, zu unterscheiden ist.
Sodann ist auf die Situation der Beschwerdeführerin 1 keine der zitierten Verordnungsvorschriften (Art. 2 Abs. 1 KVV oder Art. 6 Abs. 1 KVV) anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Insbesondere gehört sie keiner der Personenkategorien nach Art. 2 Abs. 1 lit. c-f KVV an, für die ab dem 1. Juni 2002 eine solche Ausnahme aufgrund des Personenfreizügigkeits- oder des EFTA-Abkommens statuiert ist. Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Ehemann weiterhin im Ausland erwerbstätig wären (vgl. lit. c und lit. f) oder dass sie oder ihr Ehemann Anspruch auf Leistungen einer ausländischen Arbeitslosenversicherung hätten (lit. d und lit. f), und die Beschwerdeführerin 1 oder ihr Ehemann gehören offensichtlich auch nicht zu den Rentenbezügern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. e und lit. f KVV. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin 1 einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
3.3 Die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV verlangt sowohl in der bis Ende Mai 2002 gültig gewesenen Fassung als auch in der Version, wie sie im Zuge des Inkrafttretens des Personenfreizügigkeits- und des EFTA-Abkommens per 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt worden ist, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert ist. Diese Begrenzung des Ausnahmerechts auf Fälle, wo eine bestehende ausländische Krankenversicherung obligatorisch ist, wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Bezug auf die bis Ende Mai 2002 gültig gewesene Regelung als verfassungs- und gesetzeskonform erachtet (RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 16 ff.). Für eine abweichende Beurteilung der Rechtslage für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 besteht kein Anlass, zumal Art. 2 Abs. 2 KVV in der ab dann gültigen Fassung den staatsvertraglichen Regelungen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht den Vorrang einräumt. Da nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, dass irgendwelche ausländischen Vorschriften die Beschwerdeführerin 1 zur Weiterführung der zur Diskussion stehenden Versicherung bei der International Health Insurance danmark a/s verpflichtet hätten oder immer noch verpflichten würden, kann die Beschwerdeführerin 1 nicht gestützt auf die Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 2 KVV in den beiden zur Diskussion stehenden Versionen vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden.
Wie das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 2003 bereits angetönt hat (vgl. Urk. 6/14 S. 9 f. Erw. 4.3), hatte die Beschwerdegegnerin allerdings eine Praxis gepflegt - die sie gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid unterdessen aufgegeben hat (vgl. Urk. 2 S. 5) -, aufgrund derer Personen, welche auf freiwilliger Basis bei einem privaten ausländischen Versicherer krankenversichert waren und den entsprechenden Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossen hatten, von der Versicherungspflicht befreit werden konnten, wenn sie den Nachweis erbrachten, dass sie während des gesamten Aufenthaltes in der Schweiz über eine Versicherungsdeckung verfügten, die derjenigen nach dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht ebenbürtig war. Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Praxis zwar als nicht vereinbar mit der abschliessenden bundesrechtlichen (vgl. RKUV 1999 Nr. KV 81 S. 337 ff.) oder mit der staatsvertraglichen Ausnahmeregelung erachtet, hatte jedoch eine Berufung darauf unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht zugelassen (vgl. die Urteile in Sachen S. und in Sachen B. vom 29. November 2002, Prozesse Nr. KV.2000.00005 und Nr. KV.2001.00043). Wie die Beschwerdegegnerin indessen zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), fällt der zur Diskussion stehende Sachverhalt nicht unter die besagte rechtswidrige Befreiungsregelung, da die Beschwerdeführerin 1 erst seit Januar 1997 bei der International Health Insurance danmark a/s krankenversichert ist. Die Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf diejenigen freiwillig versicherten Personen, welche die betreffende Versicherung bereits vor dem Inkrafttreten des schweizerischen Versicherungsobligatoriums abgeschlossen hatten, ist aus der Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wie das Sozialversicherungsgericht schon im bereits zitierten Urteil in Sachen B. vom 29. November 2002 (Prozess Nr. KV.2001.00043) bemerkt hatte. Beim Abschluss derartiger vorbestandener Privatversicherungsverhältnisse hatte nämlich den Auswirkungen des späteren Versicherungsobligatoriums noch nicht Rechnung getragen werden können, und es ist sachlich gerechtfertigt, dass solche Privatversicherungen anders behandelt werden als Privatversicherungen, die erst unter der Herrschaft des Versicherungsobligatoriums abgeschlossen worden sind und dementsprechend von Anfang an auf die neue Rechtslage abgestimmt werden konnten. Die dargelegte frühere widerrechtliche Praxis der Beschwerdegegnerin fällt somit vorliegendenfalls als Befreiungsgrund ebenfalls ausser Betracht.
3.4 Als weiterer Befreiungstatbestand kommt - für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 - die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage, wie sie auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personenfreizügigkeits- und des EFTA-Abkommens neu eingeführt worden ist.
Diese Regelung steht im Zusammenhang damit, dass Zusatzversicherer - wie die Beschwerdeführenden zutreffend anmerkten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 3) - die Aufnahme von antragsstellenden Personen ohne weiteres ablehnen können, dass die Gefahr einer solchen Ablehnung steigt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber fortgeschrittenen Alters oder gesundheitlich angeschlagen ist, und dass neu aufgenommene Personen höheren Alters mit überdurchschnittlich hohen Prämien zu rechnen haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nennt in seiner Informationsbroschüre zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 allerdings erst ein Alter ab 55 Jahren als Erschwernisgrenze in Bezug auf den Abschluss einer Zusatzversicherung für halbprivate oder private Spitalabteilungen (vgl. S. 27), und die Beschwerdeführerin 1 liegt mit dem Geburtsjahr 1960 deutlich unter dieser Limite. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin 1 auch an keiner Stelle geltend, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, die einer Aufnahme in eine Zusatzversicherung entgegenstünden. Eine erfolgreiche Berufung auf den Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV scheitert somit bereits daran, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung im bisherigen Umfang nicht als unmöglich oder als stark erschwert im Sinne dieser Bestimmung erscheint. Es kann daher offen bleiben, ob die Aufgabe des bisherigen Versicherungsschutzes bei der International Health Insurance danmark a/s zugunsten des Abschlusses der Krankenpflegeversicherung nach KVG tatsächlich eine klare Verschlechterung im Sinne des entsprechenden weiteren Kriteriums in Art. 2 Abs. 8 KVV bedeuten würde. Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Frage in einem Entscheid, den die Beschwerdegegnerin in der Duplik erwähnte (vgl. Urk. 13 S. 2; Urteil in Sachen T. vom 29. Oktober 2003, Prozess Nr. KV.2002.00119), in Anbetracht dessen aufgeworfen (aber auch damals nicht abschliessend beantwortet), dass der Versicherungsschutz bei der International Health Insurance danmark a/s zwar auf der ganzen Welt gilt und auch den Aufenthalt in privaten Spitalabteilungen deckt (vgl. Urk. 8/1 S. 2), dass jedoch verschiedene Leistungsgrenzen und Leistungseinschränkungen vorgesehen sind, die dem KVG unbekannt sind, wie eine obere Leistungslimite (vgl. die Angaben in der Versicherungspolice vom 9. Januar 1997, Urk. 6/1, und in der Prämienrechnung für das Jahr 2003, Urk. 6/16/2) und Leistungsausschlüsse für Geschlechtskrankheiten, AIDS, die Folgen von Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch, Aufenthalte in Pflegeheimen sowie Epidemien (vgl. Art. 8 der Versicherungsbedingungen, Urk. 8/3).
3.5 Die übrigen Befreiungstatbestände, insbesondere diejenigen, die in Art. 2 Abs. 4-7 KVV aufgeführt sind, stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.
3.6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 11 S. 1 sowie die Eingabe vom 12. Mai 2004, Urk. 15 mit den Beilagen in Urk. 16/1+2) wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A. G.___ und B. G.___
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15, Urk. 16/1+2, Urk. 17 und Urk. 18 (Eingabe vom 17. Mai 2004 mit Beilage)
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).