Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2004.00017
KV.2004.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 15. Dezember 2004
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1961, die bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) krankenversichert ist, befand sich wegen paranoider Schizophrenie seit Mai 2000 in psychotherapeutischer Behandlung bei M._____, Arzt und Psychoanalytiker (Urk. 8/6). Am 6. Februar 2003 erstattete M._____ dem Vertrauensarzt der Concordia, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Bericht über die weitere Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten (Urk. 8/2). Am 7. April 2003 teilte die Concordia M._____ zu Handen der Versicherten mit, dass ab Juni 2003 anstelle von bisher zwei Therapiestunden nur noch eine Therapiestunde pro Woche zu Lasten der Krankenversicherung übernommen werde (Urk. 8/3). Nach weiteren Schriftwechseln zwischen M._____ einerseits und der Concordia beziehungsweise Dr. B.___ andererseits (vgl. Urk. 3/4-5, Urk. 8/4-6) hielt die Concordia mit Verfügung vom 5. August 2003 an diesem Entscheid fest (Urk. 3/2) und wies die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, am 17. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Concordia zu verpflichten, auch weiterhin die Kosten für eine zweite Therapiestunde pro Woche zu übernehmen. Gleichzeitig stellte die Versicherte den Antrag, Rechtsanwalt Dr. Kieser sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2004 beantragte die Concordia die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 19. August 2004 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Mit Beschluss vom 14. September 2004 wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 18). In der Duplik vom 25. Oktober 2004 hielt auch die Concordia an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Am 1. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, die Kosten für die in den Artikeln 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Zum Leistungsbereich gemäss den Artikeln 25-31 KVG gehören die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ambulant durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG).
1.2     In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Pflicht zur Kostenübernahme verlangt, dass die Leistungen nach den Artikeln 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss.
         Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken. Zweckmässigkeit setzt Wirksamkeit voraus und hat ihre eigenständige Bedeutung als Kriterium bei der Auswahl unter den wirksamen diagnostischen oder therapeutischen Alternativen für den konkreten Behandlungsfall. Wirtschaftlichkeit wiederum ist das Kriterium für die Auswahl unter den zweckmässigen Behandlungsalternativen. Dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, haben die Krankenversicherer nur für die kostengünstigere dieser Massnahmen aufzukommen (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 91 f. Rz 184 f.; BGE 119 V 446; RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 f. Erw. 3a).
1.3     Gemäss Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Diese Kompetenz hat er gestützt auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 5 KVG dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen (Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV). Dieses hat in Art. 2 und 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) die Leistungspflicht für die ärztliche Psychotherapie wie folgt geregelt:
Art. 2    Grundsatz
1Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden.
2Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt wird.
Art. 3    Leistungsvoraussetzungen
1Unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen werden höchstens die Kosten für eine Behandlung übernommen, die entspricht:
a.      in den ersten drei Jahren zwei einstündigen Sitzungen pro Woche;
b.      in den folgenden drei Jahren einer einstündigen Sitzung pro Woche;
c.      danach einer einstündigen Sitzung alle zwei Wochen.
2Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die 60 einstündige Sitzungen innert zweier Jahre entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.
3Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Ver-sicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie auf Kosten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
4Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
Die Art. 2 und 3 KLV stimmen inhaltlich mit der altrechtlichen Regelung (Verordnung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 20. Dezember 1985 betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen; Vo 8 des EDI) überein. Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin massgebend (vgl. BGE 125 V 446 f. Erw. 3b). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei den Leistungsfrequenzen in Art. 3 Abs. 1 KLV um Richtwerte, die es den Krankenkassen erlauben, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob noch eine Krankheitsbehandlung vorliegt und ob die Gebote der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit beachtet werden (vgl. RKUV 1995 Nr. K 969 S. 170 Erw. 2b). Soll eine Behandlung über diese Richtwerte hinausgehen, so bedarf es einer begründeten Ausnahme, wie sie im Ingress von Art. 3 Abs. 1 KLV vorbehalten ist. Eine solche kann nach der Rechtsprechung nicht nur vorliegen, wenn ein schweres Krankheitsbild diagnostiziert ist, sondern auch in anderen Fällen, in welchen besondere Umstände gemäss überzeugend begründeter ärztlicher Bescheinigung eine den Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KLV sprengende Behandlung erforderlich machen (vgl. BGE 125 V 447 Erw. 4b).

2.      
2.1     Strittig ist zwischen den Parteien die Frage, ob die Beschwerdeführerin, nach nunmehr dreijähriger Therapiedauer seit Mai 2000, ab Juni 2003 entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit. b KLV nur noch Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine einstündige Psychotherapiesitzung pro Woche zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung hat oder ob zufolge Vorliegens einer begründeten Ausnahme weiterhin Anspruch auf Kostenübernahme im bisherigen Umfang besteht.
2.2     Die Beschwerdeführerin vertritt zur strittigen Frage den Standpunkt, zum einen sei zu berücksichtigen, dass eine dreijährige Behandlung mit je zwei einstündigen Sitzungen pro Woche noch gar nicht stattgefunden habe. Die im Mai 2000 begonnene psychoanalytische Therapie sei durch zwei längere Klinikaufenthalte unterbrochen worden. Insgesamt sei die ambulante Therapie dadurch etwa für sieben Monate unterbrochen worden.
         Des Weiteren liege eine begründete Ausnahme vor. Seit rund fünf Jahren leide sie an einer psychischen Erkrankung, die von psychotischen Schüben begleitet sei. Durch die Psychotherapie erlerne sie den Umgang mit der Krankheit. Die Behandlung führe mittels Aufarbeitung der Vergangenheit und der Suche nach dem lebensgeschichtlichen Ursprung der Krankheit zu einer Besserung des Gesundheitszustandes.
         Mit der Psychotherapie könne eine teure medikamentöse Behandlung vermieden werden, welche nur eine oberflächliche Symptombehandlung gewährleiste und mit Nebenwirkungen verbunden sei, ohne dass nach dem Ursprung der Erkrankung geforscht und die Krankheit als solche bekämpft werde. Eine medikamentöse Behandlung sei zudem auf lange Sicht nicht geeignet, psychotische Episoden zu vermeiden, was dann die Einweisung in eine Klinik zur Folge habe.
         Durch die eingeschlagene Therapieform sei es gelungen, ein normales Leben zu führen: Teilnahme am sozialen Leben, Abschluss der beruflichen Ausbildung. Zur Fortsetzung und Realisierung der bisherigen Entwicklung sei eine fortdauernde psychotherapeutische Behandlung notwendig. Dadurch sei es auch möglich, gegebenenfalls neu auftretende psychotische Schübe frühzeitig zu erkennen, ohne dass es zu einem Ausbruch komme. Mit nur einer einstündigen Sitzung pro Woche sei es nicht möglich, zu einem erfolgreichen Therapieergebnis zu gelangen. Damit sei es lediglich möglich, aktuelle Probleme zu behandeln. Weitere Eskalationen könnten damit aber nicht verhindert werden. Der behandelnde Psychotherapeut stelle längerfristig nur dann eine günstige Prognose, wenn genügend Zeit für die therapeutische Arbeit zur Verfügung stehe.
         Es treffe zu, dass auch während der Behandlung von je zwei Stunden pro Woche stationäre Klinikaufenthalte nötig gewesen seien. Dies könne jedoch nicht auf den mangelnden Erfolg der ambulanten Behandlung zurückgeführt werden. Im Gegenteil wäre ohne die ambulante Psychotherapie eine dauernde stationäre Behandlung notwendig. Durch die Klinikaufenthalte sei zwar jeweils vorübergehend eine Besserung des Zustandes eingetreten, bedingt durch die Behandlung mit Neuroleptika. Eine längerfristige Besserung könne jedoch nur durch die regelmässige ambulante Behandlung von zwei Stunden Dauer pro Woche erreicht werden (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 10 ff., Urk. 16 S. 2 ff. Ziff. 5 f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber an, der Umstand, dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung in den letzten drei Jahren durch stationäre Klinikaufenthalte von rund sieben Monaten Dauer unterbrochen gewesen sei, begründe keinen Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Behandlungsanspruchs von zwei einstündigen Sitzungen pro Woche über die gesetzliche Dreijahresfrist hinaus. Art. 2 KLV treffe keine Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung neben einer Behandlung im stationären Rahmen käme einer unzulässigen Doppelbehandlung gleich. Im Rahmen einer stationären Behandlung komme es im Übrigen in der Regel zu einer psychotherapeutischen Behandlung im Umfange von mindestens zwei Wochenstunden.
         Zu beachten sei des Weiteren, dass beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin die neuroleptische Behandlung im Vordergrund stehe und nicht die psychotherapeutische. Mit psychotherapeutischer Behandlung allein könne die paranoide Schizophrenie nicht unter Kontrolle behalten werden. Unter diesen Umständen rechtfertige sich eine Reduktion der Therapiefrequenz. Eine Behandlung von zwei Stunden Dauer pro Woche rechtfertige sich höchstens in einer Phase akuter Dekompensation, dies sei aktuell aber nicht der Fall.
         Nichts an dieser Betrachtungsweise ändere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verschiedentlich notfallmässig habe stationär behandelt werden müssen. Dies habe sich ereignet, als die Beschwerdeführerin noch zwei Stunden pro Woche behandelt worden sei, weshalb die Wirksamkeit der Behandlung mit Bezug auf die weiterhin gewünschte höhere Frequenz bezweifelt werden müsse. Vorbehältlich einer Phase mit akuter Dekompensation rechtfertige sich eine Behandlung von zwei Stunden pro Woche zu Lasten der Krankenversicherung nicht mehr.
         Die Beschwerdeführerin bezwecke gemäss ihren Angaben mit der Behandlung schwergewichtig die Ergründung der lebensgeschichtlichen Ursprünge der Krankheit. Dies spreche dafür, dass die Behandlung der Persönlichkeitsreifung diene. Dies genüge aber nicht für eine ausnahmsweise Verlängerung der Kostenübernahme für eine Behandlung von zwei Stunden pro Woche.
         Im übrigen bestätige die Beschwerdeführerin, dass die bisherige Behandlung zu einer Besserung des Zustandes geführt habe. Dies spreche gerade für eine Reduktion der wöchentlichen Therapiedauer (Urk. 2 S. 3 Erw. 4 ff., Urk. 7 S. 3 ff. Ziff. 2 ff., Urk. 20 S. 1 ff. Ziff. ff.).

3.
3.1     Im Bericht vom 6. Februar 2003 führte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, M._____, aus, die an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschwerdeführerin sei seit Mai 2000, abgesehen von Kriseninterventionen, zweimal wöchentlich in seine Behandlung gekommen. Nach einer Remission, welche fast ein Jahr gedauert habe, sei es im Spätsommer 2002 zu einem schleichenden Rückfall der paranoischen Erkrankung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Wahn entwickelt, sie werde sexuell belästigt. Es sei leider nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin darin zu beeinflussen und es sei auch nicht möglich gewesen, sie davon zu überzeugen, Neuroleptika einzunehmen. Aufgrund einer mit dem Rückfall einhergehenden Beziehungskrise habe der Lebenspartner der Beschwerdeführerin wiederholt notfallmässig einen Psychiater kommen lassen, was schliesslich dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin via FFE (fürsorgerische Freiheitsentziehung) in der Klinik Hard hospitalisiert worden sei. Der Lebenspartner habe inzwischen die gemeinsame Wohnung aufgelöst, so dass die Beschwerdeführerin zur Zeit obdachlos sei, wenn sie demnächst aus der Klinik entlassen werde. Problematisch sei, dass die Beschwerdeführerin jeden Verkehr mit den in Wien lebenden Eltern ablehne, ebenso den Kontakt mit der als Ärztin arbeitenden Schwester. Auch mit der Beiständin arbeite sie kaum zusammen (Urk. 8/2).
3.2     Am 3. April 2003 teilte M._____ dem Vertrauensarzt Dr. B.___ mit, mit der Gabe von Medikamenten, insbesondere von Neuroleptika, sei er besonders vorsichtig. Verschreibungen erfolgten immer erst nach einer Beurteilung der Gesamtsituation und unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen. Vorliegend habe er der Beschwerdeführerin Risperdal verordnet, so lange dies notwendig gewesen sei. Leider habe die Beschwerdeführerin während des zweiten psychotischen Schubs im Herbst 2002 sämtliche Medikamenteneinnahmen verweigert. Er habe dann gleichwohl versucht, die ambulante Behandlung mit der Beschwerdeführerin weiterzuführen. Es sei dann aber trotzdem zu einer Klinikeinweisung gekommen, weil die Beschwerdeführerin, die zu dem Zeitpunkt kein Geld mehr gehabt habe, nach der Sperrstunde von der Polizei auf der Toilette eines Lokals aufgegriffen worden sei (Urk. 8/4 S. 2).
3.3     Am 15. Mai 2003 berichtete M._____ dem Vertrauensarzt Dr. B.___, mit der psychotherapeutischen Behandlung sei es trotz der immer wiederkehrenden paranoischen Schübe gelungen, das Vertrauen der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Dieses Vertrauen sei Voraussetzung dafür, dass der therapeutische Prozess längerfristig greifen könne. Bei der guten Intelligenz und der, abgesehen von psychotischen Phasen, guten Introspektionsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne eine günstige Prognose gestellt werden, vorausgesetzt, es stehe genügend Zeit für die therapeutische Arbeit zur Verfügung. Ohne Umstrukturierung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin komme es immer wieder zu psychotischen Rückfällen. Er halte es für notwendig, auch weiterhin in einem Setting von zwei Stunden pro Woche arbeiten zu können. Dies sei nicht nur im Sinne der Beschwerdeführerin, sondern auch der Wirtschaftlichkeit. Ein Aufenthalt in der Klinik sei letztlich teurer als eine ambulante Behandlung (Urk. 3/4 S. 2).

4.
4.1     Zu den Ausführungen von M._____ nahm Dr. B.___ zunächst am 25. April 2003 Stellung. Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei vordergründig eine psychopharmakologische Behandlung angezeigt. Eine solche sei auch erfolgt, aber dann von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, worauf es im Herbst 2002 auch zu einem psychotischen Schub gekommen sei. Allein mit einer psychotherapeutischen Behandlung könne das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht stabilisiert werden, wenn nicht gleichzeitig auch eine neuroleptische Behandlung erfolge. Der Psychotherapie komme in diesem Rahmen stützende und begleitende Funktion zu (Urk. 8/5 S. 1 f.).
4.2     Am 28. Mai 2003 hielt Dr. B.___ fest, eine intensive Psychotherapie lasse sich auch mit einer einstündigen Behandlung pro Woche realisieren. Erfahrungsgemäss reiche eine solche Frequenz ab dem vierten Behandlungsjahr aus, vorbehältlich allfälliger Krisensituationen, für welche vorübergehend eine intensivere Therapie bewilligt werden könne (Urk. 3/5).

5.      
5.1     Zur strittigen Frage, ob das Krankheitsbild bei der Beschwerdeführerin auch nach dem dritten Behandlungsjahr nach wie vor eine Therapiedauer von zwei Stunden pro Woche erfordert, ergibt sich aus den Darlegungen von M._____, dass die Fortsetzung in diesen Rahmen aus Sicht der Beschwerdeführerin zweifellos wünschenswert wäre. Dies ist jedoch nicht Richtmass für die Beurteilung der Frequenz der psychotherapeutischen Behandlung, für deren Kosten die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen aufzukommen hat.
5.2     Bei objektiver Betrachtung der vorliegenden Umstände ergibt sich, dass auch eine Behandlung von noch einer Stunde als wirksam zu bezeichnen ist. Nicht nur aus den Ausführungen von Dr. B.___ ergibt sich, dass die paranoide Schizophrenie der Beschwerdeführerin zur Stabilisierung in erster Linie einer medikamentösen Behandlung bedarf und die psychotherapeutische Behandlung daneben der weiteren Betreuung und Begleitung dient. Auch den Ausführungen von M._____ ist zu entnehmen, dass es in den letzten drei Jahren dann zum Ausbruch paranoischer Schübe kam, was jeweils eine Klinikeinweisung zur Folge hatte, wenn die Beschwerdeführerin in kritischen Phasen keine entsprechenden Medikamente einnahm respektive dazu nicht bewogen werden konnte. Im Herbst 2002 befand sich die Beschwerdeführerin zusätzlich noch in einer unvorhergesehenen schwierigen persönlichen Situation (Beziehungskrise). Mit der in der Klinik erfolgten medikamentösen Behandlung stabilisierte sich der Zustand aber jeweils wieder, was auch die Beschwerdeführerin selber bestätigte (vgl. Urk. 16 S. 4).
         Zweifellos kommt der psychotherapeutischen Behandlung eine wichtige Funktion zu. Aus den Darlegungen von M._____ ergibt sich bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit für eine Behandlung von mindestens zwei Stunden pro Woche. Die für die Behandlung als wichtigste Voraussetzung genannte Vertrauensbasis wird durch eine Reduktion der Therapiefrequenz nicht geschmälert und im Übrigen attestiert der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin eine gute Intelligenz und Introspektion, mit Ausnahme der Phasen, in welchen psychotische Schübe aufträten. Für solche Phasen kann aber, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, jederzeit wieder eine höhere Therapiefrequenz bewilligt werden.
5.3     Auch die Beschwerdeführerin selber machte geltend, es sei ihr gelungen, wieder ein normales Leben zu führen. Sie könne wieder am sozialen Leben teilnehmen und auch ihre berufliche Ausbildung zu Ende führen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 11). Das belegt, dass inzwischen insgesamt ein anhaltend stabilisierter Zustand besteht. Auch wenn in Zukunft eine erneute psychische Dekompensation nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, hat dies nicht zur Folge, dass deshalb zwingend das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KLV zu bejahen wäre. Die Krankheit der Beschwerdeführerin bedarf zweifellos auch weiterhin der Behandlung, insbesondere der psychotherapeutischen Behandlung. Dass hierfür aber nach wie vor eine Therapiefrequenz von zwei Stunden pro Woche nötig wäre, ist nicht dargetan.
5.4     Als nicht zutreffend muss die Behauptung der Beschwerdeführerin bezeichnet werden, mit der psychotherapeutischen Behandlung könne eine zusätzliche medikamentöse Therapie vermieden werden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 11). Dies wird durch die Angaben von M._____ klar wiederlegt, gemäss denen es trotz der psychotherapeutischen Behandlung von zwei Stunden pro Woche zu psychischen Dekompensationen kam, gerade weil nicht rechtzeitig eine medikamentöse Behandlung aufgenommen wurde (Weigerung der Beschwerdeführerin). Nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine rein medikamentöse Behandlung ebenfalls ungenügend ist, sondern die Beschwerdeführerin zusätzlich der stützenden und begleitenden psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Dass diese nur dann wirksam ist, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin während zwei Stunden pro Woche behandelt wird, ist aber nicht dargetan. Es sind mithin keine besonderen Umstände gegeben, welche eine Ausnahme vom Richtwert gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a KLV rechtfertigten.
5.5     Zu verwerfen ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch auf eine verlängende Dauer der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Umfang von zwei Stunden pro Woche, weil die ambulante Behandlung in den letzten drei Jahren durch stationäre Klinikaufenthalte unterbrochen worden sei. Die fraglichen Frist ist, wie bereits erwähnt, nicht absoluter Natur. Es handelt sich um einen Richtwert. Dies wird auch daran ersichtlich, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 KLV einerseits die Behandlungsbedürftigkeit und andererseits die tatsächlich jeweils erforderliche Behandlungsintensität in zeitlicher Hinsicht regelmässig und unabhängig von den Fristen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c KLV vertrauensärztlich überprüft wird. Eine Reduktion der Behandlungsintensität in zeitlicher Hinsicht kann somit gegebenenfalls bereits vor Ablauf der Fristen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c KVG erfolgen.
         Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Klinikaufenthalte psychiatrisch umfassend versorgt war. Dies sowie die von Mai 2000 bis Mai 2003 durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung während zweien Stunden pro Woche ermöglichten es der Beschwerdeführerin, sich so weit zu stabilisieren, dass sie eigenen Angaben zufolge wieder in der Lage ist, ein geregeltes Leben zu führen. Die Indikation für eine weitere zweistündige psychotherapeutische Behandlung pro Woche ist somit nicht gegeben. Besondere Umstände - beispielsweise eine fortdauernde evidente Labilität des psychischen Zustandes -, die für das Gegenteil sprächen, sind nicht gegeben. Weder den Ausführungen von M._____ noch denjenigen der Beschwerdeführerin können entsprechende Anhaltspunkte entnommen werden.
         Nach dem Gesagten kann der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden, ab Juni 2003 lediglich noch die Kosten für eine einstündige psychotherapeutische Behandlung pro Woche zu übernehmen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).