KV.2004.00025
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 1. April 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
EGK-Gesundheitskasse
Direktion
Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 hatte die EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend EGK) G.___ mitgeteilt, dass er aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen worden sei (Urk. 2/2). G.___ hatte die Kasse daraufhin mit Zuschrift vom 3. Februar 2004 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert sieben Tagen ersucht, ansonsten er beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen werde (Urk. 2/1/0). Dies hatte er in der Folge mit Eingabe vom 9. Februar 2004 getan (Urk. 1/1 des Prozesses Nr. KV.2004.00015). Das Sozialversicherungsgericht war auf die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2004 mangels Vorhandenseins einer Verfügung und eines Einspracheentscheids nicht eingetreten und hatte überdies festgehalten, dass auch kein Anlass für Entgegennahme der Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehe (Urk. 4 des Prozesses Nr. KV.2004.00015). Der Erledigungsbeschluss war der Kasse am 5. März 2004 zugestellt worden (vgl. den Empfangsschein in Urk. 5/1 des Prozesses Nr. 2004.00015).
2. Mit Eingabe vom 10. März 2004 (Urk. 1) gelangte G.___ erneut an das Sozialversicherungsgericht und beschwerte sich darüber, dass die EGK noch immer keine Verfügung über den zur Diskussion stehenden Ausschluss aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erlassen habe (Urk. 1 und die Beilagen in Urk. 2/1-4). Ausserdem beantragte er, die EGK sei zu verpflichten, ihm eine Versicherungspolice für das Jahr 2004 auszustellen. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. März 2004 machte er ferner geltend, diese Verpflichtung sei bereits vorsorglich - für die Dauer des vorliegenden Verfahrens - auszusprechen (Urk. 3 und die Beilagen in Urk. 4/1+2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung konnte eine versicherte Person, die mit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstanden war, verlangen, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erliess. Gegen Verfügungen konnte nach Art. 85 Abs. 1 KVG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung beim Versicherer Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide (Art. 85 Abs. 2 KVG) konnte gemäss Art. 86 Abs. 1 KVG beim vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Beschwerde konnte ferner gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KVG auch dann erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erliess.
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten, das die verschiedenen Sozialversicherungszweige materiellrechtlich koordiniert und die Verfahren vereinheitlicht. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Wo Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen, werden diese im Bereich des Krankenversicherungsrechts nach Art. 80 Abs. 1 KVG (in der ab dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung) in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG selbst dann im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, wenn sie erheblich sind.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG - in Übereinstimmung mit den früheren Verfahrensvorschriften des KVG - bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 57 ATSG) - ebenfalls wie bis anhin - das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. Weiterhin kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Im Gegensatz zur bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung ist unter der Herrschaft des ATSG keine 30tägige Frist mehr festgelegt, innert derer der Versicherer auf das Begehren der versicherten Person um Erlass einer anfechtbaren Verfügung reagiert haben muss, damit er dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung entgeht.
2. Bei der zur Diskussion stehenden Frage der Versicherungszugehörigkeit handelt es sich um eine erhebliche Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, über die grundsätzlich auch ohne besonderes Begehren der versicherten Person eine formelle Verfügung zu erlassen ist (vgl. Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 47/2003 S. 234). Das Verzögern einer solchen, ohne explizites Begehren der versicherten Person zu erlassenden Verfügung kann zwar über den Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG hinaus ebenfalls Gegenstand einer Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde sein (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 56 Rz 13). Im vorliegenden Fall ist eine unrechtmässige Rechtsverzögerung jedoch zu verneinen. Denn offenbar hatte die Beschwerdegegnerin beim Verfassen des Schreibens vom 22. Januar 2004 (Urk. 2/2) noch mit einer Nachzahlung des Prämienausstandes gerechnet, und es ist davon auszugehen, dass sie den angeordneten Ausschluss nach erfolgter Nachzahlung als hinfällig erachtet hätte. Ferner hatte der Beschwerdeführer der Kasse im Anschluss an sein Begehren vom 3. Februar 2004 (Urk. 2/1/0) um Erlass einer anfechtbaren Verfügung keinerlei Zeit zur Reaktion gelassen. Unter diesen Umständen kann von einer Rechtsverzögerung noch nicht die Rede sein, zumal die Beschwerdegegnerin den gerichtlichen Beschluss vom 27. Februar 2004 und die ihr damit überwiesenen Akten erst Anfang März 2004 erhalten hat. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen. Nicht eingetreten werden kann auf das Begehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausstellung einer Versicherungspolice, da sich das Gericht im Falle einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde auf die Frage einer derartigen Säumnis zu beschränken hat und noch nicht materiell entscheidet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 12). Mit der Erledigung des Verfahrens erübrigt sich schliesslich auch ein Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen.
Dieser Entscheid ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu fällen, da sich die gestellten Begehren offensichtlich als unzulässig erweisen (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- EGK-Gesundheitskasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-7
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).