Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. August 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
EGK-Gesundheitskasse
Direktion
Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 hatte die EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend EGK) G.___ mitgeteilt, dass er nach mehreren erfolglosen Betreibungsversuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 9 KVV) aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen worden sei (Urk. 8/23).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine erste Beschwerde in dieser Sache mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheids nicht eingetreten war (Beschluss vom 27. Februar 2004, Urk. 4 im Prozess Nr. KV.2004.00015) und eine nachfolgende Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen hatte (Urteil vom 1. April 2004, Urk. 8 im Prozess Nr. KV.2004.00025), erhob G.___ mit Eingabe vom 19. April 2004 erneut Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 1/1). Gleichzeitig stellte er das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Verpflichtung der EGK, ihm für die Dauer des vorliegenden Verfahrens den Versicherungsschutz weiterzugewähren (Urk. 3). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 30. April 2004 (Urk. 7) und der Ergänzung dazu vom 3. Mai 2004 (Urk. 9) sowie der Kassenakten (Urk. 8/1-29 und Urk. 10/1-3) wurde G.___ mit Verfügung vom 13. Mai 2004 eine 10tägige Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 11). G.___ reichte daraufhin die Stellungnahmen vom 26. und vom 30. Mai 2004 ein (Urk. 15 und Urk. 17) und ersuchte gleichzeitig um Zustellung von (weiteren) Aktenkopien sowie um Erstreckung der angesetzten Frist, damit er sich nach Erhalt dieser Kopien ergänzend äussern könne. Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 wurde ihm eine Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2004 gewährt und die Zustellung der erbetenen Unterlagen nach Vorausbezahlung eines Kostenbeitrags von Fr. 10.-- in Aussicht gestellt (Urk. 20). Der Betrag ging am 30. Juni 2004 ein; gleichzeitig mit dessen Einzahlung ersuchte G.___ mit Eingabe vom 29. Juni 2004 auch um eine nochmalige Erstreckung der besagten Frist um 30 Tage (Urk. 22). Das Gericht gewährte daraufhin unter Zustellung der Akten eine Fristerstreckung bis zum 31. August 2004 (Urk. 22 und Urk. 23). Ferner beschloss es am 7. Juli 2004 die Abweisung des Antrags von G.___ auf vorsorgliche Anordnungen (Urk. 24).
G.___ stellte dem Gericht daraufhin mit Eingabe vom 26. Juli 2004 (Urk. 29) ein Schreiben mit Datum des 8. Juli 2004 (Urk. 26) und ein weiteres Schreiben vom 25. Juli 2004 (Urk. 27) zu und erklärte in diesen Schreiben, dass er auf eine ergänzende Stellungnahme verzichte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung konnte eine versicherte Person, die mit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstanden war, verlangen, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erliess. Gegen Verfügungen konnte nach Art. 85 Abs. 1 KVG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung beim Versicherer Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide (Art. 85 Abs. 2 KVG) konnte gemäss Art. 86 Abs. 1 KVG beim vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Beschwerde konnte ferner gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KVG auch dann erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erliess (so genannte Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde).
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten, das die verschiedenen Sozialversicherungszweige materiellrechtlich koordiniert und die Verfahren vereinheitlicht. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Wo Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen, werden diese im Bereich des Krankenversicherungsrechts nach Art. 80 Abs. 1 KVG (in der ab dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung) in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG selbst dann im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, wenn sie erheblich sind.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG - in Übereinstimmung mit den früheren Verfahrensvorschriften des KVG - bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 57 ATSG) - ebenfalls wie bis anhin - das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. Weiterhin kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Im Gegensatz zur bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung ist unter der Herrschaft des ATSG keine 30tägige Frist mehr festgelegt, innert derer der Versicherer auf das Begehren der versicherten Person um Erlass einer anfechtbaren Verfügung reagiert haben muss, damit er dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung entgeht.
2.
2.1 Wie bereits im Urteil vom 1. April 2004 festgehalten worden ist, handelt es sich bei der zur Diskussion stehenden Frage der Versicherungszugehörigkeit um eine erhebliche Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, über die grundsätzlich auch ohne besonderes Begehren der versicherten Person eine formelle Verfügung zu erlassen ist (vgl. Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 47/2003 S. 234), wobei auch das Verzögern einer solchen, ohne explizites Begehren der versicherten Person zu erlassenden Verfügung über den Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG hinaus Gegenstand einer Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde sein kann (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 13).
Nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft der zitierten früheren Verfahrensvorschriften des KVG entwickelt hatte, galt im Falle einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde als Anfechtungsgegenstand nur die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hatte also einzig zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorlag, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 320 Erw. 4b; SVR 2001 KV Nr. 38 S. 109 f.). Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich von Art. 56 Abs. 2 ATSG weiterhin anwendbar (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 12).
Strittig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdegegnerin in der Zeit bis zur Einreichung der (erneuten) Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde vom 19. April 2004 (Urk. 1/1) eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung vorzuwerfen ist.
2.2 Im Urteil vom 1. April 2004 hatte das Gericht eine unrechtmässige Rechtsverzögerung für den Zeitraum bis zur Einreichung der damaligen Beschwerde vom 10. März 2004 verneint; für die Begründung kann auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen werden. Was den Zeitraum nach dem 10. März 2004 - bis zum 19. April 2004 - anbelangt, so geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Beschwerdegegnerin am 18. März 2004 ein Schreiben an das kantonale Migrationsamt gerichtet und um Auskünfte zum Wohnort des Beschwerdeführers ersucht hatte (Urk. 8/2) und dass sie diese Anfrage am 14. April 2004 wiederholt hatte (Urk. 8/3), nachdem sie bis dahin unbeantwortet geblieben war. Die in die Wege geleiteten Abklärungen zum Wohnort erscheinen in Anbetracht des Sachverhalts und der Rechtslage als sinnvoll und geboten. Denn die Frage, ob jemand dem schweizerischen Versicherungsobligatorium untersteht und damit bei einer schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sein kann und muss, hängt nach den Vorschriften in Art. 3 KVG und in Art. 1-6 KVV vom Wohnsitz und vom Aufenthalt - wenn auch nicht von einer Aufenthaltsbewilligung - ab (vgl. BGE 129 V 77), und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht befunden, dass im Falle des Beschwerdeführers Unklarheiten hierzu bestehen, angesichts dessen, dass dieser vom Betreibungsbeamten an den angegebenen Adressen an A.___ und an B.___ in C.___ nicht angetroffen worden war und auch den Aufforderungen zur Abholung der Zahlungsbefehle jeweils nicht nachgekommen war (vgl. Urk. 8/8-11). Für den strittigen Zeitraum bis zum 19. April 2004 kann daher ebenfalls noch nicht von einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung gesprochen werden, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach erneut abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich nicht, dass das Gericht ausnahmsweise materiell entscheidet, wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer ergänzenden Eingabe vom 3. Mai 2004 beantragt hat (vgl. Urk. 9 S. 2). Denn der Umstand, dass das Migrationsamt der Beschwerdegegnerin in einem Telefongespräch vom 27. April 2004 offenbar mitgeteilt hat, deren Anfrage nicht schlüssig beantworten zu können (vgl. Urk. 9 S. 2), ändert nichts an der Pflicht der Beschwerdegegnerin, hinsichtlich der Streitfrage der Versicherungszugehörigkeit den Sachverhalt selbständig festzustellen und eine Verfügung zu erlassen, wofür ihr insbesondere die Vorschriften über die Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 3 ATSG) und über den Beweisgrad und die Beweislastverteilung zur Verfügung stehen.
Da das vorliegende Verfahren auf die Frage der Rechtsverzögerung beschränkt ist, kann sodann auf das erneut gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausstellung einer Versicherungspolice (vgl. Urk. 1/1 S. 3) wiederum nicht eingetreten werden, wie dies schon im Urteil vom 1. April 2004 der Fall war.
2.3 Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wegen mutwilliger Prozessführung entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 1) ist abzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssen für die Verpflichtung der beschwerdeführenden Privatperson zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Versicherungsträger neben der Mutwilligkeit die Voraussetzungen erfüllt sein, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine nicht anwaltschaftlich vertretene Person aufgestellt worden sind. Insbesondere muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der das Übliche übersteigt und die normale Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGE 127 V 207 Erw. 4b). Davon kann vorliegendenfalls noch nicht gesprochen werden, zumal die ersten beiden Beschwerden in der vorliegend strittigen Angelegenheit ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin entschieden worden waren und der Beschwerdegegnerin somit dort kein Aufwand erwachsen war.
Ebenfalls noch abzusehen ist von einer Kostenauferlegung wegen Mutwilligkeit (Art. 61 lit. a ATSG; § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- EGK-Gesundheitskasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26, 27, 28/1+2 und 29
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).