| „ | Die Arbeitsfähigkeit beträgt, für welche Tätigkeit auch immer, 0 %, Dauer entsprechend meinen Angaben vom 26.01.2004. (...) Mir waren die in Ihrer Verfügung vom 29.01.2004 erwähnten Bundesgerichtsentscheide zur zeitlichen Leistungsbegrenzung bei einer sonst zweijährigen Laufzeit der Leistungen nicht bekannt; mit Sicherheit hätte ich sonst den Patienten a priori schon für jegliche Tätigkeit als arbeitsunfähig beurteilt. Es gilt hier zu bedenken, dass ich als behandelnder Arzt alles tun muss, um den Heilungsprozess meiner Patienten, mit welchen Mitteln auch immer zu begünstigen. (...)" |