Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich
gegen
SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und
verwandte Berufe, Membre du Groupe Mutuel
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1949, war bei der SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (nachfolgend SKBH) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall versichert (vgl. die Versicherungsausweise für die Jahre 1997-1999 in Urk. 10/2). Im November 1996 hatte sich der Versicherte eine Verletzung am linken Zeigefinger zugezogen. Für deren Folgen war zunächst die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgekommen. Nachdem diese ihre Leistungen Anfang November 1997 mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden eingestellt hatte, hatte die SKBH dem Versicherten ab dem 4. November 1997 Taggelder im Betrag von Fr. 140.90 pro Tag ausgerichtet (vgl. die Aufstellung der SKBH vom 28. September 2004, Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 30. November 1998 hatte die Krankenkasse ihre Taggeldleistungen per Ende Februar 1999 eingestellt (Urk. 10/5) und diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 1999 bestätigt (Urk. 10/9). O.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, hatte diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 18. Januar 2000 beim Sozialversicherungsgericht angefochten (Urk. 10/10; Prozess Nr. KV.2000.00006). Mit Verfügung vom 15. Juni 2000 hatte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, über den Anspruch von O.___ auf eine Invalidenrente sistiert (Urk. 10/11).
1.2 In der Folge hatte die SVA, IV-Stelle, den Rentenanspruch von O.___ mit Verfügung vom 18. September 2000 verneint. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin hatte das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil vom 29. Juni 2001 dahingehend geändert, dass dem Versicherten für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Januar 1998 eine halbe und für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 eine (befristete) ganze Rente zustehe (Urk. 23 im Prozess Nr. IV.2000.00658). Mit Urteil vom 30. April 2002 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt (Urk. 10/12).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hatte daraufhin mit Verfügung vom 24. Mai 2002 die Sistierung des Prozesses Nr. KV.2000.00006 aufgehoben (Urk. 10/13) und die Beschwerde nach der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Urteil vom 17. Dezember 2002 abgewiesen (Urk. 10/14). Das Urteil blieb unangefochten.
1.4 Die SVA, IV-Stelle, hatte in der Zwischenzeit das höchstrichterliche Urteil vom 30. April 2002 rechnerisch vollzogen und dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 27. September 2002 die zugesprochenen Renten für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 31. Januar 1999 gewährt (Urk. 13/1 und Urk. 13/2). Gestützt auf diese Rentengewährung nahm die SKBH eine Überentschädigungsberechnung vor und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2003 dazu auf, ihr vom ausgerichteten Taggeld-Gesamtbetrag einen Betrag von Fr. 25'804.60 zurückzuerstatten (Urk. 10/16). Nachdem der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, ihr mit Schreiben vom 16. Juli 2003 hatte mitteilen lassen, dass er über keine Mittel zur Begleichung dieser Forderung verfüge (Urk. 10/17), gelangte sie am 4. September 2003 an die den Versicherten unterstützende Sozialhilfebehörde der Gemeinde X.___ (Urk. 10/18), die sich indessen nicht zur Leistung von Zahlungen an die Kasse bereit erklärte (Antwortschreiben vom 10. September 2003, Urk. 10/19). Die Kasse forderte deshalb den Versicherten mit Schreiben vom 19. November 2003 erneut zur Rückerstattung des errechneten Überentschädigungsbetrages auf (Urk. 10/20) und betrieb ihn in der Folge mit Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2004 (Betreibung des Betreibungsamtes Y.___, Urk. 10/21). Der Versicherte liess der Kasse mit Schreiben vom 2. März 2004 mitteilen, dass er die Rückforderung für verwirkt halte (Urk. 10/22), und erhob am 5. März 2004 Rechtsvorschlag (Urk. 10/21 S. 2). Die Kasse wandte sich in der nachfolgenden Korrespondenz (Schreiben vom 10. März 2004, Urk. 10/23) gegen diese Auffassung, wogegen der Versicherte an seiner Betrachtungsweise festhalten liess (Schreiben vom 16. März 2004, Urk. 10/24). In der Folge verpflichtete die SKBH den Versicherten mit formeller Verfügung vom 24. März 2004 zur Rückzahlung des Betrages von Fr. 25'804.60 (Urk. 10/25). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 10. März 2004 Einsprache erheben und wiederum geltend machen, die Rückforderung sei verwirkt und im Eventualstandpunkt unbegründet (Urk. 10/26). Mit Entscheid vom 11. Juni 2004 wies die SKBH die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/27).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 liess O.___, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, mit Eingabe vom 13. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 24. März 2004 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin kein Rückerstattungsanspruch zusteht;
eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SKBH liess in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen.
1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 3 KVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) ist das Taggeld für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird nach Art. 72 Abs. 4 KVG ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Abs. 3 vorgesehenen Dauer geleistet (Satz 1), und der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten (Satz 2). Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung hat die arbeitsunfähige versicherte Person gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern (Satz 1), und die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung (Satz 2).
1.3 In Art. 78 Abs. 2 KVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, dafür zu sorgen, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden. Gestützt auf diese Kompetenzzuweisung hat der Bundesrat die Vorschriften in Art. 122 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit denjenigen anderer Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen (Satz 1). Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalles ausgerichtet werden (Satz 2). Eine Überentschädigung liegt gemäss Art. 122 Abs. 2 KVV in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die aufgezählten Grenzen übersteigen, nämlich die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten (lit. a), die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten (lit. b) und den der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienst oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung (lit. c). Liegt eine Überentschädigung vor, so werden nach Art. 122 Abs. 3 KVV die betreffenden Leistungen der Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt.
1.4 Bis Ende 2002 fehlten im Krankenversicherungsrecht Vorschriften über die Rückerstattung von unrechtmässig ausgerichteten Leistungen. Die Rechtsprechung erklärte daher die Regelung in Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (in Kraft gewesen bis Ende 2002) für analog anwendbar (vgl. BGE 126 V 23).
Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten (Satz 1), wobei bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden kann. Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei diesen Fristen handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungsfristen (vgl. AHI 1998 S. 295 Erw. 4a mit Hinweis).
1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten, das die verschiedenen Sozialversicherungszweige materiellrechtlich koordiniert und die Verfahren vereinheitlicht.
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Wo Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen, werden diese im Bereich des Krankenversicherungsrechts nach Art. 80 Abs. 1 KVG (in der ab dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung) in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG selbst dann im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, wenn sie erheblich sind.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG - in Übereinstimmung mit den früheren Verfahrensvorschriften des KVG - bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG) ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 57 ATSG) - ebenfalls wie bis anhin - das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer von den Taggeldern, welche die Beschwerdegegnerin ihm für den Zeitraum vom 4. November 1997 bis Ende Februar 1999 ausgerichtet hat, infolge Überentschädigung einen Betrag zurückzuerstatten hat.
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang im genannten Zeitraum eine Überentschädigung vorliegt, nach dem Recht zu beurteilen ist, das damals in Kraft war. Die Bestimmungen des ATSG und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hierzu, insbesondere die Überentschädigungsvorschriften in Art. 69 ATSG, gelangen daher vorliegendenfalls nicht zur Anwendung, ungeachtet dessen, dass der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung erst nach dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV erlassen worden sind. Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG, nach der materielle Bestimmungen des ATSG auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Aber nicht nur die Überentschädigungsfrage, sondern auch die Rückerstattungsfrage richtet sich aufgrund dieser übergangsrechtlichen Bestimmung nach dem Recht, das vor dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV galt, wie die Parteien zu Recht vorbrachten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 6). In den Materialien (Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, BBl 1991 II 271) wurde nämlich als Beispiel für eine Bestimmung, die auf laufende Leistungen und festgesetzte Forderungen nicht anwendbar ist, neben dem heutigen Art. 69 ATSG betreffend Überentschädigung (im Entwurf Art. 76 ATSG) auch der heutige Art. 25 ATSG betreffend Rückerstattung (im Entwurf Art. 32 ATSG) angeführt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 9). Diese Auslegung leuchtet entgegen der Kritik im einschlägigen Kommentar (Kieser, a.a.O., Art. 82 Rz 9) ein, denn andernfalls könnte der Versicherer durch den Zeitpunkt, zu dem er den Rückforderungsanspruch geltend macht, Einfluss auf das anwendbare materielle Recht nehmen. Festzuhalten ist immerhin, dass die Rückforderungsbestimmung in Art. 25 ATSG die Regelung in Art. 47 AHVG übernimmt (vgl. BGE 130 V 318).
2.3 Demgegenüber richtet sich die Frage nach dem Verfahren, in dem die Rückforderung infolge Überentschädigung geltend zu machen ist, nach der Rechtslage zur Zeit dieser Geltendmachung und somit ab dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des ATSG und der ATSV. Dies leitet sich aus dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz ab, wonach neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 130 V 4 Erw. 3.2).
3.
3.1 Bevor sich allfällige weitere Fragen stellen, ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Rückforderung infolge Überentschädigung verwirkt ist, da bejahendenfalls der Berechnung der Überentschädigung nicht mehr nachgegangen werden muss.
3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals mit dem Schreiben vom 2. Juni 2003 (Urk. 10/16) zur Rückerstattung des errechneten Überentschädigungsbetrages aufgefordert hat. Zu diesem Zeitpunkt waren das ATSG und die ATSV bereits in Kraft und waren daher, wie gerade dargelegt, für das Rückforderungsverfahren massgebend.
Vor dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV ging das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Grundsatz nach davon aus, dass die Verwirkungsfristen in Art. 47 Abs. 2 AHVG nur durch den Erlass einer Verfügung gewahrt werden konnten. Nach der Einführung des Vorbescheidverfahrens im Invalidenversicherungsrecht mass das höchste Gericht in Abweichung vom grundsätzlichen Erfordernis einer Verfügung allerdings bereits dem Vorbescheid fristwahrende Wirkung zu (BGE 119 V 434 Erw. 3c). Im Krankenversicherungsrecht liess die höchstrichterliche Rechtsprechung sogar bereits einen formlosen Kassenbescheid als fristwahrend genügen und begründete dies damit, dass - unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) - keine gesetzliche Pflicht der Krankenkassen bestanden habe, die Rechtsverhältnisse zu ihren Mitgliedern in jedem Fall durch den Erlass formeller Verfügungen zu regeln, sondern dass die Kasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KUVG erst dann eine anfechtbare Verfügung habe erlassen müssen, wenn das Mitglied sein Nichteinverständnis mit dem formlos eröffneten Entscheid zum Ausdruck gebracht habe (RKUV 1990 Nr. K 835 S. 82 ff. Erw. 2b). Mit dem Inkrafttreten des KVG änderte sich in Bezug auf die Verfügungspflicht der Kassen nichts Wesentliches; auch nach Art. 80 Abs. 1 KVG (in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Fassung) hatte die Krankenkasse erst auf Verlangen der versicherten Person eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die bereits zitierten Verfahrensvorschriften des ATSG und der ATSV und die damit verbundene Änderung von Art. 80 Abs. 1 KVG haben nun aber hinsichtlich dieser Verfügungspflicht eine Änderung herbeigeführt, indem Art. 49 Abs. 1 ATSG bei erheblichen Anordnungen - abgesehen von den Ausnahmen nach Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 51 ATSG - den Erlass einer formellen Verfügung unabhängig von einem entsprechenden Ersuchen der versicherten Person vorschreibt.
Bei der Erhebung einer Rückforderung im Betrag von über Fr. 20'000.-- handelt es sich zweifellos um eine erhebliche Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, über die ohne besonderes Begehren der versicherten Person eine formelle Verfügung zu erlassen ist. Die abweichende Vorschrift in Art. 80 Abs. 1 KVG, die das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG auch in gewissen Bereichen zulässt, die unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, gelangt nicht zur Anwendung, weil diese Ausnahmebestimmung auf die Gewährung von Leistungen beschränkt ist (vgl. auch den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 V 4608); dementsprechend ist in Art. 3 Abs. 1 ATSV die Verfügungspflicht im Falle einer Rückforderung auch ausdrücklich statuiert. Der formlosen Rückerstattungsaufforderung im Schreiben vom 2. Juni 2003 (Urk. 10/16) kommt daher im Hinblick auf die Verwirkungsfristen in Art. 47 Abs. 2 AHVG (und in Art. 25 Abs. 2 ATSG) - anders, als dies aufgrund der vorstehenden Darlegungen unter der Herrschaft der altrechtlichen Verfahrensvorschriften der Fall gewesen ist, und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9 S. 7 f.) - kein fristwahrender Charakter zu. Das Gleiche gilt für den Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2004 (Urk. 10/21), denn bei Forderungen im Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 ATSG darf der Erlass einer Verfügung auch nicht von der Erhebung eines Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren abhängig gemacht werden (vgl. Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 1-55 ATSG, in: SZS 47/2003, S. 235). Ausschlaggebend für die Frage, ob die Verwirkungsfristen nach Art. 47 Abs. 2 AHVG gewahrt sind, ist damit erst die Verfügung vom 24. März 2004 (Urk.10/25).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. März 2004 sei die fünfjährige, absolute Verwirkungsfrist bereits abgelaufen, weil die ursprünglichen Taggeldzahlungen vor dem 24. März 1999 ausgerichtet worden seien (Urk. 1 S. 3), kann ihm nicht zugestimmt werden. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil zur Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung infolge nachträglicher Zusprechung einer Invalidenrente festgehalten, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn die Rentenverfügung der Invalidenversicherung rechtskräftig geworden sei (BGE 127 V 484). Diese Rechtsprechung ist gemäss der richtigen Ansicht in der Beschwerdeantwort (Urk. 9 S. 7) sinngemäss auch im vorliegenden Fall der Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Überentschädigung infolge nachträglicher Rentenzusprechung anwendbar.
3.4
3.4.1 Damit stellt sich die weitere Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin brachte in dieser Hinsicht vor, sie habe von den rentengewährenden Verfügungen vom 27. September 2002 (Urk. 13/1 und Urk. 13/2) erst nachträglich über die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.___ erfahren, und die einjährige Frist habe erst ab dem Zeitpunkt dieser nachträglichen Orientierung zu laufen begonnen (Urk. 9 S. 3, S. 6 und S. 7).
3.4.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unter der Wendung "Kenntnis erhalten hat" in Art. 47 Abs. 2 AHVG der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Urk. 9 S. 7), kann dieser Zeitpunkt im vorliegenden Fall nicht bereits auf das Datum gelegt werden, an dem sie die Verfügung vom 24. Mai 2002 betreffend die Aufhebung der Sistierung des damaligen krankenversicherungsrechtlichen Prozesses Nr. KV.2000.00006 (Urk. 10/13) erhalten hatte. In dieser Verfügung ist das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2002 betreffend Invalidenrente zwar erwähnt. Entsprechend dem richtigen Hinweis der Beschwerdegegnerin stand jedoch der konkrete Rentenbetrag mit dem Erlass des höchstrichterlichen Urteils nicht bereits fest; dieser musste angesichts dessen, dass die Rentenzusprechung erst im Gerichtsverfahren erfolgte, von den Organen der Invalidenversicherung nachträglich noch festgelegt werden, und erfahrungsgemäss dauert dieser Vorgang des rechnerischen Vollzugs einer im Grundsatz zugesprochenen Rente einige Monate. Ausserdem wurde in der Verfügung vom 24. Mai 2002 auch nicht dargelegt, in welchem Sinn das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hatte.
Mit der Aufforderung vom 27. Juni 2002 zur Duplik im Verfahren Nr. KV.2000.00006 stellte das Gericht der Beschwerdegegnerin das besagte höchstrichterliche Urteil vom 30. April 2002 jedoch zu und wies ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2001 bereits erhalten hatte (vgl. Urk. 15 und den am 1. Juli 2002 unterzeichneten Empfangsschein in Urk. 16). Ab Anfang Juli 2002 musste die Beschwerdegegnerin demnach damit rechnen, dass in den nächsten Wochen bis Monaten die Rentenverfügung SVA, IV-Stelle, ergehen werde.
3.4.3 Dementsprechend ist zwar tatsächlich anzunehmen, dass die SVA, IV-Stelle, der Beschwerdegegnerin die rentengewährenden Verfügungen vom 27. September 2002 nicht zugestellt hat - die Beschwerdegegnerin figuriert nicht unter den aufgelisteten Kopieempfängern (vgl. Urk. 13/1 S. 3 und Urk. 13/2 S. 3) -, und ausserdem ist auch der genaue Zeitpunkt nicht bekannt, zu dem die Beschwerdegegnerin von der Existenz dieser Verfügungen tatsächlich erfahren hat (vgl. die Telefonnotiz vom 22. November 2004, Urk. 12). Das Aufmerksamkeitsgebot im Sinne der dargelegten Rechtsprechung hätte von der Beschwerdegegnerin jedoch verlangt, dass sie spätestens Ende Februar 2003, als das Urteil vom 17. Dezember 2002 im Verfahren Nr. KV.2000.00006 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 10/14; vgl. die Empfangsscheine in Urk. 17/1-3, gemäss denen das Urteil am 7./8. Januar 2003 zugestellt worden war) und damit auch die Eckdaten für die Berechnung der Überentschädigung feststanden (vgl. hierzu RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 f.), mit der SVA, IV-Stelle, Kontakt aufgenommen und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt hätte.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin bei der SVA, IV-Stelle, bereits mit Schreiben vom 24. September 1999 ihre Absicht zur Verrechnung einer Überentschädigungsforderung mit allfälligen Rentenleistungen angemeldet hatte (Urk. 10/8), ihren Vorbringen zufolge (vgl. Urk. 9 S. 6) aber im Vorfeld der Ausrichtung der Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer kein entsprechendes Formular zur Geltendmachung der Verrechnung zugestellt erhalten hatte. Denn nachdem die Beschwerdegegnerin nach zehn Monaten seit dem Ergehen des letztinstanzlichen Rentenurteils weder in den Besitz des entsprechenden Formulars noch der Rentenauszahlungsverfügungen gelangt war, hätte sie trotz eines derartigen Versehens der Organe der Invalidenversicherung (zum korrekten Vorgehen vgl. das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig ab 1. Januar 1997) nicht länger untätig bleiben dürfen.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 9 S. 9) spricht ferner auch keine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers gegen die Obliegenheit der Beschwerdegegnerin, sich spätestens bis Ende Februar 2003 bei der SVA, IV-Stelle, nach dem Vollzug der gerichtlichen Rentenzusprechung zu erkundigen. Denn aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin Anfang Juli 2002 im Besitz des letztinstanzlichen Rentenurteils war, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sie über die Rentengewährung ausreichend informiert war und er selber nichts weiteres vorzukehren hatte. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Rentennachzahlung bald vier Jahre zurücklagen. Es konnte dem Beschwerdeführer somit nicht ohne weiteres bewusst sein, dass er infolge dieser Nachzahlung zu einer Rückerstattung eines Teils der damaligen Zahlungen verpflichtet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als im Schreiben vom 15. Oktober 1998, mit dem die Beschwerdegegnerin ihn zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung angehalten hatte (Urk. 10/4), kein derartiger Hinweis enthalten war und er ausserdem in den letzten vier Jahren Unterstützungsleistungen von Drittpersonen bezogen hatte, deren Rückerstattung im Zeitpunkt der Rentennachzahlung für ihn im Vordergrund stand (vgl. die Ausführungen im eingereichten Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 16. April 2003, Urk. 3).
3.4.4 Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit spätestens Ende Februar 2003 zu laufen. In diesem Zeitpunkt stand auch das Ende der gesamten Taggeld-Bezugsperiode fest, die nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzuwarten ist, bevor die Verwirkungsfrist für die Rückforderung infolge Überentschädigung beginnen kann (vgl. RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 f.). Bei einem möglichen Maximalbezug von Fr. 101'448.-- (720 x Fr. 140.90) führt die errechnete Überentschädigung von Fr. 25'804.60, also 25,44 % des Maximalbetrages, zu einer Verlängerung der Bezugsperiode von 900 Tagen um 25,44 % auf 1'129 Tage. Bei einem Beginn der Bezugsperiode am 4. November 1997 endete diese somit am 6. Dezember 2000. Davon, dass der Beschwerdeführer nach der Einstellung der Taggelder per Ende Februar 1999 bis zum 6. Dezember 2000 erneut Taggelder bezogen hätte - was zu einer Veränderung der Bezugsperiode hätte führen können - ist nirgendwo die Rede.
3.5 Damit steht der erhobenen Rückforderung, die nach den vorstehenden Ausführungen erst mit der Verfügung vom 24. März 2004 rechtsgültig geltend gemacht worden ist, die Verwirkung entgegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, ohne dass die Rückforderung im Quantitativ noch zu überprüfen wäre.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG haben der obsiegende Beschwerdeführer oder die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe vom 11. Juni 2004 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 (Telefonnotiz vom 22. November 2004), Urk. 13/1-3 und Urk. 14 (von der Beschwerdegegnerin übermittelte Unterlagen)
- SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).