Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. August 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gegen
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die ___ italienische Staatsangehörige D.___ wohnt und arbeitet seit Anfang des Jahres 2004 als selbständig Erwerbstätige im Kanton Zürich. Ihr Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Krankenpflegeversicherung lehnte die Gesundheitsdirektion, Rechtsabteilung Bereich KVG, mit Verfügung vom 14. Mai 2004 ab (Urk. 7/5). Die dagegen am 10. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 24. Juni 2004 ebenfalls ab (Urk. 7/8/2).
2.
2.1 Hiergegen erhob D.___ am 25. Juli 2004 (Urk. 7/8/1 = Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtene Einspracheentscheids sowie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Krankenpflegeversicherung. Zur Begründung führte sie an, sie sei einerseits als italienische Staatsbürgerin im Servizio Sanitario Nationale grundversichert und verfüge andererseits über eine weltweit gültige Deckung durch eine private Kollektivzusatzversicherung, der Q.__, ihrer vormaligen Arbeitgeberin, der X.___ (vgl. Urk. 3/3 ff.). Dieser Zusatzversicherung könne sie aufgrund ihrer langjährigen Kadermitarbeit weiterhin angehören und darin seien auch ihre drei in Italien lebenden Söhne mitversichert. Die Beschwerdeführerin machte überdies geltend, an einer vorbestehenden Krankheit zu leiden, weshalb sie in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine private Zusatzversicherung abschliessen könne.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2005 (Urk. 9) mehrere Fragen betreffend den der Streitsache zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin antwortete in der Eingabe vom 18. Mai 2005 (Urk. 11), sie sei am 18. Januar 2004 in die Schweiz eingereist und kehre drei- bis viermal pro Monat nach Z.___ in Italien zurück, um in ihrer dortigen Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Da sie gesetzlichen Wohnsitz in Z.___ habe, sei sie bei der dortigen örtlichen Gesundheitsbehörde angemeldet und geniesse vollen staatlichen Krankenversicherungsschutz. Ihre drei Söhne seien 20, 23 und 26 Jahre alt, ihre Ehe ___ gerichtlich getrennt. Die Kollektivzusatzversicherung, der sie angehöre, gelte für alle Länder der Welt und mithin auch dann, wenn sie den Wohnsitz ins Ausland verlege und nicht mehr beim Servizio Sanitario Nationale versichert sei. Die Deckung der Zusatzversicherung sei nicht an die Bedingung geknüpft, dass die entsprechende Leistung im Katalog der staatlichen italienischen Krankenversicherung zu finden sei.
Zu diesen Darlegungen nahm die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 2. Juni 2005 Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung fest (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdeführerin in der obligatorischen sozialen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Dies hängt davon ab, ob das schweizerischen Landesrecht oder zwischenstaatliches Recht eine solche Unterstellungspflicht bzw. allenfalls eine Befreiungsmöglichkeit vorsehen.
2.
2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten. Laut seiner Präambel ist es Ausdruck des Entschlusses der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Soweit für seine Anwendung Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Überdies ist es den schweizerischen Behörden nicht verwehrt, die nach dem 21. Juni 1999 als dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ergangene EuGH-Rechtsprechung autonom nachzuvollziehen (BGE 128 V 320 Erw. 1c).
2.2 Gemäss Art. 8 FZA regeln die Parteien für Personen, die vom Freizügigkeitsrechts Gebrauch machen, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit Anhang II FZA. Nach Art. 1 Anhang II FZA wenden die Vertragsparteien im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander namentlich die in Abschnitt A angeführten Rechtsakte in der zum Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung gültigen Fassung oder gleichwertige Vorschriften an. Abschnitt A nennt unter Ziffer 1 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). In Ziffer 1 des Abschnitts A Anhang II FZA finden sich unter dem Titel "Anpassungen" auch zahlreiche Einträge, welche gleichsam Einträge in die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 darstellen und damit unter anderem Ausnahmen zu den Regelungen dieser Verordnung enthalten. Der dort eingefügte Buchstabe o beinhaltet unter Ziffer 3 Bestimmungen betreffend die Unterstellung und Befreiung von Wandererwerbstätigen und ihren Familienangehörigen mit Wohnsitz im EU-Ausland unter die soziale Krankenpflegeversicherung in der Schweiz. Art. 95a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erklärt im Verhältnis der Schweiz zu den EU- sowie zu den EFTA-Staaten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar, soweit die betreffenden Personen in den persönlichen und die betreffenden Beiträge oder Leistungen in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
2.3 Gemäss Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung namentlich für Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, und deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst. a) betreffen.
2.4 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält Regeln über die Bestimmung der auf zwischenstaatliche Fälle anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Er umfasst Art. 13-17a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehältlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt.
Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bilden laut EuGH-Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen. Es bezweckt, die Wandererwerbstätigen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaates zu unterwerfen und so die Kumulierung anwendbarer nationaler Sozialrechtsvorschriften zu vermeiden (EuGH-Urteil vom 13. März 1997 in der Rs. 131/95, Huijbrechts, in Slg. 1997 I-1409 Rn. 17). Im Schrifttum wird daher den Kollisionsnormen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine sog. Ausschliesslichkeitswirkung attestiert (vgl. Rob Cornelissen, Harmonisierung und Koordinierung des Europäischen Sozialrechts, in Eberhard Eichenhofer, Reform des Europäischen koordinierenden Sozialrechts, Köln/Berlin/Bonn 1993, S. 7).
Die Kollisionsnormen von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmen lediglich, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, die im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätig sind. Hingegen legen sie als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem nationalen System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss. Vielmehr ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch den Erlass von Rechtsvorschriften festzulegen. Jedoch dürfen die von den Mitgliedstaaten genannten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit - sie stellen landesrechtliche Kollisionsnormen dar - weder diskriminierend sein noch dazu führen, daß die Personen, auf welche die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften gemäss den Kollisionsnormen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar sind, vom Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden.
2.5 Artikel 13 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt ausdrücklich, dass auf eine wandererwerbstätige Person die Sozialrechtsvorschriften des Erwerbstaates unbesehen des Wohnortes anwendbar sind. Dieser Bestimmung würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn das Recht eines Mitgliedstaates den dort erwerbstätigen Migrantinnen und Migranten ein Wohnsitzerfordernis entgegenhalten könnte. Für diese Personen bewirken die Kollisionsnormen in Artikel 13 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, dass an die Stelle des abweichenden Anknüpfungsmerkmals des Wohnsitzes gemäss nationalem Recht das Merkmal der Erwerbstätigkeit nach Gemeinschaftsrecht tritt (vgl. die EuGH-Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rs. 2/89, Kits van Heijningen, in Slg. 1990 I-1755, Rn. 19-21, und vom 18. Mai 1989 in der Rs. 368/87, Hartmann Troiani, in Slg. 1989, 1333, Rn. 21). Mit andern Worten verdrängen die gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsnormen aufgrund ihrer sogenannten starken Wirkung nötigenfalls nationale Kollisionsnormen mit entgegenstehenden Anknüpfungsmerkmalen (vgl. Stamatia Devetzi, Die Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts, Diss., Berlin 2000, S. 158 ff.; Rob Cornelissen, a.a.O.).
3.
3.1 Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Abs. 1). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Abs. 2). Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) haben (Buchst. a).
3.2 Laut Art. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind zudem Personen versicherungspflichtig, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (Abs. Buchst. d).
3.3 Gemäss Art. 2 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht Personen ausgenommen, die:
- nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Abs. 2);
- die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Abs. 6);
- für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen (Abs. 8).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsbürgerin und übt eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Demnach fällt die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht unter den Anwendungsbereich der Koordinationsverordnung (EWG) Nr. 1408/71, ebenso die streitige Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
4.2 Da die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt, untersteht sie gemäss Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unbesehen ihres Wohnortes ausschliesslich dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht. Abschnitt A Anhang II FZA sieht unter Ziff. 1 Buchst. o keine davon abweichende Regelung vor (für eine Darstellung dieser Ausnahmebestimmungen vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung, Bern 2002, S. 12 ff.; und für tabellarische Darstellungen zudem Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Verordnung Nr. 1408/71, in Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 19 ff., 62, betreffend den Stand gemäss der ursprünglichen Fassung von Anhang II, sowie Guy Longchamp, L'affiliation à l'assurance-maladie sociale en Suisse [articles 3 et suivants LAMal], in Cahiers genevois et romands de sécurité sociale, 32/2004, S. 33 ff., 70, betreffend den Stand gemäss Beschluss 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit] vom 15. Juli 2003, Ziff. 2 Buchst. b). Demnach untersteht die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Schweiz und es bleibt lediglich zu prüfen, ob das Landesrecht eine Befreiung vorsieht.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über einen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz, und der Einbezug in die schweizerische Versicherung stelle für sie eine unzumutbare Doppelbelastung dar. Daher sei sie nach Art. 2 Abs. 2 KVV von der Versicherungspflicht auszunehmen. Die angeführte Bestimmung ist gemäss ihrem klaren Wortlaut einzig im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen die Schweiz kein oder zumindest kein die Krankenversicherungsunterstellung betreffendes Abkommen geschlossen hat (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. RKUV 2000 S. 16, KV 102). Dies ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und Italien nicht der Fall. Folglich fällt die Beschwerdeführerin nicht unter den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 2 KVV.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bereits aufgrund der privaten Krankenzusatzversicherung bei der Q.___ hinreichend für Krankheitsbehandlungen im schweizerischen Ausland versichert zu sein. Die Beschwerdegegnerin hält dem zu Recht entgegen, die beigebrachten Policen sähen mehrere Versicherungsausschlüsse vor, so unter anderem für psychische Störungen und Geisteskrankheiten (vgl. Art. 19 der Polizza malattia, Rimborso spese di cura, Garanzie base, Urk. 3/3, und Art. 19 der Polizza malattia, Rimborso spese di cura, Garanzie integrative, Urk. 3/4). Demnach verfügt die Beschwerdeführerin mit der beigebrachten Privatersicherung nicht über eine der schweizerischen Krankenpflegeversicherung gleichwertige Risikodeckung, weshalb auch der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht zur Anwendung kommt. Angesichts dessen kann die Frage nach dem genauen Verhältnis der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Zusatzversicherung zu den staatlichen Versicherungen in Italien oder im EU-Ausland offen gelassen werden.
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 15
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (OG) genannten Gründe durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.