KV.2004.00100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. Juli 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 machte die Gemeinde X.___ S.___, geboren 1984 und deutsche Staatsangehörige, auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte sie zur Bekanntgabe ihres anerkannten schweizerischen Krankenversicherers auf (Urk. 11/1/2). S.___ nannte auf dem zugestellten Formular den deutschen Krankenversicherer A.___, worauf die Gemeinde X.___ ihr mit Schreiben vom 13. August 2004 mitteilte, dass die Angabe eines "anderweitig bestehenden Krankenversicherungsschutzes" als Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet werde (Urk. 11/1/1). Die Gesundheitsdirektion forderte S.___ daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2004 dazu auf, von ihrem Krankenversicherer das massgebende Bestätigungsformular ausfüllen zu lassen und den Versicherungsausweis beizubringen (Urk. 11/2). In der Folge eröffnete sie der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. September 2004, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben seien, und forderte sie dementsprechend dazu auf, bis spätestens Ende Dezember 2004 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer ihrer Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 11/3).
S.___ erhob mit Schreiben vom 20. September 2004 (Urk. 11/4) Einsprache und legte zwei Versicherungsbescheinigungen des deutschen Krankenversicherers A.___ vom 3. Mai und vom 21. September 2004 bei (Urk. 11/4/1 und Urk. 11/4/2). Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/5).
2. Gegen den Entscheid vom 30. September 2004 erhob S.___ mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1) und reichte gleichzeitig das Formular D "Bestätigung zur Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (Art. 2 Abs. 5 Verordnung über die Krankenversicherung KVV)" ein, das der zuständige Verantwortliche des Betriebs Y.___, ihres Arbeitgebers in Z.___, am 1. April 2004 unterzeichnet hatte (Urk. 3/2 = Urk. 11/4/3). Ausserdem liess S.___ dem Gericht mit Eingabe vom 15. November 2004 (Urk. 6) im Nachgang zu ihrer Beschwerdeschrift ein weiteres Formular D mit Unterzeichnungsdatum des 26. Oktober 2004 zukommen, das wiederum vom Personalverantwortlichen des Betriebs Y.___ und ausserdem vom deutschen Krankenversicherer A.___ visiert worden war (Urk. 7). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2004 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde und berief sich dabei insbesondere auf ein Telefongespräch mit dem Personalverantwortlichen des Betriebs Y.___ vom 23. November 2004 (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 11/6) und auf ein Schreiben des Betriebs Y.___ gleichen Datums (Urk. 11/7). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Februar 2005 geschlossen worden war (Urk 14), forderte das Gericht S.___ mit Verfügung vom 20. Mai 2005 zu verschiedenen Angaben zu ihrer beruflichen Situation auf (Urk. 15). S.___ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. Mai 2005 (Urk. 17) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 18/1-4) nach; die Gesundheitsdirektion liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 7. Juni 2005, Urk. 19) unbenützt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss.
Ferner sind gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) und das EFTA-Abkommen (Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation) auch gewisse Kategorien von Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellt (vgl. Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 FZA).
Eine Ausdehnung des Versicherungsobligatoriums auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz kann sich im Weiteren auch aus einer Regelung in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ergeben. In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 KVV festgehalten, dass der Begriff des Wohnsitzes in Art. 3 KVG demjenigen in den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entspricht, und hat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA und des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
1.1.2 Die versicherungspflichtigen Personen können gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG frei wählen; diese sind entweder Krankenkassen (Art. 11 lit. a KVG) oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung (Art. 11 lit. b KVG).
1.2
1.2.1 Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht vorgesehen. Diese ergeben sich zum einen wiederum aus dem FZA und dem EFTA-Abkommen, und zum anderen hat der Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 3 Abs. 2 KVG die Ausnahmevorschriften in Art. 2 und Art. 6 KVV erlassen.
In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die unter bestimmten Bedingungen aufgrund des FZA, aufgrund des EFTA-Abkommens oder aufgrund eines anderen Abkommens über Soziale Sicherheit von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen sind (Erwerbstätigkeit in einem anderen Abkommensstaat, Bezug einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung, Anspruch auf eine Rente eines Abkommensstaates) oder die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischer Krankenversicherung mitversichert sind.
Sodann besteht für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So ist im FZA die Befreiungsmöglichkeit für diejenigen Personen geregelt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen (vgl. Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 FZA). Was die innerstaatlichen Regelungen anbelangt, so statuiert Art. 6 Abs. 3 KVV auf Gesuch hin eine Ausnahme für ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen und deren Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Eine weitere auf Gesuch hin gewährte Ausnahme von der Versicherungspflicht ist in Art. 2 Abs. 4bis KVV für Personen vorgesehen, die sich im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2). In Art. 2 Abs. 6 KVV sind ausserdem die nicht in der Schweiz wohnenden, aber hier versicherungspflichtigen Personen aufgeführt, die aufgrund des FZA auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden können, und in Art. 2 Abs. 7 KVV wird auf die Befreiungsmöglichkeit für Personen hingewiesen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder nach dem EFTA-Abkommen verfügen. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
1.2.2 Weitere Regelungen zur Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium sind in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland im Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit enthalten (vgl. das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] betreffend die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium für Personen, die in Deutschland krankenversichert sind, Stand 1. Januar 2000). Die Regelungen im FZA gehen allerdings vor (vgl. Art. 20 FZA; vgl. Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Verordnung [VO] 1408/71, S. 108, in: Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien.
2.2 Wie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2005 und den damit eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin in Deutschland eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau absolviert (vgl. Urk. 17) und war nach deren Abschluss in die Schweiz gezogen, wo sie am 1. April 2004 die Stelle als Empfangsmitarbeiterin im Betrieb Y.___ in Z.___ angetreten hatte. Der Arbeitsvertrag war zunächst auf ein Jahr befristet gewesen und war anschliessend auf unbestimmte Zeit verlängert worden (vgl. die Arbeitsverträge vom 11. März 2004 und vom 14. Februar 2005, Urk. 18/1 und Urk. 18/2).
Bei dieser Sachlage gelten für die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum die schweizerischen Rechtsvorschriften. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Abgrenzungsregelung in der VO 1408/71, auf die im Anhang II FZA Bezug genommen wird (vgl. Anhang II Abschnitt A/1) und deren Art. 13 Abs. 2 lit. a für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, die Rechtsvorschriften dieses Staates als anwendbar erklärt; die Ausnahmetatbestände in Art. 14-17 VO 1408/71 stehen nicht zur Diskussion.
2.3 Aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften untersteht die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum bis zum Datum des angefochtenen Entscheids vom 30. September 2004 der Versicherungspflicht grundsätzlich. Denn soweit nicht gesagt werden könnte, die Beschwerdeführerin habe nach Art. 1 Abs. 1 KVV in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 - 26 ZGB, so wäre sie als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zumindest gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV versicherungspflichtig.
Sodann ist auf die Situation der Beschwerdeführerin keine der Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Insbesondere gehört sie keiner der Personenkategorien nach Art. 2 Abs. 1 lit. c-f KVV an, für die eine solche Ausnahme aufgrund des FZA und des EFTA-Abkommens statuiert ist, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. g KVV als Familienangehörige in der ausländischen Krankenversicherung eines Familienmitglieds versichert wäre. Denn die Beschwerdeführerin hatte im strittigen Zeitraum das 18. Altersjahr vollendet und war gleichzeitig bereits erwerbstätig, so dass sie nicht mehr unter den Begriff der Familienangehörigen nach Art. 3 Abs. 2 KVV (in Verbindung mit Art. 1 lit. f VO 1408/17; vgl. auch § 10 "Familienversicherung" des deutschen Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung [SGB 5]) fiel.
Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zu einer Kategorie von Personen zu zählen ist, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
2.4
2.4.1 Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten gestützt auf Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen, und unter dem Begriff des Wohnens beziehungsweise des Wohnortes ist nach Art. 1 lit. h VO 1408/71 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dieser liegt im Falle der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum jedoch unbestrittenermassen in der Schweiz.
Ohne weiteres ist sodann die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften in Art. 6 Abs. 3 KVV (Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen) und in Art. 2 Abs. 7 KVV (Personen ohne Erwerbstätigkeit) zu verneinen. Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da Personen aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat nicht darunter fallen. Auch eine Befreiung aufgrund des Tatbestandes in Art. 2 Abs. 8 KVV fällt nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte für die erwähnten Erschwernisse (Alter oder Gesundheitszustand) beim Abschluss einer Zusatzversicherung bestehen.
Ferner ist auch dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland kein Befreiungstatbestand zu entnehmen, der - soweit überhaupt noch vereinbar mit den Regelungen im FZA - auf die Beschwerdeführerin anwendbar wäre; die Beschwerdeführerin gehört zu keiner der in Art. 5-9 des Abkommens aufgezählten Personenkategorien (vgl. auch die Aufstellung im bereits erwähnten Merkblatt des BSV, S. 4).
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat es aber auch zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 5 KVV von der Versicherungspflicht zu befreien. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hatte zwar das entsprechende Formular D zunächst unterzeichnet (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 11/4/3, Urk. 7). Der Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 5 KVV setzt indessen voraus, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit ist, und er ist vor allem auf Personen zugeschnitten, die von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sind. Im Falle der Beschwerdeführerin liegt jedoch offensichtlich keine Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vor, denn sowohl aus den eingereichten Arbeitsverträgen (Urk. 18/1 und Urk. 18/2) als auch aus der telefonischen Auskunft des Arbeitgebers vom 23. November 2004 (Urk. 11/7) geht hervor, dass der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen werden beziehungsweise wurden. Dementsprechend hat der Personalverantwortliche des Betriebs Y.___ die abgegebene Formularbestätigung mit Schreiben vom 23. November 2004 auch ausdrücklich widerrufen (Urk. 11/7). Die Beschwerdeführerin machte überdies nicht geltend, sie sei im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden, noch legte sie eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Satz 2 KVV vor.
2.4.3 Es fragt sich schliesslich noch, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn ihre Tätigkeit in der Schweiz als Stagiaire-Aufenthalt qualifiziert werden müsste und somit als Bestandteil ihrer beruflichen Weiterbildung im Sinne dieser Bestimmung einzustufen wäre.
Eine Stagiaire-Tätigkeit ist definiert als ein maximal 18 Monate dauerndes, zu den branchenüblichen Ansätzen entlöhntes Berufspraktikum im Ausland; der oder die Stagiaire muss über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, muss im Ausland auf dem erlernten Beruf tätig sein und darf höchstens 30 Jahre alt sein (vgl. den Leitfaden "Als Stagiaire ins Ausland" des Schweizerischen Bundesamtes für Migration unter www.swissemigration.ch). Die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betrieb Y.___ würde die genannnten inhaltlichen Kriterien einer Stagiaire-Tätigkeit zwar erfüllen. Was jedoch deren Dauer anbelangt, so war der Arbeitsvertrag mit dem Betrieb Y.___ - wie bereits dargelegt - zwar zunächst auf ein Jahr befristet gewesen (vgl. Urk. 18/2). Er war danach aber auf unbestimmte Zeit verlängert worden (vgl. Urk. 18/1), und wenn die Beschwerdeführerin auch darlegte, dass das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2005 beendet werde beziehungsweise worden sei, so steht aufgrund ihrer weiteren Angaben im Schreiben vom 30. Mai 2005 doch fest, dass sie für ein oder zwei weitere Jahre in einem anderen Betrieb in Z.___ zu arbeiten gedenkt (Urk. 17). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist demnach gesamthaft betrachtet von unbestimmter Dauer und erscheint damit nicht als Stagiaire-Aufenthalt. Daher entfällt auch die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 KVV.
2.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass auf das weitere in Art. 2 Abs. 4 KVV statuierte Befreiungskriterium des gleichwertigen Versicherungsschutzes für Behandlungen in der Schweiz noch näher einzugehen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).