Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Mai 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tax Competence AG
A.___
gegen
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeinde X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Nachdem die Gemeinde X.___ K.___ dazu aufgefordert hatte, sich bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu versichern (Urk. 15/10/3), leitete sie deren Unterlagen mit Schreiben vom 17. Juni 2004 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zum Entscheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht weiter (Urk. 11/1). Die Gesundheitsdirektion lehnte es mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 11/2) und dem bestätigenden Entscheid vom 11. November 2004 (Urk. 2) ab, K.___ von der Versicherungspflicht zu befreien.
2. K.___, vertreten durch A.___, Tax Competence AG, liess mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"Frau K.___ sei aus der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien,
der Entscheid vom 11.11.2004 sei aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungspflicht der Beklagten."
Nachdem die Gesundheitsdirektion in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 10), befragte das Gericht K.___ im Rahmen der Anordnung einer Replik zum Sachverhalt (Verfügung vom 10. Februar 2005, Urk. 12). Gestützt auf die daraufhin gemachten Ausführungen in der Replik vom 8. März 2005 zu den Wohn- und Arbeitsverhältnissen (Urk. 14) und die eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-17) gelangte die zuständige Referentin im Rahmen der vorläufigen Fallprüfung zum Schluss, dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. b (i) der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) die Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften und somit die Unterstellung von K.___ unter das schweizerische Versicherungsobligatorium in Frage zu stellen sei. Dementsprechend gab sie der Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 16) Gelegenheit, sich im Rahmen der Duplik insbesondere zum Aspekt der anwendbaren Rechtsordnung zu äussern. Gleichzeitig lud sie die Gemeinde X.___ zum Verfahren bei und gewährte ihr ebenfalls das Recht zur Stellungnahme. Die Gesundheitsdirektion reichte daraufhin den Entscheid vom 7. April 2005 ein, mit dem sie ihren Entscheid vom 11. November 2004 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgestellt hatte, dass K.___ nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über das Krankenversicherungsobligatorium unterstehe, solange sie ihren Wohnsitz in Deutschland habe und dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe (Urk. 19). Die Gemeinde X.___ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2. Der Entscheid vom 7. April 2005 (Urk. 19) erging erst, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 3. Februar 2005 beantwortet hatte (Urk. 10). Er ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen als Antrag an das Gericht zu qualifizieren. Dieser Antrag, der mit demjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, steht im Einklang mit der Rechtslage und mit der Aktenlage, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 11. November 2004 darstellen. Der Entscheid vom 11. November 2004 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versicherungsobligatorium nicht untersteht.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 11. November 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versicherungsobligatorium nicht untersteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Tax Competence AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
- Gemeinde X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).