KV.2005.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 21. September 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli
Dufourstrasse 95, 8008 Zürich

gegen

Intras Versicherungen AG
Rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1968, leidet seit Geburt an einer Anodontie (vgl. Ziff. 206 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Mit Erreichen der Volljährigkeit endigte für die Behandlung des Geburtsgebrechens der Anspruch auf Kostenvergütung durch die Invalidenversicherung (Urk. 8/3-3a). Nachdem die Intras Versicherungen AG (nachfolgend: Intras), welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung von R.___ führt, die Kosten für einen operativen Aufbau von Ober- und Unterkiefer übernommen hatte (vgl. Urk. 8/18), lehnte sie mit Schreiben vom 26. August 2002 die Folgebehandlung (Wiederherstellung der Zähne) durch Dr. med. dent. A.___, eidgenössisch diplomierter Zahnarzt, für welche Dr. A.___ einen Kostenumfang von Fr. 66'807.80 veranschlagt hatte (vgl. Urk. 8/20), wegen fehlender Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ab und unterbreitete im Gegenzug einen Behandlungsvorschlag ihres Vertrauensarztes Dr. med. dent B.___ (teilprothetische Versorgung; vgl. Urk. 8/24) und ersuchte Dr. A.___, hierfür einen Kostenvoranschlag einzureichen (Urk. 8/25).
         Mit Schreiben vom 24. September 2002 ersuchte Dr. med. dent. C.___, Kieferorthopädie SSO, Initiant der vorgesehenen Behandlung bei Dr. A.___, unter Darlegung seiner Gründe, die Intras um die Übernahme der Kosten der Behandlung bei Dr. A.___ (Urk. 3/6 = Urk. 3/10 = Urk. 8/27) und mit Eingabe vom 25. Juni 2003 erläuterte Dr. A.___ der Intras erneut seinen Behandlungsvorschlag (Urk. 8/29a). Gestützt auf eine erneute Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/30) erklärte sich die Intras am 21. Oktober 2003 weiterhin nicht bereit, die Kosten für die von der Versicherten gewünschte Behandlung zu übernehmen (Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 26. November 2003 ersuchte Dr. A.___ die Intras um eine Klärung der Sachlage mit dem Vertrauensarzt (Urk. 3/5 = Urk. 8/35). Die Intras bestätigte daraufhin gegenüber Dr. A.___ mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 den Erhalt des Schreibens vom 26. November 2003 und ersuchte Dr. A.___ um die möglichst rasche Erstellung eines neuen Kostenvoranschlags (Urk. 8/38). Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 an die Intras lehnte Dr. A.___ die Erstellung eines Kostenvoranschlags auf der Basis der vom Vertrauensarzt der Intras vorgeschlagenen Behandlung ab (Urk. 8/40). Am 2. Februar 2004 teilte die Intras Dr. A.___ mit, zu einer Kostenübernahme könne erst Stellung genommen werden, wenn ein erneuter Kostenvoranschlag für eine wirtschaftliche Lösung vorliege, wie sie von Dr. B.___ vorgeschlagen worden sei (Urk. 8/41). Am 16. April 2004 ersuchte die Versicherte die Intras erneut um Erteilung der Kostengutsprache für die von Dr. A.___ vorgeschlagene Behandlung respektive, im Ablehnungsfall, um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 8/42). Daraufhin teilte die Intras der Versicherten am 23. April 2004 mit, dass ohne einen erneuten Kostenvoranschlag von Dr. A.___ keine Verfügung erlassen werden könne (Urk. 8/43).
1.2     Am 17. Mai 2004 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Beschwerde (Prozess Nr. KV.2004.00046) mit dem Antrag, die Intras sei anzuweisen, eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 1). Mit Urteil vom 17. August 2004 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Intras zum umgehenden Verfügungserlass verpflichtet (Urk. 18/8).
1.3     Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. B.___ vom 25. August 2004 (Urk. 8/47) erliess die Intras am 4. Oktober 2004 die Verfügung, mit welcher sie die Übernahme der Kosten für die von der Versicherten gewünschte Behandlung bei Dr. A.___ im Betrag von Fr. 66'807.80 ablehnte (Urk. 3/3 = Urk. 8/48). Am 21. Oktober 2004 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 8/49), welche die Intras mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 abwies (Urk. 8/50 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Zürich, am 16. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlung ihrer Anodontia congenita gemäss Kostenvoranschlag von Dr. A.___ vom 10. April 2002 im Umfange von Fr. 66'807.80 zu übernehmen. Des Weiteren sei über die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der von Dr. A.___ vorgeschlagenen Behandlung ein Gutachten bei einem unabhängigen Gutachter einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2005 beantragte die Intras die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 22. Juni 2005 und in der Duplik vom 25. Juli 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren Folgen dienen, gelten als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG). Im Vordergrund stehen die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen, dann aber auch der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 KVG). Gemäss Art. 27 KVG übernimmt die obligatorische Krankenversicherung bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für dieselben Leistungen wie bei Krankheit.
1.2     Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung im Besonderen werden gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG übernommen, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (lit. a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (lit. b), oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (lit. c). Voraussetzung für die Kostenübernahme bildet zudem die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Art. 32 Abs. 1 KVG). Zahnärzte und Zahnärztinnen sind für Leistungen nach Art. 31 KVG den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt (Art. 36 Abs. 3 KVG).

2.       Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Anodontia congenita und damit an einem Geburtsgebrechen leidet, und dass für die Kosten der Behandlung dieses Leidens die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist, namentlich für die dem operativen Aufbau von Ober- und Unterkiefer nachfolgende Behandlung durch Dr. A.___, welcher von der Beschwerdegegnerin am 13. November 2001 aufgefordert wurde, einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag einzureichen (Urk. 8/19). Am 12. April 2002 reichte dieser den vorliegend strittigen Voranschlag in der Höhe von Fr. 66'807.80 respektive am 10. April 2002 den Voranschlag in der Höhe von Fr. 66'773.70 für eine Versorgung mit Zahnimplantaten ein (Urk. 8/20, Urk. 8/29b), dessen Kostenübernahme die Beschwerdegegnerin wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit ablehnte und dem einen kostengünstigeren Behandlungsvorschlag des Vertrauensarztes Dr. B.___ entgegenstellte (Versorgung mit Modellgussprothesen; vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/30, Urk. 8/47).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin lehnt die Übernahme der Kosten für die Behandlung durch Dr. A.___ mit der Begründung mangelnder Wirtschaftlichkeit ab. Im einzelnen führt die Beschwerdegegnerin an, gemäss ständiger Rechtsprechung sei in jedem Fall nebst den Aspekten der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit auch dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit nachzuleben. Stünden in einem Fall mehrere Behandlungsalternativen zur Verfügung, so habe eine Abwägung zwischen dem Nutzen und den Kosten jeder Vorkehr stattzufinden. Von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsmöglichkeiten sei grundsätzlich der kostengünstigeren Variante der Vorzug zu geben. In BGE 128 V 54 Erw. 2 habe das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem analogen Fall der Versorgung mit Modellgussprothesen aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes den Vorzug gegenüber der Versorgung mit Implantaten gegeben. Vorliegend sei der Vertrauensarzt Dr. B.___ zudem zum Schluss gekommen, dass die von Dr. A.___ vorgeschlagene Versorgung mit Implantaten nicht nur nicht wirtschaftlich, sondern auch nicht zweckmässig sei. Zweckmässiger und auch wirtschaftlicher sei eine Versorgung mit Modellgussprothesen (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 7 S. 7 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 8/48 S. 1 ff., Urk. 16 S. 1).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 1 ff.) und in der Replik (Urk. 12 S. 1 ff.) geltend, angesichts des bestehenden Leidens, das als Geburtsgebrechen anerkannt sei (multiple Nichtanlage von diversen Zähnen) und dessen Behandlungskosten bis zum 20. Altersjahr durch die Invalidenversicherung getragen worden seien, könne sich die Beschwerdegegnerin bei der in Frage stehenden Folgebehandlung nicht auf Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen stützen. Für die notwendige orthodontische und spätere prothetische Versorgung des Geburtsleidens sei auf Seiten der Invalidenversicherung bereits eine Gutsprache vorhanden gewesen. Dies verunmögliche es dem Krankenversicherer im vornherein, in Abweichung vom Entscheid der Invalidenversicherung die Folgebehandlung aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen abzulehnen. Die Beschwerdegegnerin handle lediglich formal als Krankenversicherer, denn es sei ein Geburtsgebrechen und nicht eine Krankheit zu behandeln. Als Geburtsinvalide habe sie ein Recht auf eine maximal mögliche Wiederherstellung der Lebensqualität.
         Mit ihrem Verhalten verletze die Beschwerdegegnerin auch den Vertrauensgrundsatz, indem sie zunächst vorbehaltlos aufgrund eines Versicherungsattests von Dr. C.___ eine kieferorthopädische Behandlung gutgeheissen habe, die Kosten für die Folgebehandlung durch Dr. A.___ aber nicht übernehmen wolle. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die gesamte geplante und der Beschwerdegegnerin auch kommunizierte Behandlung übernommen werde.
         Die Beschwerdegegnerin lasse bei ihrem Entscheid den Umstand unberücksichtigt, dass aufgrund der kieferorthopädischen Vorbehandlung, deren Kosten die Beschwerdegegnerin ja übernommen habe, eine Lösung mit zwei Teilmodellgussprothesen nicht mehr möglich sei. Aufgrund der Vorbehandlung seien allein und ausschliesslich noch die Implantateinsätze möglich. Der Behandlungsvorschlag von Dr. B.___ sei nicht durchführbar. Im Übrigen sei es auch aus ästhetischen Gründen nicht zumutbar, zwei Teilprothesen zu tragen. Bei den Stellungnahmen von Dr. B.___ entstehe im Übrigen der Eindruck, dass er die Ausführungen der Dres. A.___ und C.___ nicht berücksichtigt habe.
         Zu berücksichtigen sei auch, dass der angefochtene Entscheid das Gleichbehandlungsgebot verletze, denn der Schwester der Beschwerdeführerin (D.___, vgl. Urk. 3/7 S. 1) seien aufgrund eines Gutachtens von Dr. E.___ vom Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität U.___ die Kosten einer vergleichbaren Behandlung mit Implantaten von deren Krankenkasse vergütet worden.
         Bei der Behandlungsmassnahme von Dr. A.___ sei überdies zu beachten, dass Implantate heute kein Luxus mehr seien, sondern kostengünstig und im medizinischen Alltag Praxis. Durch den vorausgehenden kieferchirurgischen Aufbau sei nunmehr die für Implantate erforderliche Stabilität gewonnen worden. Ohne die Rekonstruktion der Zähne läge eine schlechtere Situation als früher vor. Ziel der bereits erfolgten Behandlung sei es gewesen, die Milchzähne zu ersetzen, den Zahnbogen breiter und länger zu machen und damit Platz für mehr Kaueinheiten zu schaffen, was mittels Implantaten zu bewerkstelligen sei.
         Nicht angängig sei der Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheid BGE 128 V 54. In diesem Fall habe die betroffene Person an einer juvenilen Parodontitis und nicht an einer Anodontie gelitten. Bei der juvenilen Parodontitis handle es sich um eine Krankheit und nicht um ein Geburtsgebrechen. Es handle sich um eine Gewebeschwäche und nicht um das Fehlen von Zähnen. Zu beachten sei auch, dass mit einer prothetischen Versorgung in etlichen Jahren, das heisse bis zum Pensionierungsalter, letztlich mit höheren Kosten als bei einer Implantatversorgung zu rechnen sei.

4.
4.1     Zur von Dr. A.___ im April 2002 vorgeschlagenen Behandlung (Versorgung mit Implantaten; Urk. 8/20, Urk. 8/29b) wandte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, in seiner ersten Stellungnahme vom 15. August 2002 ein, die vorgeschlagene Behandlung mit Kosten von rund Fr. 66'000.-- entspreche nicht dem Sinne des KVG. Eine solche Behandlung sei weder wirtschaftlich noch zweckmässig. Nicht zweckmässig sei sie, weil zusätzlich zur Behandlung, die darin bestehe, fehlende Zähne zu ersetzen, das Überkronen sämtlicher Zähne vorgesehen sei und zwar unabhängig davon, dass einige von diesen Zähnen als Brückenpfeiler benutzt werden könnten. Nicht wirtschaftlich sei die vorgeschlagene Behandlung, weil die Extrahierung gesunder Zähne vorgeschlagen werde, die sich in einer ungünstigen Position befänden, obwohl die Beschwerdeführerin gerade eine kieferorthopädische Behandlung abgeschlossen habe (Urk. 8/24).
4.2     In seinem Schreiben vom 24. September 2002 wies Dr. C.___ darauf hin, grundsätzlich hafte einer Implantatlösung immer ein Hauch von Luxus an. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin sei eine Versorgung mit Implantaten aber vertretbar, denn es bestehe die Aussicht darauf, dass diese ein Leben lang hielten. Im Gegensatz dazu seien abnehmbare Rekonstruktionen, vor allem im hypodivergenten Muster mit den hohen Kaukräften, sehr reparaturanfällig. Sollte für KVG-Fälle aus Prinzip keine Lösung mit Implantaten in Frage kommen, müsste dies den Ärzten jeweils vor Therapiebeginn mitgeteilt werden, sähe doch die Planung in diesem Fall möglicherweise ganz anders aus. Im vorliegenden Fall sei der bisherige Aufwand zugegebenermassen sehr gross gewesen. Eine abnehmbare prothetische Lösung stünde dazu in keinem Verhältnis. Ausserdem sei eine abnehmbare Lösung für eine junge Frau nicht mehr zeitgemäss und vertretbar (Urk. 8/27 S. 2).
4.3     In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2003 hielt Dr. B.___ erneut fest, dass die Versorgung mit Implantaten nicht wirtschaftlich sei, sondern lediglich diejenige mit abnehmbaren Prothesen (Urk. 8/30). 
4.4     Im Schreiben vom 26. November 2003 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ aus, seinerzeit seien bei der Beschwerdeführerin aufwändige chirurgische und kieferorthopädische Vorbehandlungen bewilligt worden, ohne dass mit der Wirtschaftlichkeit argumentiert worden sei. Mit Modellgussprothesen könne die Behandlung im Übrigen gar nicht abgeschlossen werden. Dies ergebe sich bei sorgfältigem Studium aus den Unterlagen. Die Beschwerdeführerin habe eine Zwillingsschwester mit demselben Leiden. Diesbezüglich existiere ein ausführliches Gutachten (Urk. 8/35 S. 1).
4.5     In der Stellungnahme vom 25. August 2004 führte Dr. B.___ aus, die Gesamtbehandlung der Beschwerdeführerin gliedere sich in insgesamt drei Phasen. Zunächst die chirurgische und die kieferorthopädische, für welche nur ein bestimmtes Vorgehen indiziert gewesen sei und deren Kosten auch zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung zu übernehmen gewesen seien. Für die dritte Phase, das heisse für die Wiederherstellung der Zähne respektive der Kaufunktion, bestünden hingegen zwei Möglichkeiten. Zum einen die Versorgung mit Implantaten, welche zwar zweckmässig sei, nicht jedoch wirtschaftlich, und damit nicht den Kriterien des KVG entspreche. Die andere Möglichkeit sei die Versorgung mit abnehmbaren Prothesen, deren Kosten sich auf rund Fr. 5'000.-- beliefen (Urk. 8/47).

5.
5.1     Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Weiterbehandlung ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten sind. Diese Grundsätze des KVG sind umfassend anwendbar, sowohl in Bezug auf die Behandlung von Krankheiten im Allgemeinen wie auch in Bezug auf Massnahmen bei Geburtsgebrechen. Ähnliches gilt im Übrigen für den Bereich der Invalidenversicherung. Bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie bei der Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG ist zu beachten, dass nur Anspruch auf jeweils einfache und zweckmässige Massnahmen und Vorkehren besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung sowie Art. 2 Abs. 3 GgV). Stossende Ungleichheiten bestehen somit keine.
5.2     Des Weiteren zu beachten ist, dass entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes dahingehend gesprochen werden kann, dass ihr seitens der Invalidenversicherung eine gänzlich andere und weitergehende Behandlung zugesichert worden wäre als nun durch die Beschwerdegegnerin. Eine entsprechende Verfügung der Invalidenversicherung besteht nicht. Aktenkundig ist lediglich eine Verfügung der Invalidenversicherung, welche den grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens bestätigt (vgl. Urk. 8/3). Der Anspruch auf Behandlung des Geburtsleidens an sich zu Lasten der Krankenversicherung ist von der Beschwerdegegnerin nicht verneint worden. Strittig ist hingegen, welche Kosten im einzelnen zu übernehmen sind. Zu beachten ist auch, dass der Umstand, dass der Schwester der Beschwerdeführerin durch einen anderen Krankenversicherer eine Versorgung mit Implantaten bewilligt wurde, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Beschwerdegegnerin begründet. Von einem solchen Anspruch könnte höchstens bei widersprüchlichen Entscheiden desselben Versicherers gesprochen werden. Das ist hier nicht der Fall.
5.3     Nach der Aktenlage sind die ärztlichen Beurteilungen und Stellungnahmen nicht nur kontrovers, sondern es mangelt an einer nachvollziehbaren detaillierten Darlegung der Indikation respektive Nichtindikation für die beiden Behandlungsvarianten. Nach der Auffassung von Dr. A.___, unterstützt von Dr. C.___, bedarf es für den noch erforderlichen Zahnaufbau einer Versorgung mit Implantaten. Zur Begründung wurde dazu vorgebracht, die vorausgehende und kostenintensive Behandlung habe bereits auf der Annahme einer späteren Implantatlösung beruht (Urk. Urk. 8/27 S. 2, Urk. 8/35 S. 1). Argumentiert wurde des Weiteren damit, dass eine Lösung mit Implantaten voraussichtlich ein Leben lang halten werde, was bei Prothesen nicht der Fall sei. Eine Lösung mit Prothesen sei für die noch jüngere Beschwerdeführerin nicht mehr zeitgemäss (Urk. 8/27 S. 2). Nicht klar sind die Ausführungen der Dres. A.___ und C.___ aber dazu, ob aus medizinischen Gründen überhaupt nur eine Versorgung mit Implantaten in Frage kommt oder ob auch eine Versorgung mit Modellgussprothesen möglich ist. Im Schreiben vom 26. November 2003 hielt Dr. A.___ zum Beispiel fest, dass die Behandlung mit Modellgussprothesen gar nicht abgeschlossen werden könne (Urk. 8/35 S. 1). Dr. C.___ führte demgegenüber aus, dass Modellgussprothesen zum bisherigen Behandlungsaufwand in keinem Verhältnis stünden und nicht mehr zeitgemäss seien (Urk. 8/27 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass aus rein medizinischer Sicht auch eine solche Lösung denkbar wäre.
5.4     Der Vertrauensarzt Dr. B.___ geht demgegenüber davon aus, einer Versorgung mit Prothesen sei in jedem Fall der Vorzug zu geben. Er begründet dies aber weniger mit nachvollziehbaren medizinischen Argumenten, sondern zur Hauptsache mit dem Hinweis, dass dies die wirtschaftlichere Lösung sei. Zur Frage, ob für eine Versorgung mit Implantaten eine medizinische Indikation bestehe oder nicht, äusserte sich Dr. B.___ hingegen nicht. In der Stellungnahme vom 15. April 2002 gab er lediglich an, eine Versorgung mit Implantaten sei auch nicht zweckmässig (Urk. 8/24 S. 1). In seiner jüngsten Stellungnahme vom 25. August 2004 hingegen gab er an, eine Versorgung mit Implantaten sei zwar zweckmässig, nicht jedoch wirtschaftlich (Urk. 8/47 S. 1).
5.5     Unklar ist des Weiteren, inwiefern die der vorliegend strittigen Versorgung vorangehende Behandlung auf der Annahme einer Implantatversorgung erfolgte. Äusserungen von Dr. A.___ und Dr. Anotonini deuten darauf hin. Nähere Ausführungen dazu hingegen fehlen.
5.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorhandenen kontroversen medizinischen Beurteilungen und Stellungnahmen eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 128 V 54 nichts. Zum einen lag diesem Fall eine andersgeartete Erkrankung des Kausystems zu Grunde und zum anderen beruht der betreffende Entscheid auf der Voraussetzung zweier möglicher Behandlungsmöglichkeiten. Vorliegend ist jedoch noch offen, ob mehrere oder nur eine Behandlung in Betracht fallen.
         Zur Beantwortung der Frage, welche Art des Zahnaufbaus- respektive -ersatzes bei der Beschwerdeführerin überhaupt möglich und welcher davon aus welchen Gründen der Vorzug zu geben ist, bedarf es weiterer Abklärungen in der Form eines neutralen, fachärztlichen Gutachtens, vergleichbar mit demjenigen, das im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung der Schwester der Beschwerdeführerin von deren Krankenversicherer eingeholt worden war (vgl. Urk. 3/7). Zur Durchführung dieser noch nötigen Abklärungen ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Berücksichtigung dieser Bemessungsgrundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Intras Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).