Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2005.00034
KV.2005.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 13. Dezember 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse:
Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1960, arbeitete seit 1986 als Gipser zunächst bei der Z.___ AG, Zürich, und seit 1. März 2004 bei der B.___ AG (Urk. 3/3). Aufgrund eines von seiner Arbeitgeberin mit der Helsana Versicherungen AG abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrages (Urk. 11/1-2) war er dort gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) taggeldversichert.
         Hausarzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte vorerst wegen Rücken- und später auch wegen psychischen Beschwerden ab 29. März 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 30. April beziehungsweise 3. Mai bis 18. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/4, Urk. 14/2). Vom 19. bis 31. Oktober 2004 war A.___ wegen eines Unfalles arbeitsunfähig (Urk. 14/2) und ab 1. November 2004 war er erneut krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3/4, Urk. 14/2). Die Helsana Versicherungen AG erbrachte jeweils für die ab 29. März 2004 durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 11/2).
1.2     Nach einer entsprechenden Mitteilung vom 29. September 2004 (Urk. 11/3) stellte die Helsana Versicherungen AG mit Verfügung vom 25. Oktober fest, gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 8. September 2004 (Urk. 11/7) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leichtere Arbeit, weshalb das Taggeld nach Ablauf einer Anpassungszeit von vier Monaten per 31. Januar 2004 eingestellt werde (Urk. 11/4). Die vom Versicherten, vertreten durch die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie, am 9. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 11/5) hiess die Helsana Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 teilweise gut und sprach A.___ auch nach dem 1. Februar 2005 weiterhin ein Taggeld basierend auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % zu (Urk. 2). 

2.       Hiegegen erhob A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Zürich, mit Eingabe vom 15. April 2005 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung des Taggeldes auch ab 1. Februar 2005 basierend auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 2). Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) wurde mit Gerichtsverfügung vom 21. April 2005 abgewiesen (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2005 beantragte die Helsana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zu sistieren, bis die Invalidenversicherung rechtskräftig verfügt habe (Urk. 10 S. 2). Auf Aufforderung seitens des Gerichts (Urk. 12) reichte der Versicherer weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 13, Urk. 14/1-2). Am 24. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
1.2     Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4).
         Nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist.
1.3     Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 343, insbesondere 345 ff. Erw. 3.1-3.4)  entsprechen die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Wie unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage hat folglich auch unter neuem Recht für die Definition der Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG) zu gelten, dass diese die gleiche ist wie unter dem KUVG, weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430).
1.4     Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitszustandes nicht mehr oder nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, auszuüben vermag (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1 b mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer in ihrer bisherigen Tätigkeit dauernd vollständig oder teilweise arbeitsunfähigen versicherten Person unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, solange von ihr vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Die versicherte Person, welche ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles.
         In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet. Nach Ablauf der Anpassungszeit hat die versicherte Person sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte, wobei der Taggeldanspruch ab diesem Zeitpunkt davon abhängt, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt (BGE 114 V 283 Erw. 1d, 111 V 239 Erw. 2a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. August 2004 in Sachen M., K 121/03, Erw. 4.2.1 und vom 14. Oktober 2004 in Sachen M., K 10/04, Erw. 2.2; Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 511 ff., S. 516 ff., je mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1. Februar 2005 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.
2.2     Der Beschwerdeführer rügte, aus den aufliegenden Arztberichten und insbesondere aus dem Bericht über die Evaluation des Arbeitspotentials von Dr. med. D.___, Oberarzt, Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Ergo-/Physiotherapeutin F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Y.___ (Y.___), vom 8. November 2004 (Urk. 11/6/1 = Urk. 11/6/2) gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Hausarzt Dr. C.___ bescheinige auch für leichte körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und habe überdies eine medikamentös behandelte reaktive Depression diagnostiziert, was die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen habe. Es sei noch kein stabiler Gesundheitszustand eingetreten und es seien allfällige Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten, denn von einem qualifizierten Berufsmann könne nicht ohne weiteres und nur für kurze Zeit ein Wechsel in eine weniger qualifizierte Tätigkeit verlangt werden. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Ermittlung des in der Verweisungstätigkeit erzielbaren Einkommens: es könne nicht einfach auf den Tabellenlohn abgestellt werden und jedenfalls wäre von diesem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Einkommensvergleich sei auch fehlerhaft, weil der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bereits eine Rente von 25 % beziehe, was die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der massgebenden Einkommen ausser Acht gelassen habe. Schliesslich wandte sich der Beschwerdeführer gegen die aus seiner Sicht zu kurze Anpassungszeit (Urk. 1).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten, bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich innert nützlicher Frist eine Tätigkeit in einem anderen zumutbaren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen. Dem Evaluationsbericht des Y.___ vom 8. November 2004 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar als Gipser nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf richte sie ein Taggeld von 50 % aus (Urk. 2). Allerdings - machte die Beschwerdegegnerin ferner geltend - hätte auch von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Weiter stellte sie in Abrede, dass der Gesundheitszustand nicht stabil, der Einkommensvergleich nicht korrekt und die Übergangsfrist zu kurz seien. Sodann ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens, um die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzuwarten, da der später verfügende Versicherungsträger diese als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung nehmen könne (Urk. 10).

3.
3.1     Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wegen den Folgen eines Unfalles vom 19. Februar 2001 und der dabei erlittenen Ellbogenverletzung (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 11/6/1 S. 1) in gewissen Tätigkeiten eingeschränkt und dadurch in seinem angestammten Beruf als Gipser verlangsamt war. Die SUVA ermittelte offenbar aufgrund der Angaben der damaligen Arbeitgeberin betreffend die tatsächlich noch erbrachte Leistung eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % und sprach mit Verfügung vom 20. Januar 2003 in diesem Umfang eine Rente zu (Urk. 3/8). Der Beschwerdeführer arbeitete bei einer 75%igen Leistung vollzeitig als Gipser weiter (Urk. 3/3, Urk. 3/6, Urk. 11/6/1 S. 7).
         Als bisheriger Beruf im Sinne von Art. 6 ATSG gilt derjenige, der vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 6 mit Hinweis auf BGE 114 V 285). Die hier strittige Arbeitsunfähigkeit ist am 29. März 2004 eingetreten (vgl. Urk. 3/4), weshalb zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Gipser, die er mit einer Leistung von 75 % verrichtete, krankheitsbedingt eingeschränkt ist.
3.2     In der aufliegenden Taggeldkarte für Einzel-Taggeldversicherte bescheinigte Dr. C.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten als Gipser (Urk. 3/4-5):
- vom 29. März bis 29. April 2004 zu 100 %;
- vom 30. April bis 18. Oktober 2004 zu 50 %;
- vom 19. bis 29. Oktober 2004 zu 100 % wegen Unfall (vgl. Urk. 3/5);
- ab 29. Oktober 2004 zu 100 %.
         Im nicht vollständig eingereichten Bericht vom 8. September 2004 bestätigte Dr. C.___ in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Attest, es bestehe zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, und führte zudem aus, in einer leichten körperlichen Arbeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/7).
         Am 8. November 2004 berichtete Dr. C.___ von in den vorangegangenen Wochen zugenommenen Schmerzen und über eine seit seinem letzten Zeugnis eingetretenen Änderung der Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ stellte Diagnose eines Panvertebralsyndroms und einer reaktiven Depression (Urk. 14/2) und bescheinigte - anstatt ab 29. Oktober 2004 (vgl. Urk. 3/4) - ab 1. November 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, und zwar - abweichend von der vorherigen Einschätzung - nunmehr für alle, auch leichte körperliche Tätigkeiten, wobei er darauf hinwies, der Bericht des Y.___ (vgl. nachstehend Erw. 3.2) sei noch ausstehend (Urk. 14/2).
         An dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ im Bericht vom 28. Februar 2005 fest (Urk. 14/1).
3.3     Am 8. September und vom 11.-12. Oktober 2004 wurde in der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin am Y.___ eine Evaluation des Arbeitspotentials des Beschwerdeführers auch hinsichtlich einer allfälligen neuen Tätigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 8. November 2004, Urk. 11/6/1 = Urk. 11/6/2).
         Die Ärzte stellten zur Hauptsache die Diagnosen eines chronischen thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms, eines Status nach Ellbogenfrakturen beidseits und eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (Urk. 11/6/1 S. 3 und S. 9). Die Gutachter führten aus, das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Bereiche Schultergürtel, Brust- und Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer zeige bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft, es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit (Urk. 11/6/1 S. 9).
         In der angestammten Tätigkeit als Gipser attestierten die Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, während für diese Tätigkeit mit reduzierter Leistung (vermehrte Pausen, Belastungsreduktion) aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Bezüglich der Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit wurde festgehalten, eine leichte (über Kopf) bis knapp mittelschwere (horizontal) Tätigkeit sei zumutbar, wobei für die Festlegung des zeitlichen Ursprungs eine gutachterliche Beurteilung empfohlen wurde (Urk. 11/6/1 S. 8). Im Hinblick auf berufliche Massnahmen führten die Gutachter aus, es wäre eine mittelfristige Berufsänderung in eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit (mit Wechselbelastung, nicht hoch repetitiv, eingeschränkte Belastbarkeit) zu diskutieren. Aufgrund der aktuellen Leistungsfähigkeit müsse aber bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer selbst eine leichte Tätigkeit ganztags ausüben könne (Urk. 11/6/1 S. 10).

4.
4.1     Im Bericht des Y.___ wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits in Bezug auf die Tätigkeit als Gipser auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche der Beschwerdeführer bei Eintritt der hier zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit bereits nicht mehr ausübte, und andererseits hinsichtlich der hier massgebenden, leistungsreduzierten Tätigkeit als Gipser beurteilt. Hiefür bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/6/1 S. 8).
         Bezogen auf eine andere, leichtere Tätigkeit vermochten die Abklärer das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht festzulegen, bezweifelten eine volle uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst für eine leichte Tätigkeit und empfahlen eine gutachterliche Beurteilung (Urk. 11/6/1 S. 8 und S. 10).
         Hausarzt Dr. C.___ führte am 8. November 2004 aus, seit seinem letzten Bericht vom 8. September 2004 hätten die Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs zugenommen und es bestehe neu eine Depression. Deshalb attestierte er - abweichend zu seiner früheren Beurteilung - eine Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten ab 1. November 2004 (Urk. 14/2). Am 28. Februar 2005 berichtete er von unveränderten Verhältnissen (Urk. 14/1).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf den Abklärungbericht des Y.___ ab, veranschlagte gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit in der (leistungsreduzierten) Tätigkeit als Gipser auf 50 % und sprach mit dem Einspracheentscheid vom 18. März 2005 auch für die Zeit nach 1. Februar 2005 entsprechende Taggeldleistungen zu (Urk. 2). Der Bericht des Y.___ stützte sich auf eingehende medizinische und insbesondere auch berufliche Abklärungen, seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht im Einklang mit der von Dr. C.___ am 8. September 2004 geäusserten Einschätzung (vgl. Urk. 11/7).
         Diese auf eingehenden medizinischen und beruflichen Abklärungen beruhende fachärztliche Beurteilung wird durch die abweichenden Hausarztberichte nicht umgestossen. Dr. C.___ berichtete am 8. November 2004 von in den vorangegangenen Wochen angeblich zugenommen Schmerzen (Urk. 14/2), ohne dass dieser Umstand in den Bericht des Y.___ vom 8. November 2004 - dessen Untersuchungen im September/Oktober 2004 und damit im von Dr. C.___ angesprochenem Zeitraum stattgefunden haben (vgl. Urk. 11/6/1 S. 1) - Eingang gefunden hätte. Auch die von Dr. C.___ am 8. November 2004 erstmals diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen (reaktive Depression) sind im Y.___-Bericht nicht erwähnt. Der Hausarzt hat es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die gestellte Diagnose die Arbeitsfähigkeit im von ihm postulierten Mass - nämlich 100 % Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten - begründet. Obwohl Dr. C.___ am 8. November 2004 noch auf den ausstehenden Bericht des Y.___ hinwies, hat er sich am 28. Februar 2005 überhaupt nicht mit jener abweichenden Einschätzung auseinandergesetzt.
         Seine Schlussfolgerung erweist sich daher als nicht nachvollziehbar, zumal die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Arbeit auch im Lichte der Vertrauensstellung von Hausärzten gewürdigt werden darf und muss und rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.3     Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Taggeld ausschliesslich aufgrund der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Insbesondere nahm sie keinen Bezug (mehr) auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und verhielt diesen nicht (mehr) zur Annahme einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 2), weshalb sich die Frage der Angemessenheit einer Anpassungsfrist nicht mehr stellt.
         Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass des Entscheides der Invalidenversicherung, wie es die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise beantragte (vgl. Urk. 10), fällt ebenso wenig in Betracht, da vorliegend für die Bemessung des Taggeldes weder die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit noch allfällige Umschulungsmassnahmen von Bedeutung sind.
         Dieser prozessuale Antrag ist daher abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).