Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Visana
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1939, verfügte bei der ehemaligen Grütli Krankenkasse (Grütli) unter anderem über eine Taggeldversicherung, welche die Gewährung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 200.-- unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 120 Tagen vorsah. Der Versicherungsschutz in diesem Umfang blieb bestehen, als die Visana die Grütli per 1. Januar 1996 integrierte (vgl. das Schreiben der Visana an den Versicherten vom 20. November 1995, Urk. 3/7 = Urk. 8/61, sowie die Versicherungsausweise vom 27. November 1993 und vom 5. Juni 1996, Urk. 20/2 und Urk. 3/12). Ausserdem war S.___ bei der Visana auch für die Leistungen der - seit dem 1. Januar 1996 obligatorischen - Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. Urk. 3/12).
Per Ende April 1994 hatte S.___ seine Arbeitsstelle als Verfahrenstechniker und Logistiker bei der X.___ verloren und hatte danach Arbeitslosenentschädigung bezogen (vgl. das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom Oktober 1995, Urk. 3/9, sowie die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 4). Ausserdem hatte er sich im August/September 2004 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angemeldet und um Prüfung ersucht, ob seine verschiedenen gesundheitlichen Probleme, an denen er seit längerer Zeit litt, als Berufskrankheit mit entsprechender Leistungspflicht der Unfallversicherung anerkannt werden könnten (vgl. das Schreiben von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. August 1994, Urk. 3/5, und die Unfallmeldung vom 20. August 1994, Urk. 3/8 = Urk. 8/4/5). Mit Verfügung vom 25. Januar 1995 (Urk. 8/59) und Einspracheentscheid vom 29. Januar 1996 (Urk. 8/58) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, und die Visana teilte dem Versicherten nach Kenntnisnahme dieser Leistungsablehnung mit Brief vom 28. Februar 1996 mit, dass eine Beschwerde dagegen ihrer Auffassung nach keine Erfolgsaussichten habe und sie daher für die weiteren notwendigen Behandlungen aufkommen werde (Urk. 8/57).
S.___ reichte der zuständigen Geschäftsstelle der Visana daraufhin mit Schreiben vom 25. Mai 1996 (Urk. 3/10 = Urk. 8/52) das Formular zur Taggeldversicherung-Schadenanzeige vom 23. Mai 1996 ein (Urk. 3/11 = Urk. 8/56) und informierte den Rechtsdienst der Visana daneben mit einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 1996 (Urk 8/51) sowie mit einem Folgebrief vom 19. Juni 1996 (Urk. 8/48) darüber, dass er gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Januar 1996 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht eingereicht habe. Die Visana teilte ihm am 2. Juli 1996 über ihren Rechtsdienst mit, dass sie sich an diesem Gerichtsverfahren nicht beteilige, sondern die strittigen Leistungen aufgrund ihrer Vorleistungspflicht im Verhältnis zum Unfallversicherer übernehmen werde (Urk. 8/47). Des Weiteren leitete der Rechtsdienst der Visana mit internem Brief an das Leistungszentrum vom 2. Juli 1996 Abklärungen zur Leistungspflicht aus der Taggeldversicherung in die Wege (Urk. 8/46).
1.2 Am 23. September 1996 schrieb S.___ der Geschäftsstelle der Visana, dass er auf die Schadenanzeige vom 23. Mai 1995 immer noch keine Antwort erhalten habe, und beschwerte sich daneben auch über die fehlende Unterstützung der Krankenkasse im Verfahren gegen die SUVA (Urk. 8/44). Ausserdem nahm er in einem anderen, an das Leistungszentrum gerichteten Schreiben vom 23. September 1996 Bezug auf einen Hinweis der zuständigen Geschäftsstelle, wonach er für die Zeit nach seiner Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung keine Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung beanspruchen könne (Urk. 8/43; vgl. auch bereits das Schreiben des Versicherten an die Geschäftsstelle vom 15. September 1996, Urk. 8/4/1). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Schreiben des Rechtsdienstes vom 30. September 1996, Urk. 8/41) teilte die Geschäftsstelle der Visana dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 mit, dass sich (betreffend Beteiligung am Verfahren gegen die SUVA) nichts am Entscheid vom Februar 1996 ändere und dass sich die Situation in Bezug auf das Taggeld im Moment so verhalte, dass er keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe, da er seit November 1995 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert sei (Urk. 3/13 = Urk. 8/4/2). In der Folge korrespondierten die Parteien weiter über den Taggeldanspruch des Versicherten und die Frage der Weiterführung der Taggeldversicherung (Schreiben des Versicherten vom 16. Oktober 1996, Urk. 20/1, und Schreiben des Versicherten vom 2. November 1996, Urk. 3/14 = Urk. 8/4/3, mit Hinweis auf ein Schreiben der Visana vom 22. Oktober 1996).
Ein Jahr später gelangte der Versicherte mit Brief vom 28. November 1997 erneut an die Visana und ersuchte sie, sein versichertes Taggeld auf Fr. 5.-- ab dem 4. Tag herabzusetzen (Urk. 3/16), worauf die Visana die entsprechende Änderung per 1. Januar 1998 vornahm (vgl. die Angaben in der Notiz des Leistungszentrums der Visana vom 8. Juli 2002, Urk. 8/30).
1.3 In der Folge liess der Versicherte der Visana mit Schreiben vom 9. Juli 2001 (Urk. 3/17 = Urk. 8/39) eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 9. Februar 2001 zukommen, mit der ihm ab dem 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen worden war (Urk. 8/40). Nachdem er der Visana des Weiteren das Formular zur Taggeldversicherung-Schadenanzeige vom 23. Januar 2002 zugestellt hatte (Urk. 3/18 = Urk. 8/36), bezahlte ihm die Visana nach verschiedenen Abklärungen und Korrespondenzen (vgl. Urk. 8/17-35) ab dem 21. Juni 1998 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 3'600.--, entsprechend 720 Taggeldern à Fr. 5.--. Mit Schreiben vom 23. März 2004 teilte sie ihm sodann mit, dass sein Taggeldanspruch mit der Gewährung dieser Summe ausgeschöpft sei und sie die Versicherung daher per Ende März 2004 aufhebe (Urk. 8/15).
Mit Urteil vom 20. Juni 2003 (Urk. 21; Prozess Nr. IV.2001.00149) hatte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von S.___ gegen die Rentenverfügung der SVA, IV-Stelle, vom 9. Februar 2001 teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte grundsätzlich ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, die ihm rückwirkend für die Zeit ab dem 1. September 1997 auszurichten sei. Mit einem weiteren Urteil gleichen Datums (Urk. 8/16; Prozess Nr. UV.2001.00021) hatte das Gericht ferner den leistungsverweigernden Entscheid der SUVA bestätigt; der entsprechende Einspracheentscheid vom 28. November 2000 war ergangen, nachdem das Gericht den ersten Einspracheentscheid vom 29. Januar 1996 mit Urteil vom 17. November 1997 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen hatte (vgl. Urk. 8/16 S. 1 ff., Sachverhalt).
Am 17. August 2004 gelangte S.___ an die Visana, nahm Bezug auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts betreffend die Rente der Invalidenversicherung und ersuchte um Ausrichtung von (weiteren) Taggeldern (Urk. 8/14). Im Antwortschreiben vom 23. August 2004 (Urk. 8/13) lehnte die Visana das Ersuchen unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 23. März 2004 ab, mit dem ihm die Aufhebung seiner Taggeldversicherung mitgeteilt worden war. Der Versicherte machte daraufhin mit Schreiben 24. August 2004 geltend, er habe neben den bereits erhaltenen, die Zeit ab 1998 betreffenden Taggeldern zusätzlich Anspruch auf Taggelder aus der früheren Taggeldversicherung mit einem versicherten Taggeld von Fr. 200.-- (Urk. 8/12). Nachdem die Visana einen solchen Anspruch mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 verneint hatte (Urk. 8/10) und der Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 bei seinem Standpunkt geblieben war (Urk. 8/9), hielt die Visana mit Verfügung vom 23. November 2004 fest, dass sie für die ab 1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Leistungen erbringe (Urk. 8/2). S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/1) und der Ergänzung dazu vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/3) Einsprache erheben mit den Anträgen (Urk. 8/1 S. 1):
"Dem Versicherten seien 720 Tagggelder in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag zu bezahlen.
Die bereits geleisteten Taggelder (720 Tage à Fr. 5.--) können vom obigen Betrag in Abzug gebracht werden."
Mit Entscheid vom 6. April 2005 wies die Visana die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2005 liess S.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 9. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und liess dabei seine materiellen Anträge wiederholen sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Visana schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 12. Juli 2005 (Urk. 11) und in der Duplik vom 10. August 2005 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. August 2005 geschlossen wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die ihm bereits gewährten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 3'600.-- hinaus Anspruch auf weitere Taggelder hat.
Vorab steht fest, dass die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers sowohl in der Ausgestaltung bis Ende 1997 mit einem versicherten Taggeld von Fr. 200.-- und einer Wartefrist von 120 Tagen als auch in der Ausgestaltung ab Anfang 1998 mit einem versicherten Taggeld von Fr. 5.-- und einer Wartefrist von 3 Tagen ab dem 1. Januar 1996 dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) unterstand, das auf diesen Zeitpunkt hin das bis Ende 1995 in Kraft gewesene Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) abgelöst hatte. Dies liess der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, anders als noch in den Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 24. August und vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/12 und Urk. 8/9), nicht mehr anzweifeln.
2. Der Beschwerdeführer hatte seinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Schreiben vom 24. August 2004 (Urk. 8/12) auf die Taggeldversicherung mit einem versicherten Taggeld von Fr. 200.-- und einer Wartefrist von 120 Tagen gestützt, wie sie bis Ende Dezember 1997 bestanden hatte, und zur Begründung für die geltend gemachten Leistungen aus dieser Versicherung sinngemäss angeführt, dass ihm im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Juni 2003 über den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 21) bereits für jene weiter zurückliegende Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dieser Auffassung in der Verfügung vom 23. November 2004 und im angefochtenen Einspracheentscheid im Hauptstandpunkt entgegen, sie habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für die Zeit bis Ende 1997 bereits im Jahr 1996 verneint. Da der Beschwerdeführer den damaligen Entscheid innert angemessener Frist nicht beanstandet habe, sei davon auszugehen, dass er ihn gebilligt und damit auf dessen Anfechtung beziehungsweise auf die entsprechenden Leistungen verzichtet habe (Urk. 8/2 S. 2, Urk. 2 S. 3. f.).
3.2 Nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits zur Geltungszeit des KUVG aufgestellt hatte und die unter der Herrschaft des KVG (und ab dem 1. Januar 2003 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) weiterhin gilt, steht der versicherten Person eine nach den Umständen angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist zu, innert der sie sich gegen einen formlosen Verwaltungsentscheid verwahren kann. Läuft diese Frist unbenützt ab, so ist nach den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit anzunehmen, dass die versicherte Person sich mit der formlos getroffenen Regelung abgefunden hat, und diese Regelung erwächst dementsprechend in (formelle) Rechtskraft (vgl. BGE 129 V 111 f. Erw. 1.2.2, 122 V 369 Erw. 3, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 Rz 12).
3.3
3.3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, am 7. Oktober 1996 mitgeteilt hatte, dass er keinen Anspruch auf Taggelder habe, da er seit November 1995 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert sei (Urk. 3/13 = Urk. 8/4/2). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, diese Aussage zur Kenntnis genommen zu haben, machte aber geltend, er habe bereits mit dem Schreiben vom 2. November 1996 (Urk. 3/14 = Urk. 8/4/3) sein Nichteinverständnis damit bekundet und die Beschwerdegegnerin hätte auf diese Bekundung schon damals mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung reagieren müssen (Urk. 8/1 S. 2 und S. 4, Urk. 8/3 S. 2 f., Urk. 1 S. 5 und S. 9 ff., Urk. 11 S. 6).
3.3.2 Es trifft zu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 KUVG nicht zulässig war, den Erlass einer Verfügung vom expliziten Verlangen einer solchen abhängig zu machen, sondern dass die Kasse bereits dann zum Verfügungserlass verpflichtet war, wenn die betroffene Person ausdrücklich oder durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie mit der formlos getroffenen Regelung nicht einigging (vgl. RKUV 1990 Nr. K 835 S. 81 Erw. 2a). Anders als gemäss der Formulierung in Art. 30 Abs. 1 KUVG hatte die versicherte Person nach dem Wortlaut des ab 1996 in Kraft gestandenen Art. 80 Abs. 1 KVG (in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Fassung) tatsächlich eine Verfügung zu verlangen, wenn sie mit einem Entscheid der Kasse nicht einverstanden war. Aber zumindest dort, wo die Kasse die versicherte Person in Missachtung ihrer Aufklärungspflicht nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, eine anfechtbare Verfügung anzubegehren, durfte auch unter der Herrschaft des KVG nicht ohne weiteres auf Billigung eines leistungsablehnenden Entscheids und damit auf stillschweigenden Verzicht auf die abgelehnten Leistungen geschlossen werden, wenn die betroffene Person gegenüber der Kasse zwar ihr Nichteinverständnis mit einem Entscheid dargetan, aber nicht ausdrücklich erklärt hatte, die Kasse habe eine Verfügung zu erlassen (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 113 Rz 223 sowie S. 226 Rz 406 und Fn 1026). Dasselbe muss des Weiteren auch für die Regelung gelten, wie sie ab Anfang 2003 in Kraft ist (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 80 Abs. 1 KVG in der ab Anfang 2003 gültigen Fassung; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 27 Rz 14).
Das Gebot des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung bei Nichteinverständnis bedeutet allerdings nicht, dass es der Kasse verwehrt wäre, mit der versicherten Person zunächst Gespräche über die Rechtmässigkeit des formlosen Entscheids aufzunehmen. Akzeptiert die versicherte Person den Entscheid im Rahmen dieser Gespräche doch noch, so besteht für die Kasse nach Ablauf einer gewissen Zeit ebenfalls kein Anlass mehr, ihren Entscheid in eine förmliche Verfügung zu kleiden, und er erwächst auch in diesem Fall in formelle Rechtskraft.
3.3.3 Vorliegendenfalls hatte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. November 1996 (Urk. 3/14 = Urk. 8/4/3) die Rechtmässigkeit des leistungsverweigernden Entscheids der Beschwerdegegnerin zwar in Frage gestellt. Gleichzeitig hatte er sich jedoch für den Fall, dass er für die Zeit nach seiner Aussteuerung - der Ausschöpfung des maximalen Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung - tatsächlich keinen Anspruch auf Krankentaggelder haben sollte, nach den Möglichkeiten erkundigt, die Taggeldversicherung für den Fall einer späteren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, ohne jedoch bis dahin mit den bisherigen hohen Prämienzahlungen belastet zu sein (Urk. 3/14 S. 2 = Urk. 8/4/3 S. 2). Dabei hatte er auch Bezug auf sein vorangegangenes Schreiben vom 16. Oktober 1996 (Urk. 20/1) genommen, in welchem er dieselbe Frage thematisiert hatte. Ausserdem hatte er bereits in den Schreiben vom 15. und vom 23. September 1996 nach einer Lösung für die besagte Problematik gefragt (Urk. 8/4/1 und Urk. 8/43). Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 2. November 1996 richtigerweise primär als Ersuchen um Klärung der gestellten Fragen interpretiert. Es kann ihr somit nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie auf dieses Schreiben nicht mit dem Erlass einer Verfügung reagiert hatte, sondern mit dem Beschwerdeführer vielmehr, wie dieser im vorliegenden Verfahren darlegen liess (Urk. 1 S. 5 und S. 9; vgl. auch Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/3 S. 2), eine persönliche Besprechung - mit dem Kassenmitarbeiter B.___ - hatte führen lassen.
Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser Besprechung vorerst noch nicht für eine Änderung der Ausgestaltung seiner Taggeldversicherung entschieden hatte und diese dementsprechend - wie den handschriftlichen Eintragungen im Versicherungsausweis vom 5. Juni 1996 (Urk. 3/12) zu entnehmen ist, die offenbar vom Mitarbeiter B.___ vorgenommen worden waren (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) - auch im Jahr 1997 zu den bisherigen Modalitäten weitergeführt hatte. Diese Weiterführung ist jedoch entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 8/1 S. 4, Urk. 8/3 S. 2 f., Urk. 1 S. 5 und S. 9 f., Urk. 11 S. 3) und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. namentlich Urk. 15 S. 3) kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer bei der besagten Besprechung den Eindruck bekommen hätte, der taggeldverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin habe noch keinen definitiven Charakter, oder dass er gar eine entsprechende Zusicherung erhalten hätte. Denn der Beschwerdeführer hatte in seinem späteren Schreiben vom 28. November 1997, in welchem er nunmehr um die Herabsetzung des versicherten Taggeldes ersucht hatte (Urk. 3/16), den Verlauf des damaligen Gesprächs dahingehend geschildert, dass er vom Mitarbeiter B.___ nochmals auf den fehlenden Taggeldanspruch nach der Aussteuerung hingewiesen worden sei, dass er aber die Taggeldversicherung zunächst im Hinblick auf den Versicherungsschutz nach einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess weitergeführt habe, was er sich nun jedoch nicht mehr leisten könne, zumal eine solche Wiedereingliederung vorerst nicht in Sicht sei. Daraus wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer von der einstweiligen Weiterführung der bisherigen Taggeldversicherung nicht Vorteile in Bezug auf den bereits eingetretenen Versicherungsfall, sondern nur Vorteile für einen künftigen, nach erfolgter Wiedereingliederung möglichen Versicherungsfall versprochen hatte.
Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund anderer, ausserhalb der persönlichen Besprechung mit dem Kassenmitarbeiter B.___ liegender Umstände zum Schluss gekommen wäre, die Taggeldverweigerung sei erst provisorischer Natur und die Beschwerdegegnerin werde seinen Anspruch nach Abschluss der Verfahren betreffend die Unfallversicherung und die Invalidenversicherung nochmals überprüfen. Insbesondere zeigt die Korrespondenz des Beschwerdeführers, dass er entgegen der Darstellung im vorliegenden Verfahren (vgl. insbesondere Urk. 11 S. 2 f.) gut dazu in der Lage gewesen war, die Frage, ob generell die SUVA oder die Beschwerdegegnerin für seine Erkrankung aufzukommen habe, von der Frage zu unterscheiden, ob die Beschwerdegegnerin ihm trotz genereller Leistungspflicht die Taggelder verweigern dürfe. Denn auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 1996 hin (Urk. 3/13 = Urk. 8/4/2), das beide Punkte behandelt hatte, hatte er im Schreiben vom 2. November 1996 selber klargestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin beigelegten Unterlagen die Korrespondenz in Sachen SUVA betroffen hätten, wogegen die Sache Taggeld bis anhin noch nicht umfassend angesprochen worden sei (Urk. 3/14 S. 1 = Urk. 8/4/3 S. 1). Überhaupt zeigen die Überlegungen, die der Beschwerdeführer in seinen Briefen zur Frage des weiteren Schicksals seiner Taggeldversicherung zu Papier gebracht hatte, dass er in der Vertretung seiner Angelegenheiten nicht unbeholfen war und namentlich richtig verstanden hatte, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Krankentaggelder nicht wegen Zweifeln an seiner Erkrankung oder an seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen seines Status als Ausgesteuerter verweigert hatte. Er muss daher auch inhaltlich realisiert haben, dass die im Unfallversicherungsverfahren strittige Kausalitätsfrage und die im Invalidenversicherungsverfahren zu prüfende Frage nach der Rentenhöhe grundsätzlich nicht verknüpft waren mit der vorliegend strittigen Frage nach dem Taggeldanspruch.
3.3.4 Nach dem Erhalt des Schreibens vom 28. November 1997 (Urk. 3/16), mit dem der Beschwerdeführer nur noch um die Herabsetzung des versicherten Taggeldes ersucht, hingegen die Aussage betreffend den fehlenden gegenwärtigen Taggeldanspruch nicht mehr in Frage gestellt hatte, durfte die Beschwerdegegnerin daher tatsächlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ihren leistungsverweigernden Entscheid unterdessen akzeptiert hatte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Folgezeit bis Ende 2000 nichts mehr von sich hatte hören lassen. Der taggeldverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin des Jahres 1996 ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen in formelle Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Regelung entspricht der Rechtslage, wie sie aufgrund von höchstrichterlichen Prinzipien bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG galt (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). Die damaligen Prinzipien waren auch auf Entscheide anwendbar, die formlos getroffen worden waren und innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist nicht beanstandet worden waren (BGE 129 V 111 f. Erw. 1.2.2 mit Hinweisen). Dies muss unter der Herrschaft der Regelung in Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, welche den bisherigen richterlichen Prinzipien entspricht, über den Wortlaut dieser Bestimmungen hinaus weiterhin gelten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 8 und Rz 19).
Es ist daher noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter diesen Titeln Anspruch auf die strittigen zusätzlichen Taggelder hat.
4.2 Bei der Festsetzung des Anspruchs von arbeitslosen Personen auf Krankentaggelder nach dem KVG unterscheidet die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Taggeldversicherung nach KVG um eine reine Erwerbsausfallversicherung handle (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 421 Erw. 2a), zwei Fallkategorien. Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem sie bereits wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie immer noch erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In diesem Fall hat die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Krankentaggelder, ohne dass es auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ankäme, und die Taggeldhöhe orientiert sich am entgangenen Lohn. Verneint werden kann der Taggeldanspruch hier nur dann, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht erkrankt wäre. Erkrankt eine versicherte Person hingegen erst dann, wenn sie ihre Stelle schon verloren hat, so ist rechtsprechungsgemäss zu vermuten, dass sie auch ohne Erkrankung weiterhin nicht erwerbstätig wäre. Diesfalls ist ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe des entgangenen Lohnes nur dann gegeben, wenn die versicherte Person nachzuweisen vermag, dass sie eine konkret bezeichnete Stelle hätte antreten können, wenn sie nicht erkrankt wäre. Andernfalls fällt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung in Betracht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass ohne Erkrankung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestünde (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422 f. Erw. 3a+b; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3a+b).
4.3
4.3.1 Hinter dem leistungsverweigernden Entscheid der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 1996 steht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Person einzustufen sei, die im Sinne der zweiten Fallkategorie bereits arbeitslos gewesen war, als sie erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen folgerichtig - zum Schluss gelangt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er als gesund Gebliebener wieder eine Stelle gefunden hätte, und hatte dementsprechend für die Zeit nach der Ausschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einen krankheitsbedingten Einkommensausfall als nicht nachgewiesen erachtet.
4.3.2 Was die Voraussetzungen für die prozessuale Revision anbelangt, so sind Tatsachen dann als neu zu betrachten, wenn sie der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des damaligen Entscheids trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind, und Beweismittel gelten dann als neu, wenn sie entweder dem Beweis von neuen Tatsachen dienen oder aber Tatsachen zu beweisen vermögen, die zwar schon früher vorgebracht, jedoch damals unbewiesen geblieben sind. Zudem müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel dazu geeignet sein, zu einer anderen als der ursprünglichen Entscheidung zu führen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 20. Juli 2005, U 34/05, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hatte sich in den Schreiben vom 17. und vom 24. August 2004 (Urk. 8/14 und Urk. 8/12) für seinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder für die Zeit vor 1998 auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Juni 2003 betreffend die Rente der Invalidenversicherung berufen. Die Tatsachen und Beweismittel, auf denen dieses Urteil basiert, sind indessen nicht dazu geeignet, die strittige Taggeldverweigerung in Frage zu stellen. Im Gegenteil war in jenem Urteil festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer beim Verlust seiner letzten Arbeitsstelle per Ende April 1994 zwar bereits gewisse gesundheitliche Probleme gehabt habe, jedoch noch nicht arbeitsunfähig gewesen sei, und eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit war erst ab dem 1. Januar 1996 als überwiegend wahrscheinlich erachtet worden (vgl. Urk. 21 S. 10 Erw. 3.5). Jenes Urteil vermag somit die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Eintreten seiner Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig geworden war, sogar zu stützen. Aus diesem Grund erscheint der damalige taggeldverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Wiedererwägung eines zweifellos unrichtigen Entscheids rechtsprechungsgemäss kein durchsetzbarer Anspruch besteht, so dass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten braucht und entsprechende Nichteintretensentscheide nicht mit Beschwerde anfechtbar sind (vgl. BGE 117 V 12 f. Erw. 2a; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 22 ff.). Es fragt sich daher, ob die Beschwerdegegnerin mit ihren Darlegungen zur materiellen Seite des strittigen Taggeldanspruchs, die sie erst auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. November 2004 hin gemacht hatte (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 4, Urk. 15 S. 4), auf die Frage einer Wiedererwägung tatsächlich eingetreten war (vgl. zu dieser Problematik das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 20. November 2002, U 139/02), und ob somit auf die Wiedererwägungsfrage auch im vorliegenden Gerichtsverfahren überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben angesichts dessen, dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen ohnehin nicht gegeben sind.
5. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht festgestellt, dass ihr Entscheid über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vor Januar 1998 in Rechtskraft erwachsen ist. Da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung dieses Entscheids, soweit darauf einzutreten ist, ebenfalls zu verneinen sind, können dem Beschwerdeführer über die ihm bereits gewährten Taggelder hinaus keine weiteren Taggelder zugesprochen werden, und die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18 (Telefonnotizen)
- Visana unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18 sowie Urk. 19 und Urk. 20/1-2 (Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2006 und damit eingereichte Unterlagen)
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).