Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2005.00079
KV.2005.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer

gegen

A.___
Steueramt
Beschwerdegegner

sowie

Bezirksrat B.___
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur


Sachverhalt:
1.       Am 28. Februar 2005 ersuchte W.___, der am 1. Juli 2004 von A.___ nach C.___ in den Kanton Thurgau gezogen war, die Gemeinde A.___ telefonisch um Ausrichtung eines Prämienverbilligungsbeitrages für das Jahr 2004 aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse (Urk. 5/6/8). Am 3. März 2005 reichte er den Antrag schriftlich ein (Urk. 5/2/1). Der Steuersekretär der A.___ teilte W.___ am 9. März 2005 verfügungsweise die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2004 mit, da die vorliegend relevanten Steuerfaktoren aus dem Jahr 2003 weit über der Berechtigungsgrenze lägen (Urk. 5/2/3 = Urk. 5/6/3). Die Einsprache vom 15. März 2005 begründete W.___ damit, dass aufgrund des Wohnsitzwechsels im Jahr 2004 das Einkommen des Auszahlungsjahres für die Berechtigung heranzuziehen sei, da andernfalls die Steuerfaktoren dieses Jahres nicht mehr zum Tragen kämen, was zu einer dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) widersprechenden Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen ohne Wohnsitzänderung führen würde (Urk. 5/2/4 = Urk. 5/6/2).
         Der Gemeinderat A.___ wies hierauf die Einsprache von W.___ mit Entscheid vom 25. April 2005 ab (Urk. 5/2/5). Am 9. Mai 2005 reichte W.___ dagegen Rekurs beim Bezirksrat B.___ ein (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 wies der Bezirksrat B.___ den Rekurs von W.___ ab (Urk. 2 = Urk. 5/11).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2005 (richtig: 14. August 2005) beim Bezirksrat B.___ Beschwerde mit dem Antrag auf Vergütung der Prämienverbilligung 2004 (Urk. 1). Am 18. August 2005 überwies der Bezirksrat B.___ die bei ihm eingereichte Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht und stellte gleichzeitig Antrag auf Abweisung derselben (Urk. 4). Nachdem die Gemeinde A.___ mit Schreiben vom 6. September 2005 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel am 8. September 2005 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2004 im Kanton Zürich Anspruch auf einen Prämienverbilligungsbeitrag hat. Gestützt auf § 11 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird der Fall, welcher aufgrund seines Streitwertes grundsätzlich im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer) liegt, wegen seiner präjudiziellen Bedeutung der Kammer zur Behandlung überwiesen.
2.
2.1     Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Ausserdem sorgen sie gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG nach der Feststellung der Bezugsberechtigung dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
2.2     Gemäss § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG vom 13. Juni 1999 (EG KVG) wird die Prämienverbilligung Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
         Für Wohnsitz und Aufenthalt massgebend sind nach § 8 Abs. 2 EG KVG die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, das dem Auszahlungsjahr vorangeht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen sich gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG nach dem für die Ermittlung des Steuersatzes massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen, und die Berechnung erfolgt nach § 9 Abs. 2 EG KVG aufgrund der definitiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres im Kanton bekannt sind.
2.3     Weichen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Auszahlungsjahr massgebend von den definitiven Steuerfaktoren am Stichtag ab oder verändern sich die persönlichen Verhältnisse, so kann gemäss § 10 Abs. 1 EG KVG bei der Gemeinde ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. Gemäss § 10 Abs. 2 EG KVG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten durch Verordnung.
         Gestützt auf diese Regelungskompetenz hat der Regierungsrat in § 8 der Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000 (Vo EG KVG) festgelegt, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr auf Antrag berücksichtigt wird, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen. Als massgebend gilt eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sich das steuerbare Gesamteinkommen um mindestens 30 % verändert und das steuerbare Gesamtvermögen unter der Berechtigungsgrenze liegt (§ 8 Abs. 2 Vo EG KVG).
2.4     Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen dem 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres und dem 1. Januar des Auszahlungsjahres aus einem anderen Kanton in den Kanton Zürich verlegen, können im Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Bei der Feststellung der Berechtigung werden die aktuellen im Kanton bekannten Steuerfaktoren berücksichtigt (§ 7 Abs. 1 und 2 Vo EG KVG). Eine Regelung für den Fall des Wegzugs aus dem Kanton Zürich existiert nicht.
2.5     Nach der Verfahrensordnung des EG KVG entscheidet grundsätzlich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) über den Prämienverbilligungsanspruch, wobei die Gemeinden die notwendigen Daten ermitteln (§ 19 EG KVG). Gegen die Verfügungen der SVA kann zunächst bei ihr Einsprache erhoben werden (§ 28 Abs. 1 EG KVG), und gegen die Einspracheentscheide der SVA ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben (§ 28 Abs. 2 EG KVG). Im Sinne einer Ausnahme ist es gemäss § 10 Abs. 1 EG KVG die Gemeinde, die bei veränderten wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen über den Prämienverbilligungsanspruch entscheidet. Gegen die Verfügungen der Gemeinde kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden (§ 29 Abs. 1 EG KVG), und gegen die Rekursentscheide des Bezirksrates steht wiederum die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht offen (§ 29 Abs. 2 EG KVG).
         Gemäss Art. 10 der bundesrechtlichen Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) ist im interkantonalen Verhältnis derjenige Kanton für die Ausrichtung der Prämienverbilligung für ein bestimmtes Jahr zuständig, in dem die versicherte Person am 1. Januar dieses Jahres ihren Wohnsitz gehabt hat.
3.
3.1     Die Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 5/2/3) und der bestätigende Entscheid der Gemeinde A.___ vom 25. April 2005 (Urk. 5/2/5) sowie der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 15. Juli 2005 (Urk. 2) über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2004 gehen auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2005 (Urk. 5/6/8) zurück, mit welchem er eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2004 gegenüber dem Vorjahr geltend gemacht hatte. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 1. Januar 2004 noch in A.___ hatte, liegt die Zuständigkeit zur Gewährung des Prämienverbilligungsbeitrages 2004 beim Kanton Zürich, was vorliegend nicht mehr strittig ist (vgl. entsprechende Telefonnotizen in Urk. 5/6/8). Innerkantonal erachtete sich die Beschwerdegegnerin zudem gestützt auf § 10 Abs. 1 EG KVG zu Recht als zuständig.
3.2     Strittig und zu prüfen ist, nach welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sich die Anspruchsberechtigung bei Geltendmachung von veränderten Verhältnissen nach § 10 Vo EG KVG und einem Wegzug aus dem Kanton im Auszahlungsjahr richtet.
         Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG auf die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse abzustellen sei, welche den Zahlen des Auszahlungsjahres entsprächen. Indem in § 8 Vo EG KVG auf die definitiven Steuerfaktoren des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres abgestellt werde, entstehe bei Wegzügern eine Bemessungslücke. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Personen, welche keine Wohnsitzänderung erfahren, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Ausserdem widerspreche diese Regelung klar dem KVG, welches abschliessend festlege, dass auf die aktuellsten Einkommenszahlen abzustellen sei (Urk. 1). Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.
         Im angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 15. Juli 2005 vertrat dieser in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Auffassung, dass die kantonalgesetzliche Regelung korrekt angewendet worden sei. Eine richterliche Lückenfüllung im Sinne einer Ersatzregelung für den Fall des Wegzugs aus dem Kanton sei nicht angezeigt, da keine zu sanktionierende Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorliege. Für die Prämienverbilligung 2004 seien somit die Steuerfaktoren aus der Steuererklärung 2003 massgebend, welche keinen Anspruch auf einen Prämienverbilligungsbeitrag ergeben hätten (Urk. 2).
3.3     Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bemessungslücke für das Jahr 2004 ist zu berücksichtigen, dass der Kanton Thurgau gemäss § 6c der regierungsrätlichen Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 19. Dezember 1995 (832.10) für die Berechnung der Prämienverbilligung des Jahres 2005 auf die Daten der provisorischen Steuerrechnung 2004 abstellt . Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2004 (vgl. Veranlagung des Gemeindesteueramtes C.___ vom 16. Februar 2005, Urk. 3/2) bilden somit Berechnungsgrundlage für die Prämienverbilligung 2005 im Kanton Thurgau, so dass die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend Bemessungslücke im konkreten Fall nicht greift, da die Verhältnisse 2004 trotz des Kantonswechsels Berücksichtigung finden.
3.4
3.4.1   Zu prüfen ist im Weitern, auf welche finanziellen Verhältnisse bei einer Geltendmachung von veränderten Verhältnissen gemäss § 10 EG KVG in Verbindung mit § 8 Vo EG KVG abzustellen ist. Mithin ist zu prüfen, ob - wie vom Beschwerdeführer vertreten - aufgrund von Art. 65 Abs. 3 KVG, wonach insbesondere auf Antrag der versicherten Person die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind, die finanziellen Verhältnisse des Auszahlungsjahres Berechnungsgrundlage bilden, oder ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 8 Vo EG KVG zu Recht die aktuellen Steuerfaktoren des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres beigezogen hat.
3.4.2   Nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Regelung zur Prämienverbilligung nach Art. 65 ff. KVG kommt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für den in Art. 65 ff. KVG geregelten Anspruch ein erheblicher Spielraum zu. Die Kantone sollten die Prämienverbilligung in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen können (Kreis der Begünstigten, Verfahren, Auszahlungsmodus usw.); sie wurden dabei nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung in einem eigenständigen Verfahren abzuklären, sondern durften an das Ergebnis des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens anknüpfen (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 3 des Entwurfs des Bundesrates zum Krankenversicherungsgesetz, BBl 1992 I 277 f.; BGE 122 I 343 Erw. 3f und 3g; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 25. April 2000, 2P.18/2000/bol, Erw. 2c/cc).
         Nach einer ersten Bilanz über die Prämienverbilligung stellte der Bundesrat fest, dass die von den Kantonen beigezogenen Steuerdaten in vielen Fällen zu wenig aktuell waren. Mit der per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten, bis heute gültigen Fassung von Art. 65 Abs. 3 KVG (Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse insbesondere auf Antrag, vgl. Erw. 2.1) sollte eine genügende Flexibilität und Aktualität bei erheblichen Veränderungen der Veranlagung in Einzelfällen erreicht werden. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft sollten die Kantone verpflichtet werden, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um den Verzicht auf Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr um die Schaffung von Möglichkeiten, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder einer Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlage erfolgt (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998, Sonderdruck, S. 52 f.).
         Die im Rahmen der ersten KVG-Revision vorgenommenen Anpassungen von Art. 65 Abs. 3 KVG wurden eingeführt, um zu garantieren, dass die kantonalen Verfahren höheren Anforderungen genügen. Zur Abfederung von Härtefällen bei Verbilligungssystemen, die sich auf die Steuererklärung abstützen, verpflichtet das KVG die Kantone nun, bei der Anspruchsabklärung insbesondere auf Antrag die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 erster Satz; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung vom 26. Mai 2004, Sonderdruck, S. 4332). Weder dem Gesetzestext noch der Botschaft ist jedoch eine Definition der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse respektive der aktuellsten Bemessungsgrundlagen zu entnehmen. Mithin lassen weder der Gesetzestext noch die Materialien darauf schliessen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Revision von Art. 65 Abs. 3 KVG die Kantone in ihrer bisherigen Autonomie in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung derart einschränken wollte, dass er sie grundsätzlich verpflichtete, die aktuellsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auszahlungsjahres, welche bei Antragstellung häufig noch gar nicht für das ganze Jahr feststellbar sind, zu berücksichtigen, und diesfalls unter Umständen auf jegliche steuerrechtlichen Grundlagen zu verzichten.
         Vielmehr deutet die in der Botschaft gewählte Formulierung, wonach es um die Schaffung von Möglichkeiten gehe, welche es erlauben, dass "bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen" erfolgt, darauf hin, dass der Bundesrat weiterhin im steuerrechtlichen Verfahren erfasste Daten im Auge hatte. Dabei könnte es sich um die letzten eventuell provisorischen Steuerzahlen, welche ihrerseits wohl regelmässig auf den Vorjahreszahlen basieren, oder um die aktuellsten Steuererklärungen handeln.
         Ein Systemwechsel in dem Sinne, dass den versicherten Personen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt würde zu verlangen, dass ihre Anspruchsberechtigung gestützt auf die aktuellsten Zahlen aus dem Auszahlungsjahr zu prüfen ist, hätte zur Folge, dass ein eigenständiges, vom steuerrechtlichen Verfahren unabhängiges Abklärungsverfahren erforderlich würde, welches bis anhin im Dienste der Kostenersparnis gerade vermieden werden sollte und der Massenverwaltung immens höhere Kosten verursachen würde. Ein derartiger Eingriff in die angestammte kantonale Vollzugsfreiheit im Bereich der Prämienverbilligung verlangt nach einer klaren bundesgesetzlichen Grundlage.
         Dass der Bundesgesetzgeber im Gegenteil auch weiterhin von einer beachtlichen Freiheit der Kantone in der Ausgestaltung der Modalidäten der Prämienverbilligung ausgeht, und nur mit Bedacht in deren bisherigen Spielraum eingreift, ergibt sich aus der Beratung zur 3. KVG-Revision. Im Rahmen derselben war zunächst vorgesehen, in Art. 65a Abs. 1 (neu) den Kantonen für den Anspruch auf Prämienverbilligung eine einheitliche Basis gestützt auf das Reineinkommen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vorzuschreiben. In Abs. 2 der Bestimmung wurde festgehalten, auf welche Veranlagung sich die Kantone zu stützen hätten und in Abs. 3 sollte den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, Prämienverbilligungen auf Grund der aktuellsten finanziellen Einschätzung der versicherten Person zu gewähren oder abzulehnen, wenn dies nicht aus der letzten zur Verfügung stehenden Steuerveranlagung hervorgeht (oben erwähnte Botschaft vom 26. Mai 2004, S. 4342 f.).
         Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der vorgesehene neue Art. 65a gänzlich gestrichen. Wesentliches Motiv hierfür war, die kantonale Kompetenz in der Ausgestaltung der Prämienverbilligungssysteme unangetastet zu lassen, was sich unter anderem im Hinblick auf den engen Bezug der Prämienverbilligungen zum Finanz- und Steuerrecht und den sehr unterschiedlichen kantonalen Systemen rechtfertige (Amtl. Bull. 2004 insbesondere S. 889, Votum Schwaller, und S. 890, Votum Forster-Vannini).
        
         Aus all dem ergibt sich, dass Art. 65 Abs. 3 KVG nicht so auszulegen ist, dass die Kantone insbesondere auf Antrag der versicherten Person verpflichtet wären, die effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auszahlungsjahres selber zu berücksichtigen. Der Gesetzestext und die Materialien lassen diesen Schluss nicht zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch Art. 65 Abs. 3 KVG die Autonomie der Kantone in diesem Bereich derart einschneidend beschränkt werden sollte.
3.4.3   § 10 EG KVG hält fest, dass, sofern die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Auszahlungsjahr massgebend von den definitiven Steuerfaktoren am Stichtag abweichen oder sich die persönlichen Verhältnisse verändern, bei der Gemeinde ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden kann.
         § 8 Abs. 1 Vo EG KVG stellt bei Geltendmachung einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr ab, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen. Gemäss Merkblatt IPV zur individuellen Prämienverbilligung 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sind für die aktuellen Steuerfaktoren im Sinne dieser Bestimmung die Faktoren aus der Steuererklärung 2003 massgebend. Bedenkt man, dass sich die Faktoren aus der Steuererklärung 2003 aus den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2003 ergeben, erweist sich diese Regelung als dem Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 KVG entsprechend und trägt der darin geforderten Aktualität der Verhältnisse auf zulässige Weise Rechnung, ohne dass der mit dem KVG angestrebte Zweck vereitelt würde (BGE 122 I 74 Erw. 2a; 119 Ia 456 Erw. 2b).
         Zweckmässig erscheint diese Regelung auch in Bezug auf die in Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG verlangte zeitgerechte Auszahlung der Prämienverbilligung, welche verhindern soll, dass die anspruchsberechtigte Person ihrer Prämienzahlungspflicht vorschussweise nachkommen muss. Sind für das Auszahlungsjahr 2004 bei Geltendmachung einer Veränderung von wirtschaftlichen Verhältnissen die Faktoren aus der Steuererklärung 2003 relevant, hat es die antragstellende Person in der Hand, möglichst frühzeitig die entsprechenden Unterlagen einzureichen, um ihrer Vorschusspflicht zu entgehen und der Gemeinde eine frühzeitige Feststellung der Bezugsberechtigung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang erweist sich die Lösung von § 8 Vo EG KVG denn auch insofern als sinnvoll, als eine Auszahlung am Anfang des Jahres nur praktikabel ist, wenn auf Vorjahreszahlen abgestellt wird, da die finanzielle Entwicklung im Auszahlungsjahr anfangs desselben zumeist noch nicht absehbar ist.
         Der Umstand, dass § 8 Abs. 1 Vo EG KVG in einem gewissen Widerspruch zu § 10 EG KVG steht, macht die Verordnungsbestimmung nicht gesetzwidrig, zumal § 10 EG KVG in erster Linie die Möglichkeit zur Antragstellung bei veränderten Verhältnissen regelt; die Ausführungsverordnung dagegen definiert, wann eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Die in § 8 Abs. 1 Vo EG KVG getroffene Regelung ist klar, unmissverständlich und im Lichte von Art. 65 Abs. 3 KVG nicht zu beanstanden.
         Gegen die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Auszahlungsjahres bei Geltendmachung veränderter Verhältnisse spricht bei der momentanen Rechtslage im Kanton Zürich auch der Umstand, dass keine Folgeregelung für ein derartiges Vorgehen existiert, was zur Folge hätte, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auszahlungsjahres durch das in "ordentlichen" Jahren geltende Praenumerandosystem (vgl. § 9 EG KVG) zweimal zum Tragen kämen. Gemäss § 10 Vo EG KVG ist der Antrag auf Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen nur für das Auszahlungsjahr gültig, womit klargestellt ist, dass durch die Antragstellung kein Systemwechsel zum Tragen kommt, aufgrund welchem vom Jahr der Antragstellung an für die Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr nach § 9 EG KVG, sondern nach § 8 Vo EG KVG zu berücksichtigen wären.
         Dieselbe Problematik träte bei einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Thurgau auf, da auch der Kanton Thurgau im Regelfall auf die Vorjahreszahlen abstellt (vgl. Erw. 3.3) und der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung des Kantons Thurgau keine Folgeregelung für ein abweichendes Vorgehen zu entnehmen ist.
         Nach dem Gesagten erweist sich § 8 Abs. 1 Vo EG KVG als bundesrechtskonforme Bestimmung.
3.4.4   Dass die Fälle des Wegzugs aus dem Kanton Zürich in den kantonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht ausdrücklich geregelt sind, bedeutet nicht, dass § 8 Vo EG KVG hier anders auszulegen wäre. Vielmehr ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 VPVK, dass der Kanton des Wohnsitzes am 1. Januar des Auszahlungsjahres für die Gewährung der Prämienverbilligungsbeitrages zuständig ist und sich die Anspruchsberechtigung nach dessen Recht richtet (vgl. Erw. 2.5). Da vorliegend aufgrund des Umstandes, dass der Kanton Thurgau für die Prämienverbilligung 2005 auf die Verhältnisse 2004 abstellt (vgl. Erw. 3.3), keine Bemessungslücke für das Jahr 2004 eintritt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage einer allfälligen Ungleichbehandlung.
         Unbestritten und aufgrund der Akten (vgl. Urk. 5/6) nicht in Frage zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlen 2003, auf welche die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Prämienverbilligung des Auszahlungsjahres 2004 nach dem oben Gesagten zu Recht abgestellt hat, keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung hat.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
       


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- A.___
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Gesundheit