KV.2005.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___ war bis Ende Juni 2001 bei der CSS Kranken-Versicherung AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Am 23. Oktober 2000 trat sie im A.___ ein mehrwöchiges Programm der psychosomatischen Rehabilitation an, für welche das A.___ die CSS in der Folge mit Schreiben vom 1. November 2000 um Kostengutsprache ersuchte (Urk. 29/27/1 mit den beigelegten medizinischen Unterlagen). Die CSS lehnte das Gesuch in der nachfolgenden Korrespondenz ab (vgl. Urk. 3/3-5, Urk. 29/27/3-9), teilte dem A.___ aber mit Schreiben vom 11. Januar 2001 mit, dass sie die Kosten einer ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Praxis übernehmen würde (Urk. 3/5 = Urk. 29/27/9).
         Das A.___ stellte der Versicherten daraufhin am 21. Juni 2001 für den Behandlungszeitraum vom 23. Oktober bis zum 15. Dezember 2000 einen Betrag von Fr. 7'245.00 in Rechnung (Urk. 9/2), und die Versicherte leitete die Rechnung an die CSS weiter. Diese lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 9. Juli 2001 unter Hinweis auf die frühere Korrespondenz ab (Urk. 3/6). Das A.___ gelangte danach im Auftrag der Versicherten mit Brief vom 28. August 2001 (Urk. 3/7) an die CSS und ersuchte um nochmalige Überprüfung des abschlägigen Bescheids, ohne dass die CSS jedoch ihren Standpunkt änderte.
1.2 Schliesslich erhob das A.___ am 8. Januar 2003 gegen die Versicherte Klage auf Bezahlung des strittigen Rechnungsbetrages von Fr. 7'245.00 (vgl. die Weisung des Friedensrichteramtes B.___ an das Bezirksgericht C.___ vom 30. September 2002, Urk. 29/2). Nach Durchführung der Hauptverhandlung und des Beweisverfahrens (vgl. das Protokoll des Bezirksgerichts C.___ in Urk. 29/0) schlossen die Parteien am 17. Dezember 2003 einen Vergleich, in dem sich das A.___ dazu verpflichtete, der Versicherten für den in Frage stehenden Behandlungszeitraum eine neue, auf Einzelleistungen basierende Rechnung zukommen zu lassen, welche die Versicherte der Krankenkasse weiterzuleiten habe. Der Vergleich gelte als zustande gekommen, falls die Kasse die Leistungen übernehme, und die Versicherte sei alsdann noch zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1'000.00 an das A.___ verpflichtet. Andernfalls falle der Vergleich dahin (vgl. Urk. 29/0 S. 53).
         Das A.___ erstellte daraufhin die Rechnung vom 24. Dezember 2003, mit der sie für den Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 15. Dezember 2000 Einzelleistungen im Betrag von Fr. 3'726.95 verrechnete (Urk. 9/3/2). Mit gleichentags verfasstem Schreiben stellte das A.___ diese Rechnung der CSS zu und ersuchte sie unter dem Hinweis auf die gerichtliche Vereinbarung mit der Versicherten, dafür sowie für auswärts erbrachte Aufwendungen für Physiotherapie im Betrag von Fr. 880.00 und Ergotherapie im Betrag von Fr. 558.60 aufzukommen (Urk. 3/8 = Urk. 9/3/1). Mit Brief vom 16. Januar 2004 teilte die CSS dem A.___ mit, dass dem Gesuch entsprochen werde, und kündigte die Überweisung der Rechnungssumme von insgesamt Fr. 5'165.55 an (Urk. 9/5). Nachdem die Gutschrift erfolgt war (vgl. den Kontoauszug vom 28. Januar 2004, Urk. 29/33/2), schrieb das Bezirksgericht C.___ das Verfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2004 als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 26/1 = Urk. 29/34).
1.3     In der Folge stellte die CSS der Versicherten den 10%igen Selbstbehalt auf dem an das A.___ überwiesenen Einzelleistungs-Rechnungsbetrag von Fr. 3'726.95 in Rechnung. Als die Rechnung nach mehrmaliger Mahnung (vgl. die Mahnung vom 29. Juli 2004, Urk. 9/12) unbezahlt blieb (vgl. hierzu auch das Schreiben der Mutter der Versicherten vom 12. Mai 2004, Urk. 14/4), forderte die CSS die Versicherte mit Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2005 (Betreibung Nr. X.___ des Betreibungsamtes D.___) zur Bezahlung des betreffenden Betrages von Fr. 372.70 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2004 und zuzüglich Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.00 (Urk. 9/14). Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag hob die CSS mit Verfügung vom 12. Januar 2005 auf und verpflichtete die Versicherte zur Bezahlung der genannten Beträge sowie der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.00 (Urk. 9/15).
         Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2005 liess S.___, vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 24. Januar 2005 Einsprache einreichen und geltend machen, die Rechnung des A.___ vom 24. Dezember 2005 sei nicht korrekt (Urk. 9/6/1). Die CSS forderte die Mutter daraufhin verschiedentlich dazu auf, Angaben zum Stand eines bei der Gesundheitsdirektion anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens zu machen (vgl. die Briefe vom 14. April und vom 20. Mai 2005, Urk. 9/8 und Urk. 9/9), und wies die Einsprache schliesslich mit Entscheid vom 28. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/10).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 liess S.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 14. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
        "In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2005 sei der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 372.70 sowie über die Mahngebühren von CHF 50.00 zu verweigern und gleichzeitig festzustellen, dass diese Beträge der Beschwerdegegnerin nicht zustehen.
          Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - nach Ergänzung der Akten - über ihren vertraglichen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber im Zusammenhang mit der Rechnung des A.___ vom 24. Dezember 2003 neu befindet,
          unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die CSS schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 6. Februar 2006 (Urk. 13), in der Duplik vom 15. März 2006 (Urk. 17) und in der ergänzenden Stellungnahme der Versicherten vom 9. Mai 2006 (Urk. 21) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Mai 2006 geschlossen wurde (Urk. 22).
         In der Folge forderte das Gericht die Versicherte mit Verfügung vom 8. November 2006 dazu auf, die Unterlagen über die Verhandlung vor dem Bezirksgericht C.___ einzureichen (Urk. 24). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 20. November 2006 (Urk. 25) hatte mitteilen lassen, dass sie nicht über das gesamte Gerichtsdossier verfüge, wurden die Akten mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 27) direkt vom Bezirksgericht C.___ beigezogen (Urk. 29/1-33). Die Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 11. Januar 2007 Stellung nehmen (Urk. 32); die CSS äusserte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2007 (Urk. 35).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung eines 10%igen Selbstbehaltes für die Rechnung des A.___ vom 24. Dezember 2003 über den Betrag von Fr. 3'726.95 (Urk. 9/3/2) verpflichtet hat.
         Da der Streitwert Fr. 20’000.00 nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.
2.1     Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
         In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Pflicht zur Kostenübernahme verlangt, dass die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss.
2.2     Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b), besteht. Über die Höhe der Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehaltes hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93 und Art. 103-105 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen.
2.3     Haben die Versicherer und die Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so sind es gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KVG die Versicherten, die den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung schulden, wobei die Versicherten in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung haben (System des Tiers garant). Nach Art. 42 Abs. 2 KVG können Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass es der Versicherer ist, der dem Leistungserbringer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Satz 1), und er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Satz 2). Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist (Satz 3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Rechnung des A.___ vom 24. Dezember 2003 (Urk. 9/3/2; einschliesslich der Kosten für die Physiotherapie und die Ergotherapie) anders als die ursprüngliche Rechnung vom 21. Juni 2001 (Urk. 9/2), welche dieselbe Behandlung umfasst hatte, aber statt der Einzelleistungen eine Tagespauschale von Fr. 207.00 verrechnet hatte, unbestrittenermassen vollumfänglich übernommen. Dementsprechend liess die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Leistungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, sondern ihre Einwendungen richten sich gegen die Höhe des einverlangten Selbstbehaltes. Dabei warf sie der Beschwerdegegnerin nicht vor, sie habe die zitierten gesetzlichen Vorschriften über dessen Berechnung unrichtig angewendet. Vielmehr stellte sie sich auf den Standpunkt, die Rechnung vom 24. Dezember 2003 sei fehlerhaft hoch, so dass auch der - an sich richtig berechnete - 10%ige Selbstbehalt zu hoch ausgefallen sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 13 S. 2 ff.).
3.2 Grundsätzlich trifft es zu, dass die versicherte Person auch dort, wo die Krankenkasse im System des Tiers payant die Rechnung eines Leistungserbringers anerkannt und dem Leistungserbringer vollumfänglich vergütet hat, den von der Kasse einverlangten 10%igen Selbstbehalt nicht unbesehen zu übernehmen hat, sondern dass ihr gegenüber der Kasse der Einwand offen steht, die Rechnung sei nicht korrekt (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. November 2002, K 59/02).
         Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, lassen indessen die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles derartige Einwendungen hier als unzulässig erscheinen.
3.3
3.3.1   Das A.___ hatte die Rechnung vom 24. Dezember 2003 (Urk. 9/3/2) aufgrund des Vergleichs erstellt, den es am 17. Dezember 2003 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht C.___ mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hatte (Urk. 29/0 S. 53). Zu jenem Verfahren war es gekommen, weil die Beschwerdegegnerin sich geweigert hatte, die ursprüngliche, auf einer Tagespauschale von Fr. 207.00 basierende Rechnung vom 21. Juni 2001 (Urk. 9/2) über den Betrag von Fr. 7'245.00 zu begleichen. Die Beschwerdegegnerin hatte indessen bereits im Schreiben vom 11. Januar 2001 (Urk. 3/5 = Urk. 29/27/9) signalisiert, dass ihre Einwendungen den - ihrer Auffassung nach - teilstationären Charakter der Behandlung im A.___ beträfen, dass sie hingegen der Kostenübernahme für eine ambulante Behandlung nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehe. Dementsprechend kam sie für die nachfolgende Rechnung des A.___ vom 16. August 2002, welche die erbrachten Leistungen für den Behandlungszeitraum vom 18. Dezember 2000 bis zum 26. Januar 2001 zum Einzelleistungstarif erfasste (Urk. 29/22/14), offenbar auf, wie dem Protokoll des Bezirksgerichts C.___ zu entnehmen ist (vgl. Urk. 29/0 S. 12; vgl. auch die Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin in Urk. 29/12 S. 8 und in Urk. 29/29 S. 2). Hinter dem Abschluss des Vergleichs, in dem sich das A.___ auch für den vorangegangenen Behandlungszeitraum zur Erstellung einer Rechnung nach Einzelleistungstarif verpflichtete, stand somit die Vorstellung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten gemäss dieser neuen Berechnungsweise mutmasslich übernehmen würde, und diese Kostenübernahme wurde im Vergleich denn auch zur Bedingung für dessen Zustandekommen erklärt.
         Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Parteien sich im Rahmen des Vergleichsabschlusses eine abschliessende, übereinstimmende Meinung darüber gebildet hätten, welche Abrechnungsweise, diejenige nach Tagespauschalen oder diejenige nach Einzelleistungstarif, tatsächlich die korrekte sei. So wies das A.___ darauf hin, dass es aufgrund der Vereinbarung mit dem Verband Zürcher Krankenversicherer (VZKV) vom 8. Juli 1997 (Urk. 9/4) sehr wohl dazu berechtigt sei, die Tagespauschalen zu verrechnen, und dass diese Verrechnungsart der Qualifikation der durchgeführten Behandlungen als ambulante Behandlungen gar nicht entgegenstehe (vgl. Urk. 29/0 S. 9 f., S. 13 und S. 16 f.). Und auch die Beschwerdeführerin liess damals zwar in Frage stellen, dass die Verrechnung von Pauschalen zulässig sei (vgl. Urk. 29/12 S. 5 f., S. 7 und S. 9 ff.), hatte allerdings im Vorfeld des Verfahrens vor dem Bezirksgericht C.___ die erste Rechnung des A.___ vom 21. Juni 2001 (Urk. 9/2) nicht bemängelt, sondern tel quel an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Auch in der nachfolgenden Korrespondenz bis zum zivilgerichtlichen Verfahren war nicht die Rede von einer fehlerhaften Rechnung gewesen, sondern die Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin am 26. August 2002 neben der unterdessen erstellten Rechnung des A.___ vom 16. August 2002 für den Behandlungszeitraum vom 18. Dezember 2000 bis zum 26. Januar 2001 (Urk. 29/22/14) auch die Rechnung vom 21. Juni 2001 nochmals zugestellt und erneut um deren Übernahme ersucht (vgl. Urk. 14/2). Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 21. Juni 2001 betragsmässig nicht in Frage gestellt hätte, wenn sich die Beschwerdegegnerin zu deren Bezahlung bereit erklärt hätte, und dass sie dementsprechend auch den sich daraus ergebenden höheren Selbstbehalt akzeptiert hätte. Die Parteien des Zivilgerichtsverfahrens hatten es demgemäss beim Abschluss ihres Vergleichs nicht bei der Zusicherung einer neuen Rechnung nach Einzelleistungstarif bewenden lassen, sondern hatten zusätzlich vereinbart, dass die Beschwerdeführerin dem A.___ im Falle der Übernahme dieser neuen Rechnung durch die Beschwerdegegnerin eine Summe von Fr. 1'000.00 entrichten werde. Dies muss, wie aus verschiedenen Passagen des Gerichtsprotokolls geschlossen werden kann, in der Erwartung geschehen sein, dass die neue Rechnung deutlich tiefer als die Rechnung vom 21. Juni 2001 sein werde (vgl. Urk. 29/0 S. 12), so dass mit der Zusatzzahlung durch die Beschwerdeführerin ein Kompromiss erreicht werde, bei dem das A.___ auf einen gewissen Teil des ursprünglichen Rechnungsbetrages verzichte und die Beschwerdeführerin dafür einen bestimmten Teil der Behandlungskosten selber übernehme.
         Diese Vorstellung hatte sich mit der Rechnung vom 24. Dezember 2003 und deren Übernahme durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verwirklicht. Die Rechnung mag zwar höher ausgefallen sein, als es die Beschwerdeführerin erwartet hatte, der verrechnete Betrag von Fr. 5'165.55 liegt jedoch immer noch mehr als Fr. 2'000.00 unter dem ursprünglich verrechneten Betrag von Fr. 7'245.00. Dementsprechend hatte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 23. Februar 2004, mit der das Zivilverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden war (Urk. 26/1 = Urk. 29/34), denn auch unangefochten gelassen. Dabei ist zwar - in Übereinstimmung mit der Rüge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 4) - zutreffend, dass das A.___ die Rechnung vom 24. Dezember 2003 entgegen der Vereinbarung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 29/0 S. 53 Ziff. 1) nicht der Beschwerdeführerin hatte zukommen lassen, sondern sie direkt an die Beschwerdegegnerin gesandt hatte. Das A.___ hatte den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin allerdings mit einem Brief vom 26. Januar 2004 (Urk. 29/31) von der Existenz dieser Rechnung, von der Höhe des Rechnungsbetrages und auch von der Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt, und dieser hatte dem Bezirksgericht C.___ in der Folge am 23. Februar 2004 telefonisch mitgeteilt, dass das Gerichtsverfahren abgeschrieben werden könne, wenn die Beschwerdegegnerin die Rechnung tatsächlich übernommen habe (vgl. die Aktennotiz in Urk. 29/0 S. 54). Einwendungen hatte am gleichen Tag lediglich die Mutter der Beschwerdeführerin erhoben (vgl. die Aktennotiz des Bezirksgerichts C.___ in Urk. 29/0 S. 57), die indessen damals nicht über eine Vollmacht ihrer Tochter verfügt hatte (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2002, Urk. 3/11, und wiederum die Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihre Eltern vom 4. Mai 2004 in Urk. 9/6/2).
3.3.2   Hat die Beschwerdeführerin aber die Abschreibungsverfügung vom 23. Februar 2004 und damit auch den Vergleich vom 17. Dezember 2003 akzeptiert, so kommt es, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerken liess (vgl. Urk. 35), einem widersprüchlichen, von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) auch den Privaten untersagten Verhalten gleich, wenn sie der Beschwerdegegnerin nun im vorliegenden Verfahren die vollumfängliche Begleichung der Rechnung vom 24. Dezember 2003 vorhält. Denn die Begleichung dieser Rechnung war die Basis für das Zustandekommen des zivilgerichtlichen Vergleichs. Die Beschwerdeführerin würde daher mit ihrem Vorgehen, die Rechnung vom 24. Dezember 2003 nunmehr gegenüber der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen, dem Vergleich mit dem A.___ nachträglich das Fundament entziehen, da die Beschwerdegegnerin sich ihrerseits veranlasst sehen müsste, die Zahlung an das A.___ (teilweise) wieder rückgängig zu machen. Insbesondere gilt es dabei zu beachten, dass die Rechnung vom 24. Dezember 2003 gemäss den vorstehenden Darlegungen in erster Linie deshalb als Einzelleistungsrechnung konzipiert wurde, weil sich die Parteien des Vergleichs vom 17. Dezember 2003 dadurch eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin versprachen und nicht weil sie sich über die Richtigkeit dieser Abrechnungsform einig waren. Speziell vor diesem Hintergrund erscheint der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe es unterlassen, die Rechnung vom 24. Dezember 2003 detailliert zu prüfen (vgl. Urk. 13 S. 2, S. 3 und S. 4, Urk. 21), nicht als angebracht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem oben Gesagten in der früheren Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt gestellt hatte, diese habe sogar die höhere Rechnung vom 21. Juni 2001 vollumfänglich zu übernehmen. Wenn sie unter diesen Umständen der Beschwerdegegnerin nun das teilweise Einlenken plötzlich vorwirft, so kommt auch dies einer unzulässigen Widersprüchlichkeit gleich.
3.3.3   Damit hat im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der aufgeworfenen Fragen, ob in der Rechnung vom 24. Dezember 2003 der Einzelleistungstarif für die delegierte Gruppenpsychotherapie korrekt angewendet worden sei und ob die Rechnung Behandlungen enthalte, die gar nicht erbracht worden sind (vgl. Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f., Urk. 32), zu unterbleiben.
3.4     Die Beschwerdeführerin liess sodann im Eventualstandpunkt geltend machen, sie verrechne die Forderung von Fr. 372.70 mit Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Anwalts- und Gerichtskosten, die ihr im zivilgerichtlichen Verfahren entstanden sind (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 13 S. 4 f., Urk. 21 S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine derartige Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Art. 78a KVG Gegenstand einer Verfügung sein müsste, um gerichtlich beurteilt werden zu können, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, bereits die ursprüngliche Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin mittels Begehren um den Erlass einer Verfügung anzufechten, wovon sie indessen gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht C.___ abgesehen hat (vgl. Urk. 29/0 S. 8).
3.5     Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung des Selbstbehaltes in der Höhe von Fr. 372.70 verpflichtet.

4.       Was demgegenüber die Verzugszinsforderung zu 5 % seit dem 1. Juli 2004 anbelangt, so hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neulich ergangenen Entscheid festgehalten, dass die Kostenbeteiligungen nicht unter den Begriff der Beiträge fielen, für die gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG eine Verzugszinspflicht besteht (SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 Erw. 4.2.1), und dass demnach für die Forderung einer Kostenbeteiligung keine Verzugszinsen erhoben werden könnten. Die Verzugszinsforderung ist damit unbegründet.

5. Rechtmässig ist wiederum die Erhebung der Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.00. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in Art. 16.3 des Reglementes der Beschwerdegegnerin (Ausgabe Januar 1998, Urk. 18), und die Beschwerdeführerin liess zwar die Höhe der Mahnkosten bestreiten (vgl. Urk. 13 S. 4), liess jedoch nicht in Abrede stellen, dass sie dreimal gemahnt worden war. Für die Erstellung von drei Mahnungen erscheint ein Betrag von Fr. 50.00 indessen als angemessen.

6. Demgegenüber kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 Erw. 5 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 12. Februar 2003, K 79/02 Erw. 4). Die Erwähnung der Betreibungskosten von Fr. 46.00 in der Verfügung vom 12. Januar 2005 (Urk. 9/15) ist daher an sich obsolet, ohne dass dies diesbezüglich jedoch inhaltlich an der Rechtmässigkeit des abweisenden Einspracheentscheides etwas ändern würde.

7.       Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Verzugszinsforderung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Aufgrund des teilweisen Obsiegens hinsichtlich der Verzugszinsforderung steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Angesichts dessen, dass der Stellenwert dieser Verzugszinsforderung gegenüber der Gesamtforderung sowohl in betraglicher Hinsicht als auch hinsichtlich des Aufwandes, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für deren Bestreitung getätigt hat (vgl. den einzigen Satz hierzu in der Replik, Urk. 13 S. 4), erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 50.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 28. Juli 2005 hinsichtlich der Verzugszinsforderung - sowie hinsichtlich der festgesetzten Betreibungskosten von Fr. 46.00 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
           Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.___ des Betreibungsamtes D.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2005) wird hinsichtlich der Forderung von Fr. 372.70 (Kostenbeteiligung) und hinsichtlich der Forderung der Mahnkosten im Betrag von Fr. 50.00 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 50.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).