KV.2005.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 22. Februar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse die Assura Kranken- und Unfallversicherung
Rechtsabteilung
Freiburgstrasse 370, Postfach, 3018 Bern


Sachverhalt:
1.       M.___ war vom 20. bis zum 26. März 2005 hospitalisiert (Urk. 3/1). Am 8. Juli 2005 stellte ihr die Assura Kranken- und Unfallversicherung, bei der M.___ obligatorisch krankenpflegeversichert ist, Rechnung über Fr. 365.70, nämlich Fr. 295.70 Selbstbehalt und Fr. 70.-- Spitalbeitrag (Urk. 3/1). M.___ verlangte hinsichtlich des Spitalbeitrags von Fr. 70.-- eine anfechtbare Verfügung (Urk. 3/2). Diese erging am 5. August 2005, wobei die Assura an der Forderung des Betrags von Fr. 70.-- festhielt (Urk. 3/3). Die Einsprache der Versicherten vom 31. August 2005 (Urk. 3/4), ergänzt am 4. September 2005 (Urk. 3/5), wies die Assura mit Entscheid vom 20. September 2005 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob M.___ am 7. Oktober 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1):
"1)  Es sei gestützt auf das in der Bundesverfassung verankerte Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) festzustellen, dass bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 104 KVV (Spitalkostenbeitrag) die Personengruppe der Alleinlebenden der Personengruppe der kinderlosen Ehepaare gleichzustellen ist in dem Sinne, dass auch Alleinlebende keinen Spitalkostenbeitrag bezahlen müssen.
 2) Es sei gestützt auf Ziffer 1) die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihre Verfügung vom 5.8.2005 dahingehend abzuändern, dass der der Beschwerdeführerin auferlegte Spitalkostenbeitrag von Fr. 70.-- erlassen wird."
         Die Assura beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Obwohl der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt und die Beurteilung der Beschwerde daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), ist das Verfahren angesichts seiner grundsätzlichen Bedeutung in ordentlicher Besetzung zu behandeln (Art. 11 Abs. 4 GSVGer).

2.      
2.1     Gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Abs. 5).
2.2     Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 104 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach dessen Abs. 1 beträgt der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital 10 Franken. Abs. 2 lautet:
Keinen Beitrag haben zu entrichten:
a. Versicherte, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben;
b. Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

3.       Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 5 KVG sei es, Personengruppen mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten finanziell zu entlasten. Damit seien grundsätzlich Familien gemeint, also Personengemeinschaften von einem oder zwei Erwachsenen mit Kindern, nicht aber verheiratete Paare ohne Kinder. Wenn Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV auch kinderlose Eheleute von der Pflicht, einen Spitalbeitrag zu leisten, befreie, so verstosse dies gegen die Grundrechte anderer Personengruppen, wie zum Beispiel gegen das Recht auf Gleichbehandlung der Personengruppe der Alleinstehenden. Es sei kein Grund ersichtlich, eine alleinstehende ledige oder geschiedene Frau anders zu behandeln als eine kinderlose verheiratete Frau ohne jegliche Familienverpflichtungen. Die Personengruppen der Alleinlebenden und der kinderlosen Ehepaare seien gleich zu behandeln. Somit sei sie als alleinstehende Person ebenfalls von der Pflicht, einen Spitalbeitrag leisten zu müssen, zu befreien (Urk. 1).

4.
4.1     Verordnungen des Bundesrates können grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, ist zu prüfen, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 der Bundesverfassung (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 125 V 223 Erw. 3b mit Hinweisen, vgl. auch 131 V 14 Erw. 3.4.1). Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 127 V 454 Erw. 3b mit Hinweisen). 
4.2     Mit dem in Art. 64 Abs. 5 KVG vorgesehenen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital sollen die Versicherten einen Teil der reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernehmen, die keine medizinischen Massnahmen darstellen. Zudem trägt dieser Grundsatz der Überlegung Rechnung, dass die versicherte Person während der Hospitalisation Lebenshaltungs-, insbesondere Verpflegungskosten einspart, die in dieser Zeit zu Hause angefallen wären. Die Regelung, dass der Beitrag "nach der finanziellen Belastung der Familie" abzustufen sei, soll einerseits die Familien finanziell entlasten und andererseits die Tatsache berücksichtigen, dass die Einsparung der Lebenshaltungs- und Verpflegungskosten geringer ausfällt, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt leben (Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 189 Rz 347; Bericht des Bundesrates vom 23. November 2005 zum Postulat 02.3641 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14. November 2002; http://www.bag.admin.ch/kv/forschung/d/2005/spitalkostenbeitrag_05_11_23_d.pdf).
        
         Sowohl der Grundsatz, dass die Versicherten an die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Spital einen Beitrag leisten, als auch die im Gesetz vorgesehene Abstufung der Beiträge nach den Familienlasten lehnt sich an die Regelung, wie sie im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung für die Kürzung von Taggeldern während der Hospitalisation getroffen wurde, an (Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, Separatdruck S. 104). Gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 67 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hält Art. 27 der Verordnung über die Unfallversicherung fest:
1Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt beträgt:
a.       20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
b.       10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2 nicht anwendbar ist.
2Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
         Eine analoge Regelung besteht auch in der Militärversicherung (Art. 21 der Verordnung über die Militärversicherung). 
4.3     Obwohl Art. 64 Abs. 5 KVG von einer Abstufung der Beiträge je nach der familiären Belastung spricht und der Verzicht auf eine Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 Abs. 7 KVG lediglich bei Mutterschaft vorgesehen ist, hat der Bundesrat in Art. 104 KVV - anders als in Art. 27 UVV - keine Abstufung der Spitalbeiträge vorgenommen, sondern einzig eine bestimmte Personenkategorie von der Beitragspflicht befreit. Indem er sämtliche Personen, die mit anderen Personen, zu denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, im gemeinsamen Haushalt leben, von der Pflicht, Spitalbeiträge zu leisten, ausgenommen hat, hat er wohl der Überlegung Rechnung getragen, dass die Einsparungen in einem Mehrpersonenhaushalt bei Abwesenheit einer einzelnen Person geringer ausfallen als wenn eine alleinstehende Person hospitalisiert ist und zu Hause keinerlei Verpflegungskosten anfallen. Anderseits fällt auf, dass in Art. 104 KVV - im Gegensatz zur in Art. 27 UVV getroffenen Regelung - auf mögliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten Alleinstehender keine Rücksicht genommen wird. Während in Art. 27 UVV die unterstützungspflichtigen Alleinstehenden den Verheirateten mit oder ohne Unterhaltspflicht gleichgestellt sind, stellt Art. 104 KVV einzig auf den Umstand ab, ob die versicherte Person mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung steht, im gemeinsamen Haushalt lebt. Art. 104 KVV verpflichtet somit - wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt - einzig Personen, die ohne Ehepartner oder Familie leben, zur Leistung eines Spitalbeitrags, und zwar unabhängig davon, ob ihnen familienrechtliche Unterhaltspflichten zukommen oder nicht.
         Da das Gesetz dem Bundesrat indes einen weiten Ermessensspielraum einräumt, kann nicht gesagt werden, die getroffene Regelung halte sich nicht mehr im Rahmen der Delegationskompetenz.
4.4     Die Frage, ob Art. 104 KVV gegen Art. 8 BV verstösst, weil er Unterscheidungen trifft, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, kann, wie sich aus der nachstehenden Erwägung 5 ergibt, im hier zu beurteilenden Fall offen bleiben. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Diskussion im Parlament bereits am 14. November 2002 durch die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates mit der Einreichung der Motion 02.3641 initiiert und der Bundesrat beauftragt wurde, Art. 104 KVV so zu ändern, dass alleinstehende Personen gegenüber Personen, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, nicht benachteiligt seien. Der Bundesrat antwortete am 23. November 2005 mit dem Bericht über die "Kostenbeteiligung bei Spitalaufenthalt". Darin wurden unter anderem gestützt auf Studien über das Armutsrisiko in der Schweiz verschiedene Änderungsmöglichkeiten sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe diskutiert. Im Hinblick auf die anstehenden Änderungen des KVG in den Bereichen Selbstbehalt und Kostenbeteiligung verzichtete der Bundesrat jedoch auf eine Änderung von Art. 104 KVV und hielt fest, er gehe davon aus, dass die gesetzliche Vorgabe, den Spitalkostenbeitrag nach der finanziellen Belastung der Familie abzustufen, mit der geltenden Regelung zweckmässig umgesetzt sei (http://www.bag.admin.ch/kv/forschung/d/2005/spitalkostenbeitrag_05_11_23_d.pdf).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Feststellung, dass die Bestimmung von Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV darstelle, und andererseits die Gleichbehandlung ihrer Person mit einer unter die Ausnahmeregelung von Art. 104 Abs. 2 lit. a KVV fallenden Person, und demzufolge die Befreiung von der Pflicht, den strittigen Spitalkostenbeitrag für den Aufenthalt vom 20. bis zum 26. März 2005 bezahlen zu müssen.
5.2     Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine rechtsgestaltende Verfügung, nämlich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des Spitalkostenbeitrags für den Aufenthalt vom 20. bis zum 26. März 2005, zur Beurteilung steht und kein Raum für eine Feststellungsverfügung bleibt.
5.3     Zu prüfen ist somit lediglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 BV von der Zahlung des Spitalkostenbeitrags zu befreien ist.
         Eine Gleichstellung alleinstehender Personen mit der Personengruppe der kinderlosen Ehepaare, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, und damit die Befreiung der Alleinlebenden von der Pflicht, einen Spitalkostenbeitrag zu bezahlen, hätte zur Folge, dass eine weitere grosse Kategorie von Personen keinen Beitrag an die Aufenthaltskosten im Spital zu leisten hätte. Eine Zahlungspflicht würde höchstens noch jene Personen treffen, die mit einer oder mehreren anderen Personen, mit denen sie nicht in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in Haushaltsgemeinschaft leben, sofern sie in diesem Zusammenhang nicht auch als Alleinstehende zu betrachten wären. Damit würde der Art. 64 KVG zugrunde liegende Grundsatz, dass sich die Versicherten mit einem Beitrag an den Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Spital, die keine medizinischen Massnahmen darstellen, zu beteiligen haben, weitestgehend ausgehöhlt. Unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Zwecks, von den Versicherten an die grundsätzlich nicht unter die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallenden Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Spital einen Beitrag zu verlangen, kommt eine Befreiung auch der alleinstehenden Personen, die keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten haben, somit nicht in Frage.
         Nach der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten belastet ist, und sie macht solche Pflichten auch nicht geltend, weshalb nach dem Gesagten eine Befreiung von der Pflicht, den geforderten Spitalkostenbeitrag zu bezahlen, gestützt auf den Zweck des Art. 64 KVG abzulehnen ist.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Assura Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).