KV.2005.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, schweizerische und britische Staatsangehörige, ist seit dem 1. Mai 2005 bei der Gesellschaft X.___ krankenversichert und ist bei dieser Gesellschaft ausserdem für die Risiken Tod und Invalidität durch Unfall mit einer Entschädigungssumme von US$ 25'000.-- gedeckt (vgl. die Versicherungspolicen vom 18. April 2005 in Urk. 3/1, Urk. 7/1/1 und Urk. 7/3/1 sowie das Schreiben der Gesellschaft X.___ vom 18. April 2005 in Urk. 3/1).
         Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 leitete die Stadt Y.___ die Versicherungsunterlagen von B.___ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als sinngemässes Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium weiter (Urk. 7/1). Die Gesundheitsdirektion forderte B.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2005 zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen auf (Urk. 7/2) und bat sie nach Erhalt des Briefes vom 27. Juni 2005 (Urk. 7/3) mit einem weiteren Schreiben vom 5. Juli 2005 nochmals um weitere Unterlagen zum bestehenden Versicherungsschutz und zur Versicherungssituation in der Schweiz (Urk. 3/3 = Urk. 7/4). In der Folge eröffnete sie der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. September 2005, dass das Gesuch mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen nicht definitiv beurteilt werden könne und sie daher aufgefordert werde, bis spätestens Ende Dezember 2005 bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer ihrer Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 3/4 = Urk. 7/5).
         B.___ reichte mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 Einsprache ein (Urk. 3/6 = Urk. 7/6) und legte verschiedene Briefe an schweizerische Krankenkassen (Urk. 7/6/2) und ein Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 3/5 = Urk. 7/6/3) bei. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/7).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob B.___ mit Eingabe vom 9. November 2005 Beschwerde (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 auf deren Abweisung (Urk. 6). Nachdem B.___ die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 28. November 2005, Urk. 8) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 10). In der Folge wurde B.___ mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 zu näheren Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit aufgefordert (Urk. 11) und reagierte darauf mit Eingabe vom 8. Januar 2007 (Urk. 13) und den zugehörigen Beilagen (Urk. 14/1-4). Die Gesundheitsdirektion nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Januar 2007 Stellung (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin ist schweizerische und britische Staatsangehörige (vgl. Urk. 3/1, Urk. 7/1, Urk. 7/1/1 und Urk. 7/3/1) mit Adresse in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2
1.2.1   Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
1.2.2   In Art. 14 der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 statuiert.
         So unterliegt gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1408/71 eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1408/71 regelt sodann, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates auch dann weitergelten, wenn die Entsendung länger als ein Jahr dauert.
         Des Weiteren befasst sich Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 mit dem anwendbaren Recht für Personen, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt sind. Dabei stellt Art. 14 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 Regeln für Personen auf, die Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern durchführt. Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 befasst sich mit Personen, die nicht zum fahrenden oder fliegenden Personal im Sinne von Abs. 2 lit. a gehören. Hier bestimmt lit. a/i, dass eine solche Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. Wenn sie hingegen nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt, so untersteht sie gemäss lit. a/ii den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das beziehungsweise der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
1.2.3   Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist (Art. 1 lit. j).
1.3     Aus den Vorbringen in der Eingabe vom 8. Januar 2007 (Urk. 13 S. 1) und der eingereichten Vertragsbestätigung vom 15. März 2005 (Urk. 14/2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im April 2005 bei der Z.___ mit Sitz in der Schweiz eine Tätigkeit als Marketing-Leiterin aufgenommen hat. Diese Tätigkeit umfasst neben Reisen in verschiedene Länder innerhalb und ausserhalb Europas auch Arbeiten in den Büroräumlichkeiten in der Schweiz (vgl. Urk. 13 zu Frage c sowie Urk. 14/2). Damit ist die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten.
         Aufgrund der Angaben in der Eingabe vom 8. Januar 2007 führt sodann auch die Berücksichtigung der Sondervorschriften in Art. 14 der Verordnung 1408/71 zum schweizerischen Recht. Zunächst erscheint die Beschwerdeführerin nicht als Person, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung 1408/71 zur Verrichtung von Arbeit vorübergehend in die Schweiz entsandt worden ist, da ihre vorstehend umschriebene Tätigkeit als Marketing-Leiterin nicht auf eine im Voraus bestimmte Zeit befristet ist (vgl. Urk. 13 S. 2 zu Frage d). Angesichts dessen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sich nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern auch Arbeiten in anderen Ländern umfasst, zu denen Mitgliedstaaten der EU gehören, sind hingegen die Sonderregeln in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 zu beachten. Dabei entfallen die Vorschriften in lit. a, da die Beschwerdeführerin nicht zum fahrenden oder fliegenden Personal gehört. Anwendbar sind demgegenüber die Regeln in lit. b; sie verweisen aber dort, wo eine Person ihre Tätigkeiten in verschiedenen Staaten ausführt, primär auf das Recht des Wohnstaates, und als solcher ist vorliegendenfalls die Schweiz zu betrachten. Denn die Beschwerdeführerin legte in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2007 dar, dass sie auf Anfang Mai 2005 in die Schweiz gezogen sei, nachdem sie zuvor während rund viereinhalb Jahren in Q.___ gelebt habe (Urk. 13 S. 2 zu Frage e), und sie führte aus, dass sie neben ihrer Reisetätigkeit hauptsächlich in der Schweiz und zu einem kleineren Teil in Q.___ arbeite (Urk. 13 zu Frage c). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2005 den Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71, mithin den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, in der Schweiz hatte.
         Damit richtet sich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht.

2.
2.1.    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2.2     In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
         Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
2.3
2.3.1   Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
2.3.2   In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
2.3.3   Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
         So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
         Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
         Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
         Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

3.
3.1     Angesichts der bereits erwähnten Darstellung der Beschwerdeführerin zu ihrem Zuzug in die Schweiz auf Anfang Mai 2005 und zu ihrer beruflichen Tätigkeit, deren Schwerpunkt abgesehen von den vorübergehenden Geschäftsreisen in der Schweiz liegt (Urk. 13), hat die Beschwerdeführerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. j der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch ihren Wohnsitz im Sinne des ZGB. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie für das Jahr 2009 offenbar einen Umzug nach V.___ plant (vgl. Urk. 13 S. 2 zu Frage e). Denn die Absicht des dauernden Verbleibens nach Art. 23 Abs. 1 ZGB ist nicht als Absicht zu verstehen, an einem Ort für immer zu verbleiben, sondern der Begriff "dauernd" ist vielmehr negativ im Sinne von "nicht vorübergehend" zu verstehen, und die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst einen Wohnsitz nicht aus (vgl. Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 22 zu Art. 23 ZGB). Die Beschwerdeführerin untersteht daher gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.2     Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Gesellschaft X.___ ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
         Auf die Situation der Beschwerdeführerin ist aber auch keine der in Erw. 2.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
3.3
3.3.1   Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
         Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt.
         Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden.
         Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
3.3.2   Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein.
         Aus dem Zeugnis von Dr. A.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 3/5 = Urk. 7/6/3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 1990-1993 verschiedenen Rückenoperationen unterzogen hatte. Die Beschwerdegegnerin betrachtete diesen Umstand in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 S. 3) zu Recht als massgebende Erschwernis für den Abschluss einer Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Denn das BSV weist in der genannten Informationsbroschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien (vgl. S. 27).
         Zu Recht stellte sich die Beschwerdegegnerin aber auch auf den Standpunkt (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 6 S. 3 f.), dass die weitere Voraussetzung der weit über die Leistungen nach KVG hinausgehenden Versicherungsdeckung nicht erfüllt ist. Der Versicherungsschutz, den die Beschwerdeführerin bei der Gesellschaft X.___ in der Kategorie "Premium Plan" geniesst, erstreckt sich zwar auf die ganze Welt (unter Ausschluss der USA) und gewährleistet bei Hospitalisationen den Aufenthalt in einem Einzelzimmer (vgl. die Versicherungspolicen in Urk. 3/1, Urk. 7/1/1 und Urk. 7/3/1). Hingegen sind verschiedene Leistungseinschränkungen vorgesehen, die dem KVG unbekannt sind. Für deren Aufzählung kann auf die detaillierte Zusammenstellung verwiesen werden, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anhand der Versicherungsbedingungen der Gesellschaft X.___ (Urk. 3/2, Urk. 7/6/1) angefertigt hat (Urk. 6 S. 3 f.). Besonders ins Gewicht fallen dabei die auf das ganze Leben bezogenen Leistungslimiten, namentlich diejenige von lediglich US$ 200'000.-- für alle chronischen und lebensbedrohlichen Krankheiten einschliesslich HIV-Infektionen und Niereninsuffizienz mit Dialysebedarf (Art. 16 und Art. 19 Ziff. 7), sodann der vollständige Leistungsausschluss für sämtliche psychischen Erkrankungen einschliesslich Drogensucht und Alkoholismus (Art. 19 Ziff. 13) und schliesslich auch die zwölfmonatige Wartefrist ab Versicherungsbeginn für alle vorbestandenen Leiden (Art. 18 und Art. 19 Ziff. 16). Damit liegt die Deckung, welche die zur Diskussion stehende Privatversicherung bietet, in verschiedenen Bereichen gegenüber der Leistungspalette des KVG weit zurück, und es erscheint daher nicht als unzumutbar, wenn die Beschwerdeführerin anstelle oder zusätzlich zu dieser bisherigen Versicherung eine solche nach KVG abschliesst.
3.4     Kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten unter keinem Titel von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit werden, so führt dies zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).