KV.2006.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Verfügung vom 28. Februar 2006
in Sachen
Mutuel Assurances
Groupe Mutuel Assurances GMA AG
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Gesuchstellerin

gegen

F.___
 
Gesuchsgegner


1.       A.___, geboren 1958, und ihre Tochter B.___, geboren 1998, sind bei der Mutuel Assurances obligatorisch krankenpflegeversichert und verfügen über Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Urk. 2/1). Für die ausstehenden Prämien dieser Versicherungen der Monate April bis Juni 2005 im Betrag von Fr. 1'207.50 zuzüglich Mahn- und Dossiereröffnungskosten leitete die Mutuel Assurances am 22. August 2005 Betreibung gegen den Versicherungsnehmer F.___ ein (Betreibung Nr. 126676 des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 26. August 2005; Urk. 2/3). Den erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 für den Anteil der Forderung, welcher aus den obligatorischen Krankenpflegeversicherungen stammt (Urk. 2/5). Da gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben worden war, verlangte die Krankenkasse am 1. Dezember 2005 die Fortsetzung der Betreibung (Urk. 2/7). Das Betreibungsamt Zürich 9 gab dem Betriebenen daraufhin Gelegenheit, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu erheben, wovon F.___ am 14. Dezember 2005 Gebrauch machte (vgl. Urk. 2/8).
         Am 17. Januar 2006 ersuchte die Mutuel Assurances beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht gab den Parteien mit Verfügung vom 8. Februar 2006 (Urk. 3) Gelegenheit, sich zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts vernehmen zu lassen, wovon die Parteien keinen Gebrauch machten.

2.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 Erw. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde beziehungsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110 Erw. 2).
3.2     Eine Krankenkasse - als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vom Eidgenössischen Departement des Innern als Versicherer zugelassen - ist keine Bundesbehörde, auch wenn sie gestützt auf Bundesrecht entscheidet und das Bundesrecht die entsprechende Verfügung als vollstreckbar erklärt (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons der Betreibung mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben daher für die Betriebenen die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG in analoger Anwendung erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (BGE 122 III 248 Erw. 2; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern 2003, § 19 Rz 12, 18 und 57).
         Nach Art. 81 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene bei einem in einem anderen Kanton ergangenen vollstreckbaren Urteil die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden nach Art. 81 Abs. 2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche Einreden, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort erwirkt hat. Der Gläubiger hat somit vor der Fortsetzung der Betreibung ein Mini-Rechtsöffnungsverfahren anzustrengen (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz 12).
3.3     Die Gesuchstellerin ersucht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um definitive Rechtsöffnung. Zu prüfen ist dessen sachliche Zuständigkeit in Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 beziehungsweise Art. 80 SchKG.
         Der Richter am Betreibungsort entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Die örtliche Zuständigkeit ist durch das Bundesrecht geordnet. Die sachliche Zuständigkeit demgegenüber bestimmt das kantonale Recht (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §§ 49 und 150, S. 116 und 383).
         Im Kanton Zürich ist nach § 213 Ziffern 3 und 19 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig zum Entscheid über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 80 bis 84 und 279 SchKG) und über die Beseitigung von Einreden gegen ausserkantonale Entscheide (Art. 79 Abs. 2 SchKG). Aus dem GSVGer ergibt sich demgegenüber keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für reine Rechtsöffnungsverfahren (vgl. §§1 ff. GSVGer; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 28 Rz 11, S. 213). Grundsätzlich setzt denn die Anrufung des Sozialversicherungsgerichts regelmässig das Vorliegen eines anfechtbaren Entscheides der unteren Verwaltungsbehörden voraus, woran es vorliegend mangelt.
         Auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ist daher nicht einzutreten. Das Verfahren ist an den zuständigen Einzelrichter des Bezirksgerichtes C.___ zu überweisen.


Die Einzelrichterin verfügt:
1.         Auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 17. Januar 2006 wird nicht eingetreten.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht C.___ überwiesen, damit dieses das Gesuch um definitive Rechtsöffnung prüfe.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Mutuel Assurances
- F.___
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Bezirksgericht C.___, einstweilen zur Kenntnisnahme
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).