KV.2006.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung obligatorisch krankenpflegeversicherte S.___, geboren 1963, liess durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Konsiliararzt für klinische Ernährung, am 8. November 2003 ein Kostengutsprachegesuch für einen bariatrisch-chirurgischen Eingriff (laparoskopischer Gastric Bypass) stellen (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 lehnte die Kasse eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen einer erfolglosen zweijährigen adäquaten Therapie zur Gewichtsreduktion und des Vorliegens einer der im Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) aufgelisteten Begleiterkrankungen (Komorbiditäten) nicht gegeben seien (Urk. 8/7). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/6). Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 stellte die Krankenkasse nicht mehr in Frage, dass der Versicherte die Voraussetzung der erfolglosen zweijährigen adäquaten Therapie zur Gewichtsreduktion erfüllt, lehnte eine Kostenübernahme für den bariatrischen Eingriff aber weiterhin unter Verneinung einer relevanten Komorbidität ab (Urk. 2 = Urk. 8/5).
2. Dagegen liess S.___ am 9. März 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Verpflichtung der Kasse zur Übernahme der Kosten für einen Gastric Roux-Y Bypass. Prozessual ersuchte die Rechtsvertreterin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unter anderem zur Einreichung der Ergebnisse ergänzender medizinischer Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 14. September 2006 auf Einreichung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel am 15. September 2006 geschlossen (Urk. 14). Am 26. Oktober 2006 teilte die Anwältin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie letzteren nicht mehr vertrete (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), in Kraft seit 1. Januar 1996, verpflichtet die Krankenversicherer der obligatorischen Versicherung, die Kosten für Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgehaltenen Voraussetzungen zu übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die durch Ärzte und Ärztinnen erbrachten Leistungen, die der Behandlung von Krankheiten und ihren Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG). Die Leistungspflicht der Krankenversicherer ist im Weiteren beschränkt durch Art. 32 Abs. 1 KVG, wonach die Leistungen nach Art. 25 bis 31 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden (Satz 2), wobei sie, ebenso wie die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen - periodisch überprüft wird (Art. 32 Abs. 2 KVG). Nach Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat unter anderem die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 KVG bestimmt der Bundesrat, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten (Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KVG), wobei er die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 dem Departement oder dem Bundesamt übertragen kann (Art. 33 Abs. 5 KVG). Nach Ausschöpfung dieser Subdelegationskompetenz durch den Bundesrat (vgl. Art. 33 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]) hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Rahmen der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) unter anderem die in Art. 33 Abs. 1 und 3 KVG (beziehungsweise Art. 33 lit. a und c KVV) angesprochenen Leistungen bezeichnet und die Voraussetzungen sowie den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestimmt (Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1).
1.2 Der hier interessierende Anhang 1 KLV enthält die geprüften Behandlungsarten, welche im Behandlungsfall jedenfalls zu übernehmen, nicht zu übernehmen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen sind, eben all jene Leistungen, hinsichtlich derer, sei es im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 oder Abs. 3 KVG/Art. 33 lit. a oder lit. c KVV, eine Stellungnahme der Leistungskommission ergangen ist. Wie in BGE 129 V 173 f. Erw. 4 dargelegt, ist Anhang 1 KLV gesamthaft betrachtet weder als Negativliste noch als Positivliste noch als beispielhafte Aufzählung der leistungspflichtigen Behandlungen zu betrachten. Denn je nachdem, ob es sich bei den Positionen im Anhang 1 KLV um Leistungen im Einzugsbereich des Art. 33 Abs. 1 KVG/Art. 33 lit. a KVV einerseits oder des Art. 33 Abs. 2, 3/Art. 33 lit. b, c KVV andererseits handelt, ist die Tragweite der fehlenden (oder beschränkten, das heisst an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zum Beispiel Indikationen, gebundenen) Aufnahme rechtlich unterschiedlich zu werten.
1.3 Nach Ziff. 1.1 des Anhanges 1 zur KLV in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung sind operative Adipositasbehandlungen bei folgenden kumulativen Indikationen zu übernehmen:
a) Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin.
b) Der Patient oder die Patientin darf nicht älter sein als 60 Jahre.
c) Der Patient oder die Patientin hat einen Bodymass Index (BMI) von mehr als 40.
d) Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
e) Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe-Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie (...)
f) (...)
g (...)
2.
2.1 Während unbestritten ist, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäss lit. a-d und f-g von Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV erfüllt sind, ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit lit. e verhält.
2.2 Dr. A.___ stellte in seinem dem Kostengutsprachegesuch beigelegten bariatrischen Konsiliar-Bericht vom 8. November 2005 folgende Diagnosen:
1. Morbide Adipositas (BMI 45,5) bei familiärer Disposition beidseits mit möglicher Thermogenesestörung (niedriger REE), progressivem Akti- vitätsmangel und pathogenem Ernährungsverhalten mit qualitativer Mal- nutrition, alimentärem Fe-Mangel und spezifischer Essstörung (Binge Ea- ting Disorder <--> Grazing), sowie
2. cardio-pulmonalen Beschwerden (Belastungs-Dyspnoe NYHA I-II, evt. nächtlicher Hypoventilationsstörung, grenzwertiger Hypertonie), metabo- lischen Erkrankungen (Hyperhomocysteinämie) und psycho-sozialen Auswirkungen (soziale Hemmung, episodisch depressives Zustandsbild)
3. kleine axiale Hiatusgleithernie mit Reflux, Oesophagitis (Akanthosis, chronischen Erosionen, familiäre Belastung Oesophagus-Ca.) und Dysmo- tilität (Frühphase eines Barrett-Oesophagus?)
4. Helicobacter-gastritis (Eradikation per 24.4.2005)
5. Mittelgradige Lebersteatose ohne Hinweise für eine NASH
6. Acetylsalicylat-Allergie
Anamnestisch hielt Dr. A.___ fest, dass die Komorbidität aktuell noch geringgradig ausgeprägt und für den Patienten noch wenig beeinträchtigend sei. Neben der belastungsinduzierten Kurzatmigkeit und gelegentlichen Rhythmusstörungen in Ruhe werde vor allem das seit Jahren persistierende saure Aufstossen beklagt. Schnarchen, Durchschlafstörungen und fremdanamnestische Hinweise auf Apnoe-Episoden sowie die Hypersomnie tagsüber mit allerdings nur gerade 6 Punkten im Epsworth Sleepiness Scale würden den Verdacht für ein nächtliches Hypoventilationssyndrom nahelegen. Erstaunlicherweise lägen keine orthopädischen Beschwerden vor und seien auch keine metabolen Komorbiditäten bekannt. Die psychosoziale Komorbidität scheine die somatischen Folgeerscheinungen der Adipositas deutlich zu überwiegen.
Die klinische Untersuchung zeigte unter anderem eine normocard rhythmische Herzaktion, leise Herztöne ohne Geräusche, links einen mit breiter Manschette nach der Methode Riva-Rocci (RR) gemessenen Blutdruck von 145/90 mm Hg und rechts von 130/85, keinen Fundus hypertonicus und ein vesiculäres Atemgeräusch. Die Laborbefunde zeigten ausser einer überhydrierungsbedingten Hyponatriaemie und einem alimentären Eisenmangel im wesentlichen einen hohen Homocysteinwert. Herz- und Lungenbefund waren unauffällig.
Dr. A.___s Beurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit an einer morbiden Adipositas von Krankheitswert per se mit derzeit noch geringgradiger Komorbidität leide. Das bisherige Fehlen schwerer somatischer Komorbiditäten sei prognostisch günstig. Hiervon auszunehmen seien jedoch die oesophagealen Befunde. Eine nachhaltige Reduktion der abdominalen Fettmasse zur Attenuierung der Hiatushernie wäre gemäss Dr. A.___ als teilweise ursächliche Therapie zu sehen. Ob tatsächlich ein für den erfolgreichen Fettabbau prognostisch ungünstiger, niedriger REE-Typ vorliege, könne derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, lasse aber an der Indikation zu einer nachhaltigen bariatrischen Therapie keine Zweifel mehr offen (Urk. 8/14).
2.3 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ das Vorliegen einer der unter Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV aufgelisteten Komorbiditäten (Urk. 8/8, 8/12).
2.4 Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. Februar 2006 zur Frage der Komorbiditäten einreichen. Im Zusammenhang mit den in Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV erwähnten Krankheiten verneinte er das Vorliegen eines Diabetes mellitus und einer degenerativen Arthropathie. Die Komorbidität Dyslipidämie bezeichnete er mit dem Befund eines erhöhten Homocystein als erfüllt und bemerkte ergänzend, dass das Homocystein eventuell erst nach dem neuen CH-Consensus 2006 als Risikofaktor anerkannt werde. Die arterielle Hypertonie bezeichnete er mit 145/90 mm Hg als grenzwertig unter dem Hinweis auf die Notwendigkeit kardiologischer Zusatzabklärungen. Die Koronarangiopathie wie auch das Schlaf-Apnoe-Syndrom erklärte er als eventuell erfüllt. Bezüglich beider Krankheitsbilder seien ergänzende Abklärungen notwendig. Die ergänzenden Untersuchungen zur zweifelsfreien diagnostischen Klärung der vermuteten Koronarangiopathie (Extrasystolie), der Grenzwert-Hypertonie und des vermuteten nächtlichen Hypoventilationssyndroms würden gemäss Dr. A.___ höhere Kosten nach sich ziehen als die beantragte bariatrische Behandlung. Aus medizinischer Sicht seien allerdings weitere, untrüglich Adipositas-assoziierte Komorbiditäten, die seitens der Eidgenössischen Leistungskommission bisher nicht in den Anforderungskanon aufgenommen worden seien, für die Indikationsstellung mitentscheidend. Hierzu führte er eine Leberverfettung, einen Zwerchfellbruch, eine Rückflusserkrankung und eine affektive Störung an. Diese zusätzlichen Komorbiditäten seien für die Indikationsstellung aus bariatrisch-chirurgischer Sicht als entscheidungsrelevante Faktoren nicht vernachlässigbar (Urk. 3/4).
3.
3.1 Vor der Würdigung der medizinischen Berichte ist unter Verweis auf Erw. 1.2 und 1.3 festzuhalten, dass es sich bei der in Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV angeführten Behandlungsart der operativen Adipositasbehandlung um eine Leistung im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 1 KVG/Art. 33 lit. a KVV handelt. Folglich sind die vorliegend interessierenden Kosten nur unter den in Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen. Anhaltspunkte für eine aktuelle Änderung der Komorbiditätenliste bestehen keine. Ein entsprechender Antrag diverser Leistungserbringer betreffend Ausweitung der Indikationsliste ist zwar gestellt, doch ist das Prüfungsverfahren der Eidgenössischen Leistungskommission frühestens im Jahr 2008 abgeschlossen (vgl. Urk. 16) und damit für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Folglich ist die Prüfung der medizinischen Berichte auf das Vorliegen einer der aufgelisteten Komorbiditäten zu beschränken. Dass der Beschwerdeführer an erheblichen anderweitigen Begleiterkrankungen leidet, welche durch die beantragte Behandlung möglicherweise gemildert werden könnten, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 7 S. 5), kann jedoch vorliegend nicht berücksichtigt werden.
3.2 Der Vergleich der zwei Berichte von Dr. A.___ zeigt, dass sich im ersten Bericht vom 8. November 2005 keine Diagnose einer Dyslipidämie (Verschiebung der Zusammensetzung der Lipide im Plasma) findet. Im Gegenteil führte Dr. A.___ unter den Laborbefunden normale Lipide (Triglyzeride und Cholesterin) an (vgl. Urk. 8/14 S. 4). Dass Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2006 das Vorliegen einer Dyslipidämie bejaht (Urk. 3/4 S. 1), ist nicht nachvollziehbar, zumal er keine neuen Befunde anführt. Zutreffend sind die diesbezüglichen, auf entsprechende Fachliteratur abgestützten Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach ein erhöhter Homocysteinspiegel nicht auf eine Dyslipidämie schliessen lässt (Urk. 7 S. 3, 8/1).
Nicht vernachlässigt werden darf im Rahmen der Prüfung der Komorbiditäten dagegen, dass Dr. A.___ einen Blutdruck links von 145/90 mm Hg gemessen hat (Urk. 8/14 S. 4).
Eine arterielle Hypertonie liegt bei einer dauernden Erhöhung des arteriellen Blutdrucks auf Werte von systolisch > 140 mm Hg und diastolisch > 90 mm Hg vor. Bei einem diastolischen Blutdruck zwischen 85-89 mm Hg spricht man von einer sogenannten Grenzwerthypertonie. Ein diastolischer Wert von 90 - 104 mm Hg führt zu einem milden Bluthochdruck. Kriterien für die Diagnose einer Hypertonie sind erhöhte Blutdruckwerte bei dreimaliger Messung zu mindestens zwei verschiedenen Zeitpunkten. Langzeitblutdruckmessungen (24 Stunden) unter Alltagsbedingungen erlauben jedoch zuverlässigere Aussagen (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 752 f.; vgl. auch www.swissheart.ch/d/herz/krankheiten/bluthochdruck.htm).
Der von Dr. A.___ gemessene Blutdruck links ist - wie von Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV gefordert - mit der grossen Manschette gemessen, und fällt in den Bereich der milden Hypertonie. Jedoch ist seinen Berichten nicht zu entnehmen, ob die Blutdruckmessung lediglich einmal oder wiederholt durchgeführt worden ist. Er selber bezeichnet den Wert als grenzwertig und weitere Abklärungen mit einer 24-Stunden-Messung als notwendig (Urk. 3/4 S. 1). Das Vorliegen eines Blutdruckwerts im krankheitswertigen Bereich darf vorliegend nicht ignoriert werden. Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV verlangt unter der Komorbidität "Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen" keine spezifische Schwere der Krankheit, so dass auch bei der gesicherten Diagnose einer lediglich milden Hypertonie die Voraussetzung der Begleiterkrankung als erfüllt zu betrachten wäre. Dass Dr. A.___ selber die zweifelsfreie Diagnose einer Hypertonie nicht gestellt hat, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen. Der von Dr. A.___ gemessene hypertone Wert von 145/90 mm Hg bildet genügend Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich ergänzende Untersuchungen des Beschwerdeführers zur Abklärung einer allfälligen arteriellen Hypertonie in die Wege zu leiten.
Weniger deutlich sind die Hinweise auf das Vorliegen einer eventuellen Koronaropathie, einer pathologischen Veränderung der Herzkranzgefässe. Dr. A.___ notierte in seinem Bericht vom 8. November 2005 gestützt auf den klinischen Befund eine normocard rhythmische Herzaktion und leise Herztöne ohne Geräusche sowie radiologisch einen unauffälligen Herzbefund. Hingegen findet sich der Hinweis auf eine belastungsinduzierte Kurzatmigkeit und gelegentliche Rhythmusstörungen in Ruhe. Die Diagnose im ersten Bericht lautete in diesem Zusammenhang auf cardio-pulmonale Beschwerden mit dem Hinweis auf eine Belastungsdyspnoe NYHA (New York Heart Association) I-II (Urk. 8/14 S. 1). Die Bezeichnung NYHA I-II gibt den klinischen Schweregrad einer Herzkrankheit an, wobei Grad I einer Beschwerdefreiheit in Ruhe und unter Belastung entspricht, Grad II eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ab einer mittelschweren körperlichen Belastung wiedergibt (Pschyrembel, a.a.O., S. 688).
Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass sich Dr. A.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2006 im Vergleich zu seinem ersten Bericht noch vermehrt zu Gunsten des Beschwerdeführers äusserte (vgl. zum Beweiswert von Hausärzten, respektive behandelnden Ärzten: BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), so kann doch nicht ignoriert werden, dass er bereits am 8. November 2005 eine Herzkrankheit erwähnt hatte. Ob es sich dabei um eine Koronaropathie handelt, kann gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Da in Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV auch im Zusammenhang mit dieser Begleiterkrankung kein besonderer Schweregrad verlangt wird, ist die Erheblichkeit der Beschwerden nicht entscheidrelevant. Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, sofern sie nicht bereits aufgrund des Ergebnisses der ergänzenden Blutdruckabklärungen leistungspflichtig ist, auch hierzu ergänzende medizinische Abklärungen in Form zusätzlicher kardiologischer Untersuchungen in die Wege zu leiten.
Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Voraussetzung einer dringenden Verdachtsdiagnose auf ein Schlafapnoesyndrom, wie unter Ziff. 1.1 Anhang KLV gefordert, nicht gegeben ist, leidet doch der Beschwerdeführer weder unter einer abnormen Tagesmüdigkeit, noch finden sich Hinweise auf Konzentrationsstörungen oder morgendlichen Kopfschmerz und Potenzprobleme (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1496).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Hypertonie und der Koronaropathie sowie zum erneuten Entscheid zurückzuweisen ist.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der bis nach Abschluss des Schriftenwechsels vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung obiger Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).