KV.2006.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater B.___


Zustelladresse: A.___



gegen

Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 24. März 2006 (Urk. 4/4) und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 10. April 2006 (Urk. 2) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A.___, der im Rahmen seines Studiums in der Schweiz lebt, um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ab, da keine rechtsgenügliche Bestätigung des Vorhandenseins einer gleichwertigen ausländischen Krankenversicherung beigebracht worden sei, und hielt fest, dass der Gesuchsteller dazu verpflichtet sei, sich bis Ende Juni 2006 bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern zu lassen.
         Mit Eingabe vom 20. April 2006 (Urk. 1) gelangte der Vater von A.___ an die Gesundheitsdirektion mit dem sinngemässen Antrag, dem Gesuch um Befreiung seines Sohnes von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht sei stattzugeben, und stellte dabei in Aussicht, die verlangte Bestätigung nachträglich noch beizubringen. Im Eventualstandpunkt ersuchte er um Verlängerung der Frist zum Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 27. April 2006 (Urk. 3) überwies die Gesundheitsdirektion diese Eingabe dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2006. Nachdem A.___ auf die Verfügung vom 3. Mai 2006 hin (Urk. 5) bestätigt hatte, dass er seinen Vater zur Vertretung im Gerichtsverfahren bevollmächtige (vgl. Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9), wurde die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 29. Mai 2006 (Urk. 10) zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert und beantragte daraufhin in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 deren Abweisung (Urk. 12). Am 13. Juni 2006 liess A.___ weitere Unterlagen einreichen (Urk. 13/1-4) und liess diese im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 19. Juni 2006, Urk. 15) mit Eingabe vom 1. Juli 2006 (Urk. 17) ergänzen (Urk. 18/1-4). Gestützt darauf beantragte die Gesundheitsdirektion in der Duplik vom 21. Juli 2006 (Datum des Poststempels; Eingabe irrtümlich datiert mit 9. Juni 2006), A.___ sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz bis zum 30. September 2006 zu befreien (Urk. 21). Mit Verfügung vom 3. August 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
         Der Antrag der Beschwerdegegnerin in der Duplik um Befreiung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht stimmt nunmehr mit dem Antrag des Beschwerdeführers überein. Er steht sodann entsprechend den Darlegungen in der Duplik (vgl. Urk. 21 S. 2) auch im Einklang mit der Rechtslage (vgl. namentlich Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]) und mit der Aktenlage, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 10. April 2006 darstellt (vgl. insbesondere das von der Krankenversicherung C.___ am 8. Juni 2006 unterzeichnete Bestätigungsformular, Urk. 18/2, deren Begleitschreiben gleichen Datums, Urk. 18/1, und deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Urk. 18/4). Der angefochtene Entscheid vom 10. April 2006 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Da der Beurteilungszeitraum des Gerichts auf die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids und damit bis zum 10. April 2006 beschränkt ist, hat das Gericht über das Vorhandensein der Befreiungsvoraussetzungen in der Folgezeit nicht zu entscheiden und damit auch keine (vorläufige) Befristung der Befreiung auszusprechen. Es wird aber selbstverständlich Sache der Beschwerdegegnerin sein, in geeigneter Form periodisch zu überprüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen noch gegeben sind.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 10. April 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).