Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2006.00071
KV.2006.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 21. September 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsagent Bruno Imperatori
Schönenweg 9, 8733 Eschenbach SG

gegen

Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die G.___ hatte für ihre Arbeitnehmer bei der Helsana Versicherungen AG eine kollektive Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) abgeschlossen. Ende November 2001 zahlte die Helsana Versicherungen AG der G.___ aus dem Kollektivvertrag Fr. 53'466.20 aus. Diese Taggeldzahlung war für den Versicherten A.___ bestimmt, welcher zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der G.___ stand, welcher aber für die Dauer der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Kollektivvertrag versichert blieb (vgl. Urk. 17/40). Die Taggelder wurden von der G.___ nicht an den Versicherten weitergeleitet (vgl. Urk. 17/24 S. 3 f. und 8/1 S. 3).
         A.___ liess gegenüber der Helsana Versicherungen AG den weiteren Taggeldanspruch geltend machen (vgl. Urk. 17/58, 17/40). Nach der Auszahlung der Taggelder im Betrag von Fr. 53'466.20 an die G.___ stellte die Helsana sich gegenüber dem Versicherten auf den Standpunkt, sie habe die Taggelder mit befreiender Wirkung an die G.___ bezahlt. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2002 (Verfahren KV.2002.00026, Urk. 17/51) wurde die Helsana verpflichtet, über die weiteren Punkte des Taggeldanspruches und damit unter anderem über die Frage, an wen die Taggelder auszuzahlen seien, zu verfügen (Urk. 17/51 S. 5 Erw. 3b/cc; vgl. auch die vorgängige Verfügung vom 4. Oktober 2001, Urk. 17/58). In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2002 (Urk. 17/49) und im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2002 (Urk. 17/45) hielt die Helsana gegenüber dem Versicherten fest, ihre Leistungspflicht sei mit der Überweisung des Betrages von Fr. 53'466.20 an die G.___ rechtmässig erfüllt. Das Sozialversicherungsgericht hob mit Urteil vom 29. November 2004 den angefochtenen Einspracheentscheid der Helsana vom 15. Oktober 2002 insoweit auf, als damit festgehalten worden war, die Auszahlung der Taggelder in der Höhe von Fr. 53'466.20 war mit befreiender Wirkung an die G.___ erfolgt. Es verpflichtete die Helsana, die Taggelder im Betrag von Fr. 53'466.20 dem Versicherten auszuzahlen (Verfahren KV.2002.00094, Urk. 8/1). Die G.___ hatte als Beigeladene am Verfahren KV.2002.00094 mitgewirkt (vgl. die Stellungnahmen vom 12. Januar und 14. Juli 2004, Urk. 17/24 und 17/9).
2.      
2.1     Mit Eingabe vom 1. Februar 2004 (richtig: 2005) erhob die Helsana direkt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die G.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unrechtmässig erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 53'466.20 zurückzuerstatten zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2003. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Verfahren KV.2005.00014, Urk. 8/2 S. 2). Mit Beschluss vom 16. März 2005 orientierte das Sozialversicherungsgericht die Helsana, dass nach vorläufiger Auffassung des Gerichts auf die direkt beim Gericht erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2005 nicht einzutreten sei (Urk. 8/3). Die Helsana erliess in der Folge die Verfügung vom 20. April 2005, mit welcher sie die Taggeldleistungen über Fr. 53'466.20, welche die G.___ nicht an ihren ehemaligen Angestellten weitergeleitet hatte, zurückforderte (Urk. 8/4). Mit Beschluss vom 29. April 2005 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde vom 1. Februar 2005 nicht ein (Urk. 8/6; Verfahren KV.2005.00014).
         Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 hielt die Helsana an der Verfügung vom 20. April 2005 fest (Urk. 2).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 richtet sich die Beschwerde vom 4. September 2006. Die G.___ liess damit unter anderem beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei zu verneinen. Sie liess zudem unter anderem die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bestreiten und die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Helsana geltend machen (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2006 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. Januar 2007 (Urk. 20) und Duplik vom 1. Februar 2007 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2. Februar 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 27).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, es sei festzustellen, dass nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern ein Zivilgericht zur Beurteilung der Streitsache zuständig sei (Urk. 1 S. 2 ff. und 20 S. 2).
         Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht zuständig für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
         Das Sozialversicherungsgericht ist damit grundsätzlich zuständige Instanz zur Überprüfung des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2006, welcher gestützt auf Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem KVG erlassen worden ist (vgl. Urk. 2).
1.2     Zu prüfen ist aber nachfolgend in einem ersten Schritt, ob es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine sozialversicherungsrechtliche handelt, über welche die Beschwerdegegnerin überhaupt verfügen und einen Einspracheentscheid erlassen konnte (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 182 Rz 952 und S. 184 Rz 955). Bejahendenfalls ist im Anschluss die materielle Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2006 zu überprüfen. Verneinendenfalls wäre zu prüfen, ob von der Nichtigkeit von Verfügung und angefochtenem Einspracheentscheid auszugehen ist (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 202 Rz 961).
2.
2.1     Die Art. 67 ff. KVG regeln die freiwillige Taggeldversicherung. Das ATSG, welches auch auf die freiwillige Taggeldversicherung Anwendung findet (vgl. Art. 1 KVG), sieht in Art. 49 Abs. 1 vor, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Leistungen, Forderungen oder Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Im Bereich des KVG besteht diese Möglichkeit des formlosen Verfahrens zudem generell immer dann, wenn über Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 51 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.2     Vor dem Inkrafttreten des ATSG bestanden in verschiedenen Einzelbereichen des Sozialversicherungsrechts Normen über die Rückforderungen. Im Bereich des Krankenversicherungsrechts fehlte es an einer solchen Bestimmung, Lehre und Rechtsprechung wandten jedoch (insbesondere bei Fehlen einer vollumfänglichen statutarischen Regelung) sinngemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) an (BGE 126 V 23; RKUV 1994 Nr. K 926 S. 3; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl. Basel 2007, S. 615 Rz 651 und S. 773 Rz 1096).
         Danach sind die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten, bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Zahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 47 Abs. 2 AHVG). Als unrechtmässig bezeichnete Art. 78 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) einen Anspruch, der der versicherten Person überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand. War eine Leistung gemäss Art. 76 Absatz 1 AHVV einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet worden, so war diese rückerstattungspflichtig. Gemäss Rechtsprechung verpflichtete aber auch ein an eine nichtberechtigte Person irrtümlich formlos ausgerichtetes Betreffnis den Versicherer zum Erlass einer Rückforderungsverfügung, unabhängig vom Grund für die unrechtmässige Auszahlung (Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995, S. 477 f.).
         Auch Art. 33.3 der auf den Taggeldvertrag anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (Ausgabe 1. Januar 1999) sieht vor, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen der Helsana zurückzuerstatten sind (Urk. 17/54).
2.3     Neu ist die Rückerstattung von Leistungen grundsätzlich auch für den Bereich des KVG und insbesondere die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG in Art. 25 ATSG geregelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erlangt hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
         Nach Art. 2 Abs. 1 ATSV sind rückerstattungspflichtig (a) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben, (b) Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden sowie (c) Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
         Wie bereits von Art. 47 Abs. 1 AHVG sind von Art. 25 ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV ebenfalls die Fälle erfasst, wo der Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgt ist. Dazu sind etwa die Fälle zu zählen, wo eine Leistung versehentlich an eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde. Dabei ist grundsätzlich ein Sozialversicherungsverhältnis des rückfordernden Trägers zur betroffenen Person anzunehmen, weshalb eine Verfügungskompetenz zu bejahen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 3, S. 277). Allein schon die versehentliche Überweisung einer Versicherungsleistung auf das Konto eines Nichtberechtigten lässt das sozialversicherungsrechtliche Rückerstattungsverhältnis entstehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 477; vgl. auch Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 279).
2.4     Da die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind, kommt der Frage, welches Recht zeitlich anwendbar ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 130 V 318).
3.         Vorliegend verlangt ein Krankenversicherer sozialversicherungsrechtliche Leistungen, nämlich Taggelder der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG, vom Versicherungsnehmer des betreffenden Kollektivtaggeldvertrages zurück. Nach Lehre und Rechtsprechung ist damit von einem sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungsverhältnis auszugehen und die sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungsnormen sind anwendbar (vgl. Erw. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdegegnerin war damit befugt, über die Rückforderung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu verfügen und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Insoweit das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 29. November 2004 im Verfahren KV.2002.00094 eine andere Rechtsauffassung andeuten wollte (vgl. Urk. 8/1 S. 13), könnte daran jedenfalls nicht festgehalten werden. Dass Krankenkassen ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend machen, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin an der sozialversicherungsrechtlichen Natur der Forderung nichts (vgl. Art. 54 ATSG; vgl. Urk. 20 S. 4 und Urk. 8/9).
         Nachfolgend ist damit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Juli 2006 zu überprüfen.
4.
4.1     Mit Verfügung vom 20. April 2005 forderte die Helsana die Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 53'466.20 zurück. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Einsprachefrist Einsprache erheben und neben der Aufhebung der Verfügung auch beantragen, es seien dem Rechtsvertreter die Akten zuzustellen und zur Ergänzung der Begründung und zur Stellung zusätzlicher Anträge sei ihr eine angemessene Frist anzusetzen (Urk. 8/7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 und hielt darin unter anderem fest, mit Urteil (des Sozialversicherungsgerichts) vom 29. November 2004 sei die Höhe der Forderung bereits in materieller Hinsicht geprüft worden, weshalb sie die Akten nicht noch einmal zur Einsicht ediere (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin lässt vorab geltend machen, es sei festzustellen, dass mit der Akteneinsichtsverweigerung im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 2 und 4).
4.2    
4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
4.2.2   Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs indes als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.2.3   Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG steht der versicherten Person für die sie betreffenden Daten das Akteneinsichtsrecht zu (vgl. auch Art. 8 ff. ATSV).
         Art. 42 ATSG sieht vor, dass die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Nach der Rechtsprechung ist ausser in Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bei mangelhaften Beschwerden immer eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV anzusetzen. Von offensichtlichem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn rechtskundig vertretene Versicherte mit einer sogenannt vorsorglichen Einsprache ohne Rechtsbegehren und Begründung einzig bezwecken, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 8. September 2006, I 99/06, Erw. 2.3).
4.3     Aus dieser gesetzlichen Ordnung des ATSG ergibt sich, dass die Begründung der Einsprache und damit auch eine Stellungnahme zu den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten des Versicherungsträgers grundsätzlich innerhalb der Einsprachefrist zu erfolgen hat (vgl. BGE 132 V 387 Erw. 4.1).
        
         Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gehen vorliegend davon aus, dass die Eingabe vom 23. Mai 2005 trotz lediglich kurzer Begründung den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Damit musste die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung und eventuellen Antragsergänzung oder Abänderung ansetzen. Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme hätte aber dann ausdrücklich eingeräumt werden müssen, wenn die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Einsprache die Akten vervollständigt hätte, was nicht der Fall ist (vgl. BGE 132 V 389 Erw. 4.1).
         Indes stellt die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten auf das schriftliche Gesuch vom 23. Mai 2005 für sich eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs dar, zumal der Beschwerdeführerin damit etwa die Möglichkeit verwehrt wurde, von sich aus im Einspracheverfahren ergänzende Beweismittel oder eine ergänzende Begründung einzureichen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 11 ff., S. 423 f.). Dies gilt vorliegend noch umso mehr, als die Beschwerdegegnerin sich in der Folge mit dem Erlass des Einspracheentscheides sehr lange, das heisst über ein Jahr Zeit liess. Die Relevanz der Akten zu beurteilen steht dem Versicherungsträger zudem ganz generell nicht zu (vgl. BGE 132 V 389 Erw. 3.2; vgl. Urk. 2 S. 2).
         Da aber der Beschwerdeführerin die Umstände des vorliegenden Falles und die Akten bereits aus dem früheren Verfahren KV.2002.00094 bekannt waren, ist nicht von einer derart schwer wiegenden Verletzung des Gehörsanspruches, welcher einer Heilung nicht zugänglich wäre, auszugehen. Im vorliegenden Verfahren bestand denn für die Beschwerdeführerin insbesondere im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, sich umfassend zu den Akten und zur Sache zu äussern (vgl. Urk. 9 ff. und Urk. 20). Das Sozialversicherungsgericht kann zudem Sach- und Rechtslage frei überprüfen. Unter diesen Umständen ist von der ausnahmsweisen Heilung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.
5.1     Es ist unbestritten und steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Taggelder im Betrag von Fr. 53'466.20 hat (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2005, Urk. 8/1 S. 13 Erw. 2.7.5; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin ist angesichts der zweifellosen Unrichtigkeit der erfolgten Leistungsgewährung und der Erheblichkeit einer Berichtigung ohne weiteres zulässig (vgl. Locher, a.a.O., S. 280 Rz 10).
5.2    
5.2.1   Die Beschwerdeführerin lässt gegen die Rückforderung einerseits geltend machen, da ihr im Rahmen des Kollektivtaggeldvertrages lediglich Zahlstellenfunktion zugekommen sei, könnten gestützt auf die Bestimmungen des ATSG die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder nicht bei ihr zurückgefordert werden (Urk. 20 S. 2).
5.2.2   Nach den vor dem Inkrafttreten des ATSG und der ATSV im Bereich des KVG sinngemäss anwendbar gewesenen Bestimmungen war grundsätzlich diejenige Person rückerstattungspflichtig, an welche tatsächlich die unrechtmässige Leistung ausgerichtet worden war (Art. 78 AHVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 477). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und c ATSV sind rückerstattungspflichtig der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistung, aber auch Dritte, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
         Nach der auch nach Inkrafttreten des ATSG und der ATSV nach wie vor gültigen Rechtsprechung sind Dritte dann nicht rückerstattungspflichtig, wenn sie die Zahlungen im Auftrag des oder der Berechtigten lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen haben, ohne dass sie eigene Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis hatten (vgl. Kieser, a.a.O., S. 281 Rz 16; vgl. BGE 118 V 221 Erw. 4a, 110 V 15 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Gemeinde Littau vom 26. September 2000, I 397/99, Erw. 1).
5.2.3   Der Beschwerdeführerin kam bezüglich der Taggeldzahlungen zwar eine Zahlstellenfunktion zu (vgl. Urk. 8/1 S. 13 Erw. 2.7.5). Diese war ihr jedoch nicht vom Berechtigten, A.___, sondern von der Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt worden. Die vorzitierte Rechtsprechung könnte vorliegend schon deshalb nicht ohne Einschränkungen zur Anwendung gelangen.
         Von einer Auszahlung an Dritte im Sinne von Art. 76 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und von Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn die Zahlung an den Dritten befreiende Wirkung für den Versicherer hat. Kam indes - wie vorliegend - der Zahlung an den Dritten keine befreiende Wirkung zu, weshalb eine zusätzliche Zahlung an die versicherte und leistungsberechtigte Person zu erfolgen hatte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 29. November 2004, Urk. 8/1 S. 5 ff. Erw. 2 und S. 21 Dispositivziffer 1), so sind Drittpersonen bezüglich der von ihnen erhaltenen Zahlungen als eigentliche Bezüger beziehungsweise Bezügerinnen der unrechtmässig gewährten Leistungen zu betrachten. Dass der Leistungsbezug unrechtmässig ist, ist denn auch allein in der Person der Beschwerdeführerin begründet. Es verhält sich insoweit gleich, wie wenn der Versicherungsträger einer beliebigen Drittperson, welche in keinem Verhältnis zur versicherten Person steht, eine ihr nicht zustehende Zahlung macht. Diese Drittperson gilt als Bezüger oder Bezügerin der erfolgten Zahlung und ist rückerstattungspflichtig (vgl. Erw. 2.2 und 2.3).
         Als solche ist auch die Beschwerdeführerin, welche die Zahlung von Fr. 53'466.20 unbestrittenermassen erhalten, welche aber keinen Rechtsanspruch auf die Fr. 53'466.20 hat, zur Rückerstattung verpflichtet.
5.3
5.3.1   Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen aber geltend machen, die Rückforderung sei verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits unmittelbar nachdem die Vertreterin von A.___ die Zahlung an den Versicherten selbst verlangt hatte, das Geld bei ihr zurückfordern müssen. Spätestens aber nach ihrer Beiladung im Verfahren KV.2002.00094 und ihrem Antrag vom 12. Januar 2004 (vgl. Urk. 17/24), es sei festzustellen, dass dem Versicherten das direkte Forderungsrecht zugestanden hätte, hätte sie erkennen können und müssen, dass bei ihr eine Bereicherung bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin hätte niemals zuwarten dürfen, bis ein Urteil in der Sache selbst vorlag (Urk. 1 S. 5 f.).
         Die Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, erst mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2004 im Verfahren KV.2002.00094 habe sie erkennen müssen, dass sie die Taggeldleistungen irrtümlich an die Beschwerdeführerin ausgerichtet habe (Urk. 7 S. 7, 25 S. 3).
5.3.2   Gemäss dem im Bereich des KVG bis 31. Dezember 2002 sinngemäss anwendbar gewesenen Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Krankenkasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Zahlung. Entsprechendes sieht Art. 25 Abs. 2 ATSG vor (vgl. Erw. 2.3). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 433 Erw. 3a).
Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 274 Erw. 5a). Letzteres bedingt, dass ihr die erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 20. November 2006, U 33/05, Erw. 2.3.1).
5.3.3   Im Verfahren KV.2002.00094 war die rechtliche Frage zu prüfen, ob die Zahlung an die Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund des anwendbaren Taggeldvertrages und Art. 24 AVB (vgl. Urk. 17/54) befreiende Wirkung gehabt hatte, sie sich damit der Pflichten aus dem Taggeldvertrag entledigt hatte, oder ob nach wie vor ein Rechtsanspruch nämlich der versicherten Person selbst bestand. Diese Rechtsfrage wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2004 entschieden (Urk. 8/1).
5.3.4   Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin als ehemalige Arbeitgeberin von A.___ die Taggelder aufgrund des für sie massgeblichen Art. 24 AVB ausbezahlt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der Versicherte bereits die Auszahlung an sich selbst verlangt gehabt hatte und er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur G.___ stand (vgl. Urk. 8/1 S. 13 Erw. 2.7.5 und Urk. 17/40). Selbst wenn diese sofortige direkte Auszahlung an die Arbeitgeberin ohne vorgängige Korrespondenz oder Durchführung eines Verfügungsverfahren als unsorgfältiges Verhalten der Beschwerdegegnerin zu bewerten wäre (vgl. Urk. 8/1 S. 19 Erw. 4.3), so könnte ein solcher ursprünglicher Fehler der Verwaltung die Verwirkungsfrist nicht zum Laufen bringen (Urk. 1 S. 6; vgl. BGE 124 V 385 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 29. Oktober 2002, K 52/02 Erw. 4.3; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 27, S. 285).
         In der Folge wurde die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 19. Juni 2002 im Verfahren KV.2002.00026 verpflichtet, zu verfügen, an wen die Taggelder auszuzahlen seien (vgl. Urk. 17/51 S. 5 Erw. 3b/cc). Dem kam sie mit der Verfügung vom 2. Juli 2002 und dem nachfolgenden Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2002 nach (vgl. Urk. 17/49 und 17/45). Da sie nach wie vor der nun einer gerichtlichen Überprüfung zugeführten Rechtsauffassung war, die Taggelder mit befreiender Wirkung an die G.___ ausbezahlt zu haben, sah sie zu Recht von einer Rückforderung bei derselben ab.
         Im Verfahren KV.2002.00094 wurde nach der mit Verfügung vom 22. September 2003 (Urk. 17/29) erfolgten Beiladung der Beschwerdeführerin definitiv ersichtlich, dass sie die Taggelder nicht nur nicht an den Versicherten weitergeleitet hatte, sondern dass sie dies auch nicht zu tun beabsichtigte (vgl. Urk. 17/24; vgl. auch die vordem unbeantwortet gebliebenen Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2002 und 14. Januar 2003, Urk. 17/37 und 17/38). Auch bei dieser neu bekannt gewordenen Sachlage war aber nur dann von seitens der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erbrachten Leistungen auszugehen, wenn die Zahlung nicht mit befreiender Wirkung an die Arbeitgeberin hatte erfolgen können. Es stand auch bei der damals bekannten Sachlage noch nicht fest, ob der Ausgang des Verfahrens zu einem Rückforderungsanspruch der Helsana oder zu einem Forderungsanspruch des Versicherten A.___ führen würde (vgl. Urk. 17/29). Dass eine solche Zahlung an die Arbeitgeberin mit befreiender Wirkung nicht möglich gewesen war, stand erst mit dem Urteil vom 29. November 2004 fest (vgl. Urk. 8/1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Februar 2007, I 1023/06, Erw. 3.4).
         Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil vom 29. November am 6. Dezember 2004 erhalten (Urk. 48 im Verfahren KV.2002.00094 und Urk. 8/1). Damit hat die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begonnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Februar 2007, I 1023/06, Erw. 3.4). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. April 2005 war mithin weder die relative einjährige noch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist, welche mit dem Zeitpunkt der Zahlung im November 2001 zu laufen begonnen hatte (vgl. Urk. 17/24 S. 3), abgelaufen. Die Rückforderung ist somit nicht verwirkt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob bereits die direkt beim Sozialversicherungsgericht eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/2) fristwahrenden Charakter gehabt hat.
         Die Beschwerdeführerin ist damit zur Rückzahlung der im November 2001 erhaltenen Fr. 53'466.20 verpflichtet und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin liess beantragen, zusätzlich zu den Fr. 53'466.20 sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2003 zu verpflichten (Urk. 7 S. 2 und 25 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, über einen Zinsanspruch sei nicht verfügt worden. Zudem bestehe keine Verzinsungspflicht für Rückforderungen (Urk. 20 S. 2).
6.2     Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Aus Art. 26 Abs. 2 ATSG kann keine Verzugszinspflicht auf Rückerstattungen von Leistungen hergeleitet werden; ob die Verzugszinspflicht aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz abgeleitet werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 17. Januar 2006, K 40/05, Erw. 4.3).
         Die Frage des Verzugszinsanspruches betrifft ein eigenes Rechtsverhältnis, welches im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur überprüft werden kann, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 2. Februar 2006, K 112/05, Erw. 5.2 und in Sachen K. vom 9. Dezember 2005, I 384/05, Erw. 7.2.1). 
6.3     Die Beschwerdegegnerin hat über den nun im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verzugszinsanspruch ab 1. Januar 2003 nicht verfügt und einen Verzugszins auch im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2 und 8/4). Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu und ohne Begründung gestellten Begehren auf Zusprache von Verzugszins ist demzufolge nicht stattzugeben (vgl. Urk. 7 S. 2 und 25 S. 4).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 53'466.20 zurückzuerstatten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsagent Bruno Imperatori
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Rechtsanwältin Elga Bugada Aebli zu Handen A.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).