Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2006.00087
KV.2006.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

gegen

Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, von Beruf diplomierter Ingenieur, ist deutscher Staatsangehöriger und meldete der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.___ am 13. April 2006 seinen Zuzug aus dem Land Y.___ vom 9. April 2006 (vgl. die EDV-Daten in Urk. 7/1/9). Er war zu dieser Zeit bei der Signal Krankenversicherung a. G., Dortmund, krankenversichert (nachfolgend Signal; vgl. die Versicherungsunterlagen in Urk. 7/1/3-8 und in Urk. 14/1).
         Die Gemeinde X.___ machte S.___ daraufhin auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam, und dieser liess der Gemeinde X.___ mit Schreiben vom 17. Mai 2006 (Urk. 7/1/2) die Unterlagen der Signal zukommen. Gestützt darauf teilte die Gemeinde X.___ S.___ mit Brief vom 24. Mai 2006 mit, dass die Angabe eines "anderweitig bestehenden Krankenversicherungsschutzes" als Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet werde (Urk. 7/1/1). Die Gesundheitsdirektion forderte S.___ in der Folge mit Schreiben vom 9. Juni 2006 dazu auf, von seinem Krankenversicherer das massgebende Bestätigungsformular ausfüllen zu lassen (Urk. 7/2). Sodann eröffnete sie ihm mit Schreiben vom 30. Juni 2006, dass seinem Befreiungsgesuch nicht entsprochen werden könne, sodass er verpflichtet sei, bis spätestens Ende September 2006 bei einem schweizerischen Krankenversicherer seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/3).
         S.___ erhob entsprechend der angebrachten Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben vom 18. Juli 2006 Einsprache (Urk. 7/4), worauf die Gesundheitsdirektion ihn mit Brief vom 26. Juli 2006 nochmals dazu aufforderte, das erforderliche, von seinem Krankenversicherer unterzeichnete Bestätigungsformular H sowie ein Arztzeugnis einzureichen (Urk. 7/5). Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz gingen das angeforderte Formular mit Unterschrift der Signal vom 5. September 2006 (Urk. 7/6) und ein Attest von Dr. med. A.___, Hautarzt-Allergologie, vom 20. September 2006 (Urk. 7/10/1) bei der Gesundheitsdirektion ein. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/11).

2.       Gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2006 erhob S.___ mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 Beschwerde (Urk. 1), welche die Gesundheitsdirektion zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (Mitteilung vom 30. Oktober 2006, Urk. 3). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 6. November 2006, Urk. 4) ersuchte die Gesundheitsdirektion S.___ mit Schreiben vom 13. November 2006 (Urk. 7/12) um zusätzliche Angaben und Unterlagen, bis zu deren Erhalt sie beim Gericht mit Eingabe vom 14. November 2006 eine Fristerstreckung beantragte (Urk. 6 und die Beilagen in Urk. 7/1-12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erstattete sie daraufhin die Beschwerdeantwort (Urk. 8), unter Beilage der von S.___ unterdessen nachgereichten Unterlagen (Urk. 9/1-6), und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 10) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und forderte S.___ dabei zur Beantwortung weiterer Fragen und zur Beibringung zusätzlicher Unterlagen auf. S.___ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 11. Februar 2007 (Urk. 13) und den beigelegten Unterlagen (Urk. 14/1-4) nach. In der Duplik vom 19. Februar 2007 (Urk. 17) blieb die Gesundheitsdirektion bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Februar 2007 geschlossen wurde (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, arbeitet - abgesehen von der Wahrnehmung gewisser beratender Funktionen im elterlichen Betrieb in Deutschland (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, Urk. 13) - in der Schweiz und verfügt sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine Mietwohnung (vgl. die Mietverträge in Urk. 9/3 und Urk. 9/4). Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2
1.2.1   Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
1.2.2   In Art. 14 der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 statuiert.
         So unterliegt gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1408/71 eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1408/71 regelt sodann, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates auch dann weitergelten, wenn die Entsendung länger als ein Jahr dauert.
         Des Weiteren befasst sich Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 mit dem anwendbaren Recht für Personen, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt sind. Dabei stellt Art. 14 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 Regeln für Personen auf, die Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern durchführt. Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 befasst sich mit Personen, die nicht zum fahrenden oder fliegenden Personal im Sinne von Abs. 2 lit. a gehören. Hier bestimmt lit. a/i, dass eine solche Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. Wenn sie hingegen nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt, so untersteht sie gemäss lit. a/ii den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das beziehungsweise der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
1.2.3   Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist (Art. 1 lit. j).
1.3     Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er nur ein- bis zweimal im Monat beratenden Pflichten im elterlichen Betrieb in Deutschland nachkomme (Urk. 13), ist zu schliessen, dass er ansonsten in der Schweiz arbeitstätig ist. Damit ist er dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten.
         Sodann führt auch die Berücksichtigung der Sondervorschriften in Art. 14 der Verordnung 1408/71 zum schweizerischen Recht. Zunächst erscheint der Beschwerdeführer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht als Person, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung 1408/71 zur Verrichtung von Arbeit vorübergehend in die Schweiz entsandt worden ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der Schweiz arbeitet, sondern - in einem geringeren Umfang - auch im elterlichen Betrieb in Deutschland tätig ist, sind hingegen die Sonderregeln in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 zu beachten. Dabei entfallen die Vorschriften in lit. a, da der Beschwerdeführer nicht zum fahrenden oder fliegenden Personal gehört. Anwendbar sind demgegenüber die Regeln in lit. b, die dort, wo eine Person ihre Tätigkeiten in verschiedenen Staaten ausführt, primär das Recht des Wohnstaates als anwendbar erklären.
         Als Wohnstaat ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 13) und der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-4) die Schweiz zu betrachten. So übte der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, seinen Beruf zum grösseren Teil in der Schweiz aus. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer, der in Deutschland seit Juli 2002 als Mieter im Haus seiner Eltern über eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile zu einem monatlichen Mietzins von Euro 250.-- verfügt (vgl. den Mietvertrag vom 1. Juli 2002, Urk. 9/3), im März 2006 in X.___ eine 3-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'880.-- im Monat gemietet (vgl. den Mietvertrag vom 27. März 2006, Urk. 9/4). Er lebt somit in X.___ nicht in einer vor allem zum Übernachten während der Woche geeigneten Absteige, sondern hat sich hier eine Unterkunft eingerichtet, die in ihrem Standard über derjenigen in Deutschland steht. Sodann legte der Beschwerdeführer in der Replik zwar dar, dass er im Monat bis zu vier Wochenenden in Deutschland verbringe, gemäss seinen Ausführungen stehen jedoch diese Aufenthalte sehr oft im Zusammenhang mit spezifischen Terminen, wie Fortbildungskursen, Artzbesuchen, Beratungsterminen im elterlichen Betrieb, Besuchen von Fachmessen und Besuchen von Freunden. Daraus ist umgekehrt, gerade auch in Anbetracht der beschriebenen Wohnungssituation, zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Aktivitäten des täglichen Lebens vorwiegend in der Schweiz wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als er in Deutschland zwar an derselben Adresse wie seine Eltern lebt, die dort gemietete Wohnung jedoch nicht mit Angehörigen teilt, sondern sie wie auch die Wohnung in der Schweiz allein bewohnt. Damit liegt der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz.
         Die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers richtet sich somit nach schweizerischem Recht.

2.
2.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2.2     In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
         Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
2.3
2.3.1   Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
2.3.2   In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
2.3.3   Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
         So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
         Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
         Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
         Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

3.
3.1     Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in X.___ liegt. Er hat damit nicht nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch seinen Wohnsitz im Sinne des ZGB. Damit untersteht er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.2     Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Signal ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
         Auf die Situation des Beschwerdeführers ist aber auch keine der in Erw. 2.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
3.3
3.3.1   Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
         Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt.
         Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden.
         Näher zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
3.3.2   Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein.
3.3.3   Gemäss einem Bericht von Dr. A.___ vom 2. Februar 2007 (Urk. 14/4) leidet der Beschwerdeführer an chronischen allergischen Beschwerden, insbesondere an einer ausgeprägten polyvalenten cutan-vaskulären Sensibilisierung durch verschiedene Pollen und zahlreiche Nahrungsmittel, und Dr. A.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Symptomatik mindestens 1-2 mal im Monat bei ihm vorstellen müsse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Duplik (Urk. 17 S. 2) stellt diese Erkrankung eine massgebende Erschwernis für den Abschluss einer Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) dar. Denn das BSV weist in der genannten Informationsbroschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien (vgl. S. 27).
3.3.4   Damit stellt sich die weitere Frage, ob auch das andere Befreiungskriterium nach Art. 2 Abs. 8 KVV, dasjenige der klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung, erfüllt ist. Vorgängig ist dabei festzuhalten, dass gemäss Teil I (Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung) von § 15 Abs. 3 der massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Signal (Urk. 14/1; nachfolgend AVB) das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person mit der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes aus Deutschland endet, soweit es nicht aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Von einer derartigen anderweitigen Vereinbarung ist vorliegendenfalls aber auszugehen, denn die Signal hat das Formular der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/6) im Wissen um die Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgefüllt und hat von sich aus ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Aufenthaltes in der Schweiz für den Krankheitsfall versichert sei (vgl. Urk. 7/6 S. 2).
         Gemäss den Ausführungen des BSV in seiner Informationsbroschüre ist für die Annahme einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung erforderlich, dass die Deckung durch die ausländische Privatversicherung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht, und das BSV erwähnt als Anwendungsfall eine Privatversicherung mit weltweiter oder zumindest innerhalb der europäischen Gemeinschaft umfassender Versicherungsdeckung (S. 26 f.). Eine Versicherungsdeckung dieses räumlichen Umfanges besteht im vorliegenden Fall; gestützt auf § 1 Teil I Abs. 4 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlungen in Europa, wobei er durch Vereinbarung auf aussereuropäische Länder ausgedehnt werden kann, und in § 1 Teil II (spezifische Tarifbedingungen der Signal) AVB wird diese Regelung dahingehend modifiziert, dass während eines Aufenthaltes von bis zu zwölf Monaten im aussereuropäischen Ausland auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz besteht.
         Die räumliche Ausdehnung kann allerdings nicht das einzige Vergleichskriterium für das Ausmass des Versicherungsschutzes sein, sondern eine noch grössere Rolle spielt der Katalog der einzelnen von der Versicherung übernommenen Leistungen. Hier verschafft der vorliegende Versicherungsvertrag mit der Signal insoweit eine Besserstellung gegenüber den Leistungen des KVG, als bei stationärer Behandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht (§ 4 Teil I Abs. 4 AVB) und auch die Kosten für die Unterkunft in Ein- und Zweibettzimmern übernommen werden (Teil III B 2.8.2 AVB; vgl. auch die Auflistung der Signal im Formular der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/6). Im Rahmen der ambulanten Behandlungen werden sodann die Kosten für zahnärztliche Behandlungen anders als gemäss Art. 31 KVG nicht nur dann getragen, wenn sie mit einer nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems oder einer Allgemeinerkrankung zusammenhängen; allerdings ist die Kostenerstattung in den ersten vier Jahren auf Euro 500.-- bis Euro 2'000.-- begrenzt (Teil III B 2.7 AVB).
         Diesen Besserstellungen im Leistungskatalog stehen allerdings auch Schlechterstellungen gegenüber. So ist zwar die Unterbringung in Pflegeheimen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Duplik (Urk. 17 S. 3) gedeckt, denn diese wird wohl in § 5 Teil I Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 5 Teil II AVB ausgeschlossen, hingegen verfügt der Beschwerdeführer gemäss einem Versicherungsschein vom 15. April 2005 (Urk. 7/1/8) und dem zugehörigen Schreiben der Signal gleichen Datums (Urk. 7/1/7) noch über eine separate Pflegeversicherung, und auch wenn für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gemäss dem Elften Buch des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB 11) keine Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung besteht, so können sie sich doch auf Antrag weiterversichern (§ 26 Abs. 2 SGB 11 in Verbindung mit § 1, § 20 und § 23 SGB 11). Auch in Bezug auf den Pflegeversicherungsvertrag kann daher - wie schon bei der Frage nach dem Bestand des Krankenversicherungsvertrags - von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Signal und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 17 S. 3), dass die Signal die ambulanten ärztlichen Leistungen nur im Rahmen der (deutschen) Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergütet, wobei diese Begrenzung für akute Behandlungen im Ausland entfällt (Teil III B 2.1.1 AVB). Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 17 S. 3), dass der Katalog der Leistungseinschränkungen in § 5 Teil I Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Teil II AVB gewisse Rehabilitationsmassnahmen von der Versicherung ausnimmt (§ 5 Teil I Abs. 1 lit. d AVB), wogegen Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG die uneingeschränkte Übernahme der ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation statuiert. Ebenso gewichtig ist, dass § 5 Teil I Abs. 1 lit. a AVB auch die Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie für Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren ausschliesst. Einen derartigen Ausschluss kennt das KVG weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen; für Suchterkrankungen ist darauf hinzuweisen, dass im schweizerischen Krankenversicherungsrecht im Gegensatz zur Rechtslage im Invalidenversicherungsrecht der Sucht für sich allein ein unter Umständen leistungsbegründender Krankheitswert zugemessen wird (vgl. BGE 118 V 109 Erw. 1b für die Heroinsucht und BGE 101 V 79 Erw. 1a für den Alkoholismus; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 3 Rz 16) und dass die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in ihrem Anhang 1 (Ziff. 8) die ambulante und die stationäre Behandlung von Rauschgiftsüchtigen sowie die Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit ausdrücklich als Pflichtleistungen anerkennt.
         Der Umstand, dass bestimmte Gesundheitsschäden von der Leistungspflicht generell ausgeschlossen sind, fällt gegenüber der Begrenzung der Leistungspflicht auf die Behandlung in bestimmten Ländern, in bestimmten Kliniken oder in bestimmten, weniger komfortabel eingerichteten Räumlichkeiten stärker ins Gewicht. Bei einer solchermassen gewichteten Gesamtbetrachtung sind der Versicherungsschutz und die Kostendeckung der zur Diskussion stehenden privaten Versicherung - die Kostendeckung beträgt namentlich für ambulante und stationäre ärztliche Behandlungen 100 % und für weitere Leistungen mindestens 80 %, bei einem jährlichen Selbstbehalt von Euro 360.-- (vgl. Teil III B 1 AVB und den Versicherungsschein für die Krankenversicherung vom 25. November 2005, Urk. 7/1/5) - den Leistungen nach KVG etwa ebenbürtig, wie dies auch die Signal im Formular der Beschwerdegegnerin festgehalten hat (Urk. 7/6 S. 2), oder übertreffen diese in gewissem Mass sogar. Hingegen kann noch nicht gesagt werden, der Versicherungsschutz nach KVG bewirke im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV eine ganz deutliche Verschlechterung gegenüber dem Versicherungsschutz, den der Beschwerdeführer in seinem Versicherungsverhältnis mit der Signal geniesst. Es erscheint daher nicht als unzumutbar, wenn der Beschwerdeführer anstelle oder zusätzlich zur bisherigen Versicherung eine solche nach KVG abschliesst.
3.4     Kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten unter keinem Titel von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit werden, so führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).