Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1964, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie litt bei einer Körpergrösse von 160 cm und einem Gewicht von 111 kg, was einem Body Mass Index (BMI) von 43,4 entsprach, an morbider Adipositas (Urk. 8/3). Im November 1999 unterzog sie sich einem bariatrisch-chirurgischen Eingriff (laparoskopischer Gastric Bypass), wofür die Helsana Kostengutsprache erteilt hatte (Urk. 8/3, vgl. auch Urk. 7 S. 2). In der Folge reduzierte sich ihr Gewicht auf 65 kg (Urk. 8/4-5). Die Gewichtsabnahme führte zu Hautfalten (Fettschürzen) am Bauch und an den Oberschenkelinnenseiten (Urk. 8/5). PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, fasste eine operative Entfernung der Fettschürzen mittels einer Abdominoplastik und Cruroraphie ins Auge und liess am 5. Juli 2005 den vertrauensärztlichen Dienst der Helsana um Kostengutsprache ersuchen (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 lehnte die Helsana die Gewährung von Leistungen für die vorgesehene Operation ab, da kein Leiden mit einem Krankheitswert ausgewiesen sei (Urk. 8/9). Daran hielt sie mit Entscheid vom 24. Januar 2007 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, am 26. Februar 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Verpflichtung der Kasse zur Übernahme der Kosten für die geplante Abdominoplastik und Cruroraphie (Urk. 1). Die Helsana schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März, KVG), sofern die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 erster Satz KVG). Als Krankheit gilt nach dem Gesetz jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG).
1.2 Schönheitsfehler, die im Rahmen der natürlichen körperlichen Entwicklung entstehen, wie etwa unschöne Nasen, abstehende Ohren, Muttermale gutartiger Natur oder nicht dem angeblichen Schönheitsideal entsprechende Brüste, gelten nicht als Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2006, S. 481 Rz 260). Massnahmen zu deren Korrektur sind daher nur dann als Pflichtleistungen von der Krankenkasse zu übernehmen, wenn das kosmetische Defizit körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht und Ziel des Eingriffs die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände ist (vgl. BGE 121 V 213 Erw. 4 mit Hinweisen). Diese Grundsätze, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in erster Linie zum Anwendungsfall der Korrektur von Mammahyperplasien oder -dysplasien entwickelt hat (vgl. neben dem erwähnten Entscheid auch RKUV 2000 KV Nr. 138 S. 359 f. Erw. 3a+b mit weiteren Hinweisen), stellen in einem weiteren Sinn die generelle Grundlage für die Beurteilung dar, ob die Behebung eines natürlichen Schönheitsmangels eine Pflichtleistung der Krankenkasse ist (vgl. Eugster, a.a.O., S. 481 Rz 261).
Die Behebung ästhetischer Einbussen, die Folge einer Krankheit oder eines Unfalles sind, ist an sich ebenfalls keine Pflichtleistung der Krankenkasse. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Krankenversicherer aber die Kosten der operativen Behandlung sekundärer krankheits- oder unfallbedingter Beeinträchtigungen, namentlich äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen - besonders im Gesicht -, zu übernehmen. Dies wenn die äusserliche Verunstaltung ein gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation beheben lässt, der Versicherer auch für die primären Unfall- oder Krankheitsfolgen leistungspflichtig war und die durchgeführte kosmetische Operation sich in allgemein üblichen Grenzen sowie im Rahmen der Wirtschaftlichkeit hält (BGE 121 V 121 Erw. 1, 111 V 232 Erw. 1c, je mit Hinweis; RKUV 2005 Nr. KV 345 S. 368 Erw. 2.2 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 17. August 2005, K 4/04]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 22. Juni 2005, K 50/05, Erw. 2.2). Soweit ein ästhetischer Mangel Beschwerden mit Krankheitswert im Rechtssinne verursacht, stellt die medizinische Behandlung dieser krankhaften Folgeerscheinungen durch operative Behebung des ästhetischen Mangels als der eigentlichen Krankheitsursache ebenfalls eine Pflichtleistung der Krankenkasse dar (RKUV 1992 Nr. K 903 S. 231 Erw. 2c, 1991 Nr. K 876 S. 247 f. Erw. 2b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 24. Dezember 2002, K 87/02, Erw. 1.2). Voraussetzung ist, dass die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (BGE 121 V 213 Erw. 4; RKUV 2004 Nr. KV 285 S. 242 Erw. 4.1 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Q. vom 15. April 2004, K 5/03], 2000 Nr. KV 138 S. 359 Erw. 3a [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 25. September 2000, K 85/99]). Auch leichtere ästhetische Einbussen können somit Anlass zu einer Krankheitsbehandlung geben, sofern sie Beschwerden oder Funktionseinbussen mit deutlichem Krankheitswert verursachen. Dies gilt etwa für Narben, die namhafte Schmerzen bewirken oder die Beweglichkeit erheblich einschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 22. Juni 2005, K 50/05, Erw. 2.2). Die dargelegten Grundsätze gelten auch in Bezug auf die operative Entfernung von Hautfalten nach einer Gewichtsreduktion (vgl. RKUV 1985 Nr. K 638 S. 197; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 17. Januar 2006, K 135/04, Erw. 1).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin litt vor dem Gewichtsverlust mit einem BMI von 43,4 an einer krankhaften, behandlungsbedürftigen Adipositas. Die nach der Gewichtsabnahme zurückgebliebenen Fettschürzen stellen eine Folge dieser Krankheit dar. Zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die operative Behandlung der Fettschürzen.
2.2 Im Gesuch vom 5. Juli 2005 um Kostengutsprache für die Abdominoplastik und die Cruroraphie führte PD Dr. A.___ aus, infolge des Gewichtsverlusts von über 45 kg habe sich viel überschüssige Haut gebildet. Die hängenden Fettschürzen an der Bauchwand und die aneinanderreibenden Oberschenkelinnenseiten würden nun grosse medizinische Probleme bereiten. Zum Erhalt der erreichten Gewichtsabnahme müsse die Versicherte unbedingt regelmässig Sport treiben. Dies sei nicht mehr möglich. Die überschüssige Haut spanne, scheuere und schmerze bei der sportlichen Aktivität. Auch der Kleiderkauf sei ein grosses Problem. Hosen zu finden, die sowohl in der Taille als auch am Gesäss sitzen würden ohne zu scheuern, sei unmöglich. Die ständigen Entzündungen, der unsägliche Juckreiz und die Schmerzen seien eine Qual. Eine peinliche Hautpflege führe die Versicherte bereits durch, jedoch ohne genügenden Erfolg (Urk. 8/5). Im Bericht vom 21. November 2005 zu Handen von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte PD Dr. A.___, die überschüssige Haut an Bauch und Beinen störe die Versicherte. Ansonsten gehe es der Versicherten gut (Urk. 8/4).
Gestützt auf die ihm von PD Dr. A.___ zur Verfügung gestellte Fotodokumentation gelangte der Vertrauensarzt der Helsana, Dr. med. D.___, zum Schluss, die Fettschürzen seien ästhetisch störend, befänden sich jedoch nicht an einer exponierten Stelle. Die Haut darunter sei nicht entzündet. Die Oberschenkel würden aneinander liegen, was eher auf die individuelle Fettverteilung zurückzuführen sei als auf überschüssige Haut. Dabei handle es sich nicht um eine Folge der Gewichtsreduktion, sondern eher um ein nicht erreichtes Ziel. Die geschilderten Beschwerden seien angesichts der Befunde in ihrer Ausprägung nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 24. Oktober 2005, Urk. 8/8).
Auf Aufforderung, die erwähnten Entzündungen, Juckreize und Schmerzen genauer zu erörtern, führte PD Dr. A.___ aus, die Hautreizungen würden jeweils im Bereich des Nabels unterhalb der Fettschürze und an den Oberschenkeln auftreten, und zwar während der heissen Monate und im Winter. Im Winter deshalb, weil die Versicherte wegen des starken Gewichtsverlusts mehr wärmende Kleidung zu tragen habe als eine normalgewichtige Person. Eine Behandlung bei einem Dermatologen erfolge nicht, da er selber kompetent sei, solche Hautveränderungen zu behandeln. Die Versicherte versuche bei Auftreten von Pilz mit Auflegen von Leinenstoff und Auftragen von Pevison und Excipial Lipolotion an den betroffenen Stellen ihre Beschwerden zu behandeln (Bericht vom 12. November 2006, Urk. 8/19). Dahingehend hatte sich zuvor bereits die Versicherte gegenüber der Helsana geäussert und erklärt, dank ihrer Eigeninitiative sei es nie zu einer ernsthaften Hauterkrankung gekommen. Bei Hautirritationen aufgrund von Infektionen habe sie sich jeweils in der Apotheke die nötigen Medikamente und Materialen besorgt und sich selbst behandelt (Urk. 8/12, Urk. 8/18).
Die Psychotherapeutin Dr. phil. E.___ berichtete am 30. Mai 2006, die Versicherte stehe seit dem 16. Januar 2006 in einer Verhaltenstherapie im Zusammenhang mit ihrem Körperbild. Anamnestisch sei keine psychiatrische Erkrankung bekannt. Konfrontiert mit ihrer Figur zeige die Versicherte depressive Symptome. Weiter betonte Dr. E.___, aus ihrer Sicht seien die mit den Überresten des Übergewichts verbundenen Probleme der Versicherten für ihr weiteres Leben nicht zumutbar. Die psychischen Beschwerden seien therapiefraktär. Um mit den Auswirkungen der Hautfalten körperlich und seelisch fertig zu werden, benötige die Versicherte viel Energie. Es sei schwierig abzuschätzen, inwiefern dieser Kraftaufwand bei längerem Anhalten zu einer psychischen Dekompensation führen werde (Urk. 8/13).
In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 18. Januar 2007 bestätigte Dr. D.___ seine bisherige Einschätzung. Er hielt zudem fest, das Aufliegen von Haut auf Haut komme auch natürlicherweise vor und sei mit den notwendigen hygienischen Massnahmen durchaus erträglich. Es gäbe diverse Behandlungsmöglichkeiten der Hautreizungen. Im Vordergrund stehe eine mikrobielle Diagnostik und Therapie. Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. E.___ erklärte er, eine psychische Störung im engeren Sinn sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/21).
2.3
2.3.1 Die Hautentzündungen und -irritationen im Bereich der Fettschürzen treten vorwiegend in den heissen Jahreszeiten und im Winter rezidivierend auf. Da sie der Behandlung bedürfen, ist ihnen Krankheitswert beizumessen. Soweit dies die Beschwerdegegnerin bestreitet (Urk. 2, Urk. 7), ist ihr nicht zu folgen. Indessen ist nach Lage der Akten die Beschwerdeführerin selber in der Lage, durch lokale Anwendung von Lotions und Unterlegen der Hautfalten mit Leinenstoff ernsthafte Komplikationen zu vermeiden (Urk. 8/12, Urk. 8/18-19). Nicht nachvollziehbar in ihrer Ausprägung erscheinen die von PD Dr. A.___ in der Kostengutsprache vom 5. Juli 2005 geschilderten Beschwerden (ständige Entzündungen, unsäglicher Juckreiz, qualvolle Schmerzen, Urk. 8/5). Zum einen beschrieb er im November 2005 gegenüber Dr. C.___ im Widerspruch dazu den Zustand der Versicherten als gut und erwähnte einzig, die Versicherte störe sich an der überschüssigen Haut an Bauch und Beinen (Urk. 8/4). Zum anderen räumte er auf Nachfrage der Helsana selber ein, dass die Beschwerden intermittierend auftreten (Urk. 8/19). Entscheidend ist jedoch, dass die Versicherte nach eigenen Angaben mit prophylaktischen Massnahmen ihre Beschwerden weitgehend lindern kann. Auf eine fachärztliche Behandlung der Hautirritationen wird denn auch verzichtet. Angesichts der Angaben der Versicherten und der medizinischen Berichte überzeugt die Einschätzung von Dr. D.___, wonach die konservative Behandlung als wirksam zu erachten ist. Ebenso ist ihm beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine Ausübung des Ausdauertrainings, wie von PD Dr. A.___ behauptet, nicht mehr möglich sein soll (Urk. 8/21). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte Dr. D.___ auf eine persönliche Untersuchung verzichten, zumal er sich aufgrund der Aktenlage ein lückenloses Bild der medizinisch relevanten Fakten machen konnte (vgl. RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 15. Juli 2005, U 45/01, Erw. 4.1.2).
Zwar mag eine chirurgische Korrektur die Hautprobleme dauernd beseitigen und insofern vorteilhaft erscheinen. Dies stellt aber nicht einen entscheidend höheren Nutzwert gegenüber der ebenfalls als wirksam zu erachtenden konservativen Behandlung dar. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass ein operatives Vorgehen nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, wenn schon einfache hygienische Massnahmen und dermatologische Behandlungen zu einer weitgehenden Linderung oder gar Beseitigung der aus überlappenden Körperteilen resultierenden Hautbeschwerden führen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 17. Januar 2006, K 135/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Sodann ist es menschlich und psychologisch nachvollziehbar, dass das äussere Erscheinungsbild in Bezug auf die überschüssige Haut die Beschwerdeführerin belastet, jedoch kann deshalb nicht von einem psychischen Leidensdruck mit Krankheitswert gesprochen werden (BGE 121 V 216 Erw. 6b). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ auf die Möglichkeit einer psychischen Dekompensation hinweist und damit die Notwendigkeit des chirurgischen Eingriffs begründet (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 4), ist festzuhalten, dass rein vorsorgliche medizinische Massnahmen, die im Hinblick auf eine bloss mögliche künftige Gesundheitsschädigung durchgeführt werden, grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenkasse darstellen (vgl. BGE 121 V 216 Erw. 6b). Auch ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 26 KVG (vgl. Urk. 12 S. 5), welche Bestimmung in gewissen Fällen für prophylaktische Behandlungen Pflichtleistungen vorsieht, unbehelflich, zumal die Massnahmen der Prävention in Art. 12 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) abschliessend geregelt sind (vgl. Eugster, a.a.O., S. 503 Rz 326) und darin operative Behandlungen zur Vorbeugung von psychischen Problemen nicht aufgeführt werden.
2.3.2 Es verbleibt der Gesichtspunkt des ästhetischen Mangels als solcher. Der ausschliesslich ästhetische Mangel ist kein Kriterium für die Leistungspflicht (Erw. 1.2 hievor). Es fragt sich aber, ob er im vorliegenden Fall ein derartiges Ausmass annimmt, dass der Krankenversicherer zur Kostenübernahme für die plastische Operation anzuhalten ist.
Ob ein ästhetischer Mangel als entstellend zu bezeichnen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 26. August 2004, K 15/04, Erw. 3.2.2). Dazu gehört die gesellschaftliche Anschauung. Ebenfalls von Bedeutung ist, inwiefern der von der Norm abweichende Zustand aus ästhetischen Gründen sich negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten (Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 8 Abs. 1 BV) ist von einem engen Begriffsverständnis von «entstellend» auszugehen. Subjektive Faktoren, insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben. Ihnen wird bei der Frage Rechnung getragen, ob der Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche mit der Behebung des Mangels beseitigt werden können (vgl. BGE 121 V 213 Erw. 4 und RKUV 2004 Nr. KV 285 S. 242 Erw. 4.1). Insofern verhält es sich nicht anders als bei der Bemessung des Integritätsschadens in der Unfallversicherung (vgl. BGE 115 V 147 Erw. 1 und RKUV 1997 Nr. U 278 S. 208 Erw. 2a).
Dass die Oberschenkel einen "sichtbaren und ästhetisch speziell empfindlichen Körperteil" darstellen, was die streitige Leistungspflicht in besonderer Weise zu stützen vermöchte (vgl. Erw. 1.2 hievor), ist zu verneinen. Hinsichtlich des Bauchs wurde dies in RKUV 1985 Nr. K 638 S. 200 f. Erw. 2b ebenfalls verneint. Im Urteil vom 17. Januar 2006 in Sachen C. (K 134/05) liess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage offen, ob der Bauch, allenfalls aufgrund der seit RKUV 1985 Nr. K 638 S. 197 ff. geänderten gesellschaftlichen Realitäten, nunmehr ein speziell empfindlicher Körperteil darstellt. Diese Frage kann auch vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst bejahendenfalls kann aufgrund der hier gegebenen, auch durch Fotos dokumentierten Verhältnisse bei objektiver Betrachtungsweise nicht von einer entstellenden Situation gesprochen werden.
2.4 Zusammenfassend hat die Helsana ihre Leistungspflicht für den vorgesehenen Eingriff zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).