KV.2007.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
Erbinnen und Erben des M.___, gestorben am 31. Dezember 2006, nämlich:

1.   A.___
 

2.   C.___


3.   D.___


4.   E.___


5.   F.___


6.   G.___


7.   H.___


8.   I.___


9.   J.___


10.  K.___


11.  L.___


Beschwerdeführende

Beschwerdeführende 2, 3 und 4 vertreten durch B.___
 

Beschwerdeführende 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 vertreten durch A.___
 

gegen

Mutuel Assurances
Groupe Mutuel Assurances GMA AG
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1956, war bei der Krankenkasse Mutuel Assurances obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) krankenversichert, als im September 2005 erstmals (Urk. 13/4/12) ein Plattenepithelkarzinom des linken Oberkiefers (vgl. Urk. 13/4/6) diagnostiziert wurde. Der Versicherte wurde vorerst in der Schweiz und ab dem 29. August 2006 in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Urk. 13/4/17) medizinisch behandelt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 verneinte die Krankenkasse Mutuel Assurances einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für die ab 29. August 2006 in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführte medizinische Behandlung (Urk. 13/11).
         Am 31. Dezember 2006 verstarb der Versicherte (Urk. 13/13) und hinterliess A.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___ und L.___ als gesetzliche Erbinnen und Erben (vgl. Urk. 8/1).
         Die am 18. Januar 2007 von den Erbinnen und Erben des Versicherten gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2006 erhobenen Einsprachen (Urk. 13/15) wies die Krankenkasse Mutuel Assurances mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 (Urk. 2 = Urk. 13/16) ab.

2.       Dagegen erhoben die Erbinnen und Erben des Versicherten am 21. März 2007 Beschwerden und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Übernahme der Kosten für die ab 29. August 2006 in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführte medizinische Behandlung des Versicherten im Betrag von Fr. 267'458.-- (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 beantragte die Krankenkasse Mutuel Assurances die Abweisung der Beschwerden (Urk. 12 S. 9), worauf die Erbinnen und Erben des Versicherten mit Replik vom 8. November 2007 sinngemäss an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielten (Urk. 17) und weitere medizinische Unterlagen (Urk. 18/1-4) einreichten. Mit Duplik vom 13. Dezember 2007 hielt die Krankenkasse Mutuel Assurances an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2007 davon aus, dass sich der Versicherte aus persönlichen Gründen nach den Vereinigten Staaten von Amerika zur medizinischen Behandlung begeben habe, und dass eine medizinische Indikation für eine Behandlung im Ausland nicht bestanden habe. Ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten der in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten ärztlichen Behandlung des Versicherten sei daher zu verneinen (Urk. 2).
1.2     Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass im Gegensatz zu der in der Schweiz vorgesehenen palliativen Behandlung bei der in den Vereinigten Staaten von Amerika tatsächlich durchgeführten medizinischen Behandlung des Versicherten eine Heilung mit einer Mindestchance von 25 % möglich gewesen sei. Es sei daher ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten der in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Heilbehandlung des Versicherten zu bejahen (Urk. 1 + Urk. 17).

2.
2.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden unter anderem im Bereich der Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35 - 40 und 59 KVG) und im Bereich der Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43 - 55 KVG) keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b KVG).
2.2     Die soziale Krankenversicherung umfasst nach Art. 1a Abs. 1 KVG die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Die Beschwerde vom 21. März 2007 (Urk. 1) richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2007 (Urk. 2). In diesem Entscheid wird ausschliesslich die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geprüft, weshalb Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus der sozialen Krankenversicherung für die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführenden darstellt.
2.3     Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Krankenpflegeversicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) sowie der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).
2.4     Voraussetzung für die Kostenübernahme sind neben dem Erfordernis der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 ff. KVG) unter anderem Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Art. 32 Abs. 1 KVG; vgl. BGE 125 V 95, 127 V 138). Diese Voraussetzungen gelten auch für im Ausland erbrachte Leistungen. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen wird gesetzlich vermutet (vgl. Art. 33 Abs. 1 KVG; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 283 f. Erw. 3).
2.5     Gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen. Nach dem für das KVG geltende Territorialitätsprinzip sind Leistungen grundsätzlich nur dann kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip vorsehen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden. Er kann bestimmen, in welchen Fällen die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer Entbindung übernimmt, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgt. Er kann die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 559).
2.6     Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung bezeichnet das Departement nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt sodann die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Abs. 2). Bis anhin hat das eidgenössische Departement des Innern eine Liste von Auslandsleistungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 KVV nicht erstellt.
2.7     Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 75) kann ein Recht auf Auslandbehandlung nicht direkt aus Art. 34 Abs. 2 KVG abgeleitet werden. Denn diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat zwar zur Bestimmung der Kosten von Leistungen, welche aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden, verpflichtet ihn hingegen nicht dazu (BGE 128 V 80 Erw. 3c). Der Bundesrat hat mit Erlass von Art. 36 Abs. 1 KVV die Bezeichnung der Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können, an das Departement des Innern subdelegiert. Der Umstand, dass das Departement des Innern bis anhin noch keine Liste solcher Auslandsleistungen erstellt hat, steht der Vergütung solcher Kosten nicht zum Vornherein entgegen. Nach der Rechtsprechung ist trotz Fehlens einer Liste von Auslandsleistungen die gesetzliche Regelung vielmehr genügend klar, um direkt angewendet werden zu können. Die Leistungen im Sinne der Art. 25 Abs. 2 und 29 KVG müssen allerdings einerseits dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen und tatsächlich nicht in der Schweiz erbracht werden können sowie andererseits den Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen (BGE 128 V 81 Erw. 4b, 131 V 275 Erw. 3.1).
2.8     Nach der Rechtsprechung setzt eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG den Nachweis voraus, dass entweder:
1. in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber:
2. im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische Massnahme im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet ist.
         Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, vermögen für sich allein noch keinen „medizinischen Grund" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG abzugeben (BGE 131 V 275 f. Erw. 3.2; Urteil des EVG in Sachen K. vom 14. Oktober 2002, Erw. 1.3, K 39/01; vgl. auch BGE 127 V 147 Erw. 5 betreffend ausserkantonale Leistungen gemäss Art. 41 Abs. 2 KVG; Urteil des EVG in Sachen S. vom 15. Januar 1999, I 303/98 betreffend Eingliederungsmassnahmen im Ausland gemäss Art. 9 und 13 IVG). Grundsätzlich dürfte es sich dabei um Fälle hoher technischer Spezialisierung oder um sehr seltene oder schwierige Behandlungen handeln, für welche auf Grund der Seltenheit der Krankheit in der Schweiz die notwendige medizinische Technik fehlt (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 562).

3.
3.1     Prof. Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, diagnostizierte mit Bericht des Spitals O.___, Departement Medizinische Radiologie, Klinik für Radioonkologie (nachfolgend: O.___), vom 6. April 2006 ein Plattenepithelkarzinom des linken Oberkiefers bei einem Status nach Tumorresektion und Oberkieferteilresektion am 17. Oktober 2005 und bei einem Status nach postoperativer Strahlentherapie und zusätzlicher chemotherapeutischer Behandlung mit Cisplatin bis 7. Februar 2006. Nach der Operation und Radio-Chemotherapie bestehe eine zufriedenstellende Situation. Hinweise für eine Tumorpersistenz oder für ein Rezidiv seien nicht zu erkennen (Urk. 13/4/6).
3.2     Die Ärzte des Spitals P.___, Departement Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin, Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin, stellten in ihrem Bericht vom 25. Juli 2006 (Urk. 18/1 = Urk. 13/4/9) ein Rezidiv eines die Arteria carotis interna links umfassenden Plattenepithelkarzinoms des Oberkiefers und der Schädelbasis fest (Urk. 18/1 S. 1). Vom szintigraphischen Standpunkt her bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko durch operative Obliteration der Arteria carotis interna links (Urk. 18/1 S. 2).
3.3     Im CT-Bericht vom 21. August 2006 stellten die Ärzte des Spitals P.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie, eine im Vergleich zur CT-Voruntersuchung deutliche Tumorprogression von der Schädelbasis bis Sinus piriformis linksseitig sich ausdehnend fest (Urk. 18/2).
3.4     Mit MR-Bericht vom 21. August 2006 erwähnten die Ärzte des Spitals P.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie, eine im Vergleich zu den MRI-Voraufnahmen deutliche Tumorprogression in allen räumlichen Ausrichtungen. Nach kranial breite sich der Tumor bis zur Schädelbasis aus mit Einbruch in die mittlere Schädelgrube (Urk. 18/3)
3.5     Die Ärzte des Spitals P.___, Departement Kopforgane und Nervensystem, Klinik und Poliklinik für Schädel- Kiefer- und Gesichtschirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 22. August 2006, dass ein Plattenepithelkarzinoms des Oberkiefers erstmals im September 2005 diagnostiziert worden sei. Im Oktober 2005 sei der Tumor reseziert worden. Begleitend sei eine Strahlentherapie und eine Chemotherapie mit Cisplatin durchgeführt worden (Urk. 13/4/12 S. 2). Gegenwärtig leide der Versicherte seit Juni 2006 an einem Rezidiv des Plattenepithelkarzinoms mit Infiltration in die Schädelbasis und Einbruch in die mittlere Schädelgrube (Urk. 13/4/12 S. 2).
         Ursprünglich sei eine operative Behandlung im Bereich der Schädelbasis und eine radiochirurgische Behandlung mittels Gamma-Knife in Betracht gezogen worden. In Anbetracht der zuletzt festgestellten Tumorprogression scheine jedoch lediglich noch eine palliative Behandlung als angezeigt, da ein chirurgischer Eingriff im Bereich der Schädelbasis nicht mehr möglich sei (Urk. 13/4/12 S. 3). Die Behandlung des Versicherten sei am 22. August 2006 auf dessen Wunsch abgeschlossen worden, da er sich in Houston, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika, einer nicht-operativen Behandlung unterziehen wolle  (Urk. 13/4/12 S. 4).
3.6     Die Ärzte des Q.___ Cancer Center, Houston, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika, erwähnten mit Bericht vom 29. August 2006, dass die behandelnden Ärzte des Versicherten in der Schweiz diesem mitgeteilt hätten, dass das in die mittlere Schädelgrube eingebrochene Rezidiv des Plattenepithelkarzinoms infolge der signifikanten Tumorprogression nicht mehr operativ reseziert werden könne. Er habe daher das Q.___ Cancer Center um eine Zweitmeinung ersucht (Urk. 13/4/18 S. 1). Am Q.___ Cancer Center sei die Durchführung einer Chemotherapie vorgesehen. Möglicherweise werde auch eine Strahlenbehandlung in Betracht zu ziehen sein - falls eine solche auf Grund der bisherigen Strahlenbelastung des Versicherten noch möglich sein werde. Eine chirurgische Behandlung falle ausser Betracht. Die Möglichkeit einer zervikalen Rettung werde vom Ergebnis der durchgeführten Behandlung abhängen (Urk. 13/4/18 S. 3).
3.7     In ihrem Bericht vom 30. August 2006 stellten die Ärzte des Q.___ Cancer Center fest, dass auf Grund der Dosis und des Volumens der bisher (in der Schweiz) durchgeführten Strahlentherapie und der relativ kurzen Zeit seit deren Absetzen eine wiederholte Bestrahlung wegen des damit verbundenen grossen Risikos für lebensbedrohliche oder tödliche Nebenwirkungen der Strahlenbehandlung höchstwahrscheinlich auszuschliessen sein werde. Stattdessen sei die Durchführung einer Chemotherapie angezeigt. Nach durchgeführter Chemotherapie werde zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Behandlungen durchzuführen sein werden (Urk. 13/4/20 S. 3).
3.8     Am 31. August 2006 erwähnten die Ärzte des Q.___ Cancer Center, dass sie die Durchführung einer Chemotherapie empfohlen hätten (Urk. 13/4/21). Mit Bericht vom 1. September 2006 stellten die Ärzte des Q.___ Cancer Center fest, dass eine chirurgische Resektion des Plattenepithelkarzinom-Rezidivs auf Grund von dessen Ausdehnung gegenwärtig nicht möglich sei, weshalb eine Fortsetzung der Chemotherapie mit Cisplatin vorgesehen sei. Es sei zu hoffen, dass die Tumormasse dadurch in genügendem Masse vermindert werde, um die Durchführung eines chirurgischen Eingriffs zu ermöglichen (Urk. 13/4/24 S. 2).
3.9     Dr. med. R.___, Chirurgie FMH, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinen Stellungnahmen vom 28. September 2006  (Urk. 13/5, vom 7. Dezember 2006 (Urk. 13/10) und vom 16. Januar 2007 (Urk. 13/14/2) aus, dass der Versicherte beim Q.___ Cancer Center eine Zweitmeinung eingeholt habe und dass die am Q.___ Cancer Center durchgeführte Behandlung auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können. Bei der in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Behandlung habe es sich sodann nicht um eine Notfallbehandlung gehandelt.
3.10   Die Ärzte des Q.___ Cancer Center stellten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2006 seit der Wiederaufnahme der Chemotherapie keine Anhaltspunkte für eine Vergrösserung des Tumors fest. Die Chemotherapie mit Cisplatin sei für weitere sechs Wochen fortzusetzen (Urk. 13/7/2).
         Dr. med. S.___ erwähnte im Bericht des Q.___ Cancer Center vom 3. November 2006, dass der Versicherte für weitere drei Monate mittels einer Chemotherapie mit Cisplatin und Docetaxel behandelt werde (Urk. 13/7/3).
         Prof. Dr. med. T.___ führte mit Bericht des Q.___ Cancer Center vom 1. Mai 2007 aus, dass eine chemotherapeutische Behandlung des Versicherten angezeigt gewesen sei, und dass bei einem positiven Ansprechen des Tumors auf diese Behandlung eine operative Resektion des Tumors hätte durchgeführt werden sollen (Urk. 8/3).
3.11   Mit Bericht des Spitals P.___, Departement Kopforgane und Nervensystem, Klinik und Poliklinik für Schädel- Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 29. Oktober 2007 führte Prof. Dr. Dr. med. U.___, Direktor und Chefarzt, aus, dass am Spital P.___ in der Zeit vom Juli bis August 2006 eine Evaluation der klinischen Situation und Operabilität durchgeführt worden sei. Für eine radikale Tumorentfernung hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit der obere Teil der Arteria carotis interna (Hauptschlagader) mitreseziert werden müssen. Diesbezüglich habe ein Okklusionstest ein deutlich erhöhtes Risiko für eine operative Obliteration des Gefässes ergeben. Es sei sodann eine deutliche Tumorprogression festzustellen gewesen. Infolge einer linksseitigen Ummauerung der Arteria carotis interna wäre eine Mitentfernung dieser Arterie in diesem Bereich hingegen unumgänglich gewesen. Der Tumor habe sich wegen dessen Ausdehnung als inoperabel erwiesen. Es sei sehr unwahrscheinlich gewesen, dass der Tumor durch Chemotherapie auf eine Grösse hätte reduziert werden könne, um eine operative Entfernung ohne erhebliche Risiken für den Versicherten zu ermöglichen. Es sei daher lediglich eine palliative Behandlung angezeigt gewesen, um damit die Lebensqualität des Versicherten erhalten zu können (Urk. 18/4 S. 2).

4.
4.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Versicherte in der Schweiz nach der Tumorresektion vom 17. Oktober 2005 postoperativ bis 7. Februar 2006 mit Strahlentherapie und Chemotherapie mittels Cisplatin behandelt wurde (Urk. 13/4/6). Anschliessend wurde im Juni 2006 ein Rezidiv des Plattenepithelkarzinoms (Urk. 13/4/12 S. 2) festgestellt. Wegen der grossen Ausdehnung des Tumors, wegen dessen Progression und Lage mit Ummauerung der Arteria carotis interna links hielten die behandelnden Ärzte des Spitals P.___ eine chirurgische Entfernung des Tumors für unmöglich und hielten lediglich eine palliative Behandlung für angezeigt (Urk. 13/4/12 S. 3). Die Ärzte des Spitals P.___ vertraten sodann die Meinung, dass der Tumor durch Chemotherapie höchstwahrscheinlich nicht in genügendem Ausmass hätte reduziert werden können, um dessen operative Entfernung ohne erhebliche Risiken für den Versicherten zu ermöglichen (Urk. 18/4 S. 2).
4.2     Die Ärzte des Q.___ Cancer Center stimmen in ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten insofern mit der Beurteilung der Ärzte des Spitals P.___ überein, als sie übereinstimmend mit diesen eine chirurgische Resektion des Plattenepithelkarzinom-Rezidivs auf Grund von dessen Ausdehnung nicht für möglich hielten (Urk. 13/4/18 S. 3, Urk. 13/4/24 S. 2). Auch insofern stimmten diese Ärzte in ihrer Beurteilung überein, als sie eine Wiederaufnahme der Strahlentherapie auf Grund der in der Schweiz durchgeführten Bestrahlungsdosis nicht als indiziert erachteten. Die Ärzte des Q.___ Cancer Center gingen sodann davon aus, dass eine Wiederaufnahme der Strahlentherapie lebensbedrohliche oder tödliche Nebenwirkungen zur Folge hätte haben können (Urk. 13/4/20 S. 3).
4.3     Die Ärzte des Q.___ Cancer Center wichen in ihre Beurteilung jedoch insofern von derjenigen der Ärzte des Spitals P.___ ab, als sie im Gegensatz zu den Ärzten des Spitals P.___ (Urk. 13/4/12 S. 3, Urk. 18/4 S. 2) die Durchführung einer Chemotherapie für angezeigt erachteten (Urk. 13/4/18 S. 3, Urk. 13/4/20 S. 3, Urk. 13/4/21, Urk. 13/4/24 S. 2) und in einer ersten Phase ab 29. August 2006 eine Chemotherapie mit Cisplatin (Urk. 13/7/2) sowie in einer zweiten Phase eine solche mit Cisplatin und Docetaxel (Urk. 13/7/3) durchführten. Im Gegensatz zu den Ärzten des Spitals P.___ vertraten die Ärzte des Q.___ Cancer Center sodann die Meinung, dass bei einem positiven Ansprechen des Tumors auf die Chemotherapie möglicherweise eine operative Resektion des Tumors hätte in Betracht gezogen werden können (Urk. 8/3).

5.       In Bezug auf die Frage nach den Erfolgsaussichten einer chemotherapeutischen Behandlung in der Zeit ab 29. August 2006 handelt es sich bei der Beurteilungen durch die Ärzte des Spitals P.___ einerseits und derjenigen des Q.___ Cancer Centers andererseits um abweichende medizinische Beurteilungen eines grundsätzlich gleichen gesundheitlichen Sachverhalts. Die Frage, ob die ab dem 29. August 2006 in den Vereinigten Staaten durchgeführte Heilbehandlung des Versicherten in medizinischer Hinsicht indiziert war oder nicht, kann vorliegend indes offen bleiben. Denn es steht fest, dass es sich bei der in den Vereinigten Staaten von Amerika am Q.___ Cancer Center durchgeführten Heilbehandlung um eine Chemotherapie mit Cisplatin und Docetaxel und damit um eine mit der in der Schweiz bis 7. Februar 2006 durchgeführten chemotherapeutischen Behandlung mit Cisplatin (vgl. Urk. 13/4/6) vergleichbare medizinische Behandlung handelte. Demnach ist davon auszugehen, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika tatsächlich durchgeführte Heilbehandlung des Versicherten im Sinne einer Chemotherapie mit Cisplatin und Docetaxel auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können.

6.       Nach Gesagtem ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Durchführung einer im Vergleich mit der in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Heilbehandlung gleichermassen zweckmässigen Behandlung des Versicherten auch in der Schweiz möglich gewesen wäre. Ein Anspruch des Versicherten auf Behandlung im Ausland hätte daher nur dann bestanden, wenn eine Notfallsituation vorgelegen hätte, welche eine sofortige medizinische Behandlung im Ausland erfordert hätte, und wenn dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Rückkehr in die Schweiz nicht zuzumuten gewesen wäre. Vorliegend handelt es sich hingegen nicht um eine Notfallsituation, die im Ausland entstanden ist. Denn nach Lage der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Versicherte zur Inanspruchnahme der streitigen medizinischen Behandlungsleistungen ins Ausland begeben hat, obwohl eine gleichermassen zweckmässige Behandlung auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können.

7.       Mangels einer Notfallsituation wäre der Versicherte daher verpflichtet gewesen, sich in der Schweiz behandeln zu lassen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführte Heilbehandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist daher zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 (Urk. 2) Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Übernahme der Kosten der ab 29. August 2006 in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Heilbehandlung des am 31. Dezember 2006 verstorbenen Versicherten verneinte.
         Demnach sind die Beschwerden abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- A.___
- Mutuel Assurances
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).