KV.2007.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. Mai 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130,
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.       Gegen S.___, geboren 1955, setzte die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) mit Begehren vom 10. Januar 2007 die Forderungssumme von Fr. 9'505.80 (zuzüglich 5 % Verzugszins seit 3. Juni 2006, Fr. 30.-- Umtriebsspesen und Fr. 40.-- Mahnspesen) in Betreibung (Urk. 7/20). Als Forderungsgrund wurde „Prämienrechnung vom Juni 06 bis August 06 nach KVG” genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer '___' des Betreibungsamtes D.___ (ohne Angabe eines Grundes) erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 7/21) beseitigte die Helsana mit Verfügung vom 2. Februar 2007 für den Betrag von Fr. 9'505.80 (zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2006, Fr. 30.-- Umtriebsspesen, Fr. 40.-- Mahnspesen und Fr. 70.-- Betreibungskosten; Urk. 7/22).
         Die dagegen vom Versicherten am 22. Februar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/23/1-4) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 13. März 2007 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben. Eventualiter sei der Rechtsvorschlag höchstens für den Betrag von Fr. 7'825.80 zu beseitigen, nicht aber für die Prämien für die Monate Juni und August 2006, die Mahnspesen von Fr. 40.--, die Umtriebsspesen von Fr. 30.-- sowie den Zins von 5 % ab 30. Juni 2006 (Urk. 1 S. 1 Mitte).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 8. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ab 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 ein Versicherungsverhältnis bestand, das den Beschwerdeführer zur Bezahlung der während dieses Zeitraums angefallenen Prämien verpflichtet. Demzufolge finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschriften wie auch die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Krankenversicherungsgesetzgebung Anwendung (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Sie finden unter anderem im Bereich der Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35 - 40 und 59 KVG) und im Bereich der Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43 - 55 KVG) keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b KVG).
2.3     Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 erster Satz KVG).
         Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG).
2.4     Die bei einer Krankenkasse versicherten Personen trifft nach Art. 61 KVG und nach Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 744 Rz 1020). Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, so hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 105b Abs. 2 KVV).
         Die Krankenkassen sind zudem berechtigt, beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen Mahn- und Umtriebsspesen zu verrechnen. Dies setzt allerdings voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276 f.).
2.5     Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei einer Prämienerhöhung kann sie den Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung auf das Ende eines Monats wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG).
2.6     Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern nach Artikel 11 frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 4 Abs. 2 KVG). Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien während dieses Zeitraums.
3.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 1955 bei ihr versichert (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der am 16. November 2001 durch den gleichnamigen Vater erfolgten Kündigung der Grundversicherung sei irrtümlicherweise die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2001 aufgehoben worden (Urk. 6 S. 2 und 5). Trotzdem sei sie in Anwendung von Art. 7 Abs. 5 KVG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 weiterzuversichern, um eine lückenlose Versicherungsdauer zu gewährleisten. Die Personenverwechslung könne nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr versichert sei, vielmehr habe der Versicherungsschutz immer bestanden, weshalb auch die Prämien geschuldet seien (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 8).
3.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Abrechnung der Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft (Urk. 1 S. 1 ff.). Zudem wisse er erst seit dem E-Mail vom 19. April 2006, dass kein Versicherungsschutz mehr bestehe, und bis zu jenem Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er keiner Krankenversicherung angehört habe (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen seit Mai 1955 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war (Urk. 7/1). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig, so dass davon auszugehen ist, dass das Versicherungsverhältnis auf Grund einer Willenserklärung der Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter entstanden ist.
4.2         Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346).
         Bei den Akten befinden sich eine Versicherungsbestätigung der A.___ Krankenkasse zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2001 (Urk. 3/10/1 = Urk. 7/23/2) sowie ein von S.___ unterzeichnetes Kündigungsschreiben vom 16. November 2001 (Urk. 3/10/2 = Urk. 7/23/3) betreffend die Grundversicherung bei der Beschwerdegegnerin samt Adressstempel (S.___, B.___, C.___). Ersterer ist eindeutig die Bestätigung zu entnehmen, dass S.___, wohnhaft in C.___, geboren 13. August 1932, AHV-Nr. '___', ab 1. Januar 2002 bei der A.___ Krankenkasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt ebenfalls über einen Wohnsitz in C.___ verfügt hätte, bestehen keine Zweifel, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der gleichnamige Vater seine ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Grundversicherung per 31. Dezember 2001 kündigte, da er ab 1. Januar 2002 bei der A.___ Krankenkasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert war (Urk. 7/23/2-3). Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht nur die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Vaters, sondern auch diejenige des Beschwerdeführers aufhob, ist offensichtlich einem Irrtum zuzuschreiben (vgl. dazu Urk. 3/2 = Urk. 7/23/4, Urk. 7/2-3, Urk. 7/7/1).
         Das Versicherungsverhältnis gemäss KVG kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) - nicht einseitig durch den Krankenversicherer, sondern nur mittels Kündigung unter Einhaltung bestimmter Fristen und Termine durch die versicherte Person aufgelöst werden. Angesichts dessen, dass eine Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers per Ende 2001 weder dargetan wurde noch aktenkundig ist, sind die Prämien von 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 geschuldet.
         Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin als nichtig zu betrachten und entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkung. Das Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin endete - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - somit nicht.
         Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 bei einem anderen Krankenversicherer gemäss Art. 11 KVG krankenversichert gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Nach Gesagtem ist folglich nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert war.
4.3     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2006 (Urk. 7/3) mit, die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG rückwirkend per 1. Januar 2002 erfasst zu haben und stellte am 6. Mai 2006 die ausstehenden Prämien von 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 in der Höhe von Fr. 11'908.25 in Rechnung (Urk. 7/4, Urk. 7/6/2, Urk. 7/7/2). Zu Gunsten des Beschwerdeführers reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Folge die Prämienrechnung um den Betrag von Fr. 2'673.60 auf Fr. 9'235.80, nachdem sie ihrer Berechnung kulanterweise die höchstmögliche Franchise von Fr. 2'500.-- zugrunde gelegt hatte (Urk. 3/3-4, Urk. 7/12).
         Die Prämie für den Monat August 2006 stellte die Beschwerdegegnerin erst am 1. Juli 2006 in Rechnung (Urk. 7/25), weshalb diese mit Rechnungsstellung vom 6. Mai 2006 (Urk. 7/4) noch gar nicht berücksichtigt werden konnte. Dass diese Prämie sowohl in der Rechnung vom 1. Juli 2006 (Urk. 7/25) wie auch der Zahlungserinnerung vom 17. September 2006 (Urk. 7/16) im Betrag von Fr. 270.-- aufgeführt ist, hat seine Richtigkeit. Denn im Betrag von Fr. 2'673.60 gemäss Prämienrechnung vom 5. August 2006 (Urk. 3/3) ist bereits die Gutschrift für die Prämie August 2006 enthalten (Urk. 3/3 S. 2), entsprechen doch Fr. 1'360.-- für die Monate Januar bis August 2006 einer monatlichen Prämie von Fr. 170.--, wie sie die Beschwerdegegnerin am 2. September 2006 für den Monat Oktober 2006 in Rechnung gestellt hat (Urk. 3/6/1 = Urk. 7/26). Infolge Fälligkeit der Augustprämie per 1. August 2006 ist nicht zu beanstanden, dass diese am 10. Januar 2007 ebenfalls in Betreibung gesetzt wurde.
         Vor diesem Hintergrund umfasst die am 10. Januar 2007 in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 9'505.80 die vom 1. Januar 2002 bis und mit August 2006 ausstehenden Prämien, mit Ausnahme derjenigen für den Monat Juli 2006, und setzt sich wie folgt zusammen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 3/3, Urk. 7/4-5, Urk. 7/20):

          
         Prämie KVG 1.1. - 31.12.2002         Fr.         2'131.20         (Urk. 7/4)         Prämie KVG 1.1. - 31.12.2003         Fr.         2'404.20         (Urk. 7/4)         Prämie KVG 1.1. - 31.12.2004         Fr.         2'751.60         (Urk. 7/4)         Prämie KVG 1.1. - 31.12.2005         Fr.         3'002.40         (Urk. 7/4)         Prämie KVG 1.1. - 31.5.2006         Fr.         1'350.00         (Urk. 7/4)         Prämie KVG Juni 2006            Fr.        270.00         (Urk. 7/4)         Verrechnung Prämiengutschrift         Fr.    - 2'673.60         (Urk. 3/3, Urk. 7/4)         Prämie KVG August 2006            Fr.        270.00         (Urk. 7/16, Urk. 7/25)
         TOTAL                                    Fr.         9'505.80         (Urk. 7/20-21)
4.4     Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 16. Juni 2006 (Urk. 3/7/1 = Urk. 7/9/1), dass die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 660.-- an sie überwiesen worden sei. Der Prämienfakturierung 2001 (Urk. 3/7/2 = Urk. 7/9/2) ist überdies zu entnehmen, dass dieser Betrag mit den laufenden Prämien für die Monate Juli bis November 2001 (4 x Fr. 161.60 + Fr. 13.60 = Fr. 660.--) verrechnet wurde.
         Was die Prämienverbilligungen für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 660.-- und das Jahr 2003 von Fr. 480.-- betrifft, so teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Überweisungsanzeige vom 15. November 2001 (Urk. 3/9/2 = Urk. 7/8/4) und 18. November 2002 (Urk. 3/9/3 = Urk. 7/8/3) mit, die Auszahlung erfolge an die Beschwerdegegnerin, der Betrag werde seinem Prämienkonto gutgeschrieben und im Auszahlungsjahr 2002 beziehungsweise 2003 in monatlichen Teilbeträgen den laufenden Prämien angerechnet. Entsprechendes lässt sich überdies der ab 1. Januar 2002 gültigen Versicherungspolice KVG (Urk. 3/8) entnehmen, wonach die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 55.-- reduziert wurde. Ob die Prämienverbilligung für die Jahre 2002 und 2003 tatsächlich mit den laufenden Prämien direkt verrechnet wurde, oder ob - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Urk. 6 S. 7) - die Beträge von Fr. 660.-- für das Jahr 2002 und Fr. 480.-- für das Jahr 2003 via Zahlungsanweisung direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Denn für eine direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 spricht lediglich eine handschriftliche Notiz nach entsprechenden Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, wonach diese die Prämienverbilligung für das Jahr 2002 im Betrag von Fr. 660.-- am 10. Juni 2002 und jene für das Jahr 2003 von Fr. 480.-- am 14. März 2003 via Zahlungsanweisung direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt habe (Urk. 7/8/3-4, Urk. 7/9/1).
         Dieser unbelegten Aktennotiz stehen indessen die Mitteilungen der Sozialversicherungsanstalt gegenüber, wonach die Prämienverbilligungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 direkt an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt würden. Nachdem unbestrittenerweise die Prämienverbilligung für 2001 direkt der Beschwerdegegnerin ausbezahlt und später an die Prämien 2001 angerechnet wurde, was die Beschwerdegegnerin nach anfänglicher Bestreitung anerkannte (vgl. Urk. 7/9/1), ist kein Grund ersichtlich, warum die Sozialversicherungsanstalt die Prämienverbilligungen für die Jahre 2002 und 2003 - wie dies auch der Praxis entspricht - nicht ankündigungsgemäss der Beschwerdegegnerin überwiesen haben soll. Bei dieser Sachlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsanstalt die Prämienverbilligung für 2002 und 2003 der Beschwerdegegnerin überwiesen hat. Die Prämienverbilligungen für 2002 im Betrag von Fr. 660.-- und 2003 im Betrag von Fr. 480.-- sind daher von der geltend gemachten Forderung von Fr. 9'505.80 in Abzug zu bringen, weshalb sich die ausstehende Prämienschuld für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2006 auf Fr. 8'365.80 (Fr. 9'505.80 abzüglich Fr. 1'140.--) beläuft. In diesem reduzierten Umfang ist die Forderung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen und die Beseitung des Rechtsvorschlags rechtens.
4.5         Zusätzlich verlangte die Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzte Forderung Umtriebsspesen von Fr. 30.-- und Mahnspesen von Fr. 40.-- (Urk. 7/20-22). Diese Kosten sind laut Beschwerdegegnerin reglementskonform (vgl. Urk. 2 S. 4) und wurden mittels Mahnungen vom 15. Oktober sowie 27. November 2006 (Urk. 7/17, Urk. 7/19) ausgewiesen. Zudem erweisen sie sich in quantitativer Hinsicht als angemessen.
         Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab 3. Juni 2006 ist als Nebenforderung ebenfalls ausgewiesen und stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
         Hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 70.-- gilt festzustellen, dass diese verfügungsweise nicht zugesprochen werden können. Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. August 2004, K 68/04 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen).
4.6         Demzufolge ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2007 erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der in der Betreibung Nr. '___' (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2007) des Betreibungsamtes D.___ erhobene Rechtsvorschlag ist im reduzierten Umfang von Fr. 8'365.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab 3. Juni 2006, Fr. 30.-- Umtriebsspesen und Fr. 40.-- Mahnspesen aufzuheben.



Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 95778 des Betreibungsamtes D.___ (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2007) wird im reduzierten Umfang von Fr. 8'365.80 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 3. Juni 2006, Umtriebsspesen von Fr. 30.-- und Mahnspesen von Fr. 40.--) aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).