Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 24. September 2008
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Z.___
gegen
Gemeinde U.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat V.___
Sachverhalt:
1. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 ersuchte Z.___ die Gemeinde U.___ im Namen von X.___, geboren 1970, Y.___, geboren 1953, und der Tochter W.___, geboren 1989 (vgl. die Daten der Einwohnerkontrolle in Urk. 7/7/4/12), um Ausrichtung von Prämienverbilligungen für das Jahr 2006. Die Gemeinde U.___ beantwortete das Gesuch gleichentags abschlägig (Urk. 7/7/4/14) und bestätigte diesen Entscheid in der Folge mit Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/7/2).
Die Eheleute X.___ und Y.___ liessen durch Z.___ am 27. Februar 2006 Rekurs erheben mit dem Antrag, ihrem Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2006 sei unter Berücksichtigung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse stattzugeben (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 22. März 2006 überwies die Gemeinde U.___ die Rekurseingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksrat V.___ (Urk. 7/1). Dieser holte die Vernehmlassung der Gemeinde U.___ vom 18. April 2006 ein (Urk. 7/6) und wies den Rekurs daraufhin mit Beschluss vom 30. März 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 7/12).
2. Gegen den Beschluss vom 30. März 2007 liessen die Eheleute X.___ und Y.___ durch Z.___ mit Eingabe vom 30. April 2007 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Es seien aufzuheben:
- der Beschluss des Bezirksrates V.___ vom 30. März 2007
- die Verfügung der Gemeinde U.___ vom 27. Januar 2006
2. Es sei das Gesuch um Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Auszahlungsjahr 2006 aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse gutzuheissen, unter Entschädigungsfolgen."
Der Bezirksrat V.___ reichte mit Eingabe vom 9. Mai 2007 (Urk. 6) die Akten ein (Urk. 7/1-13) und sah unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid von der Erstattung einer Vernehmlassung ab; die Gemeinde U.___ verwies in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2007 (Urk. 9) auf ihre Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2006 im Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone haben nach Art. 65 Abs. 3 KVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2001) dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (Satz 1). Ausserdem haben sie zu gewährleisten, dass nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Satz 2).
1.2 Die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung stellen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 124 V 21 Erw. 2a). Die Regelung der Prämienverbilligung findet sich in §§ 8-24 des Einführungsgesetzes zum KVG vom 13. Juni 1999 (EG KVG), in Kraft seit dem 1. Januar 2001, und in §§ 6-15 der Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000 (Vo EG KVG).
In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Beurteilung jene materiellen Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gegolten haben (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 mit Hinweis). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2006, weshalb die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in denjenigen Fassungen zur Anwendung gelangen, die bis 2006 in Kraft waren. Bei den nachfolgend zitierten materiellrechtlichen Bestimmungen des EG KVG und der Vo EG KVG handelt es sich daher um jene damaligen Fassungen.
1.3 Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG wird die Prämienverbilligung Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt. Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr erhalten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EG KVG eine Kinder-Prämienverbilligung.
Für Wohnsitz und Aufenthalt massgebend sind nach § 8 Abs. 2 EG KVG die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, das dem Auszahlungsjahr vorangeht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen sich gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG nach dem für die Ermittlung des Steuersatzes massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. Die Berechnung erfolgt nach § 9 Abs. 2 EG KVG aufgrund der definitiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres im Kanton bekannt sind. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richten sich gemäss § 11 Abs. 3 Satz 2 EG KVG die massgebenden definitiven Steuerfaktoren nach denjenigen der Eltern oder des Elternteils, unter dessen elterlicher Gewalt oder Obhut sie stehen.
In § 9 Abs. 3 EG KVG ist dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen, die Einkommens- und Vermögensgrenzen festzulegen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. November 2004 festgelegt, dass im Jahr 2006 Personen mit einem steuerbaren Gesamtvermögen von höchstens Fr. 300000.-- und einem steuerbaren Gesamteinkommen bis Fr. 47'500.-- (Verheiratete und Alleinerziehende) beziehungsweise bis Fr. 36'000.-- (Übrige Personen) Anspruch auf eine jährliche Prämienverbilligung gemäss der aufgelisteten Abstufung nach Einkommenshöhe und Prämienregion haben.
1.4 Weichen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Auszahlungsjahr massgebend von den definitiven Steuerfaktoren am Stichtag ab oder verändern sich die persönlichen Verhältnisse, so kann gemäss § 10 Abs. 1 EG KVG bei der Gemeinde ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden.
Der Regierungsrat hat gestützt auf die ihm übertragene Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (§ 10 Abs. 2 EG KVG) in § 8 Abs. 1 Vo EG KVG bestimmt, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr auf Antrag berücksichtigt wird, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen. Dabei gilt nach § 8 Abs. 2 Vo EG KVG eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dann als massgebend, wenn sich das steuerbare Gesamteinkommen um mindestens 30 % verändert und das steuerbare Gesamtvermögen unter der Berechtigungsgrenze liegt.
Der Antrag auf Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen ist nach § 10 Vo KVG schriftlich bei der Gemeinde zu stellen und ist nur für das Auszahlungsjahr gültig. Hat die Gemeinde aufgrund veränderter Verhältnisse eine Prämienverbilligung ausgerichtet, so überprüft sie gestützt auf § 11 Vo EG KVG die Berechtigung nach Vorliegen der definitiven Steuerfaktoren (Satz 1). Zeigt sich dabei, dass die Prämienverbilligung zu Unrecht ausgerichtet worden ist, so beantragt die Gemeinde bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), die Rückforderung geltend zu machen.
1.5 Nach der Verfahrensordnung des EG KVG entscheidet grundsätzlich die SVA über den Prämienverbilligungsanspruch, wobei die Gemeinden die notwendigen Daten ermitteln (vgl. § 19 EG KVG). Gegen die Verfügungen der SVA kann zunächst bei ihr Einsprache erhoben werden (§ 28 Abs. 1 EG KVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; § 26 lit. b EG KVG in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung), und gegen die Einspracheentscheide der SVA ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben (§ 28 Abs. 2 EG KVG in der bis Ende gültig gewesenen Fassung; § 27 EG KVG in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). Im Sinne einer Ausnahme ist es gemäss § 10 Abs. 1 EG KVG die Gemeinde, die über den Prämienverbilligungsanspruch bei veränderten wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen entscheidet. Gegen die Verfügungen der Gemeinde konnte nach dem bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Verfahrensrecht beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden (§ 29 Abs. 1 EG KVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), und gegen die Rekursentscheide des Bezirksrates stand wiederum die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht offen (§ 29 Abs. 2 EG KVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Seit dem 1. Januar 2008 ist auch gegen die Verfügungen der Gemeinde Einsprache und gegen die entsprechenden Einspracheentscheide Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht zu erheben (§ 26 lit. a und § 27 EG KVG in den ab dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden für das Jahr 2006 Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für sich und die Tochter W.___ haben.
2.2
2.2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht ist diese Frage, wie bereits erwähnt (Erw. 1.2), nach den Rechtsnormen in den Fassungen bis Ende 2006 zu beurteilen.
2.2.2 Neue verfahrensrechtliche Bestimmungen sind nach einem allgemeinen Grundsatz dort, wo anderslautende Übergangsbestimmungen fehlen, mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar (BGE 132 V 369 Erw. 2.1). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/7/2) und der angefochtene Bezirksratsbeschluss vom 30. März 2007 (Urk. 2) ergingen indessen vor dem Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung per 1. Januar 2008; sie sind daher im korrekten, damals gültig gewesenen Verfahren erlassen worden.
2.2.3 Was den Prämienverbilligungsanspruch für die Tochter W.___ betrifft, so ist das Sozialversicherungsgericht in früheren Entscheiden zum Schluss gelangt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung von Kindern unter 18 Jahren den Inhabern der elterlichen Gewalt oder Obhut im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 EG KVG zustehe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen G. vom 31. Mai 2005, KV.2004.00078, Erw. 3.3.1; ausführlich zur identischen Rechtslage unter der Herrschaft der Einführungsverordnung zum KVG vom 6. Dezember 1995 [EVO KVG] Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen G. vom 6. November 2001, KV.2000.00129, Erw. 2c/aa). Da W.___ im Jahr 2006 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, steht eine allfällige Prämienverbilligung für dieses Jahr somit nicht ihr, sondern der Inhaberin oder dem Inhaber des Sorgerechts zu. Mangels anderer Anhaltspunkte ist zumindest die Beschwerdeführerin 2 sorgeberechtigt. Zumindest sie ist daher nicht nur hinsichtlich ihres eigenen Prämienverbilligungsbeitrags des Jahres 2006, sondern auch hinsichtlich des Prämienverbilligungsbeitrags der Tochter ohne weiteres zur Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 30. März 2007 legitimiert, auch wenn die Tochter am ___ 2007 18 Jahre alt geworden ist (vgl. Urk. 7/7/4/12) und damit zur Zeit der Beschwerdeerhebung bereits volljährig war. Auf die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich einzutreten, ungeachtet dessen, dass die Tochter selber nicht am Verfahren teilnimmt.
2.2.4 Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, so dass die Beurteilung der Beschwerde nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Angesichts des grundsätzlichen Charakters der zu beantwortenden Streitfrage rechtfertigt es sich jedoch, das Verfahren gestützt auf § 11 Abs. 3 GSVGer in kollegialgerichtlicher Besetzung zu behandeln.
3.
3.1 Der Stichtag für den Prämienverbilligungsanspruch des Jahres 2006 ist gestützt auf § 9 Abs. 2 EG KVG der 1. Januar 2005. Die an diesem Datum bekannten aktuellsten definitiven Steuerfaktoren waren belegtermassen diejenigen im Einschätzungsentscheid vom 25. November 2004 für die Steuerperiode 2003 (Urk. 3/1/4), auf dessen Basis gleichentags die definitive Rechnung "Staats- und Gemeindesteuern 2003" vom 25. November 2004 erging (Urk. 3/1/3, Urk. 7/7/4/6; vgl. auch die EDV-Ausdrucke vom 21. Dezember 2005 und vom 11. Januar 2006, Urk. 7/7/4/4 und Urk. 7/7/4/1). Das steuerbare Einkommen nach diesem Entscheid und dieser Rechnung betrug Fr. 48'600.-- und überstieg damit die Höchstgrenze von Fr. 47'500.-- für den Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2006. Die Beschwerdeführenden stellten diesen Umstand nicht in Frage, beriefen sich aber darauf, dass der Einschätzungsentscheid vom 25. November 2004 aufgrund der Einsprache vom 29. November 2004 (vgl. Urk. 3/1/4) am Stichtag des 1. Januar 2005 noch nicht rechtskräftig gewesen sei und dass das steuerbare Einkommen in der Folge im Einspracheverfahren auf Fr. 46'200.-- herabgesetzt worden sei (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 1 S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin hatte eine nachträgliche Meldung des herabgesetzten Einkommens von Fr. 46'200.-- an die SVA zwecks Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs im ordentlichen Verfahren nach § 9 EG KVG mit dem E-Mail vom 21. Dezember 2005 (Urk. 7/7/4/14) abgelehnt, da die korrigierte definitive Rechnung "Staats- und Gemeindesteuern 2003" erst am 28. April 2005 (vgl. Urk. 3/1/1, Urk. 7/7/4/6) und damit nach dem Stichtag des 1. Januar 2005 gestellt worden war. Auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/7/2) basiert im Wesentlichen auf den gleichen Überlegungen. In der Vernehmlassung des Rekursverfahrens hatte die Beschwerdegegnerin zusätzlich Stellung genommen zur Frage, ob den Beschwerdeführenden die strittigen Prämienverbilligungen für das Jahr 2006 aufgrund einer massgebenden Änderung im Sinne von § 10 EG KVG zugesprochen werden könnten, hatte dies jedoch mit der Begründung verneint, dass die nach § 8 Abs. 1 und 2 Vo EG KVG relevanten steuerbaren Einkünfte des Jahres 2005 von (provisorisch) Fr. 46'200.-- gegenüber den am Stichtag ermittelten Einkünften von Fr. 48'600.-- nicht um 30 % verändert seien (Urk. 7/6 S. 2). Die Beschwerdegegnerin äusserte allerdings Zweifel darüber, dass die geforderte Veränderung um mindestens 30 % mit dem übergeordneten Bundesrecht, namentlich mit Art. 65 Abs. 3 KVG, übereinstimme (Urk. 7/6 S. 4 ff.); der Bezirksrat gelangte im angefochtenen Rekursentscheid aber zum Schluss, dass dies der Fall sei (Urk. 2 S. 6 ff.).
3.2 Der Bezirksrat berief sich bei seiner Beurteilung (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) insbesondere auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen W. vom 31. August 2006 (KV.2005.00079; Urk. 7/9). In jenem Urteil hatte das Gericht die Regelung in § 8 Abs. 1 Vo EG KVG insoweit als bundesrechtskonform und als vereinbar mit dem übergeordneten § 10 EG KVG erachtet, als für die Ermittlung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die - hypothetischen - Faktoren des Auszahlungsjahres, sondern die - provisorischen - Steuerfaktoren des Vorjahres relevant sind (Urk. 7/9 Erw. 3.4.3). Hingegen hatte sich das Gericht damals - wie der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid zu Recht bemerkte (Urk. 2 S. 9) - nicht zur Rechtskonformität der Erheblichkeitsgrenze von 30 % in § 8 Abs. 2 Vo EG KVG äussern müssen. Hierfür bietet der vorliegende Fall nun Anlass.
3.3
3.3.1 Das Bundesgericht hatte in einem Urteil in Sachen A. vom 8. Oktober 1999 (2P. 118/1999) im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Regelung des Kantons Schaffhausen zu beurteilen, die für den Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge auf die Steuerfaktoren der letzten definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung an einem bestimmten Stichtag abgestellt hatte (Erw. 2b). Dabei hatte das Gericht es als problematisch erachtet, dass nicht eindeutig bestimmt sei, welche Veranlagung welcher Steuerperiode massgebend sei (Erw. 2b), und das System insofern zufällige Züge trage, als es auf den Stand des Veranlagungsverfahrens ankommen könne, ob eine Anspruchsberechtigung bestehe oder nicht (Erw. 2d). Es war zum Schluss gekommen, dass in einem solchen System zumindest Möglichkeiten für Korrekturen vorgesehen sein müssten, sei es über eine Berücksichtigung von veränderten, aktuelleren Steuerfaktoren, sei es über eine nachträgliche Berichtigung anhand der definitiv gewordenen damaligen Steuerfaktoren oder über eine vom Steuerrecht unabhängige, gesonderte Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese Korrekturmöglichkeiten hatte das höchste Gericht im Falle der ihm unterbreiteten Regelung als ungenügend beurteilt, weil zum einen nur kurze Fristen für die Geltendmachung von veränderten Steuerfaktoren bestanden hätten und zum andern keinerlei Berichtigungsverfahren vorgesehen gewesen seien, und hatte jene Regelung daher als willkürlich und damit als verfassungswidrig eingestuft (vgl. Erw. 4).
3.3.2 Der Kanton Zürich hatte bis zum Inkrafttreten des EG KVG mit § 4 Abs. 1 EVO KVG eine Regelung gekannt, die mit der vom Bundesgericht beanstandeten Regelung vergleichbar gewesen war; die finanziellen Verhältnisse waren ebenfalls anhand der letztbekannten Steuerfaktoren an einem bestimmten Stichtag zu ermitteln gewesen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um definitive oder um provisorische Faktoren gehandelt hatte.
In § 9 Abs. 2 EG KVG ist diese Regelung nun dahingehend verfeinert, dass auf die am Stichtag letztbekannten definitiven Steuerfaktoren abzustellen ist (vgl. die Weisung des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrats vom 24. Juni 1998). Allerdings handelt es sich bei diesen definitiven Faktoren nicht um die Faktoren einer bestimmten Steuerperiode, sondern um die aktuellsten definitiven Faktoren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt sind. Damit ist das willkürliche Moment, welches das Bundesgericht im zitierten Urteil vom 8. Oktober 1999 als problematisch betrachtet hatte, aber nicht vollständig beseitigt worden. Denn nach wie vor ist auf diese Weise nicht eindeutig festgelegt, nach den Steuerfaktoren welchen Jahres sich der Anspruch auf Prämienverbilligung für ein bestimmtes Jahr richtet. Zwar wird es sich bei den letztbekannten definitiven Faktoren am Stichtag des 1. Januar am häufigsten um die Zahlen des vorletzten Jahres handeln - am 1. Januar 2005 also um diejenigen des Jahres 2003 (vgl. das Merkblatt "Individuelle Prämienverbilligung 2006" der SVA, Urk. 7/8) -, Verzögerungen in den Verwaltungsabläufen oder aufgrund von Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung können indessen dazu führen, dass die aktuellsten definitiven Faktoren am Stichtag weiter zurückliegen. Ausserdem müssen die aktuellsten am Stichtag bekannten definitiven Faktoren - wie dies der vorliegende Fall zeigt - nicht zwangsläufig auch bereits rechtskräftig sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 3 f. zu § 178 StG).
3.3.3 Die Regelung im Kanton Zürich ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres vergleichbar mit derjenigen im Kanton Basel-Landschaft, die das Bundesgericht in einem Urteil in Sachen M. vom 25. April 2000 (2P.18/2000) im Gegensatz zu derjenigen des Kantons Schaffhausen als rechtskonform beurteilt hatte. Denn nach der dort beurteilten Regelung war der Prämienverbilligungsanspruch ausschliesslich aufgrund von rechtskräftigen Steuerdaten zu beurteilen gewesen, und für ein bestimmtes Anspruchsjahr waren immer die Daten desselben, gleich weit zurückliegenden Steuerjahres massgebend gewesen (Erw. 2b; vgl. heute § 9 Abs. 3 des basellandschaftlichen EG KVG). Unter diesen Voraussetzungen hatte das Bundesgericht es als vertretbar erachtet, dass die Bemessungsgrundlagen für den Prämienverbilligungsanspruch nicht die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person widerspiegelten (Erw. 2c/cc). Was des Weiteren die Regelung im Kanton St. Gallen betrifft, die der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss erwähnte (vgl. Urk. 2 S. 8), so ist die Vorschrift im dortigen Art. 11 Abs. 2 EG KVG zwar vergleichbar mit derjenigen in § 9 Abs. 2 des zürcherischen EG KVG, indem auch dort in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung als massgebend erklärt wird. Indessen sieht der Kanton St. Gallen in der Verordnung zu seinem EG KVG Korrektive vor, mit denen die auftretenden Zufälligkeiten beseitigt werden: Nach Art. 12 Abs. 4 dieser Verordnung ist auf die definitive Veranlagung des vorletzten Jahres abzustellen, und nach Abs. 5 kann die anspruchsberechtigte Person innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung die Neuberechnung der Prämienverbilligung verlangen. Unter diesen Umständen erscheint es im Licht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil vom 25. April 2000 als vertretbar, dass im Kanton St. Gallen nur dann eine Berechnung aufgrund aktuellerer Faktoren zugelassen ist, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. Art. 11 Abs. 3 des St. gallischen EG KVG).
Im Kanton Zürich hingegen fehlen Möglichkeiten zur Behebung der Zufälligkeiten, die bei der Bemessung der Prämienverbilligung nach den definitiven Steuerfaktoren am vorgesehenen Stichtag entstehen. Wenn unter diesen Umständen eine Bemessung der Prämienverbilligung anhand aktuellerer Faktoren nur dann verlangt werden kann, wenn eine Änderung von mindestens 30 % ausgewiesen ist, so ist dies als willkürlich zu beurteilen und tangiert überdies das Prinzip der Rechtsgleichheit. Denn die 30%ige Veränderung hat keinen unmittelbaren Bezug zu den Erheblichkeitsgrenzen von (gegenwärtig) Fr. 47'500.-- beziehungsweise Fr. 36'000.--. Eine Person, deren Einkommen aktuell auf einen bestimmten Betrag unter dieser Grenze gesunken ist, erreicht die geforderte prozentuale Veränderung nämlich nicht, wenn ihr früheres, nach § 9 Abs. 2 EG KVG massgebendes Einkommen nur wenig über dieser Grenze gelegen hat, wogegen diejenige Person, deren Einkommen nach § 9 Abs. 2 EG KVG die Erheblichkeitsgrenze weit überstiegen hat, die geforderte Veränderung von 30 % ohne weiteres ausweisen kann. Damit wird eine Unterscheidung getroffen, für die an sich kein sachlicher Grund besteht. Gewisse Vereinfachungen und Schematisierungen sind im Dienste der Praktikabilität zwar zulässig (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, S. 217 f. N 755 ff.); als Korrektiv für die Zufälligkeiten, welche die Regelung in § 9 Abs. 2 EG KVG zur Folge haben kann, ist die - ebenfalls einen willkürlichen Zug tragende - Regelung in § 8 Abs. 2 Vo EG KVG, nach der nur bei einer 30%igen Veränderung eine Bemessung der Prämienverbilligung aufgrund der Faktoren des Vorjahres verlangt werden kann, jedoch ein zu schwaches Instrument.
Die kantonalzürcherische Regelung erweist sich damit im zur Diskussion stehenden Bereich als verfassungswidrig, womit offen bleiben kann, ob auch eine Unvereinbarkeit mit Art. 65 Abs. 3 KVG besteht. Die daraus resultierende (unechte) Lücke (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 43 N 139 ff.) bedarf daher der richterlichen Korrektur. Solange Korrektive fehlen, die - vergleichbar mit den zitierten Regelungen anderer Kantone - unmittelbar bei der Ermittlung der Faktoren nach § 9 Abs. 2 EG KVG ansetzen, rechtfertigt es sich, eine Bemessung der Prämienverbilligung aufgrund aktuellerer Faktoren in richterlicher Lückenfüllung immer dann zuzulassen, wenn die Veränderung im Sinne von § 10 EG KVG und von § 8 Abs. 1 Vo EG KVG zu einer Unterschreitung der Erheblichkeitsgrenzen von (gegenwärtig) Fr. 47'500.-- beziehungsweise Fr. 36'000.-- führt. Dies hat zumindest dort gelten, wo - wie vorliegendenfalls - die definitiven Steuerfaktoren nach § 9 Abs. 2 EG KVG nicht mit den rechtskräftigen Steuerfaktoren des vorvorletzten Jahres gleichzusetzen sind.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden und der Tochter W.___ auf Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2006 zu bejahen, denn das Einkommen von Fr. 48'600.--, wie die Beschwerdegegnerin es in Anwendung von § 9 Abs. 2 KVG ermittelt hatte, hatte im Vorjahr des Jahres 2006 (§ 8 Abs. 1 Vo KVG) Fr. 46'200.-- (provisorisch; vgl. Urk. 7/7/1) beziehungsweise Fr. 43'200.-- (definitv; vgl. Urk. 3/3) betragen und lag damit unter der Erheblichkeitsgrenze von Fr. 47'500.--.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man übrigens, wenn man eine (richterliche) Korrektur auf der Ebene von § 9 Abs. 2 EG KVG vornehmen und eine Bemessung der Prämienverbilligung des Jahres 2006 anhand der rechtskräftigen Steuerfaktoren des Jahres 2003 zulassen würde. Denn nach diesen Faktoren liegt das steuerbare Einkommen mit Fr. 46'200.-- ebenfalls unter der Erheblichkeitsgrenze von Fr. 47'500.--.
4. Der angefochtene Bezirksratsbeschluss vom 30. März 2007 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2006 für sich und die Tochter W.___ Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge haben.
5. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, so verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer zum Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu bezahlen hat, ermessensweise auf Fr. 1'100.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Bezirksratsbeschluss vom 30. März 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2006 für sich und die Tochter W.___ Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge haben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Gemeinde U.___
- Bezirksrat V.___
- SVA, Prämienverbilligung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).