Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2007.00042
KV.2007.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die deutschen Staatsangehörigen Y.___ und Z.___ zogen per 1. Juli 2006 mit ihrem Sohn X.___, geboren 2003 (vgl. Urk. 6/1/1), nach Q.___. Auf die entsprechende Anfrage hin teilten sie der Gemeinde Q.___ mit, dass Z.___ bei der schweizerischen Krankenkasse U.___ versichert sei, wogegen Y.___ und der Sohn X.___ in Deutschland krankenversichert seien. Die Gemeinde Q.___ überwies die Akten daraufhin mit Schreiben vom 4. September 2006 der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Prüfung, ob Y.___ und X.___ vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit werden könnten (Urk. 6/1).
         Nachdem die deutsche Krankenkasse auf dem Formular E 106 bestätigt hatte, dass Y.___ als in Deutschland tätige Arbeitnehmerin und X.___ als bei der Mutter wohnender Familienangehöriger Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft hätten (Urk. 6/1/1), beschied die Gesundheitsdirektion Y.___ am 18. Januar 2007, dass sie dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nicht unterstehe (Urk. 6/2). Demgegenüber erachtete sie den Sohn X.___ aufgrund der Erwerbstätigkeit des Vaters Z.___ in der Schweiz (vgl. dessen Angaben vom 5. März 2007, Urk. 6/4) als dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehend und eröffnete der Mutter mit Verfügung vom 8. März 2007, dass X.___ nicht von der Versicherungspflicht befreit werden könne und dass für ihn deshalb bis spätestens Ende Juni 2007 eine Krankenpflegeversicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherer nach Wahl abgeschlossen werden müsse (Urk. 6/5). Gegen diese Verfügung erhob Y.___ mit Eingabe vom 26. März 2007 Einsprache (Urk. 6/6), welche die Gesundheitsdirektion in der Folge mit Entscheid vom 2. April 2007 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/7).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2007 erhoben Y.___ und Z.___ als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass X.___ der schweizerischen Versicherungspflicht nicht unterstehe, oder er sei von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien. In formeller Hinsicht stellten Y.___ und Z.___ den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 6. Juli 2007 (Urk. 9) zogen Y.___ und Z.___ ihren prozessualen Antrag zurück und hielten im Übrigen an der Beschwerde fest. Die Gesundheitsdirektion blieb in der Duplik vom 31. Juli 2007 (Urk. 12) ebenfalls bei ihrem Standpunkt, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob X.___ vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.

2.       X.___ und seine Eltern sind deutsche Staatsangehörige mit Adresse in der Schweiz; ausserdem ist der Vater Z.___ in der Schweiz erwerbstätig und die Mutter Y.___ arbeitet in Deutschland, wo sie nach ihrem Studium ein Praktikum (Referendariat) absolviert (vgl. Urk. 1 S. 1). Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist (vgl. Art. 2 FZA). In sachlicher Hinsicht ist das FZA ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a FZA zur Diskussion stehen.

3.
3.1     Damit ist nach dem FZA beziehungsweise nach der darin als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
3.2
3.2.1   Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
3.2.2   In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
         Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
3.3
3.3.1   Gemäss den Angaben in einem E-Mail vom 5. März 2007 (Urk. 6/4) ist der Vater Z.___ in der Schweiz erwerbstätig. Er ist daher dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen in Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 bestehen keine. Die Krankenversicherungspflicht von Z.___ richtet sich daher nach schweizerischem Recht, was auch nicht bestritten ist.
3.3.2   Demgegenüber arbeitete die Mutter Y.___ im zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. April 2007 ausschliesslich in Deutschland. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 untersteht sie damit in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht der deutschen Rechtsordnung, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2007 zu Recht festhielt (Urk. 6/2). Auch hier sind keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen in Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 gegeben.
3.4
3.4.1   Was den Sohn X.___ betrifft, so enthält der Titel II der Verordnung 1408/71 keine spezifischen Kollisionsnormen für nicht erwerbstätige Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des FZA (Edgar Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71, in: SZS 52/2008, S. 337 [Imhof, Kollisionsnormen]).
3.4.2   Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid denn auch nicht auf eine Bestimmung dieses Titels II, sondern vielmehr auf Art. 19 des Titels III der Verordnung 1408/71 (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2 f.). Dieser Titel trägt die Überschrift "Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten" und enthält im Kapitel I die Vorschriften bei "Krankheit und Mutterschaft". Abschnitt 2 des Kapitels I trifft in Art. 19-24 Regelungen für "Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige". Art. 19 befasst sich mit der Konstellation "Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung" und lautet wie folgt:
         "(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,
         a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;
         b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.
         Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, dass sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.“
         Die zitierte Norm ist sowohl nach ihrer systematischen Stellung als auch nach ihrem Wortlaut keine Kollisionsnorm, welche - wie die Kollisionsnormen im Titel II - das generell anwendbare Recht festlegt, sondern sie regelt vielmehr nur, gegenüber welchem Versicherungsträger und nach welchem Recht Anspruch auf Leistungen besteht. Entstehungsgeschichtlich ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung 1408/71 ursprünglich für Länder mit sogenannten Arbeitnehmer-systemen konzipiert war, also mit Systemen, in denen die Versicherungspflicht an eine Erwerbstätigkeit geknüpft ist und in denen die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen nicht aus eigenem Recht, sondern aufgrund ihrer Rechtsstellung als Familienangehörige der erwerbstätigen Person in deren Versicherung mitversichert sind (Imhof, Kollisionsnormen, S. 323). Da in diesen Systemen das Recht für nicht erwerbstätige Familienangehörige dem Recht für die erwerbstätigen Familienangehörigen folgt (vgl. Imhof, Kollisionsnormen, S. 338), war es (vorerst) nicht notwendig, spezifische Kollisionsnormen für nicht erwerbstätige Familienangehörige zu schaffen, was deren Fehlen im Titel II der Verordnung 1408/71 erklärt (vgl. Imhof, Kollisionsnormen, S. 323). Erst später kamen Staaten mit sogenannten Einwohnersystemen hinzu, welche den Einbezug in die Versicherung anhand der Einwohnereigenschaft festlegten und damit den nicht erwerbstätigen Familienangehörigen eine Versicherteneigenschaft aus eigenem Recht einräumten. Aus diesem Anlass wurden in den Titel III der Verordnung 1408/71 verschiedene Bestimmungen eingefügt, nach denen die Ansprüche von nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in Einwohnersystemen gleich behandelt werden wie die Ansprüche von nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in Arbeitnehmersystemen (Edgar Imhof, Behinderte Kinder aus der EU haben ein gleiches Recht auf IV-Eingliederungsmassnahmen wie Schweizer Kinder, in: Jusletter 17. September 2007, Rz 69 [Imhof, IV-Eingliederungsmassnahmen]). Diese Bestimmungen werden über ihren Wortlaut hinaus als versteckte Kollisionsnormen interpretiert, welche nicht nur die Ansprüche, sondern generell das anwendbare Recht festlegen (vgl. Imhof, Kollisionsnormen, S. 323 f.).
         Um eine solche Bestimmung handelt es sich auch bei Art. 19 im Titel III der Verordnung 1408/71, welcher sich mit Konstellationen befasst, in denen Wohn- und Beschäftigungsstaat auseinanderfallen. Die Gleichbehandlung wird dort in dem Sinne bewerkstelligt, dass sowohl die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in Staaten mit Arbeitnehmersystemen (Abs. 2 Unterabs. 1) als auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in Staaten mit Einwohnersystemen (Abs. 2 Unterabs. 2) ihre Sachleistungen zwar vom Träger des Wohnstaates, aber zu endgültigen Lasten des Trägers des Beschäftigungsstaates des Arbeitnehmers erhalten (vgl. Imhof, IV-Eingliederungsmassen, Rz 69). In kollisionsrechtlicher Hinsicht wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass sich die (Kranken-)Versicherungspflicht von nicht erwerbstätigen Familienangehörigen grundsätzlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates der erwerbstätigen Person richtet, unabhängig davon, ob im Wohn- oder im Beschäftigungsstaat ein Arbeitnehmer- oder ein Einwohnersystem gilt (vgl. Imhof, Kollisionsnormen, S. 324; Imhof, IV-Eingliederungsmassnahmen, Rz 69).
3.4.3   Die Beschwerdegegnerin hat demnach bei der Ermittlung des Landesrechts, das für die Versicherungspflicht von X.___ massgebend ist, zu Recht die Vorschriften in Art. 19 im Titel III der Verordnung 1408/71 herangezogen.
         Soweit die Eltern von X.___ einwandten, für die besondere Konstellation in ihrem Fall, wo der eine Elternteil in der Schweiz und der andere Elternteil im EU-Ausland arbeite, bestehe keine Kollisionsnorm, weshalb von einem Wahlrecht auszugehen sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2), so kann ihnen nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die Regelung für diese Fälle in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 enthalten. Nach dem letzten Teilsatz dieser Bestimmung (..."es sei denn,“ ...) gehen die Leistungen dort nicht zu Lasten des Trägers des Beschäftigungsstaates desjenigen Elternteils, der in einem anderen Staat als dem Wohnstaat arbeitet, wo sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet des Wohnstaates ausübt. Kollisionsrechtlich ausgelegt bedeutet dies, dass in diesen Fällen das Landesrecht des Wohnstaates zur Anwendung gelangt, im vorliegenden Fall also das schweizerische Recht, wo die Familie X.___, Y.____ und Z.___ unbestrittenermassen wohnt und der Vater Z.___ arbeitet.
         Auch der Einwand, Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 sei in seiner Gesamtheit nicht anwendbar, weil nicht gesagt werden könne, in der Schweiz sei der Anspruch auf Sachleistungen im Sinne dieser Bestimmung "nicht von Versicherungsbedingungen oder Beschäftigungsbedingungen abhängig" (Urk. 1 S. 2), ist nicht stichhaltig. Denn zur Zeit der Schaffung von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 hatten sämtliche Einwohnersysteme der hinzukommenden Staaten den Charakter von versicherungsunabhängigen nationalen Gesundheitsdiensten; erst später traten auch Staaten bei, deren Einwohnersysteme wie in der Schweiz als Einwohnerversicherungssysteme ausgestaltet waren. Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 muss deshalb in ausdehnender Auslegung auch auf diese Systeme anwendbar sein (Imhof, Kollisionsnormen, S. 324 Fn 31).
         Die Eltern von X.___ können sodann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der letzte Teilsatz von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 diskriminiere Familien mit verheirateten Eltern gegenüber anderen Familien (vgl. Urk. 1 S. 2). Denn entsprechend der zutreffenden Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 3) nennt diese Bestimmung nicht nur den Ehegatten, sondern explizit auch eine andere Person, die für die Kinder sorgt.
         Dem Standpunkt schliesslich, Art. 20 der Verordnung 1408/71 gehe als die speziellere Regelung derjenigen in Art. 19 vor (vgl. Urk. 1 S. 2), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Vorschrift, wonach ein Grenzgänger und dessen Familienangehörige die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen (Beschäftigungs-)Staates erhalten können, hat anders als die Vorschriften in Art. 19 nicht den Charakter einer versteckten Kollisionsnorm, nach der sich auch das anwendbare Recht und damit die Versicherungspflicht wahlweise nach dem Beschäftigungsstaat oder nach dem Wohnstaat richten würde. Dies ergibt sich aus der weiteren Bedingung, wonach die Familienangehörigen nur dann Leistungen im Beschäftigungsstaat der arbeitnehmenden Person erhalten können, wenn eine entsprechende (generelle) Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden besteht oder wenn der zuständige Träger vorher seine Genehmigung erteilt hat. Vor allem letztere Variante zeigt, dass Art. 20 der Verordnung 1408/71 nur die Leistungsseite, die konkrete Behandlung im Einzelfall, anvisiert und nicht als Kollisionsnorm verstanden werden kann.

4.
4.1     Richtet sich nach dem Gesagten die Versicherungspflicht von X.___ nach schweizerischem Recht, so stellt sich die weitere Frage, ob sich aus diesem Recht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse ergibt.
4.2
4.2.1   Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB.
4.2.2   Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
         In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren in Art. 2 Abs. 1 lit. f und lit. g KVV Personen, die als Familienangehörige in einer ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind.
         Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.         Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2). Art. 2 Abs. 7 KVV sodann regelt die Befreiung von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
4.3
4.3.1   X.___ hat zusammen mit seinen Eltern unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und untersteht daher gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
         Es steht auch fest, dass X.___ bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist.
4.3.2   Da X.___ gemäss den Angaben der deutschen Krankenkasse (Urk. 6/1/1) in der Versicherung seiner Mutter mitversichert ist, stellt sich jedoch die Frage, ob er als mitversicherter Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f oder lit. g KVV von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen ist.
         Die - versteckte - Kollisionsnorm im letzten Teilsatz von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 statuiert an sich noch nicht die Versicherungspflicht von X.___ in der Schweiz, sondern legt erst fest, dass sich die Versicherungspflicht nach schweizerischem Recht richtet (vgl. Imhof, Kollisionsnormen, S. 321). Allerdings darf das nationale Recht die Versicherungsunterstellung als eigentlichen Zweck der Kollisionsnorm nicht vereiteln, sondern muss Anknüpfungspunkte vorsehen, die mit denjenigen der Kollisionsnorm kompatibel sind (Imhof, Kollisionsnormen, S. 321). Der letzte Teilsatz von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 knüpft in denjenigen Fällen, wo die Eltern in verschiedenen Staaten arbeiten, an das Recht desjenigen Beschäftigungsstaates an, der mit dem Wohnstaat identisch ist. Die Anwendung der Ausnahmevorschriften in Art. 2 Abs. 1 lit. f oder lit. g KVV auf diese Fälle würde jedoch eine Rückverweisung auf das Recht des anderen Beschäftigungsstaates bewirken und wäre somit nicht kompatibel mit dem Sinn und Zweck des letzten Teilsatzes von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71. Hinzu kommt, dass diese Norm nach den vorstehenden Darlegungen nicht nur Kollisionsnorm, sondern auch materielle Anspruchsnorm ist. Auch unter diesem Aspekt würde die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. f oder lit. g KVV auf den vorliegenden Fall dem Staatsvertragsrecht zuwiderlaufen, da sie zur Folge hätte, dass X.___ entgegen dem letzten Teilsatz von Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 1408/71 keinen Anspruch auf Leistungen zulasten eines schweizerischen Versicherungsträgers hätte.
         Damit zählt X.___ nicht zum Kreis derjenigen Personen, die von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen sind.
4.3.3   Zu prüfen bleibt noch, ob X.___ einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
         Der Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV fällt nicht in Betracht; er gilt nur für Sachverhalte, auf die das FZA nicht anwendbar ist, da das FZA Regelungen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht enthält. Die Befreiungsmöglichkeiten, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird, sind ebenfalls nicht anwendbar, da sie auf Personen beschränkt sind, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eltern von X.___ zu Aus- oder Weiterbildungszwecken, zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit oder als Entsandte in der Schweiz aufhalten. Der Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 7 KVV kommt gleichfalls nicht in Frage, da keine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht. Schliesslich kann X.___ auch nicht aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, denn es wurde an keiner Stelle geltend gemacht, das Kind leide an einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, welche die Möglichkeit zum Abschluss einer allfälligen schweizerischen Zusatzversicherung erschwere, und das Erschwernis des Alters ist ohnehin nicht gegeben.
5.       Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten die Versicherungspflicht von X.___ richtigerweise nach schweizerischem Recht beurteilt und hat ihn zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).