KV.2007.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1960, reiste Anfang Januar 2007 mit seiner Ehefrau A.___, geboren 1964, und seinen beiden Kindern B.___, geboren 2002, und C.___, geboren 2005, aus Deutschland in die Schweiz ein und wohnt seither mit seiner Familie in Q.___. Alle vier Familienmitglieder sind bei deutschen Versicherungsunternehmen krankenversichert. Am 12. Januar 2007 leitete die Gemeinde Q.___ die entsprechenden Versicherungspolicen der Familie X.___ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter und ersuchte die Gesundheitsdirektion um Prüfung, ob die genannten vier Personen vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit werden könnten (Urk. 6/1).
Nachdem die Gesundheitsdirektion X.___ mit Schreiben vom 19. Februar 2007 dazu aufgefordert hatte, weitere Unterlagen beizubringen (Urk. 6/2), eröffnete sie ihm mit Verfügung vom 19. März 2007, dass für ihn und die beiden Kinder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben seien und er daher verpflichtet sei, sich und die Kinder bis spätestens Ende Juni 2007 bei einem schweizerischen Krankenversicherer seiner Wahl zu versichern (Urk. 6/3). Das Befreiungsgesuch für die Ehefrau A.___ wies die Gesundheitsdirektion einem separat zu behandelnden Dossier zu (vgl. die handschriftlichen Notizen in Urk. 6/2 und Urk. 6/4).
X.___ erhob mit Schreiben vom 10. April 2007 (Urk. 6/4) Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2007 und ersuchte um nochmalige Prüfung der Befreiungsgesuche für sich und seine Kinder. Dabei reichte er die Formulare H nach, in denen die Deutsche Krankenversicherung AG am 4. April 2007 zuhanden der Gesundheitsdirektion Angaben zum Versicherungsschutz der Gesuchsteller gemacht hatte (Urk. 6/4/1-4). Mit Entscheid vom 19. April 2007 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2, Urk. 6/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch um die Befreiung seiner Person von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 1. Juli 2007 (Urk. 11) und in der Duplik vom 17. Juli 2007 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2007 geschlossen wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. April 2007 (Urk. 2) sind zum einen das Befreiungsgesuch für den Beschwerdeführer persönlich und zum andern die Befreiungsgesuche für die Kinder B.___ und C.___. Hinsichtlich der Ablehnung der Befreiungsgesuche für die beiden Kinder blieb der Einspracheentscheid allerdings unangefochten, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht vermerkte (vgl. Urk. 5 S. 2); der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) explizit nur den Antrag um Befreiung seiner Person.
Strittig und zu prüfen ist damit nur, ob der Beschwerdeführer selber vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Adresse in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
2.2
2.2.1 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
2.2.2 In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
2.2.3 Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
2.3 Gemäss einer Notiz, welche die Beschwerdegegnerin am 2. März 2007 auf ihrem Aktenexemplar des Schreibens vom 19. Februar 2007 angebracht hat (Urk. 6/2 S. 1), arbeitet der Beschwerdeführer in der Schweiz. Er bestritt dies im vorliegenden Verfahren an keiner Stelle, weshalb er dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren ist, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen in Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 bestehen keine. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 oder Art. 14a Abs. 1 der Verordnung 1408/71 nur für eine von vornherein begrenzte Zeit in der Schweiz arbeitet, denn der Beschwerdeführer sprach in der Replik von einem geplanten dauerhaften Aufenthalt (vgl. Urk. 11 S. 1).
Damit richtet sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht.
3.
3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
3.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
3.3
3.3.1 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
3.3.2 In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
3.3.3 Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen in Q.___ in der Schweiz, wo er nach eigenem Bekunden (Urk. 11 S. 1) auf unbestimmte Dauer zu verbleiben gedenkt. Damit liegt nicht nur sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer somit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
4.2 Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Deutschen Krankenversicherung AG ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
Auf die Situation des Beschwerdeführers ist aber auch keine der in Erw. 3.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
4.3
4.3.1 Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt.
Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden.
Näher zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
4.3.2 Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person nach der Verwaltungspraxis zu Art. 2 Abs. 8 KVV, wie sie in der eingereichten Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom Februar 2002 dokumentiert ist (vgl. Urk. 7 S. 26 f.), zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das BSV in seiner Informationsbroschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schweizerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (Urk. 7 S. 27).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die erste Voraussetzung des deutlich besseren ausländischen Versicherungsschutzes aufgrund der Angaben der Deutschen Krankenversicherung AG in den Formularen H (Urk. 6/4/1-3) grundsätzlich als gegeben erachtet (Urk. 2 S. 4), hingegen fehlt es nach ihrer Auffassung an der weiteren Voraussetzung des starken Erschwernisses, eine (schweizerische) Zusatzversicherung zur Gewährleistung des bisherigen Deckungsumfanges abzuschliessen (Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2 f., Urk. 14). Dabei berief sich die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften (vgl. Urk. 5 S. 3, Urk. 14 S. 2) insbesondere auf einen Grundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 29. März 2006 (K25/05), der unterdessen publiziert ist (BGE 132 V 310).
Gemäss den Überlegungen in diesem Entscheid soll die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nicht generell die Nachteile verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genossen hat, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Vielmehr soll die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nur diejenigen Nachteile vermeiden, die daraus resultieren, dass eine Person aus bestimmten Gründen, nämlich wegen ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes, von denjenigen Angeboten nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann, die in der Schweiz tatsächlich vorhanden sind (BGE 132 V 318 Erw. 8.5.6). Eine so ausgelegte Befreiungsregelung verstösst nach den weiteren Ausführungen im Urteil vom 29. März 2006 nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 beziehungsweise nach Art. 2 FZA, da sich dieses Verbot nicht gegen die Unterschiede richtet, die aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit resultieren (BGE 132 V 319 f. Erw. 9.1).
Aufgrund dieser Rechtsprechung könnte sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, die schweizerischen Zusatzversicherer hätten nicht alle Leistungen im Angebot, für die er gemäss dem eingereichten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25. April 2007 (Urk. 3) bei der Deutschen Krankenversicherung AG versichert sei. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, sondern er erachtete es grundsätzlich als möglich, in der Schweiz einen gleichwertigen Zusatz-Versicherungsschutz zu erlangen (vgl. Urk. 11 S. 1). Er berief sich aber darauf, dass ihn ein solcher Neuabschluss teurer zu stehen komme als die Beibehaltung der bisherigen Versicherung bei der Deutschen Krankenversicherung AG, da er dort Altersrückstellungen habe bilden müssen, die ihm mit zunehmender Versicherungsdauer in Form von Beitragsminderungen wieder zugute kämen und derer er beim Austritt aus der Versicherung verlustig ginge (Urk. 1, Urk. 11 S. 1; vgl. auch Urk. 3). Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 5 S. 3, Urk. 14 S. 2), dass eine höhere Zusatzversicherungsprämie für sich allein aufgrund der dargelegten Rechtsprechung noch keinen Befreiungstatbestand zu begründen vermag. Steht allerdings die höhere Prämie damit im Zusammenhang, dass die Krankenkasse die Prämienhöhe vom Eintrittsalter abhängig macht, so kann sich daraus ein Erschwernis des Versicherungsabschlusses aus Altersgründen ergeben, was im Rahmen von Art. 2 Abs. 8 KVV durchaus relevant sein kann. Insoweit kann den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 11 S. 1) gefolgt werden. Zur Befreiung vom Versicherungsobligatorium kann die Prämienhöhe allerdings nur dort führen, wo sie geradezu prohibitiv für den Neuabschluss einer Zusatzversicherung ist; erst dann können die Abschlussbedingungen als kaum tragbar im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV betrachtet werden. Dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre, kann indessen nicht gesagt werden. Denn zum einen ist er noch keine 50 Jahre alt, und zum andern hat er auch für sein Versicherungspaket bei der Deutschen Krankenversicherung AG - nach Abzug der Gutschrift aus der Altersrückstellung - eine monatliche Prämie von über Euro 400.-- zu bezahlen (vgl. Urk. 3); nach Abzug der Durchschnittsprämie von gut CHF 313.-- für Erwachsene in den Jahren 2007/2008 (vgl. die Aufstellung des Bundesamtes für Gesundheit [BAG], einsehbar unter www.bag.admin.ch) verbleibt dem Beschwerdeführer also bis zur Erreichung des bisherigen Prämienniveaus immer noch ein Betrag in etwa gleicher Höhe, den er für Zusatzversicherungen einsetzen könnte. Dass er mit zunehmenden Alter allenfalls mit weiteren Prämienerhöhungen rechnen muss, ist ein Umstand, der versicherte Personen ohne Auslandbezug gleichermassen trifft, und bedeutet daher nach der dargelegten Rechtsprechung keine mit dem FZA und mit der Verordnung 1408/71 unzulässige Diskriminierung.
Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage, in der Schweiz zu tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung zur Gewährleistung des bisherigen Deckungsumfanges abzuschliessen. Da der Beschwerdeführer ausserdem nicht vorbrachte, an einer gesundheitlichen Störung irgendwelcher Art zu leiden, ist auch ein relevantes Erschwernis aufgrund des Gesundheitszustandes auszuschliessen.
4.3.4 Der Beschwerdeführer kann somit unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).