KV.2007.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der deutsche Staatsangehörige Dr. med. X.___, geboren 1969, wurde per 1. Januar 2004 in der Klinik A.___ als Assistenzarzt angestellt, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2005 (vgl. die Verfügung in Urk. 6/1/5). Er ist bei der deutschen Versicherungsgesellschaft Barmenia Versicherungen krankenversichert (vgl. die Mitgliedsbescheinigung vom 30. Januar 2004, Urk. 6/1/6). Gestützt auf die Angaben der Barmenia auf dem Formular B vom 15. März 2004 (Urk. 6/1/9) und die Angaben des ärztlichen Direktors der Klinik A.___ Prof. B.___ vom 22. März 2004 (Urk. 6/1/8) befreite die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich X.___ auf dessen Ersuchen hin mit Schreiben vom 13. April 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 von der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 6/1/10).
         Gestützt auf eine Bestätigung von Prof. B.___ vom 14. Februar 2006 (Urk. 6/1/19) und auf die Angaben der Barmenia auf dem Formular C vom 17. Februar 2006 (Urk. 6/1/21) gewährte die Gesundheitsdirektion X.___ mit Schreiben vom 29. März 2006 eine nochmalige, bis Ende 2006 befristete Befreiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 3 = Urk. 6/1/22).
1.2     Mit Schreiben an die Gemeinde Y.___ vom 25. März 2007 (Urk. 6/3) ersuchte X.___ erneut um eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese leiteten das Gesuch an die Gesundheitsdirektion weiter (Schreiben vom 10. April 2007, Urk. 6/4), und die Gesundheitsdirektion forderte X.___ daraufhin mit Brief vom 12. April 2007 zur Einreichung von Unterlagen auf (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 eröffnete die Gesundheitsdirektion dem Gesuchsteller, dass ihr keines der in Frage kommenden, vom deutschen Krankenversicherer zu unterzeichnenden Bestätigungsformulare eingereicht worden sei und er daher seit Ablauf der Befreiungsfrist der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstehe (Urk. 6/6). X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 12. Juni 2007 Einsprache (Urk. 6/9) und wies auf die Unterlagen hin, die er mit einem Brief vom 29. Mai 2007 (Urk. 6/7) eingereicht hatte (Versicherungsbescheinigung der Barmenia vom November 2006, Urk. 6/7/2; Angaben der Barmenia im Formular C vom 21. Mai 2007, Urk. 6/7/1; Schreiben von Prof. B.___ vom 29. Mai 2007, Urk. 6/7/3).
         Die Gesundheitsdirektion ersetzte daraufhin ihre Verfügung vom 31. Mai 2007 durch die Verfügung vom 11. Juni 2007 und wies damit das Befreiungsgesuch wiederum ab, da die Voraussetzungen für eine Befreiung auch aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht erfüllt seien (Urk. 6/8). X.___ erhob am 13. Juni 2007 erneut Einsprache (Urk. 6/11). Die Gesundheitsdirektion ersuchte die Klinik A.___ mit Schreiben vom 15. Juni 2007 (Urk. 6/10) um nähere Angaben zur Tätigkeit von X.___. Nach Erhalt des Schreibens von Prof. B.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 6/13) wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache mit Entscheid vom 12. Juli 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 6/14).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag, er sei auch für das Jahr 2007 vom Versicherungsobligatorium zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2007 vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.

2.
2.1     Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Adresse und Arbeitsplatz in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
2.2
2.2.1   Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
2.2.2   In Art. 14 der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt sind (vgl. Art. 14 Abs. 2), und schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen, die für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vgl. Art. 14 Abs. 3).
         Weitere Sonderregelungen bestehen für selbständig Erwerbende (Art. 14a), für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
2.2.3   Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
2.3     Der Beschwerdeführer ist seit Anfang 2004 vollzeitlich in der Klinik A.___ in der Schweiz tätig. Er ist daher dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Da ausserdem keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen in Art. 14a-17a der Verordnung 1408/71 bestehen, richtet sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht.

3.
3.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
3.2     In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
         Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
3.3
3.3.1   Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
3.3.2   In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
3.3.3   Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
         So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
         Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Eine weitere auf Gesuch hin gewährte Ausnahme von der Versicherungspflicht ist in Art. 2 Abs. 4bis KVV für Dozenten und Dozentinnen sowie für Forscher und Forscherinnen vorgesehen, die sich im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, wieder unter der Voraussetzung, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.
         Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer verfügt seit mindestens 2004 über eine Wohnadresse in der Gemeinde Y.___ und arbeitet zu 100 % in der Schweiz. Damit liegt nicht nur sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer somit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
4.2     Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Barmenia ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
         Auf die Situation des Beschwerdeführers ist aber auch keine der in Erw. 3.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
4.3
4.3.1   Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit ist, weshalb auch der Befreiungsgrund nach Art. 2 Abs. 5 KVV nicht gegeben ist. Auch eine Befreiung aufgrund des Tatbestandes in Art. 2 Abs. 8 KVV kommt nicht in Frage, da keine Anhaltspunkte für die erwähnten Erschwernisse (Alter oder Gesundheitszustand) beim Abschluss einer Zusatzversicherung bestehen.
         Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV (Aus- oder Weiterbildung) oder auf Art. 2 Abs. 4bis KVV (Lehr- oder Forschungstätigkeit) möglich ist.
4.3.2   Die Beschwerdegegnerin hatte die erstmalige Befreiung von der Versicherungspflicht für die Jahre 2004 und 2005 gemäss dem Schreiben vom 13. April 2004 auf Art. 2 Abs. 4 KVV gestützt (Urk. 6/1/10), dies aufgrund dessen, dass Prof. B.___ ihn in der Bestätigung vom 22. März 2004 als "Arzt in Weiterbildung" bezeichnet hatte (Urk. 6/1/8). Das Sozialversicherungsgericht ist allerdings in einem Urteil vom 29. Januar 2005 in Sachen K. (Prozess Nr. KV.2004.00022) zum Schluss gekommen, dass die Ausübung einer Assistenzarzttätigkeit nach erworbenem Studienabschluss nicht primär auf den Erwerb eines Facharzttitels ausgerichtet sei und daher zwar der Sammlung von Berufserfahrung, aber nicht der Weiterbildung diene, wie sie in Art. 2 Abs. 4 KVV verstanden werde (Erw. 3.3.3). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Jahre 2004 und 2005 zu Recht eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV ausgesprochen hatte, denn aus der damaligen Anstellungsverfügung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Studium im Jahr 1998 abgeschlossen und im Jahr 1999 promoviert hatte (Urk. 6/1/5). Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch um Verlängerung der Befreiung vom Versicherungsobligatorium vom 10. Februar 2006 denn auch nicht mehr mit einem Aus- oder Weiterbildungsstatus begründet, sondern hatte sich - unter Einreichung des dafür erforderlichen Formulars C (Urk. 6/1/21) - auf eine Lehr- und Forschungstätigkeit nach Art. 2 Abs. 4bis KVV berufen (Urk. 6/1/13). Und die Beschwerdegegnerin hatte die Befreiung für das Jahr 2006 gemäss ihrem Schreiben vom 29. März 2006 tatsächlich auf diesen neuen Tatbestand gestützt (Urk. 3, Urk. 6/1/22), nachdem Prof. B.___ am 14. Februar 2006 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer "im Rahmen seiner Weiterbildung zum Facharzt als Assistenzarzt und in diesem Zusammenhang auch in Lehre und Forschung an der Klinik A.___ in der Gemeinde Y.___ tätig" sei (Urk. 6/1/19).
4.3.3   Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2007 (Urk. 6/3) ist wiederum mit dem Tatbestand der Lehr- oder Forschungstätigkeit nach Art. 2 Abs. 4bis KVV begründet. Da sich aus dem Schreiben von Prof. B.___ vom 29. Mai 2007 (Urk. 6/7/3) ergibt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2007 die Stellung eines Oberarztes bekleidete, fällt eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 4 KVV spätestens für das Jahr 2007 nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hielt aber auch eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4bis KVV nicht mehr für zulässig und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer an der Klinik A.___ überwiegend als Oberarzt und nur in einem untergeordneten Mass als Forscher tätig sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 5 S. 2).
         Soweit sich die Beschwerdegegnerin für ihre Auffassung auf das erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Januar 2005 in Sachen K. (Prozess Nr. KV.2004.00022) berief (Urk. 5 S. 2), so betrifft dieses Urteil nicht die vorliegend zur Diskussion stehende Befreiung aufgrund einer Lehr- oder Forschungstätigkeit nach Art. 2 Abs. 4bis KVV, sondern die Befreiung für Personen in Aus- oder Weiterbildung nach Art. 2 Abs. 4 KVV. Gemeinsam ist den beiden Befreiungstatbeständen allerdings, dass die Befreiungsmöglichkeit mit der Beendigung der entsprechenden Tätigkeit dahinfällt und generell auf maximal zwei mal drei Jahre befristet ist. Beide Tatbestände visieren demnach Personenkategorien an, die zu spezifischen Zwecken, nämlich zwecks Aus- oder Weiterbildung oder zwecks Lehr- oder Forschungstätigkeit, in die Schweiz kommen. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin zuzustimmen, dass die Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen und den Hauptzweck seines Aufenthaltes in der Schweiz bilden müsste, damit eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 4bis KVV möglich wäre.
         Prof. B.___ gab im Schreiben vom 29. Mai 2007 an, der Beschwerdeführer sei "im Rahmen seiner Anstellung als Oberarzt und in diesem Zusammenhang auch in Lehre und Forschung an der Klinik A.___ in der Gemeinde Y.___ tätig" (Urk. 6/7/3). Auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin wiederholte Prof. B.___ diese Aussage im Schreiben vom 18. Juni 2007 und fügte an, dass die Anstellung des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vorerst bis Ende 2007 befristet sei und dass sein Beschäftigungsgrad als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschungsabteilung 40 % betrage (Urk. 6/13). Wie aus dem wissenschaftlichen Bericht 2007 der Klinik A.___ ersichtlich ist, verfügt die Klinik A.___ neben der klinischen Abteilung tatsächlich über eine separate Lehr- und über eine separate Forschungsabteilung (Bericht S. 5). Auch wenn dem Beschwerdeführer dort gemäss den Ausführungen von Prof. B.___ ein fester Beschäftigungsgrad zugewiesen war, so bedeutet dies noch nicht, dass seine Tätigkeit in dieser Abteilung den Hauptzweck des Aufenthaltes in der Schweiz bildete und gegenüber seiner ärztlichen Tätigkeit im Vordergrund stand. Gegen eine solche Annahme spricht neben dem angegebenen Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % auch die Aussage von Prof. B.___, dass der Beschwerdeführer die Lehr- und Forschungsarbeit "im Rahmen seiner Anstellung als Oberarzt und in diesem Zusammenhang" verrichte. Der Beschwerdegegnerin ist daher darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in erster Linie zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz lebte. Wenn er diese Tätigkeit in einer Institution ausübte, die neben der klinischen Aufgabe in ausgeprägtem Mass Aufgaben in der Forschung und in der Lehre wahrnimmt, so kann er deswegen noch nicht als Person betrachtet werden, die sich im Sinne von Art. 2 Abs. 4bis KVV im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhält. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber dartat, eine klare Trennung der Tätigkeiten als Arzt und als Forscher sei nicht möglich (Urk. 1 S. 2).
         Damit kann der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 nicht mehr gestützt auf Art. 2 Abs. 4bis KVV von der Versicherungspflicht befreit werden. Daran ändert nichts, dass ihm, wie er geltend machte (Urk. 1 S. 2), im Jahr zuvor eine entsprechende Befreiung unter ähnlichen Anstellungsbedingungen noch gewährt worden war. Denn da die damalige Befreiung auf das Jahr 2006 begrenzt gewesen war, durfte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer zutreffenden Ansicht (Urk. 5 S. 2) das neue Befreiungsgesuch für das Jahr 2007 uneingeschränkt prüfen und dabei auch bei identisch gebliebenem Sachverhalt zu einer abweichenden Beurteilung gelangen.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).