KV.2007.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. August 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1977, ist bei der Deutschen Krankenversicherung AG (nachfolgend DKV) krankenversichert (Versicherungsbestätigungen vom 30. Oktober 2004, Urk. 7/1/3, und vom 21. November 2007, Urk. 12/1). Am 15. Dezember 2006 meldete X.___ der Gemeinde Y.___ ihren Zuzug aus dem Kanton Q.___ (EDV-Datenauszug vom 6. März 2007, Urk. 7/1/5). Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 machte die Gemeinde Y.___ X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam (Urk. 7/1/1), worauf diese am 27. Februar 2007 ein Befreiungsgesuch stellte (Urk. 7/1/2) und sich dabei unter anderem darauf berief, dass die zuständige Behörde im Kanton Q.___ ihrem damaligen Gesuch entsprochen habe (Schreiben der Ausgleichskasse Q.___ vom 11. August 2005, Urk. 7/1/4). Die Gemeinde Y.___ leitete das Gesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter (Mitteilung vom 8. März 2007, Urk. 7/1), und die Gesundheitsdirektion forderte X.___ daraufhin mit Brief vom 13. März 2007 zur Einreichung von Unterlagen auf (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 eröffnete die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben seien und sie daher verpflichtet sei, bis spätestens Ende September 2007 bei einem schweizerischen Krankenversicherer ihrer Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/3). X.___ erhob mit Schreiben vom 27. Juli 2007 Einsprache (Urk. 7/5), welche die Gesundheitsdirektion in der Folge mit Entscheid vom 16. August 2007 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 19. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, ihrem Gesuch um die Befreiung von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 7. Dezember 2007 hielt die Gesuchstellerin an der Beschwerde fest (Urk. 11) und reichte Unterlagen zu ihrer bestehenden Krankenversicherung und zu ihren Abklärungen zum Abschluss einer Zusatzversicherung bei verschiedenen schweizerischen Krankenversicherern ein (Urk. 12/1-2 und Urk. 13). Die Gesundheitsdirektion blieb in der Duplik vom 23. Januar 2008 bei ihrem Standpunkt (Urk. 16), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Zuzug nach Zürich (weiterhin) vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Adresse in der Schweiz, und da ihr Umzug in die Gemeinde Y.___ gemäss ihren Ausführungen im Befreiungsgesuch vom 27. Februar 2007 beruflich bedingt war (Urk. 7/1/2 S. 1), hat sie auch ihren Arbeitsplatz in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
2.2
2.2.1 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
2.2.2 In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
2.2.3 Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
2.3 Gemäss den Ausführungen im Befreiungsgesuch (Urk. 7/1/2 S. 1) und gemäss einer Notiz der Beschwerdegegnerin auf ihrem Aktenexemplar des Schreibens vom 13. März 2007 (Urk. 7/2) arbeitet die Beschwerdeführerin in der Schweiz. Sie ist deshalb dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen in Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 bestehen keine, sodass sich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht richtet.
3.
3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
3.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
3.3
3.3.1 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
3.3.2 In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
3.3.3 Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin sprach im Befreiungsgesuch vom 27. Februar 2007 von einem "beruflich bedingten Umzug in die Gemeinde Y.___" (Urk. 7/1/2 S. 1), und sie verfügt an ihrer Adresse in der Gemeinde Y.___ über einen Eintrag im Telefonbuch unter ihrem Namen. Ihre Korrespondenz enthält sodann keinerlei Ausführungen darüber, dass sich ihre Aktivitäten ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit zur Hauptsache in Deutschland abspielen würden. Vielmehr lässt die Formulierung "einer möglichen Rückkehr in mein Heimatland bei einem möglichen zukünftigen beruflichen Wechsel" in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsort auch den Mittelpunkt ihres ausserberuflichen Lebens in die Schweiz verlegt hat. Etwas Gegenteiliges kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass die DKV die Versicherungsbestätigung vom 21. November 2007 (Urk. 12/1) an die Adresse in Deutschland gesandt hat und dass auch die Beschwerdeschrift (Urk. 1) auf Papier verfasst ist, in dessen Fusszeile diese Adresse angegeben ist. Denn im Briefkopf ist als Absenderadresse die Adresse in der Gemeinde Y.___ aufgeführt, und sowohl das Befreiungsgesuch vom 27. Februar 2007 (Urk. 7/1/2) als auch die Einspracheschrift vom 27. Juli 2007 (Urk. 7/5) sind ausschliesslich mit der schweizerischen Adresse der Beschwerdeführerin versehen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch ihren Wohnsitz im Sinne des ZGB. Die Absicht des dauernden Verbleibens nach Art. 23 Abs. 1 ZGB ist nämlich nicht als Absicht zu verstehen, an einem Ort für immer zu verbleiben, sondern der Begriff "dauernd" ist negativ im Sinne von "nicht vorübergehend" zu verstehen, und die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst einen Wohnsitz nicht aus (vgl. Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 22 zu Art. 23 ZGB). Die Beschwerdeführerin untersteht daher gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
4.2 Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der DKV ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
Auf die Situation der Beschwerdeführerin ist aber auch keine der in Erw. 3.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
4.3
4.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 1) auf Art. 2 Abs. 6 KVV berief, worin auf die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA verwiesen wird, so sind diese Befreiungsmöglichkeiten auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Für die Beschwerdeführerin, die nach dem oben Gesagten ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, fällt eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV somit ausser Betracht.
Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin zu Aus- oder Weiterbildungszwecken oder zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhielte.
Der Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV sodann gilt nur für Sachverhalte, auf die das FZA nicht anwendbar ist, da das FZA Regelungen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht enthält; ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland einem Versicherungsobligatorium unterstünde. Soweit die Ausgleichskasse Q.___ die Beschwerdeführerin daher damals gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, die sie in ihrem Schreiben vom 11. August 2005 zitiert hatte (Urk. 7/1/4), vom Versicherungsobligatorium befreit hätte, wäre diese Befreiung zu Unrecht erfolgt. Hierin ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) zuzustimmen.
Näher zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
4.3.2 Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person nach der Verwaltungspraxis zu Art. 2 Abs. 8 KVV, wie sie in einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom Februar 2002 dokumentiert ist (S. 26 f.), zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Was Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das BSV in seiner Informationsbroschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV in der Informationsbroschüre ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schweizerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (S. 27).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, die schweizerischen Zusatzversicherer hätten nicht alle Leistungen im Angebot, für die sie bei der DKV versichert sei (vgl. Urk. 7/1/2 S. 2, Urk. 7/5, Urk. 1, Urk. 11).
Gemäss den Überlegungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 29. März 2006 (BGE 132 V 310) soll indessen die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nicht generell die Nachteile verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genossen hat, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Vielmehr soll die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nur diejenigen Nachteile vermeiden, die daraus resultieren, dass eine Person aus bestimmten Gründen, nämlich wegen ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes, von denjenigen Angeboten nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann, die in der Schweiz tatsächlich vorhanden sind (BGE 132 V 318 Erw. 8.5.6). Eine so ausgelegte Befreiungsregelung verstösst nach den weiteren Ausführungen im Urteil vom 29. März 2006 nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 beziehungsweise nach Art. 2 FZA, da sich dieses Verbot nicht gegen die Unterschiede richtet, die aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit resultieren (BGE 132 V 319 f. Erw. 9.1).
Das Argument, das schweizerische Zusatzversicherungsangebot reiche nicht an den Versicherungsschutz heran, den die Beschwerdeführerin bei der DKV geniesse, vermag somit keine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV zu begründen.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie bei der DKV Altersrückstellungen habe bilden müssen, die ihr mit zunehmender Versicherungsdauer in Form von Beitragsminderungen wieder zugute kämen und derer sie beim Austritt aus der Versicherung verlustig ginge (vgl. Urk. 7/1/2 S. 1). Dies ist indessen kein Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund ihres derzeitigen Alters beim Abschluss einer schweizerischen Zusatzversicherung erwächst, sondern könnte vielmehr erst in Zukunft zu einem Nachteil werden, indem die Prämien einer schweizerischen Zusatzversicherung möglicherweise mit zunehmendem Alter stärker steigen als diejenigen für die Versicherung bei der DKV. Von kaum tragbaren Abschlussbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Auch die finanziellen Nachteile, welche die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen späteren Abschluss einer neuen Versicherung bei der DKV zu gewärtigen hätte (vgl. Urk. 7/1/2, Urk. 1 S. 2), beziehen sich nicht auf ihre gegenwärtige Möglichkeit, eine schweizerische Zusatzversicherung abzuschliessen, und vermögen daher ebenfalls keine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV zu rechtfertigen.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin führte schliesslich an, in ihrer Familie seien Erkrankungen aufgetreten, aufgrund derer ihr regelmässige Vorsorgeuntersuchungen empfohlen worden seien (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 2). Dies deutet auf ein allfällig erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten hin; hingegen bestehen keine Hinweise darauf, dass sich ein solches Risiko bereits verwirklicht hätte; die Beschwerdeführerin sprach in der Beschwerdeschrift nur von möglichen zwischenzeitlich neu aufgetretenen Gesundheitsrisiken (Urk. 1 S. 2). Ein nur potentielles Krankheitsrisiko wird indessen von den Krankenversicherern in der Regel noch nicht als Grund für die Verweigerung eines Versicherungsvertrages oder für einen entsprechenden Vorbehalt angesehen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin müsse aus gesundheitlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten beim Abschluss einer schweizerischen Zusatzversicherung rechnen. Und soweit sie solche Schwierigkeiten bei einem späteren Wiederbeitritt zur DKV befürchtet, so erwähnte sie in der Beschwerdeschrift selber, dass sie die Möglichkeit habe, den Versicherungsschutz bei der DKV in Form einer Anwartschaft weiterzuführen (vgl. Urk. 1 S. 2).
4.3.6 Damit entfällt eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ebenfalls, ohne dass noch näher zu prüfen wäre, ob der Versicherungsschutz bei der DKV denjenigen nach KVG im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Befreiung nach dieser Besteimmung tatsächlich weit übertrifft.
4.4 Die Beschwerdeführerin kann somit unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).