Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 22. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Universa Krankenkasse
Membre du Groupe Mutuel
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist seit Januar 2004 bei der Y.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter angestellt (Urk. 7/4 Ziff. 3) und über diese bei der Universa Krankenkasse (nachfolgend: Universa) kollektiv für ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes bei einer Wartefrist von drei Tagen versichert (Urk. 7/2, vgl. Urk. 9/9).
Am 18. Juli 2006 meldete die Y.___ AG der Universa den Versicherten aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Juni 2006 für den Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 7/4 Ziff. 4, Urk. 7/5). Die Universa holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/8) und bot den Versicherten zu einem Konsilium bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D.___ auf (Urk. 7/10-12). Am 29. November 2006 teilte die Universa dem Versicherten mit, dass ihm bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. Oktober 2006 Taggelder in Höhe von 50 % ausgerichtet werden (Urk. 7/16).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 stellte die Universa die Taggeldleistungen per 15. Oktober 2007 ein (Urk. 7/33). Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2007 erhob der Versicherte am 25. Juli 2007 Einsprache (Urk. 7/36). Die Universa veranlasste in der Folge ein erneutes Konsilium bei Dr. D.___ (Urk. 7/38-39, Urk. 7/42). Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2007 hiess die Universa die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten rückwirkend ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit und befristet bis zum 20. Dezember 2007 Taggelder in der Höhe von 100 % zusprach (Urk. 7/43 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Oktober 2007 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei in Bezug auf die Befristung der Leistungen aufzuheben und es seien ihm ab dem 21. Dezember 2007 weiterhin Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Universa zu verpflichten, den Restschaden auszugleichen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Universa zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 beantragte die Universa die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. März 2008 reichte der Versicherte die Replik ein (Urk. 13). Die Universa reichte am 14. April 2008 die Duplik ein (Urk. 17), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2008 geschlossen wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG).
1.2 Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4). Nach Abs. 2 Satz 1 der Norm entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet (Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (Art. 73 Abs. 1 KVG; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Bd. Soziale Sicherheit, S. 783 Rz 1123). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin in den Besonderen Bedingungen der kollektiven Taggeldversicherung, AVB, Gebrauch gemacht (Urk. 7/1). Gemäss Art. 7 Ziff. 2 AVB werden bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % während längstens 60 Kalendertagen Leistungen gewährt, und zwar lediglich nach einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % mit dem Ziel, die Wiederaufnahme der Vollzeitarbeit zu fördern.
1.3 Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit ist die gleiche wie unter dem bis am 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KUVG), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen R. vom 19. Oktober 2007, 9C_74/2007, Erw. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist hängt der Taggeldanspruch sodann davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 19. Oktober 2007, 9C_74/2007, Erw. 3.2).
1.4 Sobald die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit krankheitsbedingten funktionellen Ausfällen allein gleichgesetzt, sondern aufgrund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird (Satz 2 von Art. 6 ATSG), ist zur Ermittlung der Erwerbseinbusse ein Einkommensvergleich anzustellen, indem das aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Einkommen demjenigen gegenübergestellt wird, das aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) mutmasslich zu erreichen ist. Die Taggeldversicherung entschädigt nur solange Berufsunfähigkeit, als nicht eine berufliche Neueingliederung notwendig geworden ist. Die Umstellung ist mit der Natur der Taggeldversicherung vereinbar, da hier die Bezugnahme auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf nicht Wesensmerkmal des versicherten Risikos darstellt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 29. März 2007, K 224/05, Erw. 3.1.1 f.).
1.5 Taggeldleistungen nach KVG erfolgen zunächst unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen; diese tätigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein wird. Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist (BGE 129 V 462 Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 29. März 2007, K 224/05, Erw. 3.1.2).
1.6 Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage nach Satz 2 von Art. 6 ATSG ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht, eines allgemeinen Grundsatzes des Sozialversicherungsrechts, der zum Tragen kommt, wenn es die versicherte Person selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des eingetretenen versicherten Risikos durch geeignetes Verhalten zu verringern (BGE 129 V 463 Erw. 4.2; 117 V 400 Erw. 4b; 114 V 285 Erw. 3a). Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach Krankentaggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung) darstellt (BGE 113 V 28 Erw. 4a; SVR 2005 UV Nr. 14 S. 46 Erw. 1.4 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid rückwirkend ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Dezember 2007 Taggelder in Höhe von 100 % zu (Urk. 2 S. 5). Dies, nachdem sie dem Beschwerdeführer basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Oktober 2006 zunächst ein reduziertes Taggeld in Höhe von 50 % ausgerichtet hatte (Urk. 7/16).
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid dar, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bleibend zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 3 unten). Nach den durchgeführten medizinischen Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeitskapazität von 100 % (Urk. 2 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 eine Übergangsfrist bis zum 15. Oktober 2007 gewährt. Gleichzeitig habe sie ihn darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist kein Taggeldanspruch mehr bestehe. Sie habe die Übergangsfrist im Einspracheentscheid bis zum 20. Dezember 2007 verlängert (Urk. 6 S. 10 Ziff. 9).
Die Schadensbemessung habe im Hinblick auf eine Verweisungstätigkeit einen Restschaden von 14.93 % ergeben, weshalb nach Ablauf der Übergangsfrist kein weiterer Taggeldanspruch bestehe (Urk. 6 S. 10 Ziff. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, Dr. D.___ komme in seinem Bericht vom 10. September 2007 zu einem widersprüchlichen Ergebnis. Der Vertrauensarzt habe gewisse Zweifel über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Bericht enthalte sodann keine schlüssigen Hinweise, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter zukünftig wieder ausüben könne. Dr. D.___ habe dem Beschwerdeführer noch am 3. November 2006 für die Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Aus dem Arztbericht von Dr. med. A.___ vom 30. März 2007 ergebe sich, dass insofern nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unklar bleibe sodann, bei welchem Belastungsprofil und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht stabil. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von ihm nicht verlangt werden, eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Die Taggeldleistungen seien bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die zu verwertende Restarbeitsfähigkeit feststehe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7). Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht stabil sei, lasse sich der Restschaden noch nicht berechnen (Urk. 13 S. 4 Ziff. 9).
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 20. Dezember 2007 hinaus Anspruch auf Taggelder hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter noch über eine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügt. Fehlt es an einer solchen und erweist sich eine berufliche Umstellung als zumutbar, ist eine allfällige Erwerbseinbusse zu bestimmen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt im April 2006 bei der Arbeit ein Verhebetrauma, in deren Folge er über bewegungsabhängige Hüftbeschwerden klagte (Urk. 7/12 S. 1, Urk. Urk. 7/18 = Urk. 9/5).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. Mai 2006 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung (vgl. das Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 8. September 2006, Urk. 7/3).
Dr. A.___ nannte in einem Bericht vom 1. Oktober 2006 als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit eine Periarthropathie coxae bei gleichzeitiger Chylurie (Urk. 7/8 Ziff. 1.1). Er habe den Beschwerdeführer wegen der Chylurie als vermeintlicher Ursache der Hüftschmerzen an die Nephrologie, Stadtspital B.___, und an die Urologie, Universitätsspital T.___ (C.___), verwiesen (Urk. 7/8 Ziff. 1.2-1.3). Vom 13. April bis Mitte Mai 2006 sowie vom 28. Juni bis 11. Oktober 2006 habe je eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 12. Oktober 2006 sei ein Arbeitsversuch vorgesehen (Urk. 7/8 Ziff. 8, vgl. auch Urk. 7/3).
3.3 Am 3. November 2006 fand eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, statt (Urk. 7/12 S. 1).
Dr. D.___ führte in einem Bericht vom 7. November 2006 zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe Mitte April 2006 beim Abladen schwerer Zementsäcke einen von der Leiste in die Knie ausstrahlenden Dehnungsschmerz im Sinne eines Verhebetraumas erlitten (Urk. 7/12 S. 1). Es bestünden klar bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Leistenregion. Die Schmerzen würden sich beim Heben von Gegenständen aus der Hocke und je nach Bewegung im Hüftgelenk verstärken (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei eindeutig behindert. Er versuche trotz Schmerzen seit Mitte Oktober wieder auf dem Bau zu arbeiten, wobei eine reduzierte Arbeitsbelastung an seinem Arbeitsplatz offenbar nicht möglich sei (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit theoretisch mit einem Pensum von 50 %. De facto liege das Pensum wahrscheinlich höher. Eine weitere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht zu empfehlen (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 8).
3.4 Im Verlauf der weiteren Abklärungen wurde eine Leistenhernie rechts festgestellt, die am 3. Januar 2007 in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, Departement Chirurgie, C.___, operiert wurde (Urk. 7/18 = Urk. 9/5, Urk. 9/7-8).
3.5 Dr. A.___ hielt in einem Arztzeugnis vom 20. März 2007 fest, der Beschwerdeführer sei nach der Operation vom 3. Januar 2007 seit dem 5. Februar 2007 als Bauarbeiter wieder voll arbeitsfähig. Aus gesundheitlichen Gründen sei jedoch das Heben von Gewichten von über 10 (bis 15) kg unbedingt zu vermeiden, da sonst ein Rückfall drohe (Urk. 7/26).
3.6 Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, Departement Chirurgie, C.___, führten in einem Bericht vom 11. Mai 2007 betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers aus, nach dessen Angaben seien die Schmerzen seit der Operation nie ganz verschwunden. Er habe zunehmend Schmerzen, vor allem beim Aufrichten nach dem Bücken, beim Tragen von Lasten und bei tiefer Inspiration. Ein Hernienrezidiv habe nicht nachgewiesen werden können. Die Untersuchung habe eine Druckdolenz über beiden Inguinae, links mehr als rechts, ergeben. Eine Bruchlücke lasse sich nicht ertasten. Zurzeit sei nicht von einem Hernienrezidiv auszugehen (Urk. 9/4).
3.7 Am 7. September 2007 fand erneut eine Untersuchung durch Dr. D.___ statt (Urk. 7/42 S. 1).
Dr. D.___ führte in dem Bericht vom 10. September 2007 aus, der Beschwerdeführer sei Ende Mai 2007 notfallmässig in das chirurgische Ambulatorium des Stadtspitals B.___ gebracht worden (Urk. 7/42 S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer klage bei der Untersuchung über stechende Schmerzen in der rechten Leiste, die seit der Operation an Intensität zugenommen hätten. Die Schmerzen seien schon nach kurzem Laufen fast unerträglich (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 2).
Dr. D.___ hielt im Weiteren fest, er sei dem Beschwerdeführer vor der Untersuchung zufällig im Treppenhaus begegnet. Dabei habe er einen absolut flüssigen Gang des Beschwerdeführers festgestellt. Die Untersuchung habe im Liegen keine Seitendifferenz im Bereich der Inguinalregion ergeben. Es bestehe eine exquisite Druckdolenz im Bereich des Leistenbandes und des Schambeins rechts. Die umgebenden Gewebe seien ebenfalls druckdolent. Weiter finde sich eine Druckdolenz im Bereich der Oberschenkelmuskulatur (M. sartorius, Adduktoren), also ausserhalb der inguinalen Operationszone. Bewegungen und Drehen der Hüftgelenke, insbesondere bei der Abduktion, Innenrotation und Retroflexion, führe zu einer Exazerbation der Schmerzen. Hinweise auf neuropathische Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen bestünden nicht (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 3).
Dr. D.___ nannte als Diagnosen (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 5):
1. Chronischer Leistenschmerz rechts bei Status nach einem Hebetrauma im April 2006, ätiologisch bisher nicht geklärt
- Status nach passagerer Chylurie ungeklärter Ätiologie, seit Sommer 2006
- Status nach Netzeinlagen (TEPP) beidseits bei Inguinalhernien beidseits, am 4. Januar 2007
- Periarthropathia coxae rechts
2. Verdacht auf eine pathologische Schmerzverarbeitungsstörung
Es bestehe eine Tendenz zu ungeduldigem, leicht aggressivem und offensichtlich aggravierendem Verhalten des Beschwerdeführers. Eine psychische Schädigung mit Krankheitswert bestehe aufgrund der Aktenlage nicht (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 4). Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer die Minderung der Arbeitsfähigkeit bei gutem Willen verhindern könne (Urk. 7/38 S. 1 Ziff. 6), sei bei der komplexen Krankheitsentwicklung nicht eindeutig zu beantworten. Der Beschwerdeführer sei allein mit gutem Willen aber nicht arbeitsfähig. Dennoch stellten sich hinsichtlich der Rechtmässigkeit der andauernden Arbeitsunfähigkeit gewisse Fragen (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 6). Für den Fall einer Aggravation lasse sich eine harte Linie vertreten und könne der Beschwerdeführer per sofort arbeitsfähig geschrieben werden. Alternativ könne man die Beschwerden akzeptieren und sei der Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Er, Dr. D.___, tendiere trotz gewisser Bedenken zu der 2. Variante (Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne im Moment keine Arbeiten verrichten, die mit einer Belastung des Beines oder mit dem Heben von Gegenständen verbunden seien (Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 2). Eine Wiedereingliederung oder berufliche Umschulung sei nicht möglich (Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 3 unten). Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. D.___, der Beschwerdeführer sei in einer rein sitzenden Tätigkeit theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/38 S. 2 Ziff. 4, Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 4).
3.8 Nach einem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 26. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2008 wieder voll arbeitsfähig. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer keine Lasten von über 5 kg tragen oder stossen und keine Distanzen von über 500 Metern ohne Pausen gehen könne. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten mit Rumpfbeugen (Urk. 14).
4.
4.1 Der Bericht von Dr. D.___ vom 10. September 2007 erweist sich für die streitigen Belange als umfassend und überzeugend. Er genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vg. Erw. 1.7). Auf den Bericht von Dr. D.___ und die weiteren medizinischen Akten kann daher abgestellt werden.
4.2 Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 10. September 2007 für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Vertrauensarzt wies in dem Bericht auf ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung hin. Dies erklärt, weshalb Dr. D.___ erwogen hatte, den Beschwerdeführer gegebenenfalls per sofort arbeitsfähig zu schreiben (Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 8). Eine widersprüchliche Beurteilung ist in dem Bericht daher nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei noch unklar, ob er in Zukunft wieder als Bauarbeiter arbeiten könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus den medizinischen Akten ergibt sich vielmehr hinreichend klar, dass in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch im Oktober 2006 wieder abbrechen musste (nach dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 25. November 2006 bestand ab Mitte November 2006 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, Urk. 7/3), sowie dass die über anderthalb Jahre dauernden Abklärungen und die Operation im C.___ vom Januar 2007 nicht zu einer Besserung der Beschwerden führten. Die Arztzeugnisse von Dr. A.___ vom 20. März 2007 und vom 26. Februar 2008 lassen sodann gerade nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter wieder voll arbeitsfähig ist (Urk. 7/26, Urk. 14). Nach dem von Dr. A.___ genannten Belastungsprofil ist dem Beschwerdeführer weder das Tragen oder Stossen von Lasten von über 5 kg noch Gehen über eine Distanz von mehr als 500 Metern möglich (Urk. 14), was mit der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zu vereinbaren ist. Dafür, dass es seit der Verfügung vom 10. Juli 2007 bis zur zweiten Untersuchung durch Dr. D.___ zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen wäre, wie der Beschwerdeführer meint (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7), bestehen indes keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer klagte vielmehr seit April 2006 mehr oder weniger unverändert über heftige Schmerzen in der rechten Leistengegend. Dass Dr. D.___ anlässlich der ersten Untersuchung vom November 2006 noch auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt hatte, ist damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen Arbeitsversuch auf dem Bau mit einem Pensum von 50 % unternahm. Da nach der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 7. September 2007 von weiteren medizinischen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (Urk. 7/42 S. 2 Ziff. 7), ist von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen.
4.3 Steht, wie vorliegend, fest, dass in der angestammten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht, so hat der Versicherte nach der Rechtsprechung während einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten weiterhin Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Taggeld (vgl. Erw. 1.3-1.4).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 10. Juli 2007 zunächst eine Übergangsfrist bis zum 15. Oktober 2007 gewährt, welche sie im Einspracheentscheid zugunsten des Beschwerdeführers bis zum 20. Dezember 2007 verlängerte. Gleichzeitig hatte sie ihm mitgeteilt, dass die Leistungen nach dem 20. Dezember 2007 eingestellt werden (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer hatte damit genügend Zeit zur Anpassung an die veränderte Situation und für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Nach den Akten ist dem Beschwerdeführer die Umstellung auf eine vorwiegend sitzende, angepasste Tätigkeit zumutbar. Da der Beschwerdegegnerin für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter nicht länger Taggelder zu leisten hat, ist die Befristung der Leistungen per 20. Dezember 2007 nicht zu beanstanden.
4.4 Zu prüfen bleibt, welche Verweisungstätigkeit für den Beschwerdeführer in Frage kommt.
Gemäss Dr. D.___ ist dem Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 4 unten). Die genannte Tätigkeit ist mit dem von Dr. A.___ genannten Belastungsprofil zu vereinbaren. Die zweite Untersuchung durch Dr. D.___ fand am 7. September 2007 statt. Nachdem anderslautende Anhaltspunkte fehlen, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung im September 2007 in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt daher als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm eine angepasste, rein sitzende Tätigkeit spätestens seit dem 21. Dezember 2007 jedoch zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Es bleibt die Erwerbseinbusse zu ermitteln. Dazu ist auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 222) ein Vergleich des im Gesundheitsfall in der angestammten Tätigkeit erzielten Einkommens mit dem nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu erzielenden Resterwerbseinkommen durchzuführen, wobei vorliegend die zum Zeitpunkt bei Einstellung der Versicherungsleistungen im Dezember 2007 bestehenden Einkommensverhältnisse massgebend sind.
5.2 Nach der Bescheinigung der Y.___ AG, die am 18. Juli 2006 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/4), verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2006 als Bauarbeiter Fr. 4'390.-- brutto pro Monat (Urk. 7/4 Ziff. 11). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes (Urk. 7/4 Ziff. 11) und einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2007 ein vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Bauarbeiter zu erzielendes Erwerbseinkommen von Fr. 57'983.-- pro Jahr (Fr. 4'390.-- x 13 x 1.016).
6.
6.1 Für die Bestimmung des nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu erzielenden Resterwerbseinkommen (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2 Vorliegend kann auf den in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich erzielbaren Verdienst abgestellt werden. Nach den Daten des Bundesamtes für Statistik betrug dieser Tabellenlohn im Jahr 2006 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % Fr. 4'732.-- pro Monat (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1 S. 25). Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit um 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,5 % für das Jahr 2007 ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'144.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.016)
Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem Invalideneinkommen einen Abzug von 25 % vor (Urk. 7/48).
Wird das zumutbarerweise zu erzielende Erwerbseinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Nach der medizinischen Beurteilung kann der Beschwerdeführer nur noch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit verrichten und ist ihm insbesondere das Gehen längerer Strecken und das Heben von Lasten nur eingeschränkt möglich (Urk. 14). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der ausländischen Nationalität des Beschwerdeführers erweist sich ein Abzug von maximal 20 % als gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für den höchstzulässigen Abzug von 25 % sind nicht gegeben.
6.3 Demnach beträgt das nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer zumutbarerweise in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu erzielende Resterwerbseinkommen im Jahr 2007 Fr. 48116.-- (Fr. 60'144.-- x 0.8). Ein Vergleich zwischen dem im Gesundheitsfall am angestammten Arbeitsplatz mutmasslich erzielten Einkommen von Fr. 57'983.-- mit dem nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise zu erzielenden Resterwerbseinkommen von Fr. 48116.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9867.-- oder rund 17 %. Da die Erwerbseinbusse unter der gemäss Art. 7 Ziff. 2 der AVB versicherten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % liegt (Urk. 7/1), stehen dem Beschwerdeführer ab dem 21. Dezember 2006 keine Krankentaggelder mehr zu.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2007 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Universa Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).