KV.2007.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der deutsche Staatsangehörige Dr. X.___, Unternehmens- und Wirtschaftsberater, ist bei der Y.___ (DE) krankenversichert (Urk. 7/1/2, Urk. 16). Am 5. Januar 2007 meldete er der Gemeinde Z.___ seinen Zuzug aus dem Ausland (Urk. 7/1). In der Folge stellte er ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (vgl. Urk. 7/1). Die Gemeinde Z.___ überwies das Gesuch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 7/1). Diese forderte daraufhin X.___ zur Einreichung von Unterlagen auf (Urk. 7/2).
         Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 eröffnete die Gesundheitsdirektion dem Gesuchsteller, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben seien und er daher verpflichtet sei, bis spätestens 31. Oktober 2007 bei einem schweizerischen Krankenversicherer seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Entscheid vom 26. September 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 2. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch um Befreiung seiner Person von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 14). Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung untersteht.

2.      
2.1     Am 1. Juni 2002 - und damit vor der Verwirklichung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts - ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
2.2     Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.3     Die erwähnten Koordinierungsverordnungen sind unter anderem anwendbar auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende Erwerbstätige, für die wie für den Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften mindestens eines Mitgliedstaates gelten oder galten (Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71), und auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorliegend interessierende Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71). Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 95a KVG verweist in lit. a auf das FZA und die erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 696 und 700).

3.
3.1     Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
         In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
         Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
3.2     Die Legaldefinition von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt den Wohnort im Sinne dieser Verordnung als den «Ort des gewöhnlichen Aufenthalts». Der Begriff des Wohnortes ist damit ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff. Die Rechtsprechung definiert ihn auch als den «gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen». Für dessen Ermittlung sind die familiären Verhältnisse des Wandererwerbstätigen, die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben, die Dauer des Wohnens, die Art der ausgeübten Tätigkeit, gegebenenfalls das Innehaben einer festen Arbeitsstelle sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rs. C-90/97, Swaddling, Rn. 28, und vom 11. November 2004 in der Rs. C-372/03, Adanez-Vega, Rn. 37; BGE 131 V 230 Erw. 7.4 [Pra 2006 Nr. 113 S. 782]). Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnortes stimmt aufgrund des vorrangigen Abstellens auf objektive Merkmale und des Zurückbindens des subjektiven Willensmomentes an objektiv erkennbare Umstände mit dem im Internationalen Sozialrecht (ISR) und Internationalen Privatrecht (IPR) üblichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts überein. Er ist mit dem landesrechtlichen Begriff des Wohnsitzes nicht einfach deckungsgleich (Edgar Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, Ein Überblick unter Berücksichtigung der bis Juni 2006 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Koordinationsrecht, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006, Rz. 57; vgl. auch Eberhard Eichenhofer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Auflage, Baden-Baden 2005, S. 89).
         Vom Wohnort als dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der «Aufenthalt» zu unterscheiden, welcher laut der Legaldefinition in Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 1408/71 den «vorübergehenden Aufenthalt» meint.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin erklärte, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer in der Schweiz selbständig erwerbend. Demzufolge seien die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar. Alsdann verneinte sie in Prüfung des Tatbestandes von Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 2, Urk. 6).
         Der Beschwerdeführer führte im Einsprache- und Beschwerdeverfahren aus, das Migrationsamt habe ihm irrtümlicherweise zunächst die Bewilligung L ausgestellt. Es habe bis zum 24. September 2007 gedauert, bis ihm die Bewilligung B zugestellt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben können. Aus diesem Grund habe er seine Wohnung in London beibehalten. Auch mit der Einreichung des Formulars H bei der Gesundheitsdirektion habe er deswegen zugewartet. Wie aus dem Formular H hervorgehe, erfülle er die Voraussetzungen, um vom Versicherungs-obligatorium befreit zu werden (Urk. 1, Urk. 7/4-5, Urk. 10).
4.2         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Unternehmens- und Wirtschaftsberater selbständig erwerbend ist (Urk. 1, Urk. 2). Zusammen mit S.___ ist er als Kollektivgesellschafter der Firma A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 16). Wie dem Briefkopf seiner Korrespondenz zu entnehmen ist, unterhält er nebst der Hauptniederlassung in Zürich Zweigniederlassungen in L.___ (E), H.___ (DE) und V.___ (USA) (Urk. 1, Urk. 7/4, Urk. 10). Daraus ist zu schliessen, dass er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern nachgeht. Zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz wurde ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung EG/EFTA L) ausgestellt. Diese berechtigt lediglich zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit (Urk. 11). Dass er deswegen bis zum Erhalt der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung EG/EFTA B) am 24. September 2007 in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübte, ist insofern irrelevant, als er erst mit Wirkung ab 1. November 2007 dem Versicherungsobligatorium unterstellt wurde.
         Da der Beschwerdeführer nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Staaten der EU erwerbstätig ist, findet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 keine Anwendung. Als einschlägig erweist sich vielmehr Art. 14a Abs. 2 der genannten Verordnung. Diese lautet wie folgt:
         "Eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.“
         Vorliegend interessiert Satz 1 der zitierten Bestimmung. Danach bestimmt sich die nationale Rechtsordnung nach dem Wohnort der selbständig erwerbstätigen Person. Dieser lässt sich im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Akten nicht bestimmen. Offenbar verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnung in London. Zugleich ist er bei der Gemeinde Z.___ angemeldet, wobei die Wohnadresse am Sitz der Hauptniederlassung liegt (Urk. 7/1, Urk. 16). Über einen Eintrag im Telefonbuch an dieser Adresse verfügt er indessen nicht. Wiederum ein anderer Wohnsitz, nämlich in R.___ (Lu), ergibt sich aus dem Handelregisterauszug (Urk. 16). Weitere Angaben, anhand welcher sich der Mittelpunkt seiner Lebensführung (vgl. dazu Erw. 3.2) bestimmen liesse, fehlen. Die Sache ist daher an die Gesundheitsdirektion zu weiteren Abklärungen und zu erneutem Entscheid zurückzuweisen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 26. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach erneut über die Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).