Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2008.00009
KV.2008.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 21. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich

gegen

Caisse-maladie Hotela
Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & ASSOCIÉS
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1965, war vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ (Schweiz) AG, C.___ (Urk. 12/A9), tätig und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Hotela Krankenkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Montreux (nachfolgend: Hotela), gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für ein Krankentaggeld versichert (vgl. Urk. 12/A3). Per 1. September 2009 trat die Versicherte bei der Hotela von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung über (Urk. 12/A21, Urk. 12/A23). Nach Ablauf der vertraglichen Wartezeit richtete die Hotela der Versicherten Taggeldleistungen aus, vorerst für die Zeit vom 19. September 2006 bis 21. März 2007 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/A43-A47), für die Zeit vom 22. März 2007 bis 31. August 2007 für eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 12/A48-A52). Die Hotela liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten vom 14. August 2007; Urk. 12/B17) und stellte der Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2007 die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. September 2007 in Aussicht (Urk. 12/A35). Die von der Versicherten am 14. September 2007 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/A36) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2 = Urk. 12/A39) ab. 

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 sei aufzuheben und es sei ihr für die Zeit ab 1. September 2007 weiterhin im bisherigen Umfang ein Krankentaggeld auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2008 beantragte die Hotela die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 26. Mai 2008 (Urk. 19) nahm die Versicherte zu den gesamten Akten Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Hotela mit Duplik vom 12. Juni 2008 (Urk. 23 S. 2) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG).
1.2     Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
1.2     Gemäss Art. 72 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist (Abs. 2). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Reglement, Ausgabe 01.2005, indes keinen Gebrauch gemacht (Art. 18; Urk. 12/A2).
1.3         Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Taggeldleistungen nach KVG erfolgen daher zunächst unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen. Diese tätigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt erst, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (BGE 129 V 462 Erw. 4.2; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99; Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 29. März 2007, K 224/05, Erw. 3.1.1 f.).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1         Beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr keine Einsicht in das Gutachten der Ärzte des Zentrums D.___ AG, Z.___ (nachfolgend: D.___; Urk. 12/B17), vom 14. August 2007 sowie in das Teilgutachten von Dr. med. Dr. phil. E.___, FMH Psychiatrie/Persönlichkeits- und Leistungsdiagnostik, vom 28. Juli 2007 (Urk. 12/B16) eingeräumt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sind vorweg zu prüfen.
2.2     Die Einhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 altBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind etwa in Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger vor Einholung eines Gutachtens bei unabhängigen Sachverständigen der Partei die Namen der Sachverständigen bekannt zu geben. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Nach der Rechtsprechung sind die Mitwirkungsrechte der Parteien in Art. 44 ATSG abschliessend geregelt. Insbesondere findet die darüber hinausgehende Regelung von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) neben Art. 44 ATSG keine Anwendung (BGE 133 V 449 E. 7.4). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann sich die versicherte Person jedoch zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; vgl. BGE 132 V 368).
2.3     Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 Erw. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 388 f. Erw. 3).
2.4         Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (vgl. SVR 2002 IV Nr. 32 S. 103). So kann der Versicherer gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. Allerdings bedingt dies, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 391 Erw. 6.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04, Erw. 6.2; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 20 zu Art. 47 ATSG).
2.5     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437).
2.6         Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
         Sodann ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 204 Erw. 2.2, 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 17. August 2007, worin der Beschwerdeführein die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. September 2007 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 12/A35), auf das Gutachten des D.___ vom 14. August 2007 (Urk. 12/B17). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten eine wesentliche Grundlage der Verfügung darstellte. Vor der am 24. und 25. Mai 2007 durchgeführten Begutachtung gab das D.___ der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (Urk. 12/A31) die Namen der Experten bekannt. Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des D.___ vom 14. August 2007 (Urk. 12/B17) und des psychiatrischen Teilgutachtens  von Dr. E.___ vom 28. Juli 2007 (Urk. 12/B16) unterliess es die Beschwerdegegnerin indes, vor Erlass der Verfügung vom 17. August 2007 (Urk. 12/A35) die Gutachten der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zuzustellen oder ihr Gelegenheit zur Akteneinsicht in die Gutachten einzuräumen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2008 führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass sie Gutachten der Ärzte des D.___ und das Teilgutachten von Dr. E.___ dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, zugestellt habe (Urk. 7 S. 9).
         Da die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit im Verwaltungsverfahren jedoch nicht durch Dr. F.___ vertreten wurde, hat die Zustellung an Dr. F.___ nicht als Zustellung an die Beschwerdeführerin zu gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 17. August 2007 nicht wusste, dass die Ärzte des D.___ am 14. August 2007 (Urk. 12/B17) ihr Gutachten verfasst und dieses anschliessend der Beschwerdegegnerin zugesandt hatten. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht entgegengehalten werden, sie hätte vor Verfügungserlass ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen (vgl. BGE 132 V 391 Erw. 6.2). Die Nichtzustellung des Gutachtens der Ärzte des D.___ sowie des Teilgutachtens von Dr. E.___ an die Beschwerdeführerin beziehungsweise die fehlende Einräumung einer Aktensicht vor Erlass der Verfügung vom 17. August 2007 (Urk. 12/A35) stellt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.2         Demgegenüber wurde das Gutachten der Ärzte des D.___ in der Verfügung vom 17. August 2007 (Urk. 12/A35) ausdrücklich erwähnt. Spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 17. August 2007 hätte die Beschwerdeführerin daher bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht ersuchen müssen. Dies hat sie unterlassen. Indes hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in die gesamten Akten und insbesondere in das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 7. Mai 2007 (Urk. 12/B17) und in das Teilgutachten von Dr. E.___ vom 28. Juli 2007 (Urk. 12/B16) genommen und dazu am 26. Mai 2008 Stellung genommen (Urk. 19).
3.3     Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens erscheint die Gehörsverletzung nicht als besonders schwerwiegend. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zudem Gelegenheit hatte, zum Gutachten des D.___ und zum Teilgutachten von Dr. E.___ vom 28. Juli 2007 Stellung zu nehmen, ist von einer Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren auszugehen.

4.
4.1     Im Folgenden ist die für den streitigen Taggeldanspruch ab 1. September 2007 massgebende medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
4.2     Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 20. November 2006 unter anderem folgende Diagnose (Urk. 12/B5):
- Somatoforme Schmerzstörung bei
- einer kleinen Diskushernie im Bereich C5/C6 mit einem cervicalen Syndrom, Kopf- und Nackenschmerzen
- einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Annulusruptur im Bereich L5/S1 und möglicher Irritation der Nervenwurzel mit Diskusprotrusion
         Im Vordergrund stehe gegenwärtig das Leiden im Bereich der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 12 Jahren unter Nackenschmerzen und seit sechs bis acht Jahren unter lumbalen Schmerzen. Vom 20. August 2006 bis Ende Dezember 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/B5 S. 1).
4.3     Mit Bericht vom 18. April 2007 stellte Dr. F.___ einen chronischen Verlauf fest und erwähnte, dass die Beschwerden insgesamt etwas nachgelassen hätten. vom 20. August 2006 bis 22. März 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 23. März bis auf Weiteres eine solche von 70 % bestanden (Urk. 12/B10 S. 1).
4.4     Die Fachärzte für Anästhesiologie FMH speziell Schmerztherapie Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ diagnostizierten mit Berichten vom 2. Mai 2007 (Urk. 12/B11) und vom 5. Juni 2007 (Urk. 12/B13 = Urk. 3/2) ein chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom sowie eine chronische Lumbalgie mit diskreter foraminaler Einengung im Bereich L5/S1 beidseits infolge Diskusprotrusion, Spondylose und Spondylarthrose. Es liege ein äusserst komplexes Schmerzbild vor. Die Beschwerdeführerin klage über generalisierte Schmerzen wechselnder Intensität. Auf Grund des bisher frustrierenden Behandlungsverlaufs stuften sie die Aussichten auf langfristige Schmerzlinderung durch eine Schmerzbehandlung als eher gering ein. Es sei eine begleitende psychotherapeutische Betreuung indiziert (Urk. 12/B13 S. 2).
4.5     Dr. Bonhoff stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juli 2007 (Urk. 12/B16) zum Gutachten der Ärzte des D.___ vom 14. August 2007 (Urk. 12/B17) folgenden Diagnose (Urk. 12/B16 S. 7):
- subaffektive Störung ohne Krankheitswert bei chronisch-persistierender Schmerzproblematik über Jahre
- interaktionell-explorativ keine Hinweise für Simulation und/oder Aggravation, keine Hinweise für intentional erzeugte Symptomenbildungen.
- Intakte (prämorbide) Primär-Persönlichkeitsstruktur ohne lebensbiographische Hinweise für eine „vulnerable Persönlichkeitsstruktur" als „stille Schadensanlage“
         Aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht könne keine affektive Symptomatologie erhoben werden, welche einen Störungscharakter von Krankheitswert erreiche. Medizinisch-theoretisch sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 12/B16 S. 8). Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihrer angestammten Tätigkeit in vollem Umfange nachzugehen (Urk. 12/B16 S. 7).
4.6     Die Ärzte des D.___ stellten in ihrem Gutachten vom 14. August 2007 die folgende Diagnosen (Urk. 12/B17 S. 2):
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei
- Symptomausweitung im Vordergrund
- leichter Fehlhaltung
- leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- chronische Gonalgien beidseits
- Status nach Operation am rechten Kniegelenk im Januar 2005
- aktuell beidseits reizlose Kniegelenke und erhaltene Funktion
- subaffektive Störung ohne Krankheitswert bei chronischer Schmerzproblematik
- multiple Allergien und Arzneimittel-Unverträglichkeiten
         Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Panvertebralsyndrom mit im Vordergrund stehenden Zeichen der Symptomausweitung (positive Waddel-Zeichen; Urk. 12/B17 S. 3). Bei der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine im Teilzeitpensum handle es sich um eine leichte Tätigkeit. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sowie von weiteren, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin ganztags zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/B17 S. 4).
4.7     In seinem Bericht vom 5. Dezember 2007 erwähnte Dr. H.___, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas verbessert habe und dass sie weiterhin durch gezielte minimalinvasive Eingriffe sowie im Rahmen einer Fibromyalgietherapie behandelt werde. Zum Erarbeiten der Schmerzbewältigungstechnik sei eine begleitende psychotherapeutische Behandlung indiziert (Urk. 7 S. 2).

5.
5.1         Während sich Dr. G.___ und Dr. H.___ in ihren Berichten nicht zum Bestand und Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten, stellte Dr. F.___ für die Zeit vom 20. August 2006 bis 22. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 23. März bis auf Weiteres eine solche von 70 % fest (Urk. 12/B10 S. 1; Urk. 12/B5 S. 1). Demgegenüber gingen die Ärzte der D.___ in ihrem Gutachten vom 14. August 2007 davon aus, dass für die bisher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sowie für weitere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/B17 S. 4).
5.2         Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 14. August 2007 (Urk. 12/B17) sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Denn die Ärzte des D.___, welchen sämtliche medizinischen Vorakten bekannt waren, erhoben eine ausführliche Anamnese, setzten sich eingehend mit den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gründeten ihre Beurteilung auf den Ergebnissen eigener umfangreicher Untersuchungen, wozu insbesondere ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und eine psychiatrische Exploration gehörte (vgl. Urk. 12/B17 S. 1). Die Beurteilung der Ärzte des D.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als sie ein chronisches Panvertebralsyndrom mit einer im Vordergrund stehenden Symptomausweitung feststellten (Urk. 12/B17 S. 3) und in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in einer Kantine sowie in Bezug auf weitere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit feststellten (Urk. 12/B17 S. 4). Sodann kommt auch dem umfassenden und in allen Teilen inhaltlich überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen und nach eingehender Untersuchung gelangte dieser zur Überzeugung, dass keine affektive Symptomatologie erhoben werden könne, welche einen Störungscharakter von Krankheitswert erreiche, und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/B16 S. 7). Auf die inhaltlich überzeugende und nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des D.___ kann vorliegend daher abgestellt werden. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des D.___ vom 24. und 25. Mai 2007 (Urk. 12/B17 S. 1) beziehungsweise durch Dr. E.___ vom 28. Juli 2007 (Urk. 12/B16 S. 1) keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen war.
5.3     Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. F.___ vom 20. November 2006 (Urk. 12/B5 S. 1) und vom 18. April 2007 (Urk. 12/B10 S. 1). Denn es lässt sich darin keine nachvollziehbare Begründung für die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die Zeit vom 23. März 2007 bis auf Weiteres entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kommt der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ im Vergleich zu derjenigen durch die Ärzte des D.___ daher nicht der gleiche Beweiswert zu. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass die Beurteilungen durch Dr. F.___ mit Blick auf ihr auftragsrechtliche Vertrauensstellung als behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin nur mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteile des EVG in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4; in Sachen P. vom 2. August 2006, U 58/06).
5.4     Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen, insbesondere der Einholung eines Berichts beim Sozialamt der Stadt Dietikon (Urk. 19 S. 2) und eines weiteren Berichts bei der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin oder deren Einvernahme als Zeugin kann daher abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
5.5     Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) nicht in Frage gestellt werden kann und Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn und sobald die behandelnden Ärzte nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, Erw. 4.3; Urteile des EVG vom 2. August 2006, U 58/06, Erw. 2.2 und vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4).

6.       Nach Gesagtem steht gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der D.___ fest, dass der Beschwerdeführerin spätestens bei Abschluss der Begutachtung am 28. Juli 2007 (vgl. Urk. 12/B16 S. 1) die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sowie weiterer, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten war.
         Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) die Ausrichtung von Taggeldleistungen per 1. September 2007 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gerhard Hofmann
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).