Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
1. A. X.___
2. B. X.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gudrun Österreicher Spaniol
Wenger Plattner Rechtsanwälte
Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Eheleute A. X.___ und B. X.___ meldeten der Gemeinde Y.___ am 16. Mai 2007 ihren Zuzug aus den USA per 28. April 2007 (Urk. 8/1/1 S. 3). Mit Brief vom 29. Mai 2007 machte die Gemeinde Y.___ die Eheleute X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte sie dazu auf, ihre Krankenkasse bekanntzugeben beziehungsweise sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern (Urk. 8/1/1 S. 2). Nachdem die Eheleute X.___ die United Health Care, USA, als ihren Krankenversicherer bezeichnet hatten, teilte die Gemeinde Y.___ ihnen mit Schreiben vom 14. Juni 2007 mit, dass sie gemäss den eingereichten Unterlagen über keine Versicherung bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse verfügten, weshalb ihre Unterlagen an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Behandlung als Gesuch um die Befreiung von der Versicherungspflicht weitergeleitet würden (Urk. 8/1/1).
Die Gesundheitsdirektion forderte die Eheleute X.___ in der Folge mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/2) dazu auf, von ihrem Krankenversicherer das massgebende Bestätigungsformular ausfüllen zu lassen, worauf diese eine Versicherungsbestätigung der United Health Care vom 26. Juli 2007 einreichten (Urk. 8/3/2 S. 2). Mit einem weiteren Schreiben vom 16. August 2007 teilte die Gesundheitsdirektion den Eheleuten X.___ mit, dass sie nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) von der Versicherungspflicht befreit werden könnten, wozu das entsprechende Bestätigungsformular H, unterzeichnet und gestempelt vom ausländischen Versicherer, beigebracht werden müsse (Urk. 8/4). In der Folge füllte die Z.___, die als ehemalige Arbeitgeberin von A. X.___ die amerikanische Versicherung zugunsten des Ehepaars X.___ abgeschlossen hatte, dieses Bestätigungsformular aus (Urk. 8/5/2 mit Eingangsstempel der Gesundheitsdirektion vom 11. September 2007).
Mit Verfügung vom 24. September 2007 eröffnete die Gesundheitsdirektion den Eheleuten X.___, dass ihrem Befreiungsgesuch nicht entsprochen werden könne und sie daher verpflichtet seien, bis spätestens Ende Dezember 2007 bei einem schweizerischen Krankenversicherer eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 8/6). Die Eheleute X.___ erhoben mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 sinngemäss Einsprache (Urk. 8/7/1) und brachten einen elektronischen Auszug der United Health Care über ihre Versicherungsdeckung bei (Urk. 8/7/2). Die Gesundheitsdirektion erliess daraufhin am 26. November 2007 nochmals eine Verfügung und wies das Befreiungsgesuch erneut ab (Urk. 8/8). Entsprechend der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung erhoben die Eheleute X.___ am 3. Dezember 2007 wiederum Einsprache (Urk. 8/9/1) und reichten ein Schreiben der Missionary Medical vom 3. Dezember 2007 ein, in dem diese dartat, dass sie beziehungsweise die durch sie vertretene Deseret Mutual die volle Kranken- und Unfallversicherungsdeckung übernehme (Urk. 8/9/2). Auf die Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 18. Januar 2008 zur Zustellung der Versicherungspolice und der Versicherungsbedingungen hin (Urk. 8/10) teilten die Eheleute X.___ mit Schreiben vom 4. Februar 2008 mit, dass die Deseret Mutual als kircheneigene Krankenversicherung für sämtliche Kosten aufkomme, die ihnen während ihres Aufenthaltes als Missionarsehepaar in der Schweiz entstünden (Urk. 8/11/1). Dazu reichten sie eine weitere Bestätigung der Missionary Medical vom 4. Februar 2008 ein (Urk. 8/11/2) sowie das von der Missionary Medical ebenfalls am 4. Februar 2008 unterzeichnete Formular H (Urk. 8/11/3). Mit Entscheid vom 12. Februar 2008 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/12).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2008 liessen die Eheleute X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gudrun Österreicher Spaniol, mit Eingabe vom 13. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben, die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium beantragen (Urk. 1 S. 2) und nochmals eine Bestätigung der Missionary Medical vom 10. März 2008 einreichen (Urk. 3/3). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. April 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 KVV ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
1.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben (lit. a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b).
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
1.3 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat die Ausnahmevorschriften in Art. 2 und Art. 6 KVV erlassen.
In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-f KVV diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die unter bestimmten Bedingungen aufgrund des FZA, aufgrund des EFTA-Abkommens oder aufgrund eines anderen Abkommens über Soziale Sicherheit von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen sind (Erwerbstätigkeit in einem anderen Abkommensstaat, Bezug einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung, Anspruch auf eine Rente eines Abkommensstaates).
Sodann besteht für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So statuiert Art. 6 Abs. 3 KVV auf Gesuch hin eine Ausnahme für Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Eine weitere auf Gesuch hin gewährte Ausnahme von der Versicherungspflicht ist in Art. 2 Abs. 4bis KVV für Personen vorgesehen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung oder im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2). In Art. 2 Abs. 6 KVV sind ausserdem die nicht in der Schweiz wohnenden, aber hier versicherungspflichtigen Personen aufgeführt, die aufgrund des FZA auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden können, und in Art. 2 Abs. 7 KVV wird auf die Befreiungsmöglichkeit für Personen hingewiesen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder nach dem EFTA-Abkommen verfügen. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden sind Staatsbürger der USA und reisten, wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (Urk. 1 S. 1 f.), in die Schweiz ein, um als Miglieder der "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" eine Missionstätigkeit auszuüben. Das FZA und das EFTA-Abkommen als Verträge mit europäischen Staaten sind daher vorliegendenfalls nicht anwendbar. Grundsätzlich anwendbar wäre demgegenüber das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979 (Abkommen USA). Dieses gilt gemäss dessen Art. 2 allerdings nur für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV), nicht aber für die Krankenversicherung. Ob die Beschwerdeführenden dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterstehen, ist demnach unmittelbar nach den zitierten schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen.
2.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss dem eingereichten EDV-Auszug der Gemeinde (Urk. 8/1/1 S. 3) Inhaber der Kurzaufenthaltsbewilligung L, die zum Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer von bis zu höchstens zwei Jahren berechtigt (Art. 32 des seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; für die Zeit bis Ende 2007 vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Damit ist fraglich, ob sie mit ihrer Einreise in die Schweiz vom April 2007 hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23-26 ZGB begründeten und ob sich ihre Versicherungspflicht somit auf Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV stützen lässt. Hingegen unterstehen sie gestützt auf die ausdehnende Regelung in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV dem schweizerischen Versicherungsobligatorium; in dieser Bestimmung werden die Personen mit befristeten, mehr als drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 32 AuG beziehungsweise nach Art. 5 ANAG ausdrücklich genannt, und der Aufenthalt der Beschwerdeführenden dauerte gemäss der Darstellung im Schreiben vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/11/1) eineinhalb bis zwei Jahre, also mehr als drei Monate.
Auf die Situation der Beschwerdeführenden ist sodann keine der Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wären. Insbesondere gehören sie keiner der Personenkategorien nach Art. 2 Abs. 1 lit. c-f KVV an, für die eine solche Ausnahme aufgrund des FZA, des EFTA-Abkommens oder eines anderen Abkommens über Soziale Sicherheit statuiert ist; das FZA und das EFTA-Abkommen sind wie dargelegt nicht anwendbar, und das Abkommen USA regelt das Krankenversicherungsrecht nicht. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden zu einer Kategorie von Personen zu zählen sind, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
2.3
2.3.1 Ohne Weiteres zu verneinen ist die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften in Art. 6 Abs. 3 KVV (Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht), da die Beschwerdeführenden keine solchen Vorrechte haben. Mangels Anwendbarkeit des FZA und des EFTA-Abkommens fallen sodann auch die Befreiungsmöglichkeiten nach Art. 2 Abs. 6 und 7 KVV von vornherein ausser Betracht.
2.3.2 Zu Recht berufen sich die Beschwerdeführenden ferner im vorliegenden Verfahren - anders als noch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 8/9/2 und Urk. 8/11/2) - nicht mehr auf die Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 2 KVV. Denn diese Regelung kann gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5) ausschliesslich auf Personen zur Anwendung gelangen, die im Ausland einem Krankenversicherungsobligatorium unterstehen. Die Beschwerdeführenden machen indessen nicht geltend, die Versicherung bei der United Health Care aufgrund eines solchen Obligatoriums abgeschlossen zu haben.
Richtigerweise machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, zu denjenigen Personen zu gehören, die gestützt auf Art. 2 Abs. 5 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden können. So kann die Missionstätigkeit der Beschwerdeführenden nicht als Arbeitnehmertätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV, zu verstehen als Erwerbstätigkeit, eingestuft werden; sie wird gemäss den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3) ehrenamtlich ausgeübt, was mit den Angaben der Kirche (www.kirche-jesu-christi.ch) übereinstimmt. Ebenfalls liegt keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Satz 2 KVV vor, wobei fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthaltes in der Schweiz überhaupt der AHV-/IV-Versicherungspflicht unterstanden, da sie weder in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hatten noch hier eine Erwerbstätigkeit ausübten (vgl. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
2.3.3 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, ihre Missionstätigkeit sei zum einen als Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV und zum andern als Dozententätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 4bis KVV zu betrachten (Urk. 1 S. 2 ff.).
Was die Befreiungsnorm in Art. 2 Abs. 4 KVV betrifft, so sind das Bibelstudium und das Studium einschlägiger kirchlicher Literatur entsprechend den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) durchaus Tätigkeiten, die der Entwicklung des eigenen persönlichen Glaubens dienen. Allerdings erfolgen diese Studien nicht im Rahmen einer zielgerichteten Schulung. Was die Zeit vor Antritt der Missionstätigkeit betrifft, so werden die Missionare gemäss den Angaben der Kirche (www.kirche-jesu-christi.ch) vor ihrem Dienst kaum geschult, sondern haben ihr Wissen über Jahre hinweg entweder in ihrer Familie oder durch persönliche Überzeugung erworben. Und soweit die Beschwerdeführenden vorbringen lassen, die Missionstätigkeit selber diene der Vorbereitung der Übernahme von Führungsaufgaben innerhalb der Kirche, so ist auch hier nicht ersichtlich, dass diese Vorbereitung innerhalb eines strukturierten Lehrgangs erfolgt. Von einer Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV kann deshalb nicht gesprochen werden.
Die Missionstätigkeit kann aber auch nicht als Dozententätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 4bis KVV qualifiziert werden, die das Gegenstück zur Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV darstellt. Zwar sind die Missionare in dem Sinne lehrend tätig, dass sie die Lehre ihres Glaubens weiterzugeben versuchen. Diese Weitergabe erfolgt jedoch ebenfalls nicht innerhalb von strukturierten Lehrveranstaltungen, und die Missonare haben sich das Rüstzeug dazu, wie schon dargelegt, nicht ihrerseits durch eine eigentliche Schulung erworben. Die Missionare tun damit ihren persönlichen und in ihrer Kirche gelebten Glauben kund, vermitteln aber nicht eine Aus- oder Weiterbildung, wie sie für eine Dozententätigkeit charakteristisch wäre.
2.3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden, wie sie weiter geltend machen (Urk 1 S. 4 f.), gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV vom Versicherungsobligatorium befreit werden können.
Mit diesem Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person nach der Verwaltungspraxis zu Art. 2 Abs. 8 KVV, wie sie in einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom Februar 2002 dokumentiert ist (S. 26 f.), zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht, was in räumlicher Hinsicht bejaht wird bei weltweiter oder zumindest innerhalb der europäischen Gemeinschaft umfassender Versicherungsdeckung. Zum andern muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein.
Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den rein formalen Umstand beruft, dass die United Health Care das einschlägige Bestätigungsformular H nicht ausgefüllt und unterzeichnet habe (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/8), so kann sich die Verwaltung auch dort, wo der ausländische Versicherer die Formvorschriften einhält, nicht in jedem Fall darauf verlassen, dass die Voraussetzung einer weit über das KVG hinausgehenden Versicherungsdeckung tatsächlich erfüllt ist. Denn für die ausländische Versicherung wird es in den wenigsten Fällen möglich sein, allein anhand der aufgelisteten Gesetzesvorschriften (Art. 25-31 KVG) einen zuverlässigen Vergleich des schweizerischen Versicherungsschutzes mit dem von ihr angebotenen anzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat sich daher richtigerweise die Versicherungsbedingungen der United Health Care (Urk. 8/7/2) zustellen lassen, um den Umfang des ausländischen Versicherungsschutzes materiell zu prüfen; es kann ihr deshalb auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urk. 1 S. 5) vorgeworfen werden. Der Leistungsumfang richtet sich gemäss diesen Bedingungen danach, ob die Behandlungen bei Anbietern eines (USA-)Netzwerkes (network) oder beim anderen Anbietern (non-network) durchgeführt werden (vgl. www.uhc.com), aus den Bedingungen geht jedoch nicht ausdrücklich hervor, dass auch non-network-Behandlungen im Ausland übernommen werden. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so sind verschiedene Leistungseinschränkungen ersichtlich, die das schweizerische Recht nicht kennt. In qualitativer Hinsicht werden Zahnbehandlungen aussschliesslich bei Unfällen übernommen (Urk. 8/7/2 S. 29), währenddem Zahnbehandlungen im schweizerischen Krankenversicherungsrecht zwar nicht generell, aber doch in bestimmten Fällen auch bei Krankheit Pflichtleistungen darstellen (Art. 31 KVG). Ferner wird für Leistungen bei psychischen Erkrankungen auf bestimmte Anbieter verwiesen, die telefonisch zu erfragen sind (Urk. 8/7/2 S. 19), woraus zu schliessen ist, dass für Behandlungen schweizerischer Anbieter keine Leistungspflicht besteht. Sodann sind gewisse Leistungen zeitlich limitiert, wie etwa die "Home Health Care" auf 120 Besuche im Jahr (Urk. 8/7/2 S. 32) und die "Skilled Nursing Facility" bei stationärer Rehabilitation auf 120 Tage im Jahr (Urk. 8/7/2 S. 36). Und schliesslich sind neben den Beträgen die als "copay" und als "deductible" (Selbstbehalte) geschuldet sind, die Leistungen für non-network-Behandlungen meist auf 70 % der Kosten begrenzt.
Damit kann in Bezug auf die United Health Care, entsprechend der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2), nicht auf einen Versicherungsschutz geschlossen werden, der weit über denjenigen nach KVG hinausgeht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Institution Missionary Medical beziehungsweise die Deseret Mutual mit den Schreiben vom 3. Dezember 2007 sowie vom 4. Februar und vom 10. März 2008 (Urk. 8/9/2, Urk. 8/11/2 und Urk. 3/3) garantiert hat, die Kranken- und Unfallversicherungsdeckung vollumfänglich zu gewährleisten und zusätzlich auch Franchise und Selbstbehalt zu übernehmen. Denn damit wird - angesichts der betraglichen Beschränkung der Franchise auf Fr. 300.-- und des Selbstbehalts auf Fr. 700.-- (Art. 103 KVV) - erst ein etwa gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne der Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV garantiert, nicht aber ein solcher, der im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV weit über den Schutz durch das schweizerische Versicherungsobligatorium hinausgeht. Und soweit die Beschwerdeführenden vorbringen liessen, es sei für sie finanziell nicht zumutbar, neben den bestehenden Versicherungen eine Krankenversicherung nach KVG abzuschliessen (Urk. 1 S. 4 f.), so ist auch dieses Kriterium nur im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 KVV massgebend. Im Rahmen von Art. 2 Abs. 8 KVV lässt aber gerade die Tatsache, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz zeitlich begrenzt ist, eine gewisse Doppelbelastung als zumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung die Ausnahmen von der Versicherungspflicht mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass sich das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium unterlaufen liesse, wenn der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen L. vom 23. April 2009, 9C_921/2008, Erw. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 317 Erw. 8.5.6).
2.4 Damit können die Beschwerdeführenden unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gudrun Österreicher Spaniol
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).