KV.2008.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1944, war über seine Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Business Salary nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig für 80 % seines Lohnes während einer Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen und nach einer Wartefrist von 30 Tagen taggeldversichert (vgl. Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/2, Urk. 10/5). Am 28. Oktober beziehungsweise 22. November 2005 meldete die Arbeitgeberin der Helsana die 40%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsleiter der Schreinerei ab 18. Oktober 2005 (vgl. Urk. 10/3-6).
         Gestützt auf die ärztlich attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Kniearthrose erbrachte die Helsana Taggeldleistungen. Am 20. März 2006 wurde ein operativer Eingriff im Bereich des linken Kniegelenkes durchgeführt (Arthroskopie mit Teilmeniskektomie [vgl. Urk. 10/19]). Nachdem der Versicherte vom behandelnden Arzt am 23. Juni 2006 weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (vgl. Urk. 10/20), klärte die Helsana die Betriebsverhältnisse ab (Urk. 10/22) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, das Gutachten vom 16. Oktober 2006 ein (vgl. Urk. 10/23-24). Gestützt darauf eröffnete sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2007, dass sie ab dem 14. Februar 2007 keine Taggeldleistungen mehr ausrichte, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsleistung erbringen könne (Urk. 10/28). Daran hielt sie auch auf Einsprache hin - nach Beizug eines weiteren Berichts des Dr. Z.___ vom 15. November 2007 (Urk. 10/32; vgl. auch Urk. 10/30) - mit Entscheid vom 3. März 2008 (Urk. 2) fest.
2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm auch nach dem 13. Februar 2007 Krankentaggelder auszurichten (vgl. Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, in dessen Rahmen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (vgl. Urk. 13, Urk. 17), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2008 (Urk. 18).
         Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007 in Sachen R., 9C_74/2007, Erw. 3.1; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, S. 783 Rz 1123). Die Helsana hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 13 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 1. Januar 2004, festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (vgl. Urk. 10/1).
1.2     Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 343, insbesondere 345 ff. Erw. 3.1-3.4) entsprechen die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Wie unter der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage hat folglich auch unter neuem Recht für die Definition der Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG) zu gelten, dass diese die gleiche ist wie unter dem bis Ende 1995 gültig gewesenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KUVG), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430).
1.3     Die Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Gesundheitsschädigung bedingte Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu verrichten. Sie ist in der Regel gegeben, wenn eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitszustandes nicht mehr oder nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, auszuüben vermag (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b; Eugster, a.a.O., S. 783 Rz 1124). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1 b mit Hinweisen).
1.4     Bei der Bestimmung des Grades der Arbeitsunfähigkeit ist die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Diese stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 463 Erw. 4.2). Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, welcher festhält, dass der versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn diese nicht aus eigenem Antrieb das ihr zumutbare beiträgt, um eine optimale Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Die Sanktionen von Art. 21 Abs. 4 ATSG setzen allerdings voraus, dass die versicherte Person zuvor schriftlich zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht ermahnt und ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt worden ist. Aus der Schadenminderungspflicht hat die Rechtsprechung zum KVG den Grundsatz abgeleitet, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer in ihrer bisherigen Tätigkeit dauernd vollständig oder teilweise arbeitsunfähigen versicherten Person unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen ist, solange von ihr vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Die versicherte Person, welche ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer Anpassungszeit von in der Regel drei bis fünf Monaten in der Lage wäre, ist nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht (BGE 114 V 283 Erw. 1d; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007 in Sachen L., K 224/05, Erw. 3 und 4; vgl. auch Art. 6 ATSG sowie Art. 14 Abs. 5 AVB [Urk. 10/1]).

2.      
2.1     Die Helsana begründet die Einstellung der Taggeldleistungen damit, dass zur Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Berichte des Rheumatologen Dr. Z.___ abgestellt werden könne. In den Berichten sei nämlich nebst sämtlichen relevanten medizinischen Aspekten - und dabei insbesondere auch dem wellenförmigen Beschwerdeverlauf - auch die konkrete Arbeitssituation des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Entsprechend der Einschätzung von Dr. Z.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung von Büroarbeiten nicht eingeschränkt und in der bisherigen Tätigkeit insgesamt noch zu 20 % eingeschränkt sei. Der anderslautenden Einschätzung des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, komme demgegenüber kein voller Beweiswert zu. Dieser sei nämlich ein Duzfreund des Beschwerdeführers, und es sei daher davon auszugehen, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei (vgl. Urk. 2, Urk. 9, Urk. 17).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, auch nach dem 13. Februar 2007 Anspruch auf Krankentaggelder zu haben. Zur Begründung seines Standpunktes bringt er im Wesentlichen vor, es sei auf die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit durch den Orthopäden Dr. A.___ und durch die Ärzte der B.___ abzustellen. Diese hätten ihm unter Berücksichtigung seiner wechselhaften Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % respektive 30 % attestiert und ihm jegliches Tragen von Lasten verboten. Als Schreinermeister in einem Kleinbetrieb seien für ihn Arbeiten wie das Entladen und C.___aden von Lastwagen, Transport von Gegenständen im Gebäudeinneren sowie die Beschickung von Maschinen unumgänglich. Dr. Z.___ habe bei seiner Einschätzung wohl die mit seinem Beruf verbundenen körperlichen Anstrengungen unterschätzt. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er heute noch Lasten mit einem Gewicht bis zu 20 kg tragen könne. Das Problem sei, dass es ihm aufgrund der Beschwerden zu einem guten Teil unmöglich sei, handwerkliche Tätigkeiten auszuüben. Gewichte könne er aufgrund seiner Einschränkungen nur noch bis 5 kg tragen. Beim Massnehmen auf den Baustellen sowie bei der Lehrlingsausbildung sei er ebenfalls eingeschränkt. Weiche er deshalb auf Zeichenarbeiten am PC aus, so sei zu berücksichtigen, dass er für solche Arbeiten rund doppelt so lange brauche wie ein geübter jüngerer Arbeiter. Auch sei die von den Ärzten teilweise vorgenommene prozentmässige Einteilung seiner Arbeit in Bürotätigkeiten sowie handwerkliche Arbeiten problematisch (vgl. Urk. 1, Urk. 10/34, Urk. 13).

3.      
3.1     Über Art und Verlauf der Beschwerden lässt sich den medizinischen Akten Folgendes entnehmen:
3.2         Aufgrund seit August 2005 bestehender Schmerzen im Bereich des linken Knies, Sprunggelenks und Fusses begab sich der Beschwerdeführer zum orthopädischen Chirurgen Dr. A.___ in Behandlung. Dieser erhob in der klinischen Untersuchung im Wesentlichen eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes sowie ein femoropatelläres Reiben. Ferner beobachtete er eine Bewegungseinschränkung sowie ein Reiben im Grundgelenk des linken Fusses sowie eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks nach dorsal. Die Radiologie ergab eine vorwiegend femoropatelläre Kniearthrose. In seinem Bericht vom 1. September 2005 diagnostizierte er eine Gonarthrose sowie einen Streckausfall des linken Kniegelenks, eine Arthrose des oberen Sprunggelenks und des Grosszehengrundgelenks links, einen Spreizfuss sowie einen Hallux valgus. Als Differentialdiagnose zog Dr. A.___ einen degenerativ bedingten Riss des inneren Meniskus in Betracht. Aufgrund der erhobenen Befunde riet er dem Beschwerdeführer von einer Operation ab, attestierte jedoch eine Arbeitsfähigkeit von einem Drittel bzw. von 40 % (vgl. Urk. 10/3, 10/6, 10/13).
         Am 9. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vertrauensärztlich untersucht. Im Gespräch mit dem Vertrauensarzt erläuterte er, dass er eine eigene Schreinerei mit rund 17-18 Angestellten habe. Seine Tätigkeit umfasse zu 20-25 % Arbeiten in der Werkstatt und im gleichen Umfang Arbeiten auf den Baustellen (Begehung, Mass nehmen sowie teilweise auch kleinere Schreinerarbeiten). Die restlichen 50-60 % des Arbeitstages wende er für Büroarbeiten auf. Dr. C.___ empfahl der Helsana, vom 1. September bis zum 15. November 2005 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und den Beschwerdeführer ab dann wieder als vollumfänglich arbeitsfähig in der Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber eines Handwerksbetriebes einzustufen. Sein Aufgabenbereich umfasse nämlich vorwiegend Büroarbeiten beziehungsweise körperlich nicht schwere Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/12).
3.3     Auf Zuweisung durch Dr. A.___ untersuchte Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie der B.___, den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2005 sowie am 31. Januar 2006. Zwischenzeitlich waren beim Beschwerdeführer nach einem wechselhaften Verlauf auch rechtsseitig medialbetonte Kniegelenksschmerzen aufgetreten. Dr. D.___ veranlasste eine MRI-Untersuchung, welche am 12. Januar 2006 durchgeführt wurde. Die MRI-Bilder ergaben eine deutliche Abnützung patellofemoral lateralbetont sowie Knorpelunregelmässigkeiten und Signalstörungen im Bereich des medialen Meniskus. Im Bericht vom 31. Januar 2006 diagnostizierte Dr. D.___ eine beidseitige Femoropatellararthrose, den Verdacht auf einen medialen Meniskusriss beidseitig, eine Arthrose im linken oberen Sprunggelenk sowie im Grosszehengrundgelenk beidseitig. Die medialbedingten Schmerzen führte Dr. D.___ weitgehend auf die Meniskuspathologie zurück. Daneben bestehe eine klare Abnützung femoropatellär sowie eine beginnende Abnützung femorotibial. Aufgrund der beidseitigen Kniepathologie bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel (vgl. Urk. 10/14-15).
         Am 20. März 2006 führte Dr. D.___ eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes durch. Dabei wurde eine Knorpelverdünnung 2. Grades im Patellofemoralgelenk, etwas Auffaserung des lateralen Meniskus, sowie eine erhebliche Knorpelunregelmässigkeit mit Abnützung 2. bis 3. Grades und eine komplexe Meniskus-Rissbildung im medialen Kompartiment ersichtlich. Nach Teilmeniskusentfernung medial und Glättung des Knorpels sowie nach komplikationslosem postoperativem Verlauf wurde der Beschwerdeführer am 21. März 2006 aus dem Spital entlassen. Die Nachuntersuchung vom 4. April 2006 bei Dr. D.___ ergab einen guten Verlauf (vgl. Urk. 10/19).
3.4  Am 31. Mai 2006 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 10/20). Am 18. August 2006 besichtigte ein Schadeninspektor der Helsana den Betrieb des Beschwerdeführers. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer Mehrheitsaktionär, Inhaber und Geschäftsführer des Schreinereibetriebs ist und 16 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer gab an, als Schreinermeister für die Ausbildung der zwei Lehrlinge verantwortlich zu sein. Vor der Krankheit habe er in der Werkstatt vorwiegend planerische und administrative Aufgaben erledigt und sei auf den Baustellen beim Ausmessen und der Montage mitbeteiligt gewesen. Aufgrund der beidseitigen starken Knie- und Fussschmerzen könne er heute sämtliche Tätigkeiten mit körperlichem Einsatz, insbesondere das Tragen von Lasten, nicht mehr ausüben. Die weiterhin mögliche Lehrlingsausbildung sowie die planerischen und administrativen Arbeiten würden rund 60 % der ursprünglichen Tätigkeit ausmachen (vgl. Urk. 10/22).
3.5     Im Auftrag der Helsana untersuchte Dr. Z.___ den Beschwerdeführer vertrauensärztlich und nahm zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht Stellung. Gestützt auf die ambulante Untersuchung und Befragung vom 10. Oktober 2006 sowie die Röntgenbilder gelangte er zur Einschätzung, dass die subjektiven Beschwerden im Sinne einer gelegentlichen Überlastung bei langem Stehen, längerem Gehen treppab und auf unebener Unterlage sowie beim Heben und Tragen schwerer Lasten sehr gering seien. Eine Einschränkung der Gehstrecke liege nicht vor. Die objektiven klinischen Befunde am linken Knie seien äusserst bescheiden, und auch die letzte röntgenologische Abklärung des linken Knies vom 23. Juni 2006 habe nur eine äusserst geringe medial betonte, tibio-femorale Arthrose sowie eine Patello-Femoralarthrose gezeigt. Von Seiten der schon seit Jahren bekannten Arthrose im oberen Sprunggelenk links sowie im Bereich des linken Fusses sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Er benötige auch keine Analgetika. Bei der Ausübung der Büroarbeiten sei er nicht eingeschränkt. Bei den früher ausgeübten Tätigkeiten auf Baustellen, wie dem Begehen der Baustellen, dem Massnehmen sowie dem Ausführen kleinerer Schreinerarbeiten sei er hingegen aufgrund seiner Beschwerden eingeschränkt. Gesamthaft sei deshalb von einer Einschränkung von 20 % in der jetzigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgrossen Schreinerei mit 16 Angestellten und zwei Lehrlingen auszugehen (Bericht vom 16. Oktober 2006 [Urk. 10/26]).
         Am 6. November 2007 untersuchte Dr. Z.___ den Beschwerdeführer erneut und fertigte neue Röntgenaufnahmen der Knie an. Dabei teilte ihm der Beschwerdeführer mit, dass er zwischenzeitlich als Ersatz für das ihm nicht mehr Mögliche Auf- und Abladen von Lasten über 20 kg im Büro auf dem PC Zeichnungen erstelle. Für diese Arbeit brauche er aber doppelt so lange wie ein "geübter Junger". Auch Lastwagenfahren könne er aufgrund von Schmerzen beim Kuppeln nicht mehr. Die angefertigten Röntgenbilder zeigten im Bereich des linken Kniegelenks eine geringe mediale tibio-femorale Arthrose sowie eine lateral betonte Femoro-Patellararthrose. Auf den aktuellen Aufnahmen wurden auch geringgradige altersentsprechende degenerative Veränderungen am - beschwerdefreien - rechten Kniegelenk ersichtlich. In seinem Bericht vom 15. November 2007 erwähnte Dr. Z.___ auch die bekannte Arthrose im linken oberen Sprunggelenk sowie im Bereich des linken Fusses und hielt sodann fest, eine Verschlechterung der Röntgenbefunde sei damit nicht erstellt. Auch hinsichtlich der subjektiven Beschwerden und der objektiven klinischen Befunde konnte Dr. Z.___ im Vergleich zu seiner früheren Untersuchung vom 10. Oktober 2006 keine Änderung feststellen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgrossen Schreinerei, welche schwerpunktmässig Büroarbeiten beinhalte, nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren (vgl. Urk. 10/32).

4.
4.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Den beiden Berichten vom 16. Oktober 2006 (Urk. 10/26) sowie vom 15. November 2007 (Urk. 10/32) des Dr. Z.___, in welchen die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf 80 % veranschlagt wird, kommt grundsätzlich voller Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zu. Die darin gezogenen Schlüsse zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden nämlich unter Berücksichtigung der Vorakten und einer ausführlichen Anamnese sowie gestützt auf eine sorgfältige klinische und radiologische Untersuchung der beeinträchtigten Bereiche nachvollziehbar begründet. Mittels der zweiten Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ rund ein Jahr nach der ersten wurde zudem gewährleistet, dass auch etwaige Schwankungen der Beschwerden im zeitlichen Verlauf berücksichtigt werden können.
         Bei der vom behandelnden Orthopäden Dr. A.___ attestierten anhaltenden 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zusätzlich scheint zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. A.___ ein freundschaftliches Verhältnis vorzuliegen (vgl. 1 S. 2), was den Beweiswert seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung zusätzlich einschränkt. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ dem Beschwerdeführer auch Monate nach der am 20. März 2006 erfolgten Knieoperation nach wie vor die gleiche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte wie vor der Operation. Gemäss Aussagen des Dr. D.___ war die operativ angegangene Meniskusproblematik nämlich für einen grossen Teil der zuvor geäusserten Beschwerden verantwortlich (vgl. Urk. 10/15).
         Dr. D.___ von der B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden am 31. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel und wies darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit nach stattgehabter Arthroskopie des Kniegelenkes neu festgelegt werden müsse (vgl. Urk. 10/15). Dr. D.___ hat sich nach der Kniearthroskopie nicht mehr zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit geäussert (vgl. Urk. 10/19). Aufgrund des von ihm nach der Operation festgestellten komplikationslosen Verlaufs (vgl. Urk. 10/19) sowie seiner zuvor geäusserten Vermutung, dass die Arthroskopie eine gewisse Änderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben werde, kann davon ausgegangen werden, dass die Operation eine Verbesserung der Beschwerdesituation im linken Knie bewirkt hat. Die von Dr. D.___ vor der Kniearthroskopie attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von einem Drittel hat daher für die Zeit nach der Operation keine Gültigkeit mehr. Dies erklärt auch die kleine Divergenz zwischen seiner Einschätzung und derjenigen des Dr. Z.___, welche erst nach der Operation erfolgte.
4.2    
4.2.1   Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. Z.___ in seinen Berichten bestimmte in der beruflichen Praxis auftretende Einschränkungen nicht berücksichtigt.
         Dr. Z.___ ging offenbar davon aus, dass lediglich 20 % des Arbeitspensums des Beschwerdeführers für Tätigkeiten ausserhalb des Bürobereichs, wie das Begehen von Baustellen, Massnehmen sowie kleinere Schreinerarbeiten, aufgewendet werde (vgl. Urk. 10/26 S. 6). Dr. C.___ sowie dem Schadeninspektor der Helsana gegenüber gab der Beschwerdeführer indes an, während rund 60 % seiner Arbeitszeit im Büro und in der Lehrlingsausbildung tätig zu sein, und während der restlichen Zeit beim externen Ausmessen und auf der Montage aktiv zu sein (vgl. Urk. 10/12, Urk. 10/22).
         Obwohl eine prozentgenaue Einteilung des für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgewendeten Arbeitspensums schwierig sein dürfte, kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers doch davon ausgegangen werden, dass er den überwiegenden Teil von 60 % seiner Arbeitszeit für Büroarbeiten aufwendet. Eine Einschränkung beim Verrichten der administrativen Arbeiten ist mit Blick auf die medizinischen Akten (vgl. insbesondere Urk. 10/26 S. 5) nicht wahrscheinlich.
         Dr. Z.___ ging von einer leidensbedingten 20%igen Einschränkung in den vom Beschwerdeführer früher auf den Baustellen und in der Werkstatt versehenen übrigen Arbeiten aus (vgl. Urk. 10/26 S. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie von Dr. Z.___ in seinen Berichten festgestellt - beim Gehen mit Ausnahme langer Gehstrecken treppab oder auf unebenem Gelände trotz der Kniebeschwerden nicht wesentlich eingeschränkt ist. Die behauptete Behinderung bei der Lehrlingsausbildung ist nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass die dabei anfallenden schweren Arbeiten im Sinne des Hebens und Tragens schwerer Lasten von den Lehrlingen besorgt werden können. Solche Tätigkeiten bedürfen keiner besonderen Ausbildung. Bei schweren handwerklichen Arbeiten wie dem Entladen und C.___aden von Lastwagen und dem Transport schwerer Gegenstände im Gebäudeinneren dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniearthrose jedoch eingeschränkt sein. Ebenso ist eine gewisse Behinderung beim Massnehmen auf den Baustellen möglich, da der Beschwerdeführer Mühe hat, in die Hocke zu gehen. Insgesamt ist aber nicht davon auszugehen, dass diese Beschwerden eine mehr als hälftige Einschränkung im bisherigen Tätigkeitsbereich ausserhalb des Büros bewirken, da etwa das Begehen der Baustellen weiterhin mit lediglich geringen Einschränkungen verbunden sein sollte. Auch ist zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ für diesen Bereich von einer lediglich 20%igen Einschränkung ausging (vgl. Urk. 10/26 S. 6). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Bescheinigung einer globalen Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich als Geschäftsleiter einer mittelgrossen Schreinerei von 80 % durch Dr. Z.___ zu bestätigen ist. Im Bürobereich, welcher vom Zeitaufwand her einem 60%-Pensum entspricht, besteht nämlich wie gesagt keine Einschränkung. Im übrigen Tätigkeitsbereich, für welchen 40 % der Arbeitszeit aufgewendet wird, besteht maximal eine hälftige Einschränkung, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum einer gesamthaften Einschränkung von 20 % entspricht (50 % mal 40 durch 100).
4.2.2   Sogar wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in seinem bisherigen Tätigkeitsspektrum derart eingeschränkt ist, dass daraus eine höhere als die von Dr. Z.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte, bliebe noch zu prüfen, ob ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Umstellung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation, welche eine bessere Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ermöglicht, zumutbar ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Diese Frage ist zu bejahen. Dem Beschwerdeführer als Geschäftsleiter und Inhaber eines Schreinereibetriebs mit rund 18 Mitarbeitern, worunter auch sein Sohn als Schreiner arbeitet (Urk. 10/12), dürfte es möglich sein, sein Arbeitsumfeld so umzustellen beziehungsweise umzuorganisieren, dass er vermehrt leidensangepasste und aus medizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbare Tätigkeiten etwa im administrativen Bereich und bei der Planung ausführt. In diese Richtung weist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell gemäss eigenen Aussagen vermehrt mit Zeichenarbeiten auf dem PC beschäftigt ist (vgl. Urk. 10/34 S. 2). Eine solche Verlagerung des Tätigkeitsbereichs hin zu mehr leichten Arbeiten sollte es ihm ermöglichen, weiterhin im Rahmen des von Dr. Z.___ als zumutbar erachteten 80%igen Beschäftigungspensums erwerblich tätig zu sein, auch wenn er, wie er behauptet, anfänglich für gewisse neue Arbeiten ein wenig mehr Zeit aufwenden muss (vgl. Urk. 10/34 S. 2).
4.3     Es ergibt sich somit, dass die Helsana zu Recht von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per 14. Februar 2007 ausgegangen ist, weshalb sie die Taggeldleistungen auf dieses Datum hin einstellen durfte. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).