KV.2008.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 22. November 2006 teilte die B.___ A.___, geboren 1975, per 1. Dezember 2006 der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) zu, nachdem er es trotz schriftlicher Aufforderung und Mahnung unterlassen hatte, den Gesundheitsdiensten seinen obligatorischen Krankenversicherer mitzuteilen (Urk. 11/6/2).
         Die CSS leitete gegen den Versicherten die Betreibung ein (Betreibung Nr. 314629 des Betreibungsamts E.___) und erklärte mit Verfügung vom 3. März 2008 (Urk. 11/8) den am 4. Januar 2008 gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2007 (Forderungsbetrag: Fr. 4'075.60 zuzüglich diverse Porto und Mahnspesen von Fr. 60.00, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.00 und 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2007; vgl. Urk. 11/9 = Urk. 7/8) erhobenen Rechtsvorschlag als aufgehoben.
         Die dagegen vom Versicherten am 25. März 2008 erhobenen Einsprache (Urk. 11/7 = Urk. 3/1 = Urk. 7/1) hiess die CSS mit Einspracheentscheid vom 21. April 2008 (Urk. 11/4 = Urk. 2) teilweise gut.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Mai 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben (Urk. 1, Urk. 6 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel am 14. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 12).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Art. 3 Abs. 2 KVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Ausnahmebestimmungen in Art. 2 und Art. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen.
2.2     Auf Gesuch hin sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KVV).
2.3     Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgen gemäss Art. 6 Abs. 1 KVG die Kantone; nach Art. 6 Abs. 2 KVG weist die vom Kanton bezeichnete Behörde Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
         Im Kanton Zürich sind nach § 4 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) die Gemeinden zuständig dafür, Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zuzuteilen. Ferner obliegt es nach § 5 EG KVG der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion, über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden.
2.4     Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Diese sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
         Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die ausstehenden Krankenkassenprämien der Monate Dezember 2006 bis Oktober 2007 belangen durfte.
3.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die vom Beschwerdeführer eingereichten Formulare seien nicht vollständig ausgefüllt worden; insbesondere fehle die Unterschrift der C.___. Es habe somit an der Bestätigung gefehlt, dass der Beschwerdeführer über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Der Beschwerdeführer habe deshalb von seiner Krankenversicherungspflicht nicht befreit werden können, weshalb die Zwangszuweisung des Beschwerdeführers rechtsgültig ergangen sei. In einem zweiten Verfahren sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der D.___ vom 19. Juni 2007 für die Periode vom 21. Mai bis 31. Juli 2007 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden, was aber auf die Krankenversicherungspflicht in der vorhergehenden Zeit keinen Einfluss gehabt habe (Urk. 2 S. 4). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages vom 4. Januar 2008 seien somit im reduzierten Gesamtbetrag von Fr. 2'484.95 gegeben (Urk. 2 S. 5).
3.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, das Schreiben der B.___ vom 26. Juni 2007 belege weder die Ablehnung seiner Krankenversicherung bei der C.___ noch den Grund für die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 21. Mai bis 31. Juli 2007 (Urk. 6 S. 1). Das von der C.___ unterzeichnete und abgestempelte Formular B liege vor, so dass seine bei der C.___ abgeschlossene Krankenversicherung für die Zeit vom Februar 2006 bis 2008 zu akzeptieren und der Zahlungsbefehl aufzuheben sei (Urk. 6 S. 2).

4.
4.1     Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2005, mithin auch im Zeitpunkt der von der B.___ am 22. November 2006 verfügten Zwangszuweisung per 1. Dezember 2006, Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV und Art. 23 ZGB hatte (Urk. 11/6/2, Urk. 11/16 S. 1). Folglich untersteht er im fraglichen Zeitraum ab 1. Dezember 2006 grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
4.2     Ein Versicherungsverhältnis kann nicht nur durch eine Erklärung der versicherungspflichtigen Person oder ihres gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters begründet werden, sondern auch durch eine Erklärung der für die Zwangszuweisung nach Art. 6 Abs. 2 KVG zuständigen Behörde (vgl. vorstehend Erw. 2.3, Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., S. 433 Rz 110).
         Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in Form der Verfügung der B.___ vom 22. November 2006 (Urk. 11/6/2 S. 3) eine entsprechende behördliche Zuweisungserklärung vorliegt. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der behördlichen Zuweisung des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern wäre einzig im Rechtsmittelverfahren betreffend die besagte Zwangszuweisungs-Verfügung zu beurteilen gewesen, das sich gemäss § 26 EG KVG nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet.
4.3     Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als Studierende, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, von der in Art. 2 Abs. 4 KVV enthaltenen Ausnahmeregelung erfasst und unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
         Die B.___ wiesen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (Urk. 11/6/1 = Urk. 7/9) darauf hin, dass die C.___ keine vom Eidgenössischen Departement des Inneren anerkannte Krankenkasse ist. Angesichts dessen, dass die C.___ nicht im Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer figuriert und der Beschwerdeführer mittels Kopien seiner Versichertenkarte der C.___ für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2008 eine Krankenpflegeversicherung nachzuweisen versuchte (Urk. 11/13 = Urk. 7/4), ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zwangszuweisung per 1. Dezember 2006 tatsächlich bei keinem Versicherer krankenversichert war, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen war. In diesem Lichte gesehen ist folglich unerheblich, ob das Gesuch um Befreiung der Versicherungspflicht mit sämtlichen erforderlichen Angaben versehen war oder nicht und ob das von der Beschwerdegegnerin verlangte Formular B vollständig ausgefüllt eingereicht wurde (Urk. 7/2, Urk. 11/12).
         Vor diesem Hintergrund fehlt es für die Zeit vom Dezember 2006 bis Oktober 2007 an einer gesetzlichen Grundlage für eine Ausnahme beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht.
4.4     Die mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 11/6/2 S. 3) vorgenommene Zuweisung des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtmässig. Denn aufgrund der Rechtsnatur der Befreiung von der Versicherungspflicht als Gestaltungsakt bleibt die Versicherungspflicht einer Person so lange bestehen, als die Befreiung nicht vorgenommen worden ist.
         Wie dem Schreiben der D.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 11/5 = Urk. 7/10) zu entnehmen ist, liegt lediglich für die Zeit vom 21. Mai bis 31. Juli 2007 eine rechtsgültige Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV vor, was die Beendigung der Versicherung gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG zur Folge hatte. Unter Berücksichtigung dieser Befreiung von der Versicherungspflicht reduzierte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung zu Recht auf die noch ausstehenden Prämien für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 abzüglich die Periode vom 21. bis 31. Mai 2007 im Betrag von Fr. 2'092.25 (Fr. 1'853.20 + Fr. 370.40 - Fr. 131.35).
         In diesem reduzierten Umfang - und nicht die von der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise geltend gemachten Fr. 2'354.95 (Urk. 2 S. 5) - ist die Forderung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen und die Beseitigung des Rechtsvorschlags rechtens.
4.5     Zusätzlich verlangte die Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzte Forderung Mahnspesen von Fr. 60.-- (Urk. 11/8). Diese Kosten sind reglementskonform (vgl. Urk. 11/1 S. 3 Art. 14.3) und wurden mittels Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2007 (Urk. 11/9) ausgewiesen. Zudem erweisen sie sich in quantitativer Hinsicht als angemessen.
         Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab 1. Mai 2007 ist als Nebenforderung ebenfalls ausgewiesen und stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
         Hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 70.-- gilt es festzustellen, dass diese verfügungsweise nicht zugesprochen werden können. Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. August 2004, K 68/04 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen).
4.6     Demzufolge ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2008 erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der in der Betreibung Nr. 31462 (Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2007) des Betreibungsamtes E.___ erhobene Rechtsvorschlag ist im reduzierten Umfang von Fr. 2'092.25 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Mai 2007 sowie Fr. 60.-- Mahnspesen aufzuheben.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 31462 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2007) im reduzierten Umfang von Fr. 2'092.25 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Mai 2007 und Mahnspesen von Fr. 60.--) aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).