Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1977, verfügt bei der Deutschen Y.___ über eine Auslandreise-Krankenversicherung gemäss Tarif AVL (Urk. 7/1/1, Urk. 7/11/3). Am 21. September 2007 meldete er der Gemeinde Z.___ seinen Zuzug aus V.___ und stellte in der Folge ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (vgl. Urk. 7/1). Die Gemeinde Z.___ überwies das Gesuch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 7/1). Diese forderte daraufhin X.___ zur Einreichung von Unterlagen auf (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 eröffnete die Gesundheitsdirektion dem Gesuchsteller, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben seien und er daher verpflichtet sei, bis spätestens 30. April 2008 bei einem schweizerischen Krankenversicherer seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4, Urk. 7/7) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Mai 2008 ab (Urk. 2)
2. Gegen den Entscheid vom 20. Mai 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 20. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, er sei bis Juli 2009 von der Versicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Adresse in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2
1.2.1 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
1.2.2 In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen, die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
1.2.3 Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
1.3 Der Beschwerdeführer arbeitet in der Schweiz als angestellter Chauffeur (Urk. 9). Er ist demnach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten.
Damit richtet sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
2.3
2.3.1 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
2.3.2 In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
2.3.3 Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2007 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und arbeitet vorwiegend in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 9). Seine Korrespondenz enthält keinerlei Ausführungen darüber, dass sich seine Aktivitäten ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit zur Hauptsache in Deutschland abspielen würden. Aus dem Umstand, dass er im Juli 2009 eine schweizerische Krankenpflegeversicherung abschliessen will (Urk. 1), ist zu schliessen, dass er auch weiterhin in der Schweiz verbleiben will. Damit liegt nicht nur sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer somit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.2 Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Deutschen Krankenversicherung AG ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
Auf die Situation des Beschwerdeführers ist aber auch keine der in Erw. 2.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
3.3
3.3.1 Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt.
Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden.
Näher zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
3.3.2 Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person nach der Verwaltungspraxis zu Art. 2 Abs. 8 KVV - wie sie in der Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 dokumentiert ist (S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das BSV in seiner Informationsbroschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schweizerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (S. 27).
3.3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, die schweizerische Grundversicherung decke nicht alle Leistungen, für die er bei der DKV versichert sei. Dies gelte insbesondere für die Kostendeckung zahnärztlicher Behandlungen (Urk. 1, Urk. 7/7).
Gemäss den Überlegungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 29. März 2006 (BGE 132 V 310) soll indessen die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nicht generell die Nachteile verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genossen hat, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Vielmehr soll die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nur diejenigen Nachteile vermeiden, die daraus resultieren, dass eine Person aus bestimmten Gründen, nämlich wegen ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes, von denjenigen Angeboten nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann, die in der Schweiz tatsächlich vorhanden sind (BGE 132 V 318 Erw. 8.5.6). Eine so ausgelegte Befreiungsregelung verstösst nach den weiteren Ausführungen im Urteil vom 29. März 2006 nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 beziehungsweise nach Art. 2 FZA, da sich dieses Verbot nicht gegen die Unterschiede richtet, die aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit resultieren (BGE 132 V 319 f. Erw. 9.1).
Das Argument, der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung reiche nicht an die im Rahmen der Auslandreise-Krankenversicherung von der Y.___ gewährten Leistungen heran, vermag daher, unabhängig von seiner Richtigkeit, keine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV zu begründen. Denn der Beschwerdeführer macht nicht geltend, an einer Krankheit zu leiden (Urk. 1). Die drei- bis viermonatlich notwendigen zahnärztlichen Behandlungen für die Entfernung von Zahnstein (vgl. Urk. 1) stellen keinen gesundheitlichen Grund dar, der zu erheblichen Schwierigkeiten beim Abschluss einer schweizerischen Zusatzversicherung führen würde. Ebenfalls steht das Alter des 31-jährigen Beschwerdeführers dem Abschluss einer Zusatzversicherung nicht entgegen.
Damit entfällt eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ebenfalls, ohne dass noch näher zu prüfen wäre, ob der Versicherungsschutz bei der DKV denjenigen nach KVG im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Befreiung nach dieser Bestimmung tatsächlich weit übertrifft. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dies äusserst fraglich erscheint. Zwar beglich die Y.___ diverse Arztrechnungen (Urk. 7/11/1). Doch ist eine Leistungspflicht wohl zu verneinen, nachdem diese nach Art. 1 der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urk. 7/11/3) unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und nur vorübergehend ins Ausland reist, was nach den obigen Erwägungen nicht der Fall ist.
Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass eine Befreiung aufgrund des Tatbestandes in Art. 2 Abs. 8 KVV - wie dies auch für weitere in Art. 2 KVV aufgeführte Befreiungstatbestände der Fall ist - nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann, sondern dass es hierfür einen besonderen Grund braucht, wie ihn das BSV beispielsweise im unverschuldeten Ausschluss aus der ausländischen Versicherung oder in einer wesentlichen Verschlechterung des Deckungsumfanges erblickt (vgl. Informationsbroschüre S. 25). In der Beschwerde führte der Gesuchsteller aber aus, er wolle sich ab Juli 2009 dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellen. Eine derartige zeitlich limitierte Befreiung vom Versicherungsobligatorium lässt die Befreiungsbestimmung in Art. 2 Abs. 8 KVV aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zum Widerruf einer einmal ausgesprochenen Befreiung jedoch nicht zu. Für die vorliegend zur Diskussion stehende begrenzte Zeitdauer ist es dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten, seine Versicherung bei der Y.___ neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung weiterzuführen und eine gewisse Doppelversicherung und -belastung in Kauf zu nehmen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass die Gemeinde V.___, in der er vor seinem Umzug nach Z.___ während über fünf Jahren wohnte (Urk. 1), allenfalls entgegen ihren Pflichten nicht für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgte (vgl. § 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert schon daran, dass die Gesundheitsdirektion, welche als zuständige Instanz über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden hat (§ 5 des EG KVG), den Beschwerdeführer nie von der Versicherungspflicht befreite. Zudem ist, wie unter Erw. 3.3.3 ausgeführt, äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer mit Abschluss der Auslandreise-Krankenversicherung nach Tarif AVL überhaupt eine massgebende Disposition getroffen hat.
3.3.5 Der Beschwerdeführer kann somit unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).