KV.2008.00036
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 16. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. A.___, geboren B.___, arbeitete seit C.___ als Maler/Bodenleger bei der D.___ und war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Versicherungen AG kollektiv für ein Taggeld von 80 % des Lohnes ab dem 31. Tag versichert (Urk. 24/14/1, 3/1, 9/1, 9/2).
Der Versicherte war nach der wegen eines Nierenzellkarzinoms vorgenommenen Tumornephrektomie rechts vom 13. August bis zum 30. September 2004 vollständig und vom 1. Oktober bis zum 14. November 2004 zu 50 % arbeitsunfähig, wofür die Helsana Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 9/30). Im Januar 2005 blieb er krankheitsbedingt, unter anderem nach einer erneuten Septo-rhinoplastik wegen chronisch behinderter Nasenatmung an zehn Tagen der Arbeit fern (Urk. 1 S. 3, 3/2 S. 2, 24/9/5). Mit Schreiben vom 30. März 2005 kündigte die D.___ das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2005 (Urk. 9/3). Ab dem 13. Juni 2005 war der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 9/4), wodurch sich die Kündigungsfrist bis 31. Dezember 2005 erstreckte. Die Helsana richtete vom 13. Juli 2005 bis zum 31. Januar 2006 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 1 S. 7). Am 26. Januar 2006 teilte sie dem Versicherten mit, in einer leichten Tätigkeit sei er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig und die Leistungen würden ab dem 1. Februar 2006 nur noch zu 50 % erbracht (Urk. 9/5). Sodann reduzierte sie die Taggeldzahlungen nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ab 1. Januar 2006 auf die Höhe der Taggelder der Arbeitslosenversicherung, nämlich auf 70 % des versicherten Lohnes (Urk. 3/8, 9/7, 2 S. 3).
Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten, welcher mit dem Schreiben vom 31. Juli 2006 (Urk. 9/8) beantragte, es sei rückwirkend für das ganze Jahr 2006 und weiterhin das volle und ungekürzte Taggeld auszurichten, erliess die Helsana die Verfügung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 9/14). Darin entschied sie, dass die Taggeldleistungen bis zum 30. November 2006 weiterhin zu 50 % ausgerichtet und ab dem 1. Dezember 2006 eingestellt würden (Urk. 9/14; vgl. auch Urk. 9/10). In der Einsprache vom 3. November 2006 liess der Versicherte beantragen, es sei das volle versicherte Taggeld (80 % des versicherten Verdienstes) vom 1. Februar 2006 an weiterhin vollumfänglich auszurichten (Urk. 9/15). Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen wies die Helsana die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 richtet sich die Beschwerde vom 9. Juni 2008 mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 2. Juni 2007 das volle versicherte Taggeld (Fr. 169.40) auszurichten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen, nebst Zins gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 schloss die Helsana auf Abweisung (Urk. 8). Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 13 und 16), worauf das Gericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 den Schriftenwechsel als geschlossen erklärte (Urk. 17).
Am 2. November 2009 liess der Versicherte das Gericht über die von der IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 54 % vorgesehene Zusprechung einer halben Invalidenrente in Kenntnis setzen und geltend machen, er habe unter Berücksichtigung von Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Anspruch auf das volle versicherte Taggeld der Krankentaggeldversicherung bis zur Erschöpfung der Leistungen nach Art. 71 (richtig: Art. 72) Abs. 5 KVG (Urk. 18, 19; vgl. auch Urk. 35). Das Sozialversicherungsgericht zog daraufhin die Akten der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Verfahren bei (Urk. 23, 24/1-86). In der dazu eingeholten Stellungnahme führte die Helsana aus, es sei von einer Erwerbseinbusse beziehungsweise von einem Restschaden von 33,83 % auszugehen und in diesem Umfang seien Taggelder geschuldet (Urk. 26, 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 KVG können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen.
Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden, unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG).
1.2 Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG). Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.
1.3 Von Gesetzes wegen entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen R. vom 19. Oktober 2007, 9C_74/2007, Erw. 3.1). Gemäss Art. 13.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
1.4 Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 ATSG unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist hängt der Taggeldanspruch sodann davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen R. vom 19. Oktober 2007, 9C_74/2007, Erw. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 7. Dezember 2007, 8C_320/2007, Erw. 6.2). Sobald die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit krankheitsbedingten funktionellen Ausfällen allein gleichgesetzt, sondern aufgrund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird (Satz 2 von Art. 6 ATSG), ist zur Ermittlung der Erwerbseinbusse ein Einkommensvergleich anzustellen, indem das aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Einkommen demjenigen gegenübergestellt wird, das aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) mutmasslich zu erreichen ist. Die Taggeldversicherung entschädigt nur solange Berufsunfähigkeit, als nicht eine berufliche Neueingliederung notwendig geworden ist (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen L. vom 29. März 2007, K 224/05, Erw. 3.1.1 und 3.1.2).
1.5 Nach Art. 73 Abs. 1 KVG ist Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Versicherer aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen. Das Gegenstück dazu bildet Art. 28 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), wonach Arbeitslose, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind (vgl. BGE 135 V 190 Erw. 6.2 für den Bereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung). Die koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 73 KVG setzt voraus, dass die versicherte Person, wäre sie nicht erkrankt, Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat (BGE 128 V 154 Erw. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erbrachte bis zum 31. Januar 2006 gestützt insbesondere auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, vom 26. August 2005 und 10. Januar 2006 sowie des Vertrauensarztes Dr. med. F.___ vom 1. September 2005 (Urk. 9/33, 9/34, 9/39; vgl. auch Urk. 9/46 S. 3) zu Recht Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 100 %. Ab dem 1. Februar 2006 reduzierte sie die Taggeldleistungen auf 50 % und stellte sie per 1. Dezember 2006 ein. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte ab 1. Februar 2006 in einer leichten Tätigkeit zu 50 % und ab dem 11. Juli 2006 in einer mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 9/5, 9/14). Gemäss der Beurteilung im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der G.___ (G.___) vom 31. Dezember 2008 war in einer geeigneten Verweisungstätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 24/66/14).
Die Arbeitgeberin kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 30. März 2005 per 30. Juni 2005 (Urk. 9/3). Wegen des gesetzlichen Kündigungsschutzes gemäss Art. 336c Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) wurde die Kündigungsfrist vom 13. Juni 2005 bis zum 9. Dezember 2005 während 180 Tagen unterbrochen und endigte Ende Dezember 2005 (vgl. Art. 335c Abs. 3 OR). Da für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist von einer relevanten Arbeitsfähigkeit bei der Ausübung von leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen war, war der Versicherte Anfang des Jahres 2006 zum Berufswechsel beziehungsweise zur Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit verpflichtet.
2.2 Die Reduktion der Taggeldleistungen kündigte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit dem Schreiben vom 26. Januar 2006 an und forderte ihn zur Suche einer leichten Tätigkeit auf (Urk. 9/5). Da nach der Praxis eine Übergangsfrist zur Stellensuche einzuräumen ist, welche im vorliegenden Fall angesichts der persönlichen Umstände des Versicherten, namentlich seines Alters (vgl. Eugster, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 785 Rz 1127) auf vier Monate anzusetzen ist, fiele eine Taggeldreduktion auf die Höhe des Restschadens erst per 1. Juni 2006 in Betracht.
2.3
2.3.1 Die Schweizerische Invalidenversicherung sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 54 % ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 30). Beide Parteien wollen für die Bestimmung des krankheitsbedingten Erwerbsausfalls nach der beruflichen Neueingliederung grundsätzlich die diesem Wert zugrundeliegenden Validen- und Invalideneinkommen berücksichtigen (Urk. 18, 26). Das Abstellen auf die von der Invalidenversicherung ermittelten Einkommen ist auch aus Sicht des Gerichts sachgerecht und angemessen (vgl. Urk. 24/75/5).
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid und im Verfahren aber davon aus, dass nach der Rechtsprechung bei der Bemessung des Restschadens die Höhe der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen und somit, da das Arbeitslosentaggeld 70 Prozent des Einkommens abdecke, nur 70 Prozent des von der Invalidenversicherung ermittelten Valideneinkommens von Fr. 78'688.10 bei der Restschadensbemessung zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 12, 8 S. 10, 26 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei der Bestimmung des Restschadens beziehungsweise der Erwerbseinbusse werden grundsätzlich nur krankheitsbedingte Aspekte berücksichtigt; es geht um die Bestimmung der krankheitsbedingten Erwerbseinbusse, welche aus der Gegenüberstellung des in der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommens und des Einkommens bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit resultiert (vgl. Eugster, a.a.O., S. 784 f. Rz 1127 ff., insbesondere Rz 1128). Die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Rechtsprechung bezieht sich demgegenüber auf die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe die versicherte Person einen von der Krankenversicherung zu entschädigenden Erwerbsausfall erleidet (Eugster, a.a.O., S. 786 Rz 1130 ff.). Dies wird nachfolgend zu prüfen sein. Für die Bestimmung des Restschadens ab dem 1. Juni 2006 ist hingegen von einer Erwerbseinbusse von 54 % auszugehen.
2.3.2 Der Versicherte nahm entsprechend der Aufforderung der Beschwerdegegnerin eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vor, welche angesichts der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine Leistungen entrichtete (vgl. Urk. 8 S. 3). Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass er, wenn er nicht erkrankt wäre, Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt und diese bezogen hätte (vgl. BGE 128 V 154 Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 4. Oktober 2001, K 75/99, Erw. 2b). Damit ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 KVG angesichts des Restschadens beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit von 54 % verpflichtet, ab dem 1. Juni 2006 weiterhin das volle Taggeld auszurichten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. März 2001, K 149/00, Erw. 3c und 4). Ab dem 1. Februar 2006 und weiterhin ab dem 1. Dezember 2006 (vgl. Urk. 9/7, 9/10) bestand damit bei gegebenen weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf das volle versicherte Taggeld.
3.
3.1
3.1.1 Die freiwillige Taggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Versicherungsvertrag neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadenspositionen als versicherte Risiken aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. Mai 2008, 9C_332/2007, Erw. 1.1).
Aus den anwendbaren AVB, insbesondere Art. 22 AVB, ergibt sich, dass die im Streit stehende Taggeldversicherung lediglich den krankheits- oder mutterschaftsbedingten Erwerbsausfall deckt (vgl. Urk. 9/2). Festzustellen ist deshalb, wie hoch der krankheitsbedingte Erwerbsausfall war und in welcher Höhe Anspruch auf Krankentaggelder bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. Mai 2008, 9C_332/2007, Erw. 1.2 unter Hinweis auf RKUV 1998 KV Nr. 43 S. 421 Erw. 2a und b). Dabei kann für die Bemessung der durch den Versicherungsfall bedingten Einbusse auch der Verlust von Ersatzeinkommen, beispielsweise in Form entgangener Arbeitslosenentschädigung massgebend sein (Eugster, a.a.O., S. 786 Rz 1132).
3.1.2 Auch eine arbeitslose Person kann einen Erwerbsausfall in der Höhe des entgangenen Verdienstes erleiden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 420 Erw. 3b). Es ist die Aufgabe der Verwaltung und gegebenenfalls des Gerichts, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (welcher durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ergänzt wird) abzuklären, ob die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht erkrankt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. Mai 2008, 9C_332/2007, Erw. 2.1).
Dabei haben Verwaltung und Gericht grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, da sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Krankentaggelder in Höhe des entgangenen Verdienstes nur verneint werden, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Anders sind jene Fälle zu beurteilen, da die versicherte Person erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist. Diesfalls ist von der Vermutung auszugehen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Vermutung kann indessen durch den Nachweis, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. Mai 2008, 9C_332/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Auch wenn die versicherte Person die Stelle wegen Krankheit verloren hat, obwohl sie (noch) nicht arbeitsunfähig war, ist für den massgebenden Erwerbs-ausfall grundsätzlich auf den bisherigen Lohn abzustellen, weil zu vermuten ist, dass sie ohne Krankheit nicht stellenlos wäre (vgl. Eugster, a.a.O., S. 787 Rz 1133).
3.2 Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 169.40 pro Tag, nämlich auf Entschädigung von 80 % des letzten vor Beginn des Versicherungsfalls bezogenen Lohnes (Urk. 1 S. 2 ff., 3/8, 3/9, 8 S. 9, 13 S. 2; vgl. Art. 6.1 AVB).
Dazu lässt er im Wesentlichen geltend machen, die Kündigung sei seitens der Arbeitgeberin deshalb ausgesprochen worden, weil sich bei ihm gesundheitliche Probleme manifestiert hätten. Aufgrund seiner verminderten Leistungsfähigkeit im Jahr 2005 habe sich für die Arbeitgeberin die Vermutung ergeben, dass weitere Absenzen und eine erhebliche Belastung der betrieblichen Krankentaggeldversicherung folgen würden (Urk. 1 S. 7). Aus der Tatsache, dass seitens der Arbeitgeberin kein anderer Grund für die Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses angegeben worden sei, müsse geschlossen werden, dass die Gesundheitsprobleme ausschlaggebender Grund für die Kündigung gewesen seien (Urk. 13 S. 2 und S. 3).
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, massgeblich sei einzig die gesundheitliche Situation des Versicherten zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 29. März 2005. Erwiesenermassen habe damals eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Inwiefern der Kündigungsgrund für die Beurteilung der Leistungspflicht massgebend sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, dem Versicherten sei aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden, sei zudem bis anhin nicht belegt worden (Urk. 8 S. 9, 16 S. 3 f.). Dementsprechend ging sie für den Taggeldanspruch ab dem 1. Januar 2006 von 70 % des letzten vor Beginn des Versicherungsfalles bezogenen Lohnes aus (vgl. Urk. 3/8, 2 S. 3). Dies entspreche der Höhe der Arbeitslosenentschädigung, die der Versicherte, der keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern habe, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AVIG zu erwarten gehabt hätte (vgl. Urk. 2 S. 10).
3.3 Der Versicherte meldete sich am 2. Mai 2005 unter Hinweis auf die am 16. August 2004 erfolgte Nierenentfernung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 24/4/5-6). Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 22. Mai 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine degenerative Erkrankung des Achsenorgans mit rezidivierendem cervicocephalem und cervicobrachialem Schmerzsyndrom, bei einem Status nach radikulärem Syndrom C6 rechts bei lateraler Diskushernie C5/6 rechts 1993 sowie mit rezidivierendem Lumbovertebralsyndrom an. Weiter diagnostizierte er unter diesem Titel eine chronisch-rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis beidseits, eine beidseitige Bursitis präpatellaris, eine Bursitis olecrani rechtsbetont sowie eine sensible Ulnarisneuropathie rechts (Urk. 24/9/1). Gleichzeitig hielt er fest, eine Arbeitsunfähigkeit als Maler/Bodenleger habe nur im Rahmen der Tumorerkrankung und -behandlung bestanden (Urk. 24/9/1; vgl. auch Urk. 9/29, 9/30). In Zukunft seien wohl medikamentöse und physiotherapeutische Massnahmen zu erwägen. Er empfehle die Vornahme eines Berufswechsels mit wesentlich leichterer körperlicher Belastung als bei der bisherigen Tätigkeit (Urk. 24/9/5).
Gemäss den Angaben der D.___ vom 6. Juni 2005 war dem Versicherten gekündigt worden, weil die Zusammenarbeit nicht mehr gestimmt habe und der Versicherte unmotiviert gewesen sei. Nach der Nierenerkrankung im August 2004 habe der Versicherte normal weiterarbeiten können. Die Krankheit sei nicht der Kündigungsgrund gewesen (Urk. 24/14/1-3; vgl. auch Urk. 24/39/1).
Im Rahmen des Erstgesprächs bei der beruflichen Abklärung gab der Versicherte am 20. Juni 2005 an, nach der Tumornephrektomie habe er beim bisherigen Arbeitgeber weitergearbeitet. Allerdings sei seine Leistung nicht mehr dieselbe gewesen, er sei immer sehr müde gewesen. Zudem bestünden seit Jahren weitere Beschwerden. Einen beruflichen Wiedereinstieg könne er sich zur Zeit nicht vorstellen (Urk. 24/16/4). Das MRI der Halswirbelsäule vom 24. Juni 2005 ergab Osteochondrosen vor allem der Bewegungssegmente C4/5, C5/6 und C6/7 mit Duralsackquerschnittseinengungen auf 9-10 mm. Auf all diesen Segmenthöhen bestünden neuroforaminale Einengungen sowie Spondylarthrosen (Urk. 24/35/9).
Dr. E.___ attestierte in seinen Berichten vom 26. August 2005 und vom 10. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juni (richtig: 13. Juni) 2005 und erachtete die Arbeitstätigkeit als Maler angesichts der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Kniegelenken als sehr ungünstig beziehungsweise nicht mehr zumutbar (Urk. 9/33, 9/39). Im Bericht vom 10. Januar 2006 führte er als zusätzliche Diagnose unklare Kopfschmerzen an, die in Abklärung seien (Urk. 9/39; vgl. auch Urk. 24/35/5-8). Im Attest vom 3. April 2006 führte er weiter eine Depression an (Urk. 9/41). Gemäss den Angaben im Schreiben von Dr. H.___ vom 25. August 2006 traten etwa im zeitlichen Zusammenhang mit der Tumornephrektomie gehäuft Kopfschmerzen auf, die mittlerweile täglich vorhanden seien (Urk. 24/34/5). Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 30. Oktober 2006 einen primär stechenden Kopfschmerz (Differentialdiagnose: Trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankung und/oder Spannungstypkopfschmerzen [IHS-Code 2.1]; Urk. 24/34/7). Am 5. Januar 2007 führte Dr. H.___ unter anderem aus, seit der Tumorerkrankung und der chronischen Kopfschmerzproblematik bestünden latent depressive Elemente mit Angabe einer gewissen Hoffnungslosigkeit und von mangelnden Zukunftsperspektiven, die durch eine mehrmonatige adäquat dosierte medikamentöse Therapie mit begleitender psychotherapeutischer Betreuung nicht hätten beeinflusst werden können (Urk. 24/34/4). Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Anamnese im Gutachten vom 11. Januar 2008 unter anderem auch an, was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Müdigkeit betreffe, sei eine Schlafabklärung durchgeführt worden, welche ein massives Schlaf-Apnoe-Syndrom ergeben habe (Urk. 9/51 S. 3; vgl. auch Urk. 24/69/1; vgl. auch Bericht der ergnomie hendriks vom 21. Juni 2006, Urk. 9/46 S. 3). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Das Schmerzerleben des Versicherten, aber auch die Ängste um eine Tumorerkrankung stünden im Vordergrund. Da keine schwere komorbide Störung gegeben sei, bewirke die somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht ergäben sich dagegen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51 S. 6-8; vgl. auch Urk. 9/52).
In der G.___ wurde der Versicherte im August 2008 polydisziplinär abgeklärt (Urk. 24/66/2). Gemäss deren Beurteilung vom 31. Dezember 2008 leidet er an einem chronischen cervical und lumbal betonten panvertebralen Syndrom (ICD-10 M54.8) bei mässiger Wirbelsäulenfehlhaltung, bei deutlichen degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule (MRI HWS vom 23. Januar 2006 und Röntgen HWS vom 8. Juni 2007), bei muskulärer Dysbalance und muskulärer Dekonditionierung, bei zwei positiven Wadellzeichen und ohne Hinweis auf einen Tumor oder ein anderweitiges fokales Geschehen im Skelett. Weiter bestehe eine Polyarthrose, vor allem im Achsenskelett und in den grossen Gelenken (ICD-10 M15.9), und eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingement und Intervallreizung (ICD-10 M75.1) und bei AC-Gelenksarthrose. Diese Leiden wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem die diagnostizierte Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 24/66/12). Aus rheumatologischer und gesamtmedizinischer Sicht sei der Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger zu 50 % arbeitsfähig. Bei bekannten degenerativen Veränderungen würden überwiegend kniende/kauernde Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen Positionen eine Progredienz der Arthrose begünstigen (Urk. 24/66/13-14). Für eine geeignete Verweisungstätigkeit sei der Versicherte mindestens zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 24/66/14). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Schmerzchronifizierung im Sinne einer Schmerzstabilisierung mit sekundärer muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung eine tragende Rolle übernommen habe. Auch bezüglich der Arthralgien wirke sich die generelle muskuläre Dekonditionierung zusätzlich negativ aus (Urk. 24/66/14, 24/66/21). Bei der psychiatrischen Untersuchung gab der Versicherte an, er habe versucht, die seit dem Jahr 1991 vorhandenen Kopf- und Nackenschmerzen einfach zu vergessen. Sein Chef sei ihm entgegengekommen und er habe von da an kaum mehr Überkopfarbeiten, sondern vorwiegend Tätigkeiten am Boden ausführen müssen. Daraufhin hätten sich Probleme mit den beiden Kniegelenken ergeben und die Schleimbeutel über den Knien seien ständig entzündet gewesen. Nach der Nierenoperation und der Arbeitsunfähigkeit habe er feststellen müssen, dass er nicht mehr so leistungsfähig wie vorher gewesen sei (Urk. 24/66/27-28, 24/66/30-31; vgl. auch Urk. 24/69). Nach der psychiatrischen Beurteilung ist der Versicherte in einer den somatischen Befunden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 24/66/30-31).
3.4 Diese medizinischen Berichte attestieren keine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitpunkt der Kündigung Ende März 2005. Der gesundheitliche Zustand, namentlich die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den Gelenken und die dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen, die nach der Beurteilung der Ärzte zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juni 2005 führten, lagen im Wesentlichen jedoch bereits im Zeitpunkt der Kündigung vom 30. März 2005 vor und deswegen war eine Behandlung empfohlen worden (vgl. Urk. 24/9/1, 24/9/6-7). Der effektive Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 13. Juni 2005 ist damit als eher zufällig anzusehen. Dr. H.___ führte im Bericht vom 5. Juni 2006 denn auch an, die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten ab Mai 2005 nicht mehr zumutbar gewesen, und attestierte gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juni (richtig: 13. Juni) 2005 (Urk. 9/43).
Die Arbeitgeberin gab gegenüber der Invalidenversicherung an, dass nicht die Nierenerkrankung im August 2004 für die Kündigung verantwortlich gewesen sei; vielmehr sei dem Versicherten wegen der schwierigen Zusammenarbeit beziehungsweise seiner mangelhaften Motivation gekündigt worden (Urk. 24/14/1-3, 24/39/1). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen der Arbeitgeberin nach der durch die Nierenerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/30) trotz grundsätzlich normaler Weiterarbeit nicht mehr erfüllt hatte und die Arbeitgeberin nicht mehr an eine Verbesserung der Situation glaubte, vielmehr annahm, die Schwierigkeiten würden andauern. Diese Annahme trat denn auch insofern ein, als der Versicherte am 13. Juni 2005 für die Tätigkeit als Maler/Bodenleger dauernd (teilweise) arbeitsunfähig wurde. Angesichts dessen, dass der gesundheitliche Zustand, der zur nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit führte, im März 2005 im Wesentlichen bereits vorlag, ist anzunehmen, dass der von der Arbeitgeberin als Unmotiviertheit und vom Beschwerdeführer wiederholt als Müdigkeit beziehungsweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 24/16/4, 24/66/27-28) beschriebene Zustand wenigstens teilweise auch krankheitsbedingte Ursachen hatte. Bezüglich der Müdigkeit insbesondere ergab die spätere Abklärung ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, welches eine Behandlung erforderlich machte und dem damit Krankheitswert zukam (vgl. auch Urk. 24/69; Art. 3 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 30. Oktober 2007, K 110/06, Erw. 3.2.2). Die künftigen Einschränkungen zeichneten sich somit Anfang des Jahres 2005 bereits ab. Damit kann die Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht losgelöst von der gesundheitlichen Situation des Versicherten gesehen werden, vielmehr ist anzunehmen, dass die Arbeitsstelle dem Versicherten wegen Krankheit gekündigt wurde.
Für die Berechnung des Taggeldes ab dem 1. Januar 2006 ist damit weiterhin vom bisherigen Verdienst bei der D.___ und somit von einem Taggeldanspruch von Fr. 169.40 auszugehen.
4. Die Sache ist somit mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 weiterhin grundsätzlich das volle versicherte Taggeld im Betrag von Fr. 169.40 zusteht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den nachzuzahlenden Taggeldanspruch unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Leistungen berechne und auszahle. Bei einer allfälligen Kürzung der Taggelder wegen einer Überentschädigung aufgrund von Leistungen Dritter verlängerte sich die Bezugsdauer entsprechend Art. 72 Abs. 5 KVG. Die Beschwerdegegnerin wird sodann auch über den beschwerdeweise geltend gemachten Verzugszins, wozu bis anhin noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss steht dem beinahe vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu. Diese ist auf Fr. 3'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 7. Mai 2008 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt einer Kürzung wegen einer Überentschädigung aufgrund von Leistungen Dritter, für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 weiterhin Anspruch auf das volle versicherte Taggeld von Fr. 169.40 hat, an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung und Auszahlung der Nachzahlung zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Helsana Versicherungen AG wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).