Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist bei der Deutschen Krankenversicherung AG (nachfolgend: DVK) krankenversichert (Urk. 7/28/2). Am 25. Dezember 2005 zog er von R.___ nach Z.___ (Urk. 7/4). Im Mai 2006 ersuchte er die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 7/3). Diese forderte ihn daraufhin zur Einreichung von Unterlagen auf (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 eröffnete die Gesundheitsdirektion dem Gesuchsteller, seinem Befreiungsgesuch könne nicht entsprochen werden, so dass er verpflichtet sei, bis spätestens 31. Januar 2007 bei einem schweizerischen Krankenpflegeversicherer seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 2 S. 3) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid vom 25. Juni 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, seinem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Adresse in der Schweiz. Er arbeitet für die A.___ mit Sitz in Genf. Berufsbedingt ist er mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland, unter anderem in Deutschland (Urk. 3/2). Ob das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), Anwendung finden, kann offen bleiben, da gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend zur Ausführung von Arbeiten in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weiterhin das Sozialrecht des Entsendestaates gilt. Entsendestaat ist vorliegend die Schweiz. Dementsprechend wäre schweizerisches Recht anzuwenden.
2. Im angefochtenen Entscheid werden mit Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die obligatorische Krankenversicherungspflicht (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) und die Ausnahmebestimmungen, welche bestimmte Personenkategorien von der Versicherungspflicht befreien (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV), zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann.
3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht auszunehmen ist. Nach dieser Bestimmung sind Personen auf deren Gesuch hin zu befreien, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Die Gesundheitsdirektion ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Unterlagen zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt sind (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vor, die von der Gesundheitsdirektion nicht bereits im Einspracheentscheid gewürdigt wurden. Insbesondere ist der Gesundheitsdirektion beizupflichten, dass sich das Erfordernis der klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes nicht damit begründen lässt, dass die DVK dem Beschwerdeführer einen weltweiten Versicherungsschutz gewährt und zahnärztliche Behandlungen anders als gemäss Art. 31 KVG von ihr nicht nur dann getragen werden, wenn sie mit einer nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems oder einer Allgemeinerkrankung zusammenhängen, zumal diesen punktuellen Besserstellungen auch Schlechterstellungen gegenüberstehen (vgl. dazu Urk. 7/23/3, Urk. 7/28/2). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) besteht keine Leistungspflicht für auf Vorsatz beruhende Krankheiten einschliesslich deren Folgen sowie für andere als erstmalige Entziehungsmassnahmen und Entziehungskuren. Zudem schloss die DVK die Kostenerstattung für ärztlich angeordnete Badekuren und Massnahmen der medizinischen Rehabilitation in dem von ihr unterzeichneten Bestätigungsformular H ausdrücklich aus (Urk. 7/23/1), was im Übrigen § 5 Abs. 1 lit. d AVB entspricht. Solche Ausschlüsse sind dem KVG fremd. Der Umstand, dass bestimmte Gesundheitskosten von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, fällt gegenüber den erwähnten Besserstellungen stärker ins Gewicht (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen J.S. vom 31. Oktober 2007, KV.2006.00087, Erw. 3.3.4). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, beim expliziten Ausschluss der Badekuren von Seiten der DVK handle es sich um ein Missverständnis. Diese würden von der DVK übernommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, ändert dies nichts daran, dass eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes zu verneinen ist.
Damit entfällt bereits aus diesem Grund eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zudem keine Gründe ersichtlich sind, die den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung verunmöglichen oder stark erschweren würden. Der Beschwerdeführer reichte einen Kostenvoranschlag über 6'450.-- für eine Zahnsanierung ein (Urk. 3/6). Dabei handelt es sich um eine zeitlich eng befristete Behandlung. Hinweise auf eine Erkrankung bestehen nicht. Diese zahnärztliche Behandlung kann deshalb nicht als Grund für die Verweigerung eines Versicherungsvertrages oder für einen entsprechenden Vorbehalt angesehen werden. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, sich in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden beziehungsweise sich in eine solche begeben zu wollen (Urk. 1, Urk. 7/3). Den Nachweis für eine entsprechende Behandlung hat er trotz Aufforderung (Urk. 7/24) nicht erbracht. Die Absicht allein, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen, steht dem Abschluss einer Zusatzversicherung nicht entgegen.
Einen Aufschub vom Versicherungsobligatorium, wie vom Beschwerdeführer im Sinne einer Kompromisslösung vorgeschlagen (Urk. 1), lässt das Gesetz nicht zu. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG hat sich jede Person innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz zu versichern. Unerheblich ist zudem, dass die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung für den Beschwerdeführer allenfalls mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. Dies hat die Gesundheitsdirektion im Einspracheentscheid (Urk. 2) einlässlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).