KV.2008.00047
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
R.X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungen Y.___
Sozialamt
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 16. August 2007 machte das Krankenversicherungsamt der Gemeinde Y.___ R.X.___ und G.X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte sie auf, ihre Krankenversicherung sowie diejenige der Tochter P.X.___ bekannt zu geben (vgl. Urk. 7/1). In der Folge teilte R.X.___ der Gemeinde Y.___ telefonisch mit, er sei bereits in Italien versichert (vgl. Urk. 6). Diese Angabe behandelte die Gemeinde Y.___ als Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium und überwies die Sache der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab (Urk. 7/4). Gestützt darauf forderte die Sozialversicherungen Y.___ R.X.___ am 5. Mai 2008 erneut auf, sich sowie G.X.___ und P.X.___ bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern, und kündigte ihm gleichzeitig an, ihn und seine Familie der Krankenkasse SWICA zuzuweisen, falls er der Aufforderung nicht nachkomme (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 entschied die Sozialversicherungen Y.___ im angekündigten Sinn und wies R.X.___, G.X.___ und P.X.___ per Datum der Verfügung der SWICA zu (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Sozialversicherungen Y.___ mit Entscheid vom 8. Juli 2008 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob R.X.___ mit Eingabe vom 5. August 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Zwangszuweisung (Urk. 1). Die Sozialversicherungen Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbesondere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbesondere aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
1.2 Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Art. 6a KVG schreibt sodann vor, dass die Kantone Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Island und in Norwegen über ihre Versicherungspflicht zu informieren haben (Abs. 1 und 2) und dass die vom Kanton bezeichnete Behörde solche Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zuzuweisen haben (Abs. 3).
Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Demgegenüber ist es nach § 5 EG KVG Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. In Bezug auf Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Island und in Norwegen wird es in § 5a EG KVG dem Regierungsrat übertragen, die Zuständigkeit für die Information, die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht und die Zuteilung zu regeln. Diese Regelungen finden sich in § 3 und § 4 der Verordnung zum EG KVG (Vo EG KVG).
2.
2.1 Gegenstand der Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 7/7) und des sie bestätigenden Einspracheentscheids vom 8. Juli 2008 (Urk. 2) ist die Zuweisung von R.X.___, G.X.___ und P.X.___ zur SWICA per 4. Juni 2008. Da den Rechtsmitteln gegen diese Zuweisung aufgrund von § 26 Abs. 3 EG KVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, hatte die Zuweisung ihre gestaltende Wirkung - die Begründung eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie einerseits und der SWICA anderseits (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 406 Rz 18) - bereits auf das Zuweisungsdatum vom 1. Juni 2008 hin entfaltet.
2.2
2.2.1 Die Familie X.___ hat seit 24. Juli 2007 ihre Wohnadresse in der Schweiz (Urk. 7/2). R.X.___ und die 1997 geborene Tochter P.X.___ sind deutsche Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. G.X.___ ist ukrainische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. R.X.___ ist in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 7/6, vgl. auch Urk. 7/2). Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen beziehungsweise von der darin als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 erfasst ist. Dies gilt auch für G.X.___, da auch Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates von diesem Abkommen erfasst werden (vgl. Art. 2 der Verordnung 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 zur Diskussion stehen.
2.2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Erwerbsortprinzip). Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (Erwerbsortprinzip).
In Art. 14 ff. der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert. Unter anderem gelten besondere Vorschriften für Rentner. Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet wird, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, so kann er gemäss Art. 17a der Verordnung 1408/71 auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzten Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt.
2.2.3 R.X.___ bezieht eine deutsche Vorsorgerente (Urk. 3/2, Urk. 7/3). Indessen hat er seine Wohnadresse in der Schweiz und ist hier erwerbstätig (Urk. 7/6, vgl. auch Urk. 7/2), weshalb er nach dem Erwerbsortprinzip dem schweizerischen Recht unterliegt. Dies gilt somit auch für die Familienangehörigen (vgl. dazu Edgar Imhof, Behinderte Kinder aus der EU haben ein gleiches Recht auf IV-Eingliederungsmassnahmen wie Schweizer Kinder, in: Jusletter vom 17. September 2007, Rz. 69; vgl. Art. 1 lit. f Ziff. 1 der Verordnung 1408/71 zum Begriff "Familienangehöriger").
3.
3.1 R.X.___, G.X.___ und P.X.___ wohnten im massgebenden Zeitpunkt der Zuweisung beziehungsweise der Begründung des Versicherungsverhältnisses mit der SWICA in der Gemeinde Y.___ und gehörten damit zweifellos zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG. Sodann ist auf sie auch keine der zitierten Verordnungsvorschriften (Art. 2 Abs. 1 KVV oder Art. 6 Abs. 1 KVV) anwendbar, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitpunkt von vornherein von der grundsätzlichen Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären. Insbesondere ist an keiner Stelle davon die Rede, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau damals im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV im diplomatischen oder konsularischen Dienst gestanden hätten oder Beamte einer internationalen Organisation gewesen seien.
Ausser Zweifel steht sodann auch, dass R.X.___, G.X.___ und P.X.___ im fraglichen Zeitpunkt nicht rechtsgültig von der Versicherungspflicht befreit gewesen waren, nachdem die Gesundheitsdirektion das Befreiungsgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2008 rechtskräftig abgewiesen hatte (Urk. 7/4).
Schliesslich steht auch fest, dass R.X.___, G.X.___ und P.X.___ damals bei keinem Versicherer krankenversichert waren, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist.
3.2 Die mit Verfügung vom 10. Juli 2001 vorgenommene Zuweisung von R.X.___, G.X.___ und P.X.___ erweist sich damit als rechtmässig. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Argumente gegen die Zuweisung an sich vor, sondern er macht geltend, er sei gemäss deutschem Recht beihilfeberechtigt. Diese Beihilfen deckten im Krankheitsfall 70 % der Kosten für ihn und seine Familie. Lediglich das Restrisiko von 30 % sei durch eine schweizerische Krankenkasse abzudecken (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3/2). Damit macht er sinngemäss einen Grund im Sinne von Art. 2 KVV geltend, um vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Darüber hat indessen die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. Januar 2008 bereits rechtskräftig entschieden. Es ist daher nicht näher darauf einzugehen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungen Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).